Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems
- Hamburg -

Vom 6. Juli 2010
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 13.07.2010 S. 473)




Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (Hmb-GVBl. S. 431, 432), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 37 erhält folgende Fassung: " § 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen ".

b) Der Eintrag zu § 38 erhält folgende Fassung: " § 38 Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen".

c) Der Eintrag zu § 39 erhält folgende Fassung: " § 39 Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen ".

d) Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende".

e) Der Eintrag zu § 56 erhält folgende Fassung: " § 56 (aufgehoben) ".

f) Der Eintrag zu § 57 erhält folgende Fassung: " § 57 Weiterbildung".g) Hinter dem Eintrag zu § 71 wird der Eintrag " § 71a Konzertexamen" eingefügt.

2. § 6e Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben."

3. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium" durch die Textstelle "Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen" ersetzt.

4. Die § § 37 bis 40 erhalten folgende Fassung:

" § 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen

(1) Zum Studium in Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung nach § 72 (grundständige Studiengänge) sind berechtigt:

  1. Inhaberinnen und Inhaber der allgemeinen Hochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 9. März 2010 (HmbGVBl. S. 249), in der jeweils gelten den Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
  2. Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde, sowie Personen, die an einer deutschen Fachhochschule die Vorprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden haben,
  3. Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  5. Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert am 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2472), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,
  7. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die mit Nummer 4 oder 6 vergleichbar sind.

Zum Studium in den grundständigen Studiengängen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auch Inhaberinnen und Inhaber der Fachhochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung berechtigt. Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt.

(2) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist. In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewer-

ber aufzunehmen. Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. Darüber hinaus sollen die Hochschulen durch Satzung vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen.

(3) Zum Studium in grundständigen Studiengängen der Hochschule für bildende Künste Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater Hamburg berechtigt abweichend von Absatz 1 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden. Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann anstelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).

(4) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren grundständigen künstlerischen Studiengängen zusätzlich zu einer Berechtigung nach Absatz 1 oder an deren Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachzuweisen ist; zur Erbringung dieses Nachweises kann eine Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.

(5) Bei hochschulübergreifenden grundständigen Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben einer Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 auch eine Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder eine andere Befähigung zum Studium berechtigt.

§ 38 Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang sind abweichend von § 37 Absatz 1 auch Personen berechtigt, die über

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,
  2. eine danach abgeleistete Berufstätigkeit nachweisen und
  3. die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen.

(2) Die Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens drei Jahre betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit. Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren, in den Fällen des Satzes 1 zweiter Halbsatz bis zur Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.

(3) Wer nach den dafür geltenden Bestimmungen in ein Probestudium aufgenommen wurde, kann die Eingangsprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an dem Probestudium ersetzen.

(4) Eingangsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind grundsätzlich für alle Studiengänge durchzuführen.

(5) Wer an einer deutschen Hochschule mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert hat, kann in dem gleichen Studiengang oder einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren.

(6) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Sie können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern. Für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind bei Wahrung der genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs aufzunehmen.

§ 39 Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen

(1) Zum Studium in Masterstudiengängen ist berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In weiterbildenden Masterstudiengängen ist darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr nachzuweisen. Die Hochschulen regeln weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach Satz 1 oder 2 entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; § 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter der Bedingung auszusprechen, dass der Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachzuweisen ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zum Studium in einem künstlerischen oder einem weiterbildenden Masterstudiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation, in künstlerischen Studiengängen auch eine künstlerische Befähigung, nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende

(1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.

(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(3) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung."

5. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. auf Grund eines mit einer Befristung oder Bedingung versehenen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und die Zulassung deshalb erlischt,".

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummer 6 und 7.

6. § 44 erhält folgende Fassung:

" § 44 Versagung der Fortführung des Studiums

Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind."

7. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Nummer 6" durch "Nummer 7" ersetzt.

8. § 52 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Qualität ihrer Bachelor- und Masterstudiengänge nachzuweisen. Der Nachweis wird durch die jeweils in einem anerkannten Verfahren durchzuführende Akkreditierung der Studiengänge, durch systemakkreditierte interne Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen oder durch die Kombination beider Akkreditierungsformen erbracht. Das Nähere wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 festgelegt."

9. In § 54 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bakkalaureusgrad" durch das Wort "Baccalaureusgrad" ersetzt.

10. § 56 wird aufgehoben.

11. § 57 erhält folgende Fassung:

" § 57 Weiterbildung

(1) Weiterbildende Studien und weiterbildende Masterstudiengänge (Studienangebote in der Weiterbildung) dienen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.

(2) Zugangsvoraussetzung zu weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere Weise erworben sein kann.

(3) Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.

(4) Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden. Für die weiterbildenden Masterstudiengänge gelten die §§ 49 bis 55 entsprechend.

(5) Studienangebote in der Weiterbildung können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 77 Absatz 6 gilt entsprechend."

12. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Textstelle "Zwischen- und Abschlussprüfungen" wird durch die Textstelle "Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Prüfungszweck" die Textstelle "sowie im Fall modularisierter Studiengänge die Modulziele" eingefügt.

13. § 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Leistungen in Abschluss- und Zwischenprüfungen müssen mit differenzierten Noten bewertet werden. In modularisierten Studiengängen bezeichnen die Prüfungsordnungen die Module, die mit differenzierten Noten zu bewerten sind. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden."

14. § 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben."

15. Hinter § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Konzertexamen

(1) Die an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.

(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 77 Absatz 6 gilt entsprechend."

16. § 91 Absatz 2 Nummern 1 und 2 erhält folgende Fassung:

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40,
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 20 10 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung,"

.17. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Textstelle " § 38 Absatz 1 Satz 4" durch die Textstelle " § 38 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Satzungen nach § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 92 Absatz 1 sowie Hochschulprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums."

18. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 wird die Textstelle "die allgemeine Hochschulreife haben oder die Voraussetzungen von § 38 oder von § 39 Absatz 1 oder 3" durch die Textstelle "die Voraussetzungen nach den §§ 37 bis 39" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen treffen in ihren Satzungen nach § 10 Absatz 1 Regelungen zur Übersetzung der Noten der Hochschulzugangsberechtigungen in eine einheitliche Notenskala, zur Bestimmung von Durchschnittsnoten und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigungen, die keine Noten ausweisen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Textstelle "gemäß § 38 HmbHG" durch die Wörter "ohne allgemeine Hochschulreife beziehungsweise Fachhochschulreife" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Textstelle "mit bestandener Eingangsprüfung nach § 38 HmbHG" gestrichen.

§ 9 erhält folgende Fassung:

" § 9 Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens

Für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengägen nach § 54 HmbHG sowie in weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 57 HmbHG und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens nach § 71a HmbHG, die nicht nach § 57 Absatz 5 HmbHG oder § 71a Absatz 3 HmbHG angeboten werden, gelten § 5 Absätze 1 und 2 und § 6 entsprechend. Das Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses ist in die Entscheidung einzubeziehen."

3. § 10 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den §§ 5, 8 und 9 werden von den Hochschulen in Satzungen festgelegt."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 20 10 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) vorgesehenen Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes gilt § 38 Absätze 2 bis 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 15. Juli 2010 geltenden Fassung insoweit fort, als er die Studierberechtigung von Personen regelt, die eine fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt haben, die weder Fortbildungsprüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin oder Fachwirt noch Abschluss nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung ist.

ENDE