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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Vom 2. April 2013
(HmbGVBl.Nr.12 vom 03.04.2013 S.129)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Es wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Inhaltsübersicht ".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 7 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 7b Einschränkung von Grundrechten ".

2. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 7) " ersetzt durch die Textstelle "zuletzt geändert am 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798, 1802) ".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Es informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nicht-öffentliche Stellen und Einrichtungen über die Gefahren der gegen sie gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten des Absatzes 1. "

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.2.1.1 Die Textstelle "gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG " wird gestrichen.

3.2.1.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch folgende Textstelle ersetzt:

altneu
 ." (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG) und ".

3.2.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei der Betreuung nicht-öffentlicher Stellen und Einrichtungen, bei denen auf Grund von öffentlichen Verschlusssachenaufträgen Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt worden sind. "

3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) vom 25. Mai 1999, zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330) " ersetzt durch die Textstelle "im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 124) ".

3.2.3 In Satz 3 wird hinter der Textstelle "vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) " die Textstelle ", zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), " eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

4.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern oder zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gemäß §§ 53, 53a Strafprozessordnung zuzuordnen sind (Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Werden personenbezogene Daten aus diesen Vertrauensbereichen durch Maßnahmen unvermeidbar erfasst, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht eines Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt zu löschen oder zu vernichten. Die Tatsache der Erhebung und die Löschung oder Vernichtung der Daten aus diesen Vertrauensbereichen ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter, ob die Daten weiter verarbeitet werden dürfen. Eine Weiterverarbeitung darf erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können, sind sie zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur zu den in Satz 6 genannten Zwecken verwendet werden. Im Fall der Mitteilung an den Betroffenen sind die Daten erst zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Mitteilung hinzuweisen. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung sind die Daten nach deren Abschluss zu löschen. Die Löschung von Daten ist zu protokollieren. Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt. "

4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen. "

4.3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.3.1 Das Wort "unentgeltlich " wird gestrichen.

4.3.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Luftfahrtunternehmen " die Wörter "sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge " eingefügt.

4.3.3 Nummer 3

3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

wird aufgehoben.

4.3.4 In Nummer 4 wird die Textstelle "18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106, 116) " ersetzt durch die Textstelle "3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) ".

4.3.5 Die Textstelle "zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für " wird ersetzt durch die Textstelle "zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ".

4.4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

4.4.1 Die Textstelle "Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 und 4 " wird ersetzt durch die Textstelle "Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ".

4.4.2 Die Textstelle "im Falle des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4, " wird gestrichen.

4.5 Die Absätze 6 bis 10

(6) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Präses oder bei seiner Verhinderung des Staatsrates der zuständigen Behörde bedarf. Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 5 werden vom Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 5 ist der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(7) Über Anordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 unterrichtet die zuständige Behörde die G 10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 332), vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.

Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Absätze 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(8) Die nach Absatz 6 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert am 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260), jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 5 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(9) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(10) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nummern 3 bis 5 und der Absätze 5 bis 7 eingeschränkt.

werden aufgehoben.

5. Hinter § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:

" § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 7 Absatz 4 werden vom Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Über Anordnungen nach § 7 Absatz 4 unterrichtet die zuständige Behörde die G 10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 128), in der jeweils geltenden Fassung, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576, 2580), ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 7 Absatz 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 7 Absatz 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder 4 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Sätze 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(7) Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 hat die zuständige Behörde dem Betroffenen mitzuteilen; eine Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Für Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummern 4 und 5 findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 7 Absätze 3 und 4 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
  2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
  5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen,
  6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung und
  7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 266), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255).

Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes.

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, 2189); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

§ 7b Einschränkungen von Grundrechten

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummern 4 und 5 sowie des § 7a Absätze 1, 2 und 4 bis 8 eingeschränkt. "

6. § 8 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden hinter dem

Wort "Funkverkehrs " die Wörter "und die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln " eingefügt.

6.2 In Absatz 3 Satz 4 wird die Textstelle "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), " gestrichen.

6.3 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. "

6.4 Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1579), entsprechend Anwendung. "

6.5 Absatz 10 Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Absätze 6 bis 8 gilt entsprechend." § 7a Absätze 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. "

7. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 eine Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes oder bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz oder eine Beteiligung bei Überprüfungen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder § 12b des Atomgesetzes erfolgt."4. eine Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes oder bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz oder eine Beteiligung bei Überprüfungen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424, 2429), und § 12b des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), erfolgt."

8. In § 11 Absatz 3 wird die Textstelle "vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) " gestrichen.

9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9.1 In Satz 1 wird die Textstelle " § 100a Nummern 3 und 4 Strafprozessordnung " ersetzt durch die Textstelle " § 100a Absatz 2 Nummern 6, 7, 9 und 11 der Strafprozessordnung ".

9.2 In Satz 2 wird die Textstelle "vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 187, 191) " ersetzt durch die Textstelle "vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 204), ".

10. § 17 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermitteln, es sei denn, dass die Übermittlung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung., des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist."Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermitteln, es sei denn, dass die Übermittlung zum Schutz
  1. der sicherheitsempfindlichen Stellen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
  2. der Verschlusssachen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Stellen und Einrichtungen,
  3. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes

vor den in § 4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen, Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. "

10.2 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird. "

11. § 19 wird wie folgt geändert:

11.1 In Absatz 3 Satz 4 wird die Textstelle " § 7 Absatz 8 " ersetzt durch die Textstelle " § 7a Absatz 3 ". - Anm. Red.: die Änderung bezieht sich auf Absatz 4 nicht Absatz 3

11.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

11.2.1 In Satz 3 wird die Textstelle "vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 187, 191) " gestrichen.

11.2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund verdeckter Datenerhebung nach § 8 Absatz 6 Satz 1 und §§ 10a bis 10d des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei in der jeweils geltenden Fassung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat."Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund verdeckter Datenerhebung nach §§ 8a, 10a bis 10d des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei bekannt geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend. "

12. In § 26 Absatz 5 Nummer 9 wird die Textstelle " § 12 Absatz 5 Satz 3 HmbSÜG " durch die Textstelle " § 12 Absatz 5 Satz 4 HmbSÜGG " ersetzt.


Artikel 2
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 32), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG) ".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter dem Eintrag zu § 3 wird der Eintrag

" § 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte " eingefügt.

2.2 Der Eintrag zu § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung" § 17 Wiederholungsüberprüfung ".

2.3 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung" § 28 Wiederholungsüberprüfung ".

2.4 Im Eintrag zu § 33 werden die Wörter "und Verwaltungsvorschriften " angefügt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 1 wird hinter der Textstelle "(Wiederholungsüberprüfung) " die Textstelle " und den Schutz von eingestuften Geheimnissen (Verschlusssachen) " eingefügt.

3.1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "vorliegt " folgende Textstelle eingefügt: "und potenzielle Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen sicherzustellen ".

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Nummer 3 wird die Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 9, 15) " ersetzt durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121) ".

3.2.2 In Nummer 5 wird hinter den Wörtern "oder werden soll " die Textstelle "(vorbeugender personeller Sabotageschutz) " eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "soll " durch das Wort "kann " ersetzt.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " §§ 9 und 10 " ersetzt durch die Textstelle " § 8, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 10 ".

4.3 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " (§ 17 Absatz 2) " ersetzt durch die Textstelle " (§ 17) ".

5. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen sollen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen verantwortlich.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten müssen nach der höchsten der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssacheneinstufung sicherheitsüberprüft sein. "

6. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Dienstpflichten Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist. Jede Person, der auf Grund dieses Gesetzes Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen zu verpflichten und zum Umgang mit Verschlusssachen zu ermächtigen. Verschlusssachen sind durch organisatorische und technische Maßnahmen so zu schützen, dass eine Durchbrechung der Geheimhaltung verhindert, entsprechende Versuche erkannt und aufgeklärt werden. Einzelheiten über die Behandlung von Verschlusssachen sind in einer nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu regeln. "

7. § 5 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle " § 17 Absatz 2 Satz 2 " durch die Textstelle " § 17 Satz 2 " ersetzt.

7.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "fremder Nachrichtendienste " durch die Wörter "ausländischer Nachrichtendienste oder extremistischer oder terroristischer Bestrebungen " ersetzt.

8. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 " gestrichen.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

9.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

9.2 Im neuen Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

altneu
 Tätigkeiten in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen,"3. Tätigkeiten
  1. in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder
  2. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5

wahrnehmen sollen, ".

9.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
  2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. "

10. In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden hinter den Wörtern "zu befragenden Personen oder " die Wörter "öffentlichen und " eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

11.1.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "mit der Änderung vom 20. April 1994 (Bundesgesetzblatt 1990 I Seite 2954, 1994 I Seite 867) " ersetzt durch die Textstelle ", zuletzt geändert am 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798, 1802), ".

11.1.1.2 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. unter Berücksichtigung von Absatz 5 Satz 3 Anfragen an ausländische öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen zehn Jahren, soweit hierfür Anlass besteht; die Anfragen unterbleiben, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen entgegenstehen. "

11.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wird eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit voraussichtlich nur kurzzeitig ausgeübt oder ist sie unaufschiebbar, reicht eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 sowie eine Anfrage an das zuständige Landeskriminalamt gemäß Satz 1 Nummer 3 und soweit es sachdienlich erscheint, ein Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister aus."Wird eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit voraussichtlich nur kurzzeitig ausgeübt oder ist sie unaufschiebbar, reicht eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 aus und soweit die Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. "

11.1.3 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Hinsichtlich der Personen nach § 2 Absatz 2 trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 Nummer 1 genannte Maßnahme. "

11.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) kann die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in der Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken."(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 2 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den einzubeziehenden Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der oder dem Betroffenen und der einzubeziehenden Person zu führen. "

11.3 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Anhaltspunkte " durch die Wörter "wenn Anhaltspunkte " ersetzt und hinter den Wörtern "Deutschen Demokratischen Republik " werden die Wörter "oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst " eingefügt.

11.4 In Absatz 5 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Von Staatsanwaltschaften oder Gerichten können staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Strafakten, auch über Steuerstrafverfahren, beigezogen werden. "

11.5 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Sicherheitsüberprüfung soll in der Regel einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdecken. Sie ist undurchführbar, wenn sich die Betroffenen oder die einzubeziehenden Personen innerhalb dieses Zeitraums länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 aufgehalten haben. "

12. § 13 wird wie folgt geändert:

12.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

12.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

12.1.1.1 Hinter dem Wort "anzugeben " werden die Wörter "oder beizufügen " eingefügt.

12.1.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Geburtsdatum, -ort,"2. Geburtsdatum, -ort, Geschlecht, ".

12.1.1.3 In Nummer 7 werden hinter dem Wort "Anschrift " die Wörter "und Erreichbarkeit " eingefügt.

12.1.1.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. Anzahl der Kinder,"8. Adresse einer eigenen Internetseite, Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen Netzwerken, private und berufliche Rufnummer, private und berufliche E-Mail Adresse, ".

12.1.1.5 In Nummer 9 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
 (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person)"(Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person) ".

12.1.1.6 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,"11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, ".

12.1.1.7 Nummer 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,"12. Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder eines Passersatzpapiers, ".

12.1.1.8 In Nummer 13 werden hinter dem Wort "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen " die Wörter "oder Insolvenzverfahren " eingefügt.

12.1.1.9 In Nummer 15 wird hinter dem Wort "Organisationen " die Textstelle "und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen/Organisationen " eingefügt.

12.1.1.10 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

altneu
 17. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,"17. anhängige und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren, ".

12.1.1.11 In Nummer 19 wird hinter der Textstelle "Geburtsdatum, " die Textstelle "Geburtsort, Geschlecht, " eingefügt.

12.1.1.12 Nummer 20 erhält folgende Fassung:

altneu
 20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen,"20. frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen, ".

12.1.2 Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 9 (Ü 2) und 10 (Ü 3) sind auf Anforderung der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen und zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der Betroffenen oder des Betroffenen anzugeben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen nach Satz 1 Nummer 19 und werden diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung - gemäß § 17 Absatz 2."Bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 9 (Ü 2) und § 10 (Ü 3) sind auf Anforderung der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen nach Satz 1 Nummer 19 und werden diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel nicht durchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. "

12.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

12.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Nummern 8, 11 und 12 " ersetzt durch die Textstelle "Nummer 11 ".

12.2.2 In Satz 2 wird die Zahl "14 " ersetzt durch die Zahl "13 ".

12.2.3 In Satz 4 wird die Zahl "14 " ersetzt durch die Zahl "13 ".

12.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde unter Einbeziehung der obersten Landesbehörde oder der Aufsichtsbehörde, welche Angaben für die Sicherheitserklärung erforderlich sind und ob auf eine Einbeziehung von Personen gemäß § 2 Absatz 2 verzichtet werden kann. "

12.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben."(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 sind von der Betroffenen oder dem Betroffenen und der einbezogenen Person zusätzlich anzugeben:
  1. die Wohnsitze seit der Geburt und alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
  2. soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,
    1. ihrer bzw. seiner Kinder und deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten,
    2. ihrer bzw. seiner Geschwister und deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten,
    3. der Eltern der einbezogenen Personen.

Für die nach Satz 1 aufgeführten Personen darf eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien erfolgen. "

12.5 In Absatz 6 Satz 4 werden hinter dem Wort "Behörde " die Wörter "unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung " eingefügt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Stelle unterrichtet die Betroffene oder den Betroffenen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. "

13.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. "

13.3 In Absatz 4 Satz 1 werden hinter den Wörtern "schriftlich mit " die Wörter "und unterrichtet die mitwirkende Behörde " eingefügt.

14. In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der oder des Betroffenen mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. "

15. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen, die oder der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut von der zuständigen Stelle zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der Betroffenen oder von dem Betroffenen zu ergänzen.

(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 (Ü 3) ist in der Regel darüber hinaus im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im übrigen kann sie eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und mit Zustimmung der einzubeziehenden Personen, falls sie einbezogen werden.

" § 17 Wiederholungsüberprüfung

Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen und von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem einer Erstüberprüfung, die mitwirkende Behörde kann von Einzelmaßnahmen absehen. Die oder der Betroffene ist auf § 2 Absatz 3 hinzuweisen. "

16. § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,"3. Änderungen des Familienstandes (Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft im Sinne von § 2 Absatz 2), des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, ".

17. In § 19 Absatz 4 wird die Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7) " durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), " ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

18.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

18.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

18.1.1.1 Hinter dem Wort "Behörde " werden die Wörter "auf Anfrage " eingefügt.

18.1.1.2 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424, 2429), dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), dem Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), in den jeweils geltenden Fassungen sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke, ".

18.1.1.3 Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

18.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Nummer 2 " ersetzt durch die Textstelle "Nummer 3 ".

18.1.3 In Satz 3 wird die Textstelle "Nummer 3 " ersetzt durch die Textstelle "Nummer 4 ".

18.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, soweit dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist."In eine Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der oder des Betroffenen erforderlich, vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 4 ist die Betroffene oder der Betroffene anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. "

18.3 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "Nummer 2 " ersetzt durch die Textstelle "Nummer 3 ".

19. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"die Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in einem Verwaltungsstreitverfahren oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung sein können; in diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden, ".

20. § 27 wird wie folgt geändert:

20.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

20.2 Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "wird " die Wörter "oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden darf " eingefügt.

20.2.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Tätigkeit " die Wörter "oder die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit " eingefügt.

20.2.3 In Satz 3 werden hinter dem Wort "Verschlusssachenschutzes " die Wörter "oder des Sabotageschutzes " eingefügt.

20.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermächtigung für die Betroffene oder den Betroffenen und für die nicht-öffentliche Stelle eine Verwaltungsbescheinigung über den Zeitpunkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüberprüfung aus. "

21. § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der Betroffenen oder dem Betroffenen, die oder der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.

(2) Die Betroffene oder der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.

" § 28 Wiederholungsüberprüfung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der Betroffenen oder dem Betroffenen, die oder der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, alle zehn Jahre oder auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung erneut zu.

(2) Die Betroffene oder der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Richtigkeit der Ergänzung und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen. "

22. § 32 wird wie folgt geändert:

22.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 9 (Ü 2) und § 10 (Ü 3) " ersetzt durch die Textstelle " § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 10 ".

22.2 In Absatz 2 wird das Wort "fremde " durch das Wort "ausländische " ersetzt.

22.3 In Absatz 3 wird das Wort "fremder " durch das Wort "ausländischer " ersetzt.

23. § 33 wird wie folgt geändert:

23.1 In der Überschrift werden die Wörter "und Verwaltungsvorschriften " angefügt.

23.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.

23.3 Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Behörde. Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Absatz 3 Verwaltungsvorschriften für die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen. "

24. § 34 wird wie folgt geändert:

24.1 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt " durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz " ersetzt.

24.2 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle " § 17 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 " durch die Textstelle " § 17 " ersetzt.

25. Die Nummern 16 bis 16.6 der Anlage werden durch folgende Nummern 16 bis 16.9 ersetzt:

altneu
 16. Rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder darunter oder mit Geldstrafe bedroht sind, mit Ausnahme folgender Taten:

16.1 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB),

16.2 Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),

16.3 Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB),

16.4 Verletzung des Dienstgeheimnisses in den Fällen des § 353 b Absatz 1 Satz 2 StGB,

16.5 Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB),

16.6 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 404 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 151 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 85 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 333 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 335b, § 340 m und § 341 m des Handelsgesetzbuches, § 315 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, § 138 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

"16. Rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder darunter oder mit Geldstrafe bedroht sind, mit Ausnahme folgender Taten:

16.1 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB),

16.2 Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),

16.3 Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB),

16.4 Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, der Datenveränderung und der Computersabotage (§ 202c, auch in Verbindung mit § 303a Absatz 3 und § 303b Absatz 5 StGB),

16.5 Verletzung des Dienstgeheimnisses in den Fällen des § 353b Absatz 1 Satz 2 StGB,

16.6 Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB),

16.7 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 404 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 151 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 85 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 333 Absatz 1, auch in Verbindung mit §§ 335b, 340m und 341m des Handelsgesetzbuches, § 315 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, § 138 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes),

16.8 Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite (§ 55b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes),

16.9 Zuwiderhandlungen gegen Verbote (§ 20 des Vereinsgesetzes) ".

Artikel 3
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

§ 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10- Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433, 434), erhält folgende Fassung:

"(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der Kommission. Die Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen. "

Artikel 4
Evaluierung

Die in Artikel 1 Nummern 2.2, 3.2 und 4.2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 13), geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 519), genannten Vorschriften sind unter Berücksichtigung der Änderungen in Artikel 1 Nummern 4.2 bis 5 dieses Gesetzes jeweils innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Senat zu evaluieren und hierüber der Bürgerschaft zu berichten.

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 6
Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz

(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 4. April 2013 eine Zuleitung bei der mitwirkenden Behörde erfolgt ist oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 sowie die §§ 9 und 13 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 oder § 28 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu ergänzende Sicherheitserklärung den vor dem 4. April 2013 geltenden Bestimmungen entspricht.

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Das Zweite Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 13), geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 519), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3

1. Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.1 § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

1.1.2 Nummer 4 wird aufgehoben.

1.2 § 7 Absätze 3 bis 10 wird aufgehoben.

1.3 § 8 wird wie folgt geändert:

1.3.1 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter der Textstelle "Artikel 10-Gesetzes" die Textstelle "vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)," eingefügt.

1.3.2 Absatz 10 wird aufgehoben.

1.3.3 Absatz 11 wird Absatz 10.

1.4 In § 9 Absatz 3 wird die Textstelle " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4" ersetzt durch die Textstelle " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3".

1.5 § 19 wird wie folgt geändert:

1.5.1 In Absatz 2 wird die Textstelle " § 4 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4" ersetzt durch die Textstelle " § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 3".

1.5.2 Absatz 3 wird aufgehoben.

1.5.3 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

1.6 § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.6.1 In Nummer 3 wird die Textstelle " ,oder" durch einen Punkt ersetzt.

1.6.2 Nummer 4 wird aufgehoben.

1.7 In § 26 Absatz 4 Nummer 3 wird die Bezeichnung " § 8 Absatz 11" durch die Bezeichnung " § 8 Absatz 10" ersetzt.

2. Im Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), wird in § 1 Absatz 5 der Satz 3 aufgehoben.

wird aufgehoben.

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. "