Regelwerk |
Änderungstext
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 453)
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:
§ 1 Gebührengesetz
Die Anlage des Gebührengesetzes wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4
4 Bereitstellung von Daten a) per Telefax
aa) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für die erste Seite
für jede weitere Seite1,30
0,30bb) in das Ausland
für die erste Seite
für jede weitere Seite
2,-
0,70b) per E-Mail 1,30
wird gestrichen.
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.
§ 2 Gebührenordnung für das Staatsarchiv
hier nicht eingestellt
§ 3 Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
hier nicht eingestellt
§ 4 Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
hier nicht eingestellt
§ 5 Gebührenordnung für das Hochschulwesen
hier nicht eingestellt
§ 6 Gebührenordnung für das Chemische Untersuchungsamt der Universität Hamburg
hier nicht eingestellt
§ 7 Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
hier nicht eingestellt
§ 8 Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "42" durch die Zahl "53" ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 | 14,50 | |
mindestens | 100 | |
Nummer 1.1.2 | 9,60 | |
mindestens | 100 | |
Nummer 1.2.1 | 10,70 | |
mindestens | 50 | |
Nummer 1.2.2 | 7,10 | |
mindestens | 50 | |
Nummer 1.3.1 | 19,50 | |
mindestens | 100 | |
Nummer 1.3.2 | 14,60 | |
mindestens | 100 |
2.2 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
| "
". |
2.3 In Nummer 1.6 wird der Gebührensatz "46" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.
2.4 Die Nummern 1.7, 1.8.1, 1.8.2 und 1.9 erhalten jeweils folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "
". |
2.5 In Nummer 1.11 wird der Gebührenrahmen "bis 4.500" durch den Gebührenrahmen "50 bis 10.000" ersetzt.
2.6 In Nummer 1.17 wird der Gebührensatz "20 v. H." durch den Gebührensatz "25 v. H." ersetzt.
2.7 In Nummer 2.1 wird der Gebührenrahmen "bis 295" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.
2.8 In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen "bis 270" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.
2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
alt | neu | ||||||||||||||||||
| "
". |
2.10 Die Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 werden durch folgende Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
| "
". |
2.11 In Nummer 5.3 wird der Gebührensatz "18" durch den Gebührensatz "25" ersetzt.
2.12 Die Nummern 10.1 und 10.2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||
| "
". |
§ 9 Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
hier nicht eingestellt
§ 10 Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
hier nicht eingestellt
§ 11 Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
hier nicht eingestellt
§ 12 Gebührenordnung für das Bergwesen
hier nicht eingestellt
§ 13 Gebührenordnung für das Marktwesen
hier nicht eingestellt
§ 14 Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes
hier nicht eingestellt
§ 15 Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung
hier nicht eingestellt
§ 16 Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen
hier nicht eingestellt
Auf Grund der § 19 Absatz 1 und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 417), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | 34 |
Buchstabe b | 40 |
Buchstabe c | 52 |
Buchstabe d | 66 |
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | 29 |
Buchstabe b | 34 |
Buchstabe c | 45 |
Buchstabe d | 57 |
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "Anlage
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro." |
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107) wird verordnet:
Einziger Paragraph
In der Anlage der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 584), geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 422, 433), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 | 1,85 |
Nummer 2.1.1 | 127,50 |
Nummer 2.1.2 | 103,50 |
Nummer 2.2.1 | 187,50 |
Nummer 2.2.2 | 234,-- |
Nummer 2.2.3 | 250,50 |
Nummer 3.1 | 157,50 |
Nummer 3.2 | 103,50 |
Nummer 4.1.1 | 127,50 |
Nummer 4.1.2 | 103,50 |
Nummer 4.2 | 187,50 |
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 422, 436), wird wie folgt geändert:
hier nicht eingestellt
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Anlage der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403, 404), wird wie folgt geändert:
hier nicht eingestellt
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 418), wird wie folgt geändert:
hier nicht eingestellt
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 419), wird wie folgt geändert:
hier nicht eingestellt
Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 421), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.10.1 wird der Klammerzusatz " (§§ 6 bis 8)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 Absatz 1)" ersetzt.
2. Nummer 2.10.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||
| "
". |
3. Nummer 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 562) und
c) § 14 Landeseisenbahngesetz vom 4. November 1963 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung | "b) § 15 Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 24. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16), und
c) §§ 18, 18a, 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574),". |
Auf Grund von § 13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und von § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Hinter § 19 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 422), wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Besondere Vorschriften für Altpapierbehälter
(1) Für die getrennte Erfassung von Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen) im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers Altpapierbehälter zur Verfügung, soweit die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies zulassen. Zu den örtlichen Entsorgungsverhältnissen gehören insbesondere die räumlichen Verhältnisse im Hinblick auf einen geeigneten Standplatz für Altpapierbehälter und andere Abfallfraktionen.
(2) Für jede gemäß Absatz 1 an die Altpapiererfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 ist im Regelfall für die Altpapiererfassung ein Volumen von 60 Litern wöchentlich vorzuhalten. Die zuständige Behörde kann das vorzuhaltende Volumen abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Altpapiers oder die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies rechtfertigen.
(3) Die Bereitstellung der Altpapierbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.
(4) Die zuständige Behörde stellt jeder angeschlossenen Benutzungseinheit unter Beachtung des Absatzes 2 und nach Maßgabe ihrer betrieblichen und logistischen Belange eine der folgenden Leistungen zur Verfügung:
Abweichende Kombinationen von Behältergröße und Leerungsrhythmus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgesetzt werden, wenn in besonderen Fällen die Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhältnisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlauben.
(5) Die Regelungen über Unterflurbehälter (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 18 Absatz 5) gelten entsprechend auch für die getrennte Erfassung von Altpapier. Unterflurbehälter werden bei bis zu zehn Benutzungseinheiten regelhaft 4-wöchentlich geleert. Sind mehr als zehn Benutzungseinheiten angeschlossen, erfolgt die Leerung regelhaft 2-wöchentlich oder - wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse es erfordern - wöchentlich.
(6) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen."
Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 7. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 281), wird verordnet
Einziger Paragraph
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409, 422), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Leistungen im Rahmen der Erfassung von Altpapier sind mit der Grundgebühr und der Restmüllgebühr abgegolten, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist."
2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz "5,50 Euro" durch den Gebührensatz "6,15 Euro" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.
3.1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "sind" das Wort "monatliche" eingefügt.
3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Altpapierbehälter werden Entsorgungsgebühren nur für weitere Leerungen über die Leistungen gemäß § 19a Absatz 4 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung (AbfBenVO) vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453, 469), in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhoben. Die monatliche Entsorgungsgebühr für eine weitere regelmäßige Leerung in einem Zeitraum von vier Wochen ergibt sich aus Anlage 2a. Bei mehreren weiteren regelmäßigen Leerungen in einem Zeitraum von vier Wochen vervielfacht sich die monatliche Entsorgungsgebühr entsprechend."
4. § 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Für die Abholung von Restmüll- und Bioabfallbehältern vom Standplatz und den Transport sind Transportgebühren je Monat gemäß Anlage 3 in Abhängigkeit von der Anzahl der Transporte innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen zu entrichten.
Bei Gefäßgrößen über 240 Liter ist der Transport obligatorisch und bis zu einem Transportweg von 25 Metern bereits in der Entsorgungsgebühr nach § 3 enthalten.
(2) Für die Abholung von Altpapierbehältern mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern (Gebührenklasse P0120), 240 Litern (Gebührenklasse P0240) sowie 1100 Litern (Gebührenklasse P1100) vom Standplatz und den Transport sind Transportgebühren je Monat entsprechend Absatz 1 zu entrichten. Dies gilt nicht für Grundstücke mit mehrgeschossigen Wohngebäuden im Sinne des § 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AbfBenVO." |
5. § 5a Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für die Änderung von Zahl, Art und Größe der bereitgestellten Restmüll-, Bioabfall- oder Altpapierbehälter, für die vorübergehende Gestellung solcher Behälter sowie Änderungen des Transportweges oder des Leerungsrhythmus und sonstige Änderungen, die zu einem Wechsel der Gebührenklasse führen, wird eine Gebühr von 20 Euro für Behälter bis zu einem Volumen von 240 Litern (Gebührenklasse U1) und von 40 Euro (Gebührenklasse U2), soweit größere Behälter betroffen sind, erhoben." |
6.1.2 Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
6.2 In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Bioabfallbehälter" durch die Textstelle "Bioabfall- oder Altpapierbehälter" ersetzt.
6.3 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Werden Altpapierbehälter über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich geleert, beträgt die Gebühr für jede zusätzliche Leerung bei einem Fassungsvermögen von bis zu 240 Litern 27,72 Euro (Gebührenklasse PZL01), bei einem Fassungsvermögen von mehr als 240 bis zu 1100 Litern 33,66 Euro (Gebührenklasse PZL02)."
6.4 Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.
7. Hinter § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Gebühren für die Erfassung von Restmüll und Altpapier in Unterflurbehältern auf öffentlichem und privatem Grund
(1) Für den Einsatz von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund zur Erfassung von Restmüll werden folgende Gebühren erhoben:
(2) Für den Einsatz von Unterflurbehältern auf privatem Grund zur Erfassung von Restmüll werden die Gebühren gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Standplatzgebühr gemäß Absatz 1 Nummer 3 erhoben.
(3) Für den Einsatz von Unterflurbehältern zur Erfassung von Altpapier auf öffentlichem Grund werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Nummern 3 und 4 erhoben, auf privatem Grund wird nur die Gebühr gemäß Absatz 1 Nummer 4 erhoben.
§ 6b Höhe der Entsorgungsgebühren, Standplatzgebühr, Gestellungsgebühren und Änderungsgebühr für Unterflurbehälter
(1) Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 für Restmüll für die wöchentlich einmalige Leerung des Unterflurbehälters ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Behältergröße in Litern | Gebührenklasse | Gebührensatz in Euro je Monat |
3000 | R3000 | 277,29 |
4000 | R4000 | 369,72 |
5000 | R5000 | 462,15 |
Für Abweichungen in der regelmäßigen Abfuhrhäufigkeit gelten § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 entsprechend. Bei regelmäßig einmaliger Leerung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen beträgt die Entsorgungsgebühr 37,5 v. H. der monatlichen Entsorgungsgebühr für die wöchentlich einmalige Leerung nach der Tabelle gemäß Satz 1.
(2) Die Höhe der monatlichen Standplatzgebühr für Unterflurbehälter auf öffentlichem Grund gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 beträgt für jede angeschlossene Benutzungseinheit 7,10 Euro (Gebührenklasse Ö2). § 6 Absatz 8 gilt bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.
(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Behältergröße in Litern | Gebührenklasse | Gebührensatz in Euro je Monat |
3000 | GU3000 | 58,- |
4000 | GU4000 | 65,- |
5000 | GU5000 | 70,- |
(4) Für Änderungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 bei Unterflurbehältern wird eine Gebühr von 160 Euro (Gebührenklasse U3) erhoben. Die Gebührensätze des § 6 Absatz 1 gelten bei Einsatz von Unterflurbehältern nicht.
(5) Wird ein Unterflurbehälter für Restmüll über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, gilt § 6 Absatz 7 Satz 1 entsprechend. Wird ein Unterflurbehälter für Altpapier über die regelmäßigen Leerungen hinaus zusätzlich im Einzelfall geleert, beträgt die Gebühr pro Zusatzleerung 40 Euro (Gebührenklasse PZLU01)."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " §§ 2, 3 und 4 sowie § 6 Absätze 1 bis 5 und 8" durch die Textstelle " §§ 2, 3, 4, § 6 Absätze 1 bis 5 und 8 sowie § 6a und § 6b Absätze 1 bis 4" ersetzt.
8.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle " § 6 Absätze 6 und 7" die Textstelle "sowie § 6b Absatz 5" eingefügt.
9. § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. in den Fällen der §§ 3, 4, des § 6 Absätze 2 bis 4 und 8 sowie des § 6a
2. in den Fällen des § 6 Absätze 1 und 6 sowie § 6b Absatz 4 mit der Gestellung oder Umstellung des Behälters; 3. in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 6b Absatz 5 mit der zusätzlichen Leerung des Behälters;". |
10. § 9 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Gebühren nach den §§ 2 bis 4, § 6 Absätze 2 bis 4 und 8, § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig." |
10.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) In den Fällen des § 6 Absätze 1, 6 und 7 sowie § 6b Absätze 4 und 5 wird die Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig." |
11. In § 10 Absatz 1 wird die Textstelle " §§ 3, 4 und § 6 Absätze 2 bis 4 und 8" durch die Textstelle " §§ 3, 4, § 6 Absätze 2 bis 4 und 8, § 6a Absatz 1 Nummern 2 bis 4" ersetzt.
12. In Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 werden folgende Angaben gestrichen:
"3000 Unterflur - R3000 277,29
4000 Unterflur - R4000 369,72"
"5000 Unterflur - R5000 462,15"
13. Hinter Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 wird folgende Anlage 2a zu § 3 Absatz 3 eingefügt:
"Anlage 2a zu § 3 Absatz 3 Entsorgungsgebühren für Altpapierbehälter (über § 19a Absatz 4 AbfBenVO hinaus)
Behältergröße in Liter | Transportweg in Meter | Maximale Stufenzahl | Gebührenklasse | Gebührensatz in Euro/ Monat je weiterer Leerung innerhalb von vier Wochen |
bis 240 | Eigentransport | - | PZ01 | 8,04 |
bis 1.100 | bis 25 | - | PZ02 | 16,09 |
".
14. Anlage 3 zu § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 3 zu § 4 Absätze 1 und 2 Transportgebühren für Restmüll-, Bioabfall- und Altpapierbehälter
* Bei Behältergrößen über 240 Liter ist der Transportweg bis 25 Meter bereits in der Entsorgungsgebühr nach den Anlagen 1, 2 und 2a enthalten." |
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 10 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.