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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Vom 23. September 2008
(GVBl. Nr. 47 vom 30.09.2008 S. 335)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63, 64), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge zu §§ 6b und 6c erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 6b Gebühren und Entgelte

§ 6c Anspruch auf Darlehensgewährung

" § 6b Nachgelagerte Studiengebühren

§ 6c Stundung der Studiengebühren".

b) Hinter dem Eintrag zu § 6c werden folgende Einträge eingefügt:

" § 6d Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt

§ 6e Sonstige Gebühren und Entgelte".

c) Der Eintrag zu § 129a

§ 129a Studiengebühren, Studiendarlehen

wird gestrichen.

2. §§ 6b und 6c erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 6b Gebühren und Entgelte

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester. In einem Doppelstudium nach § 36 Absatz 2 Satz 2 oder im Rahmen von Teilstudiengängen nach § 52 Absatz 5 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt.

(2) Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die

  1. als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind,
  2. beurlaubt sind,
  3. das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), absolvieren,
  4. ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren oder
  5. als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

(3) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,

  1. die ein Kind im Sinne § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.

Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.

(4) Die Hochschulen können Studierenden auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, die Studiengebühren entsprechend § 59 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Entrichtung der Gebühr aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen zu einer unbilligen Härte führen würde.

(5) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen

  1. Studierende von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausnehmen, die
  1. im Studium herausragende Leistungen gezeigt haben, beziehungsweise auf Grund ihrer Bewerbung erwarten lassen, dass sie herausragende Leistungen im Studium zeigen werden, oder
  2. ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  1. ausländischen Studierenden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Darlehensanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden.

(6) Beim Teilzeitstudium werden die Studiengebühren nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt.

(7) Die Hochschulen erheben für das weiterbildende Studium auf Grund von Satzungen mindestens kostendeckende Gebühren.

(8) Die Hochschulen können auch in anderen als in den Absätzen 1 und 7 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.

(9) Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach den Absätzen 1 und 7 stehen den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren haben die Hochschulen jährlich Bericht zu erstatten. Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

§ 6c Anspruch auf Darlehensgewährung

(1) Studierende, die zur Zahlung von Studiengebühren nach § 6b Absatz 1 verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe der Studiengebühr. Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt mit einem oder mehreren Kreditinstituten Vereinbarungen, in denen sich diese zur Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verpflichten.

(2) Einen Anspruch nach Absatz 1 haben

  1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April genießen,
  4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. S. 1950, 2000),
  5. Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife (§ 37 Absatz 1) in Deutschland erworben haben.

(3) Nach Vollendung des 35. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf ein Studiendarlehen mehr.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 6b Absatz 1 zuzüglich vier weiterer Semester. Er verlängert sich bei Aufnahme eines Zweitstudiums um dessen Regelstudienzeit, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.

(5) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheit nach § 6 Absatz 4 die Aufgabe wahr, die Voraussetzungen für die Gewährung des Studiendarlehens rechtsverbindlich festzustellen und den in Absatz 1 genannten Kreditinstituten die Kosten von nicht beitreibbaren Darlehen zu erstatten. Zu diesem Zweck richten die Hochschulen gemeinsam einen Ausfallfonds ein, in den sie entsprechend der Zahl der darlehensberechtigten Studierenden einzahlen. Die Höhe der jährlichen Abführung muss zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds hinreichen.

(6) Überschreiten das Studiendarlehen einschließlich der zinsen und eine Darlehensschuld nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 17.000 Euro, ist der Darlehensnehmer auf Antrag von Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils des Studiendarlehens zu befreien.

" § 6b Nachgelagerte Studiengebühren

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 Studiengebühren in Höhe von 375 Euro je Semester. Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des § 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden.

(2) In einem Doppelstudium nach § 36 Absatz 2 Satz 2 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt.

(3) Beim Teilzeitstudium nach § 52 Absatz 5 werden die Studiengebühren nach Absatz 1 entsprechend dem

Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt.

(4) Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die

  1. als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind,
  2. beurlaubt sind,
  3. das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Arzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), absolvieren,
  4. ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren oder
  5. als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

(5) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrages, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,

  1. die während des Studiums ein Kind im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert am 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3261), das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegen und erziehen oder gepflegt und erzogen haben,
  2. bei denen sich während des Studiums eine Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), erheblich studienerschwerend auswirkte oder auswirkt,

wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung gemäß § 6c Absatz 3 überschreitet. Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.

(6) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen

  1. Studierende von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausnehmen, die ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester oder eine Praxisphase absolvieren,
  2. ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden,
  3. Studierenden, die sich in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaft betätigen oder betätigt haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 für höchstens zwei weitere Semester stunden.

(7) Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach Absatz 1 und § 6e Absatz 1 sowie die gegebenenfalls zur Kompensation bisheriger Einnahmen zusätzlichen staatlichen Mittel stehen den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Studierenden sind an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel angemessen zu beteiligen. Über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren haben die Hochschulen jährlich Bericht zu erstatten. Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die gemäß Satz 1 finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

§ 6c Stundung der Studiengebühren

(1) Einen Anspruch auf Stundung der Studiengebühren nach § 6b Absatz 1 haben

  1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen,
  4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000),
  5. Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife (§ 37 Absatz 1) in Deutschland erworben haben.

(2) Nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf eine Gebührenstundung.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.

(4) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verlängert sich der Anspruch auf Antrag, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, um dessen Regelstudienzeit, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind."

3. Hinter § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

" § 6d Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt

(1) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zahlt den Hochschulen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30, 31), Mittel in Höhe der gestundeten Gebührenforderungen gegen Übertragung dieser Forderungen semesterweise aus. Die Hochschulen übermitteln die personenbezogenen Daten, die zur Verwaltung und Nachverfolgung der übertragenen Forderungen notwendig sind, an die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.

(2) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zieht die fälligen Gebührenforderungen durch Verwaltungsakt ein. Sie ist berechtigt, die Gebührenforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung beizutreiben.

(3) Unterschreiten die Einkünfte der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners eine Summe von 30.000 Euro, stundet die Hamburgische Wohnungsbau-. kreditanstalt die Forderung auf Antrag weiter, ohne Stundungszinsen zu erheben. Die nach diesem Gesetz maßgeblichen Einkünfte sind nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Passung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 8. April 2008 (BGBl. I S. 706, 712), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Wird die in Satz 1 genannte Summe der Einkünfte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums nicht erreicht, wird die Forderung niedergeschlagen. Die Regelung des 5 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt. Der Nachweis über die Höhe der Einkünfte obliegt der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner.

(4) Überschreiten die Summe der fälligen Gebührenforderungen und eine Darlehensschuld nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 17.000 Euro, ist die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils der Forderungssumme zu befreien.

(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt die aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die Kosten der Verwaltung der Gebührenforderungen sowie die Kosten von nicht beitreibbaren Forderungen.

(6) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Forderungsübertragung und die Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, das Verfahren zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte, die Dauer oder Befristungen von Stundungen, die Voraussetzungen zur Erhebung von Stundungszinsen nach bankenüblichen Grundsätzen sowie die Modalitäten der Rückzahlungen."

4. Hinter § 6d wird folgender § 6e eingefügt:

" § 6e Sonstige Gebühren und Entgelte

(1) Die Hochschulen erheben für das weiterbildende Studium auf Grund von Satzungen mindestens kosten-deckende Gebühren. Sie können für nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, und postgraduale Studiengänge nach 5 56 Gebühren nach Satz 1 erheben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(2) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 1 und § 6b Absatz 1 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5.1.1 Nummer 5

5. bis zum Ablauf der Rückmeldefrist von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt haben,

wird aufgehoben.

5.1.2 Die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

5.2 In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben."

5.3 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "Absätze 2 bis 6" durch die Textstelle "Absätze 4 und 5" ersetzt.

6. In § 51 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "Nummer 7" durch die Textstelle "Nummer 6" ersetzt.

7. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "die Feststellung der Voraussetzungen für ein Studiendarlehen" durch die Textstelle "die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß § 6c" ersetzt.

8. § 129a

§ 129a Studiengebühren, Studiendarlehen

(1) Die §§ 6b bis 6c sind erstmals zum Sommersemester 2007 anzuwenden.

(2) Bei Studierenden, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2007 aufgenommen haben oder aufnehmen, sind bis zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 § 6 Absätze 6 bis 10 in ihrer bis zum 14. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5.2 ist erstmals zum Sommersemester 2008 anzuwenden; die übrigen Vorschriften sind erstmals zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden.

(3) Bei Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2008/2009 aufgenommen und die Voraussetzungen gemäß § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt diese Regelung bis zum Ende des Wintersemesters 2008/2009 fort.