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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abschaffung der Studiengebühren

Vom 20. Dezember 2011
(HmGVBl. Nr. 48 vom 27.12.2011 S. 550)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge zu den §§ 6b bis 6d werden gestrichen.

b) Der Eintrag zu § 6e wird zum Eintrag zu § 6b und erhält folgende Fassung:

"Gebühren und Entgelte".

c) Hinter dem Eintrag zu § 129 wird der Eintrag " § 129a Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens" eingefügt.

2. § 6b Absatz 7 Satz 4

Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die gemäß Satz 1 finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

wird aufgehoben.

3. bleibt frei

4. Die §§ 6b bis 6d

§ 6b Nachgelagerte Studiengebühren 08a

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 Studiengebühren in Höhe von 375 Euro je Semester. Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des § 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden.

(2) In einem Doppelstudium nach § 36 Absatz 2 Satz 2 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt.

(3) Beim Teilzeitstudium nach § 52 Absatz 5 werden die Studiengebühren nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt.

(4) Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die

  1. als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind,
  2. beurlaubt sind,
  3. das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Arzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), absolvieren,
  4. ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren oder
  5. als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

(5) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrages, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,

  1. die während des Studiums ein Kind im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert am 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3261), das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegen und erziehen oder gepflegt und erzogen haben,
  2. bei denen sich während des Studiums eine Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), erheblich studienerschwerend auswirkte oder auswirkt,

wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung gemäß § 6c Absatz 3 überschreitet. Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.

(6) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen

  1. Studierende von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausnehmen, die ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester oder eine Praxisphase absolvieren,
  2. ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden,
  3. Studierenden, die sich in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaft betätigen oder betätigt haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 für höchstens zwei weitere Semester stunden.

(7) Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach Absatz 1 und § 6e Absatz 1 sowie die gegebenenfalls zur Kompensation bisheriger Einnahmen zusätzlichen staatlichen Mittel stehen den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Studierenden sind an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel angemessen zu beteiligen. Über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren haben die Hochschulen jährlich Bericht zu erstatten.

§ 6c Stundung der Studiengebühren 08a

(1) Einen Anspruch auf Stundung der Studiengebühren nach § 6b Absatz 1 haben

  1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen,
  4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000),
  5. Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife (§ 37 Absatz 1) in Deutschland erworben haben.

(2) Nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf eine Gebührenstundung.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.

(4) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verlängert sich der Anspruch auf Antrag, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, um dessen Regelstudienzeit, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind.

§ 6d Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt 08a

(1) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zahlt den Hochschulen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30, 31), Mittel in Höhe der gestundeten Gebührenforderungen gegen Übertragung dieser Forderungen semesterweise aus. Die Hochschulen übermitteln die personenbezogenen Daten, die zur Verwaltung und Nachverfolgung der übertragenen Forderungen notwendig sind, an die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.

(2) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zieht die fälligen Gebührenforderungen durch Verwaltungsakt ein. Sie ist berechtigt, die Gebührenforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung beizutreiben.

(3) Unterschreiten die Einkünfte der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners eine Summe von 30.000 Euro, stundet die Hamburgische Wohnungsbau-. kreditanstalt die Forderung auf Antrag weiter, ohne Stundungszinsen zu erheben. Die nach diesem Gesetz maßgeblichen Einkünfte sind nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Passung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 8. April 2008 (BGBl. I S. 706, 712), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Wird die in Satz 1 genannte Summe der Einkünfte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums nicht erreicht, wird die Forderung niedergeschlagen. Die Regelung des § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt. Der Nachweis über die Höhe der Einkünfte obliegt der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner.

(4) Überschreiten die Summe der fälligen Gebührenforderungen und eine Darlehensschuld nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 17.000 Euro, ist die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils der Forderungssumme zu befreien.

(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt die aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die Kosten der Verwaltung der Gebührenforderungen sowie die Kosten von nicht beitreibbaren Forderungen.

(6) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Forderungsübertragung und die Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, das Verfahren zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte, die Dauer oder Befristungen von Stundungen, die Voraussetzungen zur Erhebung von Stundungszinsen nach bankenüblichen Grundsätzen sowie die Modalitäten der Rückzahlungen.

werden aufgehoben. § 6e wird § 6b .

(gültig ab 01.10.2012)

5. Der neue § 6b wird wie folgt geändert:

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Sonstige Gebühren und Entgelte"Gebühren und Entgelte".

b) In Absatz 2 wird die Textstelle "und § 6b Absatz 1" gestrichen.

6. § 42 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dabei sind die in § 6b Absätze 4 und 5 aufgeführten Regelungen angemessen zu berücksichtigen."Dabei sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen."

7. In § 79 Absatz 5 wird die Textstelle "sowie auf die in den §§ 6a bis 6c genannten Angelegenheiten" durch die Textstelle "sowie auf die in § 6a genannten Angelegenheiten" ersetzt.

8. § 108 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Grundordnungen, Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren und Gebührensatzungen nach § 6b bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats."Grundordnungen und Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats."

9. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "die Erhebung von Studiengebühren, die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß § 6c" durch die Textstelle "die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b" ersetzt.

10. Hinter § 129 wird folgender § 129a eingefügt:

" § 129a Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens

(1) Die Hochschulen dürfen von Personen, die bis einschließlich des Sommersemesters 2012 immatrikuliert waren, diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Erhebung von Studiengebühren und die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß §§ 6b und 6c in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Bestimmungen des § 6d in der am 30. September 2012 geltenden Fassung gelten für die bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen mit der Maßgabe fort, dass in § 6d Absatz 5 an die Stelle der Wörter "Freie und Hansestadt Hamburg erstattet" die Wörter "Hochschulen erstatten" und in § 6d Absatz 6 an die Stelle der Wörter "Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg" die Wörter "Erstattung der Kosten" treten. Der Senat wird ermächtigt, die mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 6 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich der bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen sowie die Aufteilung der mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 5 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Kosten auf die Hochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann die Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

Artikel 2
Änderung der Studiengebührenverordnung

Die Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle " § 6c HmbHG" die Textstelle "in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 3 wird hinter der Textstelle " § 6d Absatz 3 Satz 3 HmbHG" die Textstelle "in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils hinter der Textstelle " § 6d Absatz 3 HmbHG" die Textstelle "in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde" werden durch die Wörter "der jeweiligen Hochschule" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt: "Die Kosten werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Personen, denen die auf Grund eines Studiums an der jeweiligen Hochschule entstandenen Gebührenforderungen gestundet wurden und die diese Gebührenforderungen noch nicht vollständig beglichen haben, zu der Gesamtzahl dieser Personen an allen Hochschulen auf die Hochschulen verteilt (Verteilungsschlüssel). Der Verteilungsschlüssel wird jeweils semesterweise auf Grund des am Ende des jeweiligen Semesters vorhandenen Datenbestandes ermittelt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die WK erstattet den Hochschulen für jedes Semester einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben nach § 6d HmbHG, unter anderem über die Entwicklung der Auszahlungen von Mitteln an die jeweilige Hochschule, die gewährten Stundungen und die offenen Gebührenforderungen."

c) Absatz 3

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. In dem neuen Absatz 3 wird die Textstelle "die in Absatz 1 genannte Behörde" durch die Wörter "die Hochschulen und die für das Hochschulwesen zuständige Behörde" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 2 wird hinter der Textstelle " § 6d HmbHG" die Textstelle "in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

6. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Diese Verordnung gilt für die nach §§ 6b bis 6d HmbHG in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erhobenen Studiengebühren, deren Stundung und die Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt."

Artikel 3
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

§ 2 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmvfbGVBl. S. 473, 476), wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgende Sätze angefügt: "Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln nach § 6b Absatz 7 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550), in der bis zum 30. September 2012 geltenden Fassung, finanziert wird, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes aus dem Bundes- oder Landeshaushalt zugewendet werden; dies gilt nicht, soweit die Mittel mit der ausdrücklichen Maßgabe zugewendet werden, die Aufnahmekapazität zu steigern."

2. Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln nach § 6b Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550), oder aus Haushaltsmitteln, die ausdrücklich für die Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind, finanziert wird, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c sowie Artikel 3 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2012 in Kraft.

(3) Studiengebühren nach § 6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der am 30. September 2012 geltenden Fassung werden letztmals für das Sommersemester 2012 erhoben.