umwelt-online: HmbDG - Hamburgisches Disziplinargesetz (2)
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Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 48 Klageerhebung und Klagefrist

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - zu erheben. § 81 Absatz 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Im Übrigen sind Klagen nach diesem Gesetz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14 ausgesetzt ist.

(4) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

§ 49 Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen

(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

§ 50 Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Hält die oberste Dienstbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag der obersten Dienstbehörde verlängert werden, wenn diese sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 55 Absatz 2 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 51 Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung

Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage an die Beamtin oder den Beamten und weist sie oder ihn gleichzeitig auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

§ 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann der obersten Dienstbehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, in dem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 54 Beweisaufnahme, Beweisanträge

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere Augenschein nehmen, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(3) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

§ 55 Entscheidung durch Beschluss 14

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss die Disziplinarklage abweisen und gleichzeitig auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3 ) erkennen, wenn der Ausspruch eines Verweises, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. Das Verfahren kann in diesen Fällen auch vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt werden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 56 Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit 14

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann über die Anträge hinausgehen. Es kann in dem Urteil

  1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

(4) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(5) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint oder nicht zulässig ist.

§ 57 Klagerücknahme, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Beamtin oder des Beamten voraus.

(2) Soweit die Disziplinarklage zurückgenommen wurde, können die ihr zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(3) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Abschnitt 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

§ 58 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen; das Verwaltungsgericht legt den Berufungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht vor. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Senats beim Oberverwaltungsgericht verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung, für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung und die Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO.

§ 59 Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 50 wird nicht angewandt. Eine Belehrung nach § 51 unterbleibt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 52 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 54 Absatz 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

§ 60 Zurücknahme der Berufung

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 61 Entscheidung durch Beschluss 14

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. § 130a VwGO findet bei einer Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage keine Anwendung.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.

§ 62 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.

(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

Unterabschnitt 2
Beschwerde

§ 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, der oder des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4 VwGO entsprechend.

§ 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Abschnitt 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 65 Revision 09

(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

(4) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 VwGO entsprechend.

Teil 6
Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens

§ 66 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  6. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, oder
  8. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 68 Antrag, Frist, Verfahren 07 10

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens können beantragen

  1. die oder der von dem Urteil Betroffene,
  2. nach ihrem oder seinem Tod die Witwe oder der Witwer, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, ihre oder seine Verwandten auf- und absteigender Linie, die Geschwister und in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder 4 HmbBeamtVG die geschiedene oder frühere Ehegattin oder der geschiedene oder frühere Ehegatte und
  3. die oberste Dienstbehörde.

(3) Eine Richterin oder ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes im Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummern 5 und 6 kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(5) Wird ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren auf Antrag der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel der Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen wieder aufgenommen, gelten die §§ 37 bis 43 entsprechend.

§ 69 Entscheidung des Gerichts durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 71 Wirkungen des neuen Urteils 09

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Betroffenen aufgehoben, erhält diese oder dieser vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.

(2) Haben die beteiligte Beamtin oder der beteiligte Beamte oder die Personen, zu deren Unterhalt sie oder er gesetzlich verpflichtet ist oder war, einen sonstigen Schaden erlitten, werden sie über Absatz 1 hinaus nach den §§ 81 bis 86 entschädigt.

Teil 7
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung, Vorteilsabschöpfung

§ 72 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Unterhaltsbeitragsberechtigte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(5) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4623), in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(6) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte in ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) berufen wird.

§ 73 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 07 09 10

(1) Im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

  1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
  2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 HmbBeamtVG ergäbe.

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Unterhaltsleistungen an die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten sind erst zu zahlen, wenn diese oder dieser die Regelaltersgrenze erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 70 HmbBeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebensparnerschaft bereits bestanden hatte.

Teil 8 14
Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren 14 14

(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstandenen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Kosten, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

§ 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren 09 14

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 76 Gebühren, Auslagenerhebung 14

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 25 86, 2665, 2708), erhoben.

(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:

  1. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
  2. die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,
  3. die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers,
  4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten (§ 30),
  5. die Auslagen der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters und
  6. die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.

Teil 9
Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung

§ 77 Disziplinarmaßnahmen 10

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 55 HmbBeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.

(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.

§ 78 Kosten 12

(1) Die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen einschließlich eines Unterhaltsbeitrages nach § 72 oder einer Unterhaltsleistung nach § 73 abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.

(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach diesem Gesetz beigetrieben werden können, nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 79 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte 14

(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich der Unterlagen über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Strafverfahren oder Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt die Beamtin oder der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen bereits aus der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge über Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.

(4) Die Frist endet nicht, solange

  1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. wegen eines Dienstvergehens eine Klage aus dem Beamtenverhältnis anhängig ist,
  3. eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
  4. eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder
  5. ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Beamtin oder den Beamtin anhängig ist.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative) eingestellt worden ist, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen nach Satz 1 Nummer 1 Feststellungen getroffen sind, die die Beamtin oder den Beamten belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.

(6) Die Beamtin oder der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie auf ihr oder er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

§ 80 Begnadigung 09

(1) Dem Senat steht in Disziplinarsachen das Begnadigungsrecht zu.

(2) Wird im Wege der Begnadigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts beseitigt, gilt § 34 Absatz 2 HmbBG entsprechend.

Teil 10
Entschädigung

§ 81 Voraussetzungen 14

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn

  1. die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben wird oder
  2. das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 1 eingestellt wird

und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

Bildet das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann sie oder er ganz oder teilweise entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.

§ 82 Ausschluss und Versagung der Entschädigung

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beamtin oder der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung gilt nicht, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder
  2. sie oder er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einzulegen.

(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren oder seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
  2. wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn nur deshalb eingestellt worden ist, weil sie oder er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

§ 83 Umfang des Entschädigungsanspruches

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach § 30 auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 10 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

§ 84 Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit

(1) Die Entschädigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt.

(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Beamtin oder der Beamte über sein Antragsrecht, die zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.

(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.

§ 85 Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten

(1) Hat die oder der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigten geltend gemacht werden.

(2) Neben der Beamtin oder dem Beamten haben die Personen, denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1 sowie §§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 4, §§ 84 und 86 gelten entsprechend.

§ 86 Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung

(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn zuungunsten der Beamtin oder des Beamten das Disziplinarverfahren wieder aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung zuungunsten der Beamtin oder des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.

(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.

Teil 11
Besondere Vorschriften

§ 87 Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts 09

Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten oder früherer Dienstherr einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 116 HmbBG entsprechend.

Teil 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 88 Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt werden können.

(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem Gesetz nicht mehr verfolgt werden.

§ 89 Überleitungsvorschriften 14

(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Das Verwertungsverbot bereits unanfechtbarer Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach bisherigem Recht.

(2) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst nach bisherigem Recht stehen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach diesem Gesetz gleich.

(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene, bei dem Disziplinargericht Hamburg und dem Disziplinarhof Hamburg anhängige Disziplinarverfahren werden unter Anwendung des bisherigen Rechts fortgeführt und abgeschlossen. Mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gehen die bei den Disziplinargerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte über.

(4) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitetes, noch nicht bei einem Disziplinargericht anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist gemäß den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsregelungen fortzuführen, soweit der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung nach bisherigem Recht nicht vollständig aufgeklärt wurde. Die oberste Dienstbehörde kann diese nach bisherigem Recht durch die Einleitungsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren fortführen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen bestellten Untersuchungsführer mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen als Ermittlungsführerin oder als Ermittlungsführer nach diesem Gesetz beauftragen.

(5) Nach bisherigem Recht eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 vorliegen.

(6) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem 22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Verfahren über ab diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.

§ 90 Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht und am Disziplinarhof, Fristen und Form 09

Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften bestellten Berufsrichterinnen und Berufsrichter und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht Hamburg und am Disziplinarhof Hamburg endet mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer durch den Landespersonalausschuss, spätestens mit Ablauf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit.

§ 91 Außer-Kraft-Treten der Hamburgischen Disziplinarordnung

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Hamburgische Disziplinarordnung vom 8. Juli 1971 (HmbGVBl. S. 133) in der geltenden Fassung außer Kraft, vorbehaltlich der Fortgeltung gemäß § 89 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 6.

§ 92 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Dienstbehörde.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 14
(zu § 76)


Nummer GebührentatbestandBetrag oder Satz
der Gebühren
Vorbemerkung:

Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.

Abschnitt 1
Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung erster Instanz

Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ........360 Euro
11- Aberkennung des Ruhegehalts ........360 Euro
12- Zurückstufung . . .240 Euro
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
13- Kürzung der Dienstbezüge . . .180 Euro
14- Kürzung des Ruhegehalts . . .180 Euro
15- Geldbuße . . .120 Euro
16-Verweis . . .60 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung . .60 Euro
18Verfahren über eine Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 24 Absatz 1 . .60 Euro
19Wird das gesamte Verfahren durch
1. Zurücknahme der Klage
  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder
3. Beschluss des Gerichts nach § 52 Absatz 3 Satz 3
beendet: . .

0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind

Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung

20Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird .
1,0 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
21Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . .
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10
bis 18
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen. . .1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
23Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: . .0,5 der
Gebühr
nach
Nummer 22
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
24Wird das gesamte Verfahren, soweit nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder


2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die

Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
beendet: . . .
1,0 der
Gebühr
nach
Nummer 22
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen. . .2,0 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18
31Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, beendet: . .1,0 der
Gebühr
nach
Nummer 30
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
32Wird das gesamte Verfahren beendet, soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: . .

1,5 der
Gebühr
nach
Nummer 30
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen . .180 Euro
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist . .60 Euro
42Verfahren über die Klage auf Aufhebung der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens . .60 Euro
43Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 84 Absatz 1 . . .60 Euro
44Wird das gesamte Verfahren durch
1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder


2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
beendet: . .

0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 40
bis 43
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .. . .
50 Euro
Abschnitt 6
Beschwerde
60Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen . . -
1,5 der Gebühr
nach Nummer 40
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 55 . . . .1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...
1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
63Wird das gesamte Verfahren durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
beendet: . . .

0,75 der
Gebühr
nach den
Nummern 60
bis 62
Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...50 Euro


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