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Änderungstext

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 453)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

§ 1 Gebührengesetz

Die Anlage des Gebührengesetzes wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4

4Bereitstellung von Daten
a)per Telefax
aa) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für die erste Seite
für jede weitere Seite
 

1,30
0,30

bb) in das Ausland
für die erste Seite
für jede weitere Seite

2,-
0,70
b)per E-Mail1,30

wird gestrichen.

2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.

§ 2 Gebührenordnung für das Staatsarchiv

hier nicht eingestellt

§ 3 Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

hier nicht eingestellt

§ 4 Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg

hier nicht eingestellt

§ 5 Gebührenordnung für das Hochschulwesen

hier nicht eingestellt

§ 6 Gebührenordnung für das Chemische Untersuchungsamt der Universität Hamburg

hier nicht eingestellt

§ 7 Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung

hier nicht eingestellt

§ 8 Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "42" durch die Zahl "53" ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1 14,50
 mindestens100
Nummer 1.1.2 9,60
 mindestens100
Nummer 1.2.1 10,70
 mindestens50
Nummer 1.2.2 7,10
 mindestens50
Nummer 1.3.1 19,50
 mindestens100
Nummer 1.3.2 14,60
 mindestens100

2.2 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

altneu
1.5Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO je angefangene 1000 m3 ...15,35
"
1.5Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO50
 bis1.000

".

2.3 In Nummer 1.6 wird der Gebührensatz "46" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.

2.4 Die Nummern 1.7, 1.8.1, 1.8.2 und 1.9 erhalten jeweils folgende Fassung:

altneu


1.7Genehmigung von Nutzungsänderungen, auch wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden45
bis3600
1.8.1bei Verfahren nach § 62 HBauO
je m3 Brutto-Rauminhalt0,20
höchstens4.500
1.8.2bei Verfahren nach § 61 HBauO
je m3 Brutto-Rauminhalt0,15
höchstens3.000
1.9Genehmigung von Werbeanlagen je 1.000 Euro Herstellungskosten54
mindestens5.000
"
1.7Genehmigung von Nutzungsänderungen, wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden50
bis3600
1.8.1bei Verfahren nach § 62 HBauO100
bis4.500
1.8.2bei Verfahren nach § 61 HBauO50
bis3.000
1.9Genehmigung von Werbeanlagen100
bis5.000

".

2.5 In Nummer 1.11 wird der Gebührenrahmen "bis 4.500" durch den Gebührenrahmen "50 bis 10.000" ersetzt.

2.6 In Nummer 1.17 wird der Gebührensatz "20 v. H." durch den Gebührensatz "25 v. H." ersetzt.

2.7 In Nummer 2.1 wird der Gebührenrahmen "bis 295" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.

2.8 In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen "bis 270" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.

2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

altneu


Nummer 2.3 120
 bis900
Nummer 5.1 48
"
Nummer 2.3 120
 bis5000
Nummer 5.1 52

".

2.10 Die Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 werden durch folgende Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 ersetzt:

altneu


5.2.1je Nutzungseinheit23
5.2.2je Garagenstellplatz13
5.2.3Bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortsbesichtigungzusätzlich 50 v.H. zu der Gebühr nach Nummern 5.2.1 und 5.2.2
"
5.2.1je Nutzungseinheit13
5.2.2je Garagenstellplatz6,50
5.2.3mindestens jedoch je Antrag50
5.2.4bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortbesichtigung zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 bis400

".

2.11 In Nummer 5.3 wird der Gebührensatz "18" durch den Gebührensatz "25" ersetzt.

2.12 Die Nummern 10.1 und 10.2 erhalten folgende Fassung:

altneu


10.1Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75 oder 76 HBauO bis50
10.2Einsichtgewährung in eine Bauakte je Akte10
"
10.1Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75 oder 76 HBauO50
 bis3.750
10.2Einsichtgewährung in eine Bauakte10
 bis40

".

§ 9 Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

hier nicht eingestellt

§ 10 Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

hier nicht eingestellt

§ 11 Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

hier nicht eingestellt

§ 12 Gebührenordnung für das Bergwesen

hier nicht eingestellt

§ 13 Gebührenordnung für das Marktwesen

hier nicht eingestellt

§ 14 Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes

hier nicht eingestellt

§ 15 Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung

hier nicht eingestellt

§ 16 Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen

hier nicht eingestellt

Artikel 2

Auf Grund der § 19 Absatz 1 und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 417), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a34
Buchstabe b40
Buchstabe c52
Buchstabe d66

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a29
Buchstabe b34
Buchstabe c45
Buchstabe d57

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

altneu
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr
1.000 Euro 30 Euro
1.500 Euro 35 Euro
2.000 Euro 40 Euro
2.500 Euro 45 Euro
3.000 Euro 50 Euro
3.500 Euro 55 Euro
4.000 Euro 60 Euro
4.500 Euro 65 Euro
5.000 Euro 70 Euro
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.
"Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zuHöhe der vollen Gebühr
1.000 Euro32 Euro
1.500 Euro37 Euro
2.000 Euro42 Euro
2.500 Euro47 Euro
3.000 Euro52 Euro
3.500 Euro57 Euro
4.000 Euro67 Euro
4.500 Euro67 Euro
5.000 Euro72 Euro

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro."

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107) wird verordnet:

Einziger Paragraph

In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 584), geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 422, 433), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 11,85
Nummer 2.1.1127,50
Nummer 2.1.2103,50
Nummer 2.2.1187,50
Nummer 2.2.2234,--
Nummer 2.2.3250,50
Nummer 3.1157,50
Nummer 3.2103,50
Nummer 4.1.1127,50
Nummer 4.1.2103,50
Nummer 4.2187,50

Artikel 4

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 422, 436), wird wie folgt geändert:

hier nicht eingestellt

Artikel 5

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403, 404), wird wie folgt geändert:

hier nicht eingestellt

Artikel 6

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 418), wird wie folgt geändert:

hier nicht eingestellt

Artikel 7

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 419), wird wie folgt geändert:

hier nicht eingestellt

Artikel 8

Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 421), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.10.1 wird der Klammerzusatz " (§§ 6 bis 8)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 Absatz 1)" ersetzt.

2. Nummer 2.10.2 erhält folgende Fassung:

altneu


2.10.2Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht in besonderen Fällen (§ 9)81,30
"
2.10.2Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 7 Absatz 1)81,30

".

3. Nummer 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

altneu
b) § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 562) und

c) § 14 Landeseisenbahngesetz vom 4. November 1963 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung

"b) § 15 Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 24. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16), und

c) §§ 18, 18a, 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574),".

Artikel 9

Auf Grund von § 13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und von § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Hinter § 19 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 422), wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Besondere Vorschriften für Altpapierbehälter

(1) Für die getrennte Erfassung von Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen) im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers Altpapierbehälter zur Verfügung, soweit die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies zulassen. Zu den örtlichen Entsorgungsverhältnissen gehören insbesondere die räumlichen Verhältnisse im Hinblick auf einen geeigneten Standplatz für Altpapierbehälter und andere Abfallfraktionen.

(2) Für jede gemäß Absatz 1 an die Altpapiererfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 ist im Regelfall für die Altpapiererfassung ein Volumen von 60 Litern wöchentlich vorzuhalten. Die zuständige Behörde kann das vorzuhaltende Volumen abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Altpapiers oder die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies rechtfertigen.

(3) Die Bereitstellung der Altpapierbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.

(4) Die zuständige Behörde stellt jeder angeschlossenen Benutzungseinheit unter Beachtung des Absatzes 2 und nach Maßgabe ihrer betrieblichen und logistischen Belange eine der folgenden Leistungen zur Verfügung:

  1. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern bei 4-wöchentlicher Leerung,
  2. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 Litern (nur bei einem Transportweg von maximal 25 Metern bis zum Fahrbahnrand) bei 2- oder 4-wöchentlicher Leerung (im Regelfall ab fünf Benutzungseinheiten),
  3. Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.100 Litern bei wöchentlicher oder 2-wöchentlicher Leerung, wenn an einem Standplatz ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit mindestens zehn Benutzungseinheiten angeschlossen ist,
  4. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern bei 2-wöchentlicher Leerung (nur an Kellerstandorten oder vergleichbaren Erschwernissen, bei denen die Behälter zur Bereitstellung am Fahrbahnrand über mehr als eine Stufe transportiert werden müssen),
  5. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern bei 4-wöchentlicher Leerung (nur wenn das vorzuhaltende Volumen durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend herabgesetzt ist).

Abweichende Kombinationen von Behältergröße und Leerungsrhythmus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgesetzt werden, wenn in besonderen Fällen die Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhältnisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlauben.

(5) Die Regelungen über Unterflurbehälter (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 18 Absatz 5) gelten entsprechend auch für die getrennte Erfassung von Altpapier. Unterflurbehälter werden bei bis zu zehn Benutzungseinheiten regelhaft 4-wöchentlich geleert. Sind mehr als zehn Benutzungseinheiten angeschlossen, erfolgt die Leerung regelhaft 2-wöchentlich oder - wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse es erfordern - wöchentlich.

(6) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen."

Artikel 10

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 7. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 281), wird verordnet

Einziger Paragraph

Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 422), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Leistungen im Rahmen der Erfassung von Altpapier sind mit der Grundgebühr und der Restmüllgebühr abgegolten, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist."

2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz "5,50 Euro" durch den Gebührensatz "6,15 Euro" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.

3.1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "sind" das Wort "monatliche" eingefügt.

3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Altpapierbehälter werden Entsorgungsgebühren nur für weitere Leerungen über die Leistungen gemäß § 19a Absatz 4 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung (AbfBenVO) vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453, 469), in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhoben. Die monatliche Entsorgungsgebühr für eine weitere regelmäßige Leerung in einem Zeitraum von vier Wochen ergibt sich aus Anlage 2a. Bei mehreren weiteren regelmäßigen Leerungen in einem Zeitraum von vier Wochen vervielfacht sich die monatliche Entsorgungsgebühr entsprechend."

4. § 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(1) Für die Abholung von Restmüll- und Bioabfallbehältern vom Standplatz und den Transport sind Transportgebühren je Monat gemäß Anlage 3 in Abhängigkeit von der Anzahl der Transporte innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen zu entrichten. Bei Gefäßgrößen über 240 Liter ist der Transport obligatorisch und bis zu einem Transportweg von 25 Metern bereits in der Entsorgungsgebühr nach § 3 enthalten.

(2) Für die Abholung von Altpapierbehältern mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern (Gebührenklasse P0120), 240 Litern (Gebührenklasse P0240) sowie 1100 Litern (Gebührenklasse P1100) vom Standplatz und den Transport sind Transportgebühren je Monat entsprechend Absatz 1 zu entrichten. Dies gilt nicht für Grundstücke mit mehrgeschossigen Wohngebäuden im Sinne des § 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AbfBenVO."

5. § 5a Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Für die Änderung von Zahl, Art und Größe der bereitgestellten Restmüll-, Bioabfall- oder Altpapierbehälter, für die vorübergehende Gestellung solcher Behälter sowie Änderungen des Transportweges oder des Leerungsrhythmus und sonstige Änderungen, die zu einem Wechsel der Gebührenklasse führen, wird eine Gebühr von 20 Euro für Behälter bis zu einem Volumen von 240 Litern (Gebührenklasse U1) und von 40 Euro (Gebührenklasse U2), soweit größere Behälter betroffen sind, erhoben."

6.1.2 Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

6.2 In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Bioabfallbehälter" durch die Textstelle "Bioabfall- oder Altpapierbehälter" ersetzt.

6.3 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Werden Altpapierbehälter über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich geleert, beträgt die Gebühr für jede zusätzliche Leerung bei einem Fassungsvermögen von bis zu 240 Litern 27,72 Euro (Gebührenklasse PZL01), bei einem Fassungsvermögen von mehr als 240 bis zu 1100 Litern 33,66 Euro (Gebührenklasse PZL02)."

6.4 Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.

7. Hinter § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Gebühren für die Erfassung von Restmüll und Altpapier in Unterflurbehältern auf öffentlichem und privatem Grund

(1) Für den Einsatz von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund zur Erfassung von Restmüll werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Grundgebühr je Benutzungseinheit (§ 2),
  2. Entsorgungsgebühr,
  3. Standplatzgebühr je Benutzungseinheit,
  4. Gestellungsgebühr.

(2) Für den Einsatz von Unterflurbehältern auf privatem Grund zur Erfassung von Restmüll werden die Gebühren gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Standplatzgebühr gemäß Absatz 1 Nummer 3 erhoben.

(3) Für den Einsatz von Unterflurbehältern zur Erfassung von Altpapier auf öffentlichem Grund werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Nummern 3 und 4 erhoben, auf privatem Grund wird nur die Gebühr gemäß Absatz 1 Nummer 4 erhoben.

§ 6b Höhe der Entsorgungsgebühren, Standplatzgebühr, Gestellungsgebühren und Änderungsgebühr für Unterflurbehälter

(1) Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 für Restmüll für die wöchentlich einmalige Leerung des Unterflurbehälters ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Behältergröße in LiternGebührenklasseGebührensatz in Euro je Monat
3000R3000277,29
4000R4000369,72
5000R5000462,15

Für Abweichungen in der regelmäßigen Abfuhrhäufigkeit gelten § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 entsprechend. Bei regelmäßig einmaliger Leerung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen beträgt die Entsorgungsgebühr 37,5 v. H. der monatlichen Entsorgungsgebühr für die wöchentlich einmalige Leerung nach der Tabelle gemäß Satz 1.

(2) Die Höhe der monatlichen Standplatzgebühr für Unterflurbehälter auf öffentlichem Grund gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 beträgt für jede angeschlossene Benutzungseinheit 7,10 Euro (Gebührenklasse Ö2). § 6 Absatz 8 gilt bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.

(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Behältergröße in LiternGebührenklasseGebührensatz in Euro je Monat
3000GU300058,-
4000GU400065,-
5000GU500070,-

(4) Für Änderungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 bei Unterflurbehältern wird eine Gebühr von 160 Euro (Gebührenklasse U3) erhoben. Die Gebührensätze des § 6 Absatz 1 gelten bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.

(5) Wird ein Unterflurbehälter für Restmüll über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, gilt § 6 Absatz 7 Satz 1 entsprechend. Wird ein Unterflurbehälter für Altpapier über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, beträgt die Gebühr pro Zusatzleerung 40 Euro (Gebührenklasse PZLU01)."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " §§ 2, 3 und 4 sowie § 6 Absätze 1 bis 5 und 8" durch die Textstelle " §§ 2, 3, 4, § 6 Absätze 1 bis 5 und 8 sowie § 6a und § 6b Absätze 1 bis 4" ersetzt.

8.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle " § 6 Absätze 6 und 7" die Textstelle "sowie § 6b Absatz 5" eingefügt.

9. § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. in den Fällen der §§ 3, 4, des § 6 Absätze 2 bis 4 und 8 sowie des § 6a
  1. mit Beginn des auf die Gestellung des Behälters oder mit dem auf die Veränderung des Transportweges folgenden Monats;
  2. sofern bis zum 15. eines Monats die Gestellung eines kleineren anstelle eines bisher genutzten größeren Gefäßes beantragt wird, mit Beginn des folgenden Monats;

2. in den Fällen des § 6 Absätze 1 und 6 sowie § 6b Absatz 4 mit der Gestellung oder Umstellung des Behälters;

3. in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 6b Absatz 5 mit der zusätzlichen Leerung des Behälters;".

10. § 9 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Gebühren nach den §§ 2 bis 4, § 6 Absätze 2 bis 4 und 8, § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig."

10.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) In den Fällen des § 6 Absätze 1, 6 und 7 sowie § 6b Absätze 4 und 5 wird die Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig."

11. In § 10 Absatz 1 wird die Textstelle " §§ 3, 4 und § 6 Absätze 2 bis 4 und 8" durch die Textstelle " §§ 3, 4, § 6 Absätze 2 bis 4 und 8, § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4" ersetzt.

12. In Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 werden folgende Angaben gestrichen:

"3000 Unterflur - R3000 277,29

4000 Unterflur - R4000 369,72"

"5000 Unterflur - R5000 462,15"

13. Hinter Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 wird folgende Anlage 2a zu § 3 Absatz 3 eingefügt:

"Anlage 2a zu § 3 Absatz 3 Entsorgungsgebühren für Altpapierbehälter (über § 19a Absatz 4 AbfBenVO hinaus)

Behältergröße in LiterTransportweg in MeterMaximale StufenzahlGebührenklasseGebührensatz in Euro/ Monat je weiterer Leerung innerhalb von vier Wochen
bis 240Eigentransport-PZ018,04
bis 1.100bis 25-PZ0216,09

".

14. Anlage 3 zu § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Anlage 3 zu § 4 Absätze 1 und 2 Transportgebühren für Restmüll-, Bioabfall- und Altpapierbehälter
Behältergröße in LiterTransportweg in MeterMaximale StufenzahlGebührenklasseGebührensatz in Euro/ Monat je weiterer Leerung innerhalb von vier Wochen
60 - 240bis 151T 10,85
60 - 240bis 501T 21,86
60 - 240bis 152 und mehrT 32,81
60 - 240bis 502 und mehrT 44,02
bis 1.100über 25 bis 50 *-T 54,93

* Bei Behältergrößen über 240 Liter ist der Transportweg bis 25 Meter bereits in der Entsorgungsgebühr nach den Anlagen 1, 2 und 2a enthalten."

Artikel 11

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 10 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.