Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie und über weitere Rechtsanpassungen
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 444)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbEAG - Hamburgisches Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 18), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird hinter dem Eintrag zu § 6 der Eintrag:

" § 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für Tierärzte" eingefügt.

2. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für Tierärzte

Die Verfahren für Tierärzte nach § 2, § 27 Absatz 3 sowie §§ 31 und 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

Artikel 3
Änderung des Bestattungsgesetzes

In § 20 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), werden folgende Sätze angefügt:

"Das Genehmigungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 14 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Vergleichbare, in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg."(2) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind."

Artikel 5
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

§ 67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 24. November 2009 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden."

2. Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder"2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), in der jeweils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder".

3. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist."

4. In Absatz 5 wird die Textstelle "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" durch die Textstelle "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" ersetzt.

5. Absatz 6

(6) Bauvorlageberechtigt für gebäudetechnische Anlagen ist auch, beschränkt auf das jeweilige Fachgebiet, wer auf diesem Fachgebiet über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Ausbildung als "Handwerksmeisterin" oder "Handwerksmeister" verfügt.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes

Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 12. September 2007 (HmbGVBl. S. 284), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder in einem anderen Bundesland zugelassen ist" gestrichen.

1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt. In anderen Bundesländern erteilte Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für vergleichbare Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bei Zulassungen nach den Sätzen 8 und 9 ist die Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen."

2. § 26 Absatz 1 Nummer 23 erhält folgende Fassung:

altneu
6. entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes ohne die Zulassung durch die zuständige Behörde ausübt,"23. entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt,".

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Hinter § 19 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16), wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Verfahren zur Erlaubnis von Sondernutzungen kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e HmbVwVfG. Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes

In § 18 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384), wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Verfahren nach § 3 Absatz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

In § 115 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Über den Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist vor ihrem Ablauf einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit oder des Umfanges der zu prüfenden Fragen gerechtfertigt ist. Die Verlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Hat die zuständige Behörde eine Vorauszahlung nach § 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), verlangt, so ist der Lauf der Frist bis zur Leistung der Vorauszahlung gehemmt.

(4) Verfahren nach §§ 114 bis 117 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 10
Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes

In § 12 des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253) werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Über den Antrag auf staatliche Anerkennung ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist vor ihrem Ablauf einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit oder des Umfanges der zu prüfenden Fragen gerechtfertigt ist. Die Verlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Hat die zuständige Behörde eine Vorauszahlung nach § 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), verlangt, so ist der Lauf der Frist bis zur Leistung der Vorauszahlung gehemmt.

(7) Verfahren nach Absatz 1 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

Das Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 1 wird das Wort "Standesbeamten" durch das Wort "Standesamt" ersetzt.

1.2 In Satz 3 werden die Wörter "Der Standesbeamte" durch die Wörter "Das Standesamt" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "der Standesbeamte" durch die Wörter "das Standesamt" ersetzt.

2.1.2 In Satz 2 werden die Wörter "vor dem Standesbeamten des Standesamts Hamburg-Mitte" durch die Wörter "beim Standesamt Hamburg-Mitte" ersetzt.

2.2 In Absatz 2 werden die Wörter "Der Standesbeamte" durch die Wörter "Das Standesamt" und das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Pressegesetzes

In § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 385), werden die Wörter "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Wörter "innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes

Das Hamburgische Dolmetschergesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 378) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "4. noch nicht in einem anderen Bundesland als Dolmetscherin und Übersetzerin oder Dolmetscher und Übersetzer allgemein vereidigt oder öffentlich bestellt oder ermächtigt worden sind und".

2. In § 3 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Das mit der Bestellung und Vereidigung zusammenhängende Verwaltungsverfahren insbesondere das Eignungsfeststellungsverfahren kann mit Ausnahme des Vereidigungsvorgangs über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Frist für das Bestellungsverfahren beträgt drei Monate, im Falle der Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens sechs Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden."

3. In § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wird der zuständigen Behörde ein Verstoß gegen die Pflichten der Absätze 1 und 2 bekannt, so stellt sie dies nach erfolgter Anhörung gegenüber der betreffenden Dolmetscherin und Übersetzerin oder dem betreffenden Dolmetscher und Übersetzer fest."

4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Textstelle "des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142)" wird durch die Textstelle "HmbVwVG" ersetzt.

4.2 Der Punkt am Ende wird durch folgende Textstelle ersetzt:

altneu
 "sowie für den Fall, dass bereits vor der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine allgemeine Vereidigung oder öffentliche Bestellung oder Ermächtigung durch ein anderes Bundesland erfolgt war."

5. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 8 Verzeichnis

Die zuständige Behörde veranlasst die Veröffentlichung der Daten der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer in elektronischer Form im Internet. Veröffentlicht werden folgende Daten:

  1. Namen, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die einer besseren Erreichbarkeit dienen,
  2. Sprache, für die öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurde."

6. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wie eine in das Verzeichnis nach § 8 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 8 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und eine Vereidigung nach Maßgabe des § 3 Absätze 2 bis 4 vorgenommen wurde, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 8 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Vorübergehende Dienstleistungen der Dolmetscherin und Übersetzerin oder des Dolmetschers und Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 4 Absätze 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein."

Artikel 14
Änderung der Hamburgischen Dolmetscherverordnung

Die Hamburgische Dolmetscherverordnung vom 23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11), geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Textstelle "im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 HmbDolmG" ersetzt durch die Textstelle "im Sinne von § 2 Satz 1".

2. In § 2 Absatz 1 wird hinter dem Wort "erfüllt" die Textstelle " , die Hauptwohnung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Metropolregion hat" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 21 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Verfahren zur Eintragung in die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnisse können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."

Artikel 16
Änderung des Hundegesetzes

Das Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 23 der Eintrag " § 23a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Hundeschulen" eingefügt.

2. Hinter § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Hundeschulen

Das Verfahren zur Anerkennung einer geeigneten Hundeschule im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."

Artikel 17
Änderung des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes

In § 15 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 113), wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Verfahren für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 42a und der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, über die Genehmigungsfiktion sowie das Verfahren über die einheitliche Stelle."

Artikel 18
Änderung des Ladenöffnungsgesetzes

Hinter § 10 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611) wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Verfahren über eine Einheitliche Stelle; Genehmigungsfiktion

Verwaltungsverfahren nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

Artikel 19
Änderung des Hamburgischen Seilbahngesetzes

Hinter § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Seilbahngesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 101) wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Seilbahn kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden."

Artikel 20
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhalten die Einträge zu Teil I folgende Fassung:

altneu
Teil 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

§ 3b Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

"Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

§ 3b Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Abschnitt 2
Amtshilfe

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

§ 8e Anwendbarkeit".

2. Die Überschrift des Teils I erhält folgende Fassung:

altneu
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe"Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit".

3. Hinter der Überschrift des Teils I wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation".

4. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Textstelle "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

5. Hinter § 3b wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 2
Amtshilfe".

6. Hinter § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und § 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

§ 8e Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Textstelle "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

7.2 In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 21
Schlussvorschriften

(1) Absatz 2 sowie Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 7 Absatz 2, Artikel 20 Nummern 4 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Errichtung einer Kursmaklerkammer bei der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 13. September 1976 (HmbGVBl. S. 195), die Kursmaklerordnung für die Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 8. Juni 1999 (HmbGVBl. S. 110) und die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 20. Juni 1978 (HmbGVBl. S. 207) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.

(3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).