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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes

Vom 11. Juli 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 27.07.2007 S. 236)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 7), wird wie folgt geändert:

1 In § 3 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "verheiratet oder" durch die Textstelle "verheiratet sind, mit ihm eine Lebenspartnerschaft führen oder mit ihm" ersetzt.

2 In § 9 Absatz 6 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3 In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a. eingefügt:

"1 a. die gemeinschaftlichen Kinder von Lebenspartnern,".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

5 In § 22 Absatz 6 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

In § 61 Absatz 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), wird hinter der Textstelle "Ehegatten," die Textstelle "Lebenspartnern," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1 In § 33 Satz 1 wird hinter dem Wort "Ehegatten" die Textstelle " , Lebenspartner" eingefügt.

2 § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen,"1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seinen Lebenspartner, vor oder während der Lebenspartnerschaft, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an den Ehegatten oder den Lebenspartner einer dieser Personen,"

.b) In der Nummer 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes

§ 9 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624), wird wie folgt geändert:

1 In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird hinter der Textstelle "Ehegatten," die Textstelle "Lebenspartner," eingefügt.

2 § 85 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren."

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) wird wie folgt geändert:

1 In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird hinter der Textstelle "Ehegatte," die Textstelle "Lebenspartnerin, Lebenspartner," eingefügt.

2 In § 68 Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Textstelle "Witwer," die Textstelle "die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner", eingefügt.

3 In § 73 Absatz 4 Satz 2 werden hinter dem Wort "Ehegattin" die Wörter "oder Lebenspartnerin", hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und hinter dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend auch für die Lebenspartnerin einer oder den Lebenspartner eines Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. An die Stelle der Ehe tritt die Lebenspartnerschaft, an die Stelle der Ehegatten treten die Lebenspartner, an die Stelle der Heirat tritt die Begründung der Lebenspartnerschaft."

2 In § 17 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird hinter den Wörtern "frühere Ehegatte" die Textstelle "bzw. die Lebenspartnerin oder frühere Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner" eingefügt.

3 In der Überschrift des § 27 werden hinter dem Wort "Ehescheidung" die Wörter "oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Hinter § 7 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35) wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren."

Artikel 9
Änderung des Bestattungsgesetzes

§ 22 Absatz 4 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird wie folgt geändert:

1 In Buchstabe a werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

2 In den Buchstaben c, e und g werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3 In Buchstabe p wird die Textstelle "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," angefügt.

Artikel 10
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses

In § 9 Nummer 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 28. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 12), werden die Wörter "sowie das seiner Ehegattin bzw. ihres Ehegatten" durch die Textstelle "und das seiner Ehegattin oder seines Lebenspartners bzw. das ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

In § 3 Satz 3 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 14. November 1977 (HmbGVBl. S. 357), wird hinter dem Wort "Ehegatten" die Textstelle ",Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg

Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Begründung einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft erlischt,"

.

2 In § 10 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren."

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg

In § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349) wird folgender Satz angefügt:

"Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren."

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

In § 12 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 1. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 26. Januar 1984 (HmbGVBl. S. 18), werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Hundesteuergesetzes

In § 17 Absatz 3 Satz 2 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes

§ 2 Absatz 5 Buchstabe c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 168), erhält folgende Fassung:

altneu
 "c) für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist."

Artikel 17
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

In § 6 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 18
Änderung des Hamburgischen Landespflegegesetzes

In § 12 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Landespflegegesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 124) werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Gebührenordnung für das Hochschulwesen

In Nummer 1.2 und Nummer 2.4.1 der Anlage B der Gebührenordnung für das Hochschulwesen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 421), zuletzt geändert am 27. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 80), werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 20
Änderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung

In Anlage A Abschnitt II Nummern 4 und 5 der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 6. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 461), werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 21
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaues

In § 2 der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaues vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 341), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 588), werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten

In § 8 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391), zuletzt geändert am 4. September 2001 (HmbGVBl. S. 336), wird hinter der Textstelle "Ehegatten," die Textstelle "Lebenspartner," eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen

In § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 31. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 220) wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Textstelle "Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die pädagogische Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis an beruflichen Schulen

In § 3 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die pädagogische Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis an beruflichen Schulen vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 25) wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Textstelle "Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

In § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes vom 16. August 1988 (HmbGVBl. S. 142) wird die Textstelle ",bei verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde" durch die Textstelle "und gegebenenfalls die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 8. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 161), zuletzt geändert am 19. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 182), wird wie folgt geändert:

1 In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

"Witwen und Witwer sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Aufwendungen nach §§ 6 bis 10, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18 000 Euro übersteigt; dies gilt nicht für Aufwendungen, für die dem Ehegatten oder Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),"

.

b) In Nummer 5 Satz 1 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

c) In Nummer 8 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4 In § 6 Nummer 7 Satz 6 Buchstabe b wird hinter dem Wort "Ehegatte" die Textstelle " , Lebenspartner" eingefügt.

5 In § 6 a Satz 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

6 In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

7 In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 27
Änderung der Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung vom 4. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 122), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 338, 384), wird wie folgt geändert:

1 In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 8 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

3 In § 8 Absatz 1 werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 28
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlung und automatisierte Abrufe aus dem Melderegister vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:

1 In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 3 folgende Fassung:

altneu
 " § 3 aufgehoben".

2. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Übermittlung unterbleibt bei Einzug von Einwohnern, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, in die Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Bei Auszug, Namensänderung oder Tod von Einwohnern sowie bei der Einrichtung oder der Löschung von Auskunftssperren werden die Veränderungen mitgeteilt, bei Auszug oder Tod von Einwohnern, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich die Daten des Absatzes 1 über Ehegatten oder Lebenspartner, sofern diese weiterhin für die Wohnung gemeldet sind."

3 § 3 wird aufgehoben.

4 In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ehehindernissen" durch die Textstelle "Ehe- oder Lebenspartnerschaftshindernissen" ersetzt."

Artikel 29
Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte

In § 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 20. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 20. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 144), werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 30
Änderung der Nachwuchsförderungsverordnung

Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 15. Januar 1985 (HmbGVBl. S. 29), zuletzt geändert am 29. April 2003 (HmbGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. sie bzw. er und die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner mindestens ein Kind zu versorgen haben und die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nicht erwerbstätig ist,"

.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder Lebenspartnern",

b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 31
Änderung der Vergabeverordnung-ZVS

In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens vom 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 229), geändert am 8. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 604), wird hinter dem Wort "Ehegatten" die Textstelle " , dem Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 32
Änderung der Sanktionsausschussverordnung

In § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 3. September 2004 (HmbGVBl. S. 361) werden die Wörter "verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind" durch die Wörter "eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

In § 4 Absatz 4 der Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 2. März 1971 (HmbGVBl. S. 40) wird hinter dem Wort "Ehegatte" die Textstelle " , sein Lebenspartner" eingefügt.