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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 04.01.2008 S. 13, 04.12.2012 S. 519, 03.04.2013 S.129) 13



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3217)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 7)" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Es darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung nutzen und verarbeiten."

2.2 Die Absätze 3 bis 9 werden durch folgende Absätze 3 bis 10 ersetzt:

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 (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetzes) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seine Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten sind:

  1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(7) Auskünfte nach den Absätzen 3 bis 6 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde. Für die Entscheidung nach Satz 3 gilt § 10 Absätze 2, 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Er unterrichtet die Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 332), über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der Kommission mitzuteilen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 3 bis 6 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 3 bis 6 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 14 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Absätze 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

(8) Die nach Absatz 7 Satz 3 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über die Durchführung der Absätze 3 bis 7; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 7 zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert am 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260), jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 7; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 5 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 4, 6 und 7 eingeschränkt.

"(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall unentgeltlich Auskunft einholen bei

  1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106, 116), und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
  1. Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediendienstes,
  2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
  3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,

soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(5) Anordnungen nach Absatz 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 4 nachdrücklich fördern oder
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
  1. bei Auskünften nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder
  2. bei Auskünften nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(6) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Präses oder bei seiner Verhinderung des Staatsrates der zuständigen Behörde bedarf. Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 5 werden vom Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 5 ist der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(7) Über Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 unterrichtet die zuständige Behörde die G 10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 332), vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.

Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Absätze 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(8) Die nach Absatz 6 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert am 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260), jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 5 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(9) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(10) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 und der Absätze 5 bis 7 eingeschränkt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie fortgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht mehr erfasst werden."

3.2 Absatz 10 erhält folgende Fassung :

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(10) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Entscheidung über den Einsatz gilt § 10 Absätze 2, 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 7 Absätze 7 und 8 gilt entsprechend. § 14 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. "(10) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 7 Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 7 Absätze 6 bis 8 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Recht der Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt."

4.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist befugt, gemäß § 22a BVerfSchG personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, soweit besondere bundesrechtliche Vorschriften oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln."

5. In § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Bewertung über personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit die Übermittlung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der Betroffenen zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den Betroffenen die Gründe für eine negative Bewertung mitzuteilen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

6. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

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 Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund eines Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat."Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Belange der Person, deren Daten übermittelt werden sollen oder überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz gilt § 7 Absatz 8 entsprechend."

Artikel 2
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 429), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zum Sechsten Abschnitt erhält folgende Fassung:

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Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Schlußvorschriften
"Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften".

1.2 Der Eintrag zu § 35 erhält folgende Fassung:

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  § 35 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes" § 35 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 35 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes".

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" ersetzt durch die Textstelle "Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt".

3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 1 Nummer 19 wird hinter der Textstelle "Vornamen," die Textstelle "Geburtsdatum," eingefügt.

3.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen nach Satz 1 Nummer 19 und werden diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung - gemäß § 17 Absatz 2. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle."

4. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird geändert und erhält folgende Fassung:

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 Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Schlußvorschriften"Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften".

5. Hinter § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

" § 35 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen

(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkende Behörde um die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Durchführung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.

(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten."

6. Der bisherige § 35 wird § 36.

Artikel 3
Weitere Änderungen des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes zum 4. April 2013
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(aufgehoben)

Artikel 4
Evaluierung

Artikel 1 Nummern 2.2, 3.2 und 4.2 sind vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Inkrafttretenszeitpunkt unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gemäß § 24 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes bestellt wird, zu evaluieren.

Artikel 5 13
Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vom 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), wird aufgehoben.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.