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HmbDG - Hamburgisches Disziplinargesetz
- Hamburg -

Vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69; 11.07.2007 S. 236 07; 15.12.2009 S. 405 09; 26.01.2010 S. 23 10; 04.12.2012 S. 510 12; 17.02.2014 S. 56 14;08.07.2014 S. 299 14a; 20.12.2017 S. 570 16)
Gl.-Nr.: 2034-4



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 10

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18, § 77 Absatz 5 oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter.

(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung),
  2. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen
    1. eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder
    2. einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG).

(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.

(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert am 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3340), in der jeweils geltenden Fassung oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen 14

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis (§ 4),
  2. Geldbuße (§ 5),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
  4. Zurückstufung (§ 7) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Beamt StG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.

(6) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis

Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens der Beamtin oder des Beamten.

§ 5 Geldbuße

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält sie oder er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigen.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge 09 10 14

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.

(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und keine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung befristet übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

§ 7 Zurückstufung 09 10 14

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 HmbBesG befristet übertragen werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

§ 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er beim Dienstherrn "Freie und Hansestadt Hamburg" nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 9 Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis

Wird gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert sie oder er auch ihre oder seine Rechte als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzung verhängt wird.

§ 11 Ermessensgrundsatz

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  1. das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  2. das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
  3. die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
  4. die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
  5. die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
  6. der Grad des Verschuldens,
  7. die Tatmotive und Tatumstände,
  8. das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
  9. die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
  10. eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen.

(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.

(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.

Teil 3
Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

§ 12 Disziplinarorgane 09 16

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 Satz 1 HmbBG), der obersten Dienstbehörde (§ 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) und den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten ausgeübt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 130 HmbBG) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren kann durch die Dienstvorgesetzten fortgeführt werden.

(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

§ 13 Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 14 Aussetzung

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Ein Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen nicht verhandelt werden kann. Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.

(4) Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist schriftlich anzuordnen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde anfechten. § 36 gilt entsprechend. Die angefochtene Entscheidung kann nur bestätigt oder aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.

§ 15 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren 10

(1) Die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 HmbBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat, bindend. Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte haben jedoch zugunsten der Beamtin oder des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit ihre Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; weicht das Ergebnis ab, darf es nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwendet werden.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren 14

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
  2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.

(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung ist, ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.

§ 17 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 14 14a

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis und eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage und die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder für die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens nach   § 88 Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(6) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.

§ 18 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten

(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.

(2) Eine oder ein auf Antrag eines Disziplinarorgans nach § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellende Vertreterin oder zu bestellender Vertreter muss Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sein.

§ 19 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in jeder Lage einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen. Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen oder Beamte vertreten. Bevollmächtigte und Beistände können

  1. bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  2. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
  3. Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
  4. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht Mitglieder eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts sind oder zu den in § 47 Absatz 1 Nummern 4 und 6 genannten Personen gehören.

(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.

§ 20 Rechts- und Amtshilfe

(1) Alle Gerichte und Behörden leisten den Disziplinarorganen in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.

(2) Auf die Datenübermittlung an die oder den Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Vorlage von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen ist auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen oder überwiegende Belange der Beamtin, des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen gilt Satz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung darzulegen.

(4) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren sind nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben und Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Vorlage von Disziplinarakten oder von Teilen solcher Akten. § 79 bleibt unberührt.

§ 21 Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist die Beamtin oder der Beamte über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn eine Belehrung nach Satz 1 erfolgt ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

§ 22 Ergänzende Vorschriften

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), und des Gesetzes zur Ausführung der VwGO vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Teil 4
Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Ermittlungsverfahren

§ 23 Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung 14

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Verfügung (Einleitungsverfügung) die zur Sachaufklärung erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.

(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.

(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.

(6) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

(7) Ist die nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.

(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.

§ 23a Abgekürztes Verfahren 09 14

(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.

(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 24 Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der obersten Dienstbehörde Ermittlungen gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Wird dem Antrag entsprochen, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt § 32 Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 25 Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung 09 14

(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört, für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.

(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 26 Beweiserhebung, Protokoll

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,
  3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. § 29 bleibt unberührt.

(3) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(5) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(6) Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 27 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

§ 28 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32, 33 und 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 30 Unterbringung der Beamtin oder des Beamten

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn bei Feststellung der Schuld der Betroffenen voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Das Verwaltungsgericht unterrichtet die Beamtin oder den Beamten über den Antrag. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt die oder der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter zur Vertreterin oder zum Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Mitglieder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte und die in § 47 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 genannten Personen sind nicht als Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.

(3) Über den Antrag entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.

(4) Gegen den Unterbringungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(6) Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens 14

Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst, gilt § 23 Absätze 5 bis 9 und § 26 Absatz 4 entsprechend.

Abschnitt 2
Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren

§ 32 Einstellungsverfügung 09 10 14

(Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
  5. die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte gestorben ist,
  6. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
  7. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 HmbBeamtVG eintreten oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder seine Rechte schriftlich verzichtet.

(2) Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 33 Disziplinarverfügung 14

(1) Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 2 und 3 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehaltes bis zum Höchstmaß festsetzen. § 23 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.

(6) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 34 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.

§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren 14

(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

§ 36 Rechtsweg, Widerspruchsverfahren 14

(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO.

(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze 6 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.

Abschnitt 3
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 37 Vorläufige Dienstenthebung 09 10

(1) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,

  1. wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen oder
  2. bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 BeamtStG in Betracht kommt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 11 HmbBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin ihren oder der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

§ 38 Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts

(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

§ 39 Auswirkungen auf Nebentätigkeiten

Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 40 Form und Wirksamkeit

(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.

(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.

§ 41 Rechtsschutz

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.

§ 42 Ende der Anordnungen

(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 43 Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge 09 14

Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 Beamt StG erfolgt ist,
  2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
  3. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummern 6 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
  4. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.

Teil 5
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Besetzung

§ 44 Zuständige Gerichte 14

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Hamburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.

(2) Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat für Disziplinarsachen zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

§ 45 Besetzung im Einzelfall 09 14 16

(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll dem der Laufbahnfachrichtung und der mit dem jeweiligen Einstiegsamt der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht mit.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung, bei einer Klage gegen die Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder gegen eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die keine Disziplinarverfügung darstellt, sowie in entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt § 6 VwGO. In anderen Verfahren ist eine Übertragung auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,
  2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  3. über die Kosten.

Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden. Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2

(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Disziplinarsachen - gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 46 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer 09

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.

(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.

(3) Die §§ 20 bis 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.

§ 47 Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt 07 09

(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
  6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten oder der obersten Dienstbehörde mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.

(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.

(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.

(4) Das Amt einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt oder
  2. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie oder ihn im Disziplinarverfahren unanfechtbar oder rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses.

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