Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Vom 1. Oktober 2013
(HmbGVBl. Nr 42 vom 11.10.2013 S. 425)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 10 folgende Fassung:

"§ 10 Behandlung der Anlasserkrankung".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Abteilungen bilden insgesamt eine Vollzugseinrichtung."

2.1.2 Der neue Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. "Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
  1. in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
  2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 4 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt,
  3. die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 frei von Weisungen des freigemeinnützigen oder privaten Trägers ist und
  4. die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.

Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Satz 4 dürfen die Aufgaben, die mit den in § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 benannten Funktionen verbunden sind, nur durch Beschäftigte des freigemeinnützigen oder privaten Trägers wahrgenommen werden, die von der zuständigen Behörde bestellt worden sind. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz persönlich und fachlich geeignet sind."

2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung "Satz 3" durch die Bezeichnung "Satz 4" ersetzt.

2.2.2 Folgende Sätze werden angefügt:

"Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtung zu gewähren."

2.3 Absatz 5 Sätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass in der Einrichtung jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug dieser Unterbringungen erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Absatz 4 gilt entsprechend. "Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
  1. in der Einrichtung jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung und der einstweiligen Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
  2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt und
  3. die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.

Absatz 1 Satz 9 und Absatz 4 gelten entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Sie bzw. er kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Angestellte der Vollzugseinrichtung übertragen. "Im Vertretungsfall obliegen die Verantwortung nach Satz 1 und die Entscheidungsbefugnisse nach Absatz 2 der Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung; die Stellvertretung muss gleichfalls Ärztin oder Arzt sein. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann die Verantwortung für Untergliederungen der Vollzugseinrichtung auf entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte übertragen. Die Verantwortung für den Pflegedienst trägt die Pflegedienstleitung der Vollzugseinrichtung. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vollzugseinrichtung übertragen."

3.2 Absatz 3

(3) Über Widersprüche von untergebrachten Personen gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten entscheidet eine vom Träger in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde benannte Person außerhalb der Abteilung, in der die bzw. der Widersprechende untergebracht ist.

wird aufgehoben.

3.3 Absatz 4 wird Absatz 3.

4. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Die untergebrachte Person wird wegen der psychischen Störung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, behandelt. Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen.

(2) Die Behandlung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person nur bei Lebensgefahr oder bei schwerwiegender Gefahr für ihre Gesundheit oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Ist die untergebrachte Person nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend.

(3) Maßnahmen ohne Einwilligung dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

(4) Eine operative Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in einem Kernbereich auf Dauer verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder der Erprobung solcher Verfahren dient, die auch außerhalb des Maßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind.

(5) Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern. Die untergebrachte Person soll die Behandlung unterstützen.

 "§ 10 Behandlung der Anlasserkrankung

(1) Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.

(2) Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.

(3) Die medizinische Behandlung der Anlasserkrankung zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 genannten Vollzugsziels gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsbehandlung) ist zulässig, wenn

  1. die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks, versucht wurde, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen,
  3. die ärztliche Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht und
  4. das Behandlungsziel durch keine andere der untergebrachten Person zumutbare Maßnahme erreicht werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsbehandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Eine ärztliche Zwangsbehandlung nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes zulässig. Bei einer ärztlichen Zwangsbehandlung ist insbesondere die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu dokumentieren. Eine ärztliche Zwangsbehandlung bedarf der vorherigen Zustimmung einer Fachärztin oder eines Facharztes im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, die oder der nicht in der Vollzugseinrichtung, in dem Krankenhaus, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, oder in einem anderen Krankenhaus des Trägers des Krankenhauses, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, beschäftigt ist; diese Ärztin oder dieser Arzt wird jeweils von der Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragt. Eine ärztliche Zwangsbehandlung ist der untergebrachten Person zwei Wochen vor Beginn der Behandlung unter Nennung der für sie maßgeblichen Gründe schriftlich anzukündigen.

(4) Darüber hinaus darf eine auf die Anlasserkrankung bezogene ärztliche Maßnahmen gegen den Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme) durchgeführt werden, wenn

  1. die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit nicht fähig ist, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwer wiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
  2. die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwer wiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen abzuwenden.

Für ärztliche Zwangsmaßnahmen nach Satz 1 gilt Absatz 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Anordnung und Leitung einer Ärztin oder eines Arztes ist nicht erforderlich bei der Leistung erster Hilfe in dem Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre. Die vorherige Zustimmung nach Absatz 3 Satz 4 und eine Ankündigung nach Absatz 3 Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn sich hierdurch erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden.

(5) Eine operative Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in einem Kernbereich auf Dauer verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder der Erprobung solcher Verfahren dient, die auch außerhalb des Maßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"§ 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

5.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend."

5.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in seinem Satz 1 werden hinter den Wörtern "oder bei" die Wörter "schwer wiegender" eingefügt.

5.4 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Bezeichnung "Absatz 2" wird durch die Bezeichnung "Absatz 3" ersetzt.

5.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. "(5) § 10 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, innerhalb der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teitzunehmen. An Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften kann sie teilnehmen, wenn deren Seelsorgerin bzw. Seelsorger zustimmt. "(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, innerhalb der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen und die seelsorgerliche Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften oder die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt."

6.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Unter den gleichen Voraussetzungen darf auch die seelsorgerliche Betreuung eingeschränkt oder untersagt werden."

6a. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Störung" jeweils durch das Wort "Erkrankung" ersetzt.

7. In § 41 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle "Aktenordnung einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung vom 3. Januar 1977 (Amtliche Ausgabe der Justizbehörde Hamburg, zuletzt geändert durch AV der Justizbehörde Nr. 37/2006 vom 28. Dezember 2006 und AV der Justizbehörde Nr. 3/2007 vom 8. Februar 2007)" durch die Textstelle "Aktenordnung der Behörde für Justiz und Gleichstellung einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen vom 23. September 2008 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 72), geändert am 26. Juli 2011 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 107)," ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 13 wird der Eintrag "§ 13a Aufgabenübertragung, Fachaufsicht" eingefügt.

1.2 Der Eintrag zu § 19 erhält folgende Fassung:

 "§ 19 Persönliches Eigentum; Besuchsrecht; Seelsorge".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 27 wird der Eintrag "§ 27a Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen" eingefügt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Hilfebedürftige Personen


Personen,

  1. die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden,
  2. die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder
  3. bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen (hilfebedürftige Personen), sollen durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung (Hilfe) dazu befähigt werden, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen.
"§ 2 Hilfebedürftige Personen


Personen,

  1. die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden,
  2. die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder
  3. bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen

(hilfebedürftige Personen), sollen durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung (Hilfe) dazu befähigt werden, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die vom Vormundschaftsgericht angeordnete Unterbringung und die sofortige Unterbringung werden von der zuständigen Behörde oder in einer von der zuständigen Behörde ermächtigten sonstigen geeigneten Einrichtung vollzogen."(1) Die vom Betreuungsgericht angeordnete Unterbringung und die sofortige Unterbringung nach diesem Gesetz werden von der zuständigen Behörde, vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung, deren Träger die Durchführung dieser Aufgabe von der zuständigen Behörde übertragen wurde, vollzogen."

4.2 Absatz 2

(2) Die Ermächtigung sonstiger Einrichtungen darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. Die Ermächtigung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Krankengruppen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.

wird aufgehoben.

4.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

5. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

"§ 13a Aufgabenübertragung, Fachaufsicht

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgabe nach § 13 Absatz 1 auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. Die Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.

(2) Die Übertragung der Aufgabe nach § 13 Absatz 1 auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger bedarf einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden,
  2. dem ärztlichen Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen wird und
  3. der Einsatz von Personal von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt des ärztlichen Leiters der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, abhängig ist.

Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung nach Satz 1 muss der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, seine Vertretung sowie die verantwortliche Pflegedienstleitung und ihre Vertretung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde bestellt sein. Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 voraus.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde hat die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Unterbringung zu überwachen (Rechts- und Fachaufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem Träger der Einrichtung. Kommt der Träger den Weisungen der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Eine Selbstvornahme gegenüber dem Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf erfolgt nur im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde. Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten, in dem die Unterbringung durchgeführt wird, zu gewähren."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern "die zu ihrer Unterbringung geführt hat" die Textstelle "(Anlasserkrankung)" eingefügt.

6.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Maßnahmen ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist."Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären."

6.1.3 Satz 3

Die Anordnung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.

wird aufgehoben.

6.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Ist die Behandlung mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person verbunden oder würde sie die Persönlichkeit der untergebrachten Person auf Dauer wesentlich verändern, so darf sie nur mit Einwilligung der untergebrachten Person und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.

(3) Ist die untergebrachte Person in den Fällen des Absatzes 2 nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters maßgebend. 2 Besitzt die untergebrachte Person zwar die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist sie aber minderjährig, so ist neben ihrer Einwilligung die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten erforderlich.

"(2) Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.

(3) Widerspricht die Behandlung dem natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme), ist sie zulässig, wenn

  1. die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. zuvor versucht wurde, die untergebrachte Person von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
  3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach diesem Gesetz erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden der untergebrachten Person oder einer anderen Person abzuwenden,
  4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere der untergebrachten Person zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre. Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie die Nachbesprechung zu dokumentieren. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der vorherigen Anordnung des Betreuungsgerichts, es sei denn, hierdurch würden sich erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben. Der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, ist über die Anzahl und Dauer der ärztlichen Zwangsmaßnahmen fortlaufend zu informieren."

6.3 Der bisherige Absatz 5

(5) Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern.

wird aufgehoben.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 werden hinter den Wörtern "oder bei" die Wörter "schwer wiegender" eingefügt.

7.2 In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "aufzuzeichnen" durch die Wörter "zu dokumentieren" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise zu betreuen. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine ständige Betreuung nicht erforderlich ist und außerdem sichergestellt ist, dass die fixierte Person auf ihr Verlangen unverzüglich von einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter aufgesucht wird."Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine ständige Betreuung nicht angezeigt ist und außerdem sichergestellt ist, dass die fixierte Person auf ihr Verlangen unverzüglich von einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter aufgesucht wird."

8.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sind zu dokumentieren."(3) Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. Der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, ist über die Anzahl und Dauer der Fixierungen fortlaufend zu informieren."

9. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Persönliches Eigentum; Besuchsrecht

Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nicht erheblich gefährdet werden.

"§ 19 Persönliches Eigentum; Besuchsrecht; Seelsorge

Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nicht erheblich gefährdet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, die seelsorgerliche Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung durch einen Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorger zustimmt."

10. In § 23 Absatz 5 Satz 5 wird die Textstelle "des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150)," durch die Textstelle "HmbVwVfG" ersetzt.

11. Hinter § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

"§ 27a Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

(1) Der Einsatz optischelektronischer Einrichtungen in psychiatrischen Krankenhausabteilungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden, ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verboten.

(2) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erforderlich ist, dürfen mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen beobachtet werden:

  1. das Gelände, das Gebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche im Gebäudeinneren der Krankenhausabteilung oder sonstigen Einrichtung;
  2. gemeinschaftlich genutzte Bereiche der geschlossen geführten und damit nicht öffentlich zugänglichen Bereiche der Krankenhausabteilung oder sonstigen Einrichtung, insbesondere Aufenthaltsräume sowie Flur-, Hof- und Gartenbereiche.

Die Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn Patienten sowie Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) In einem für die vorübergehende Unterbringung zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern ist die Anordnung eines zeitweisen Einsatzes optischelektronischer Einrichtungen zur Überwachung einer nicht fixierten untergebrachten Person unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:

  1. vor dem Einsatz der optischelektronischen Einrichtungen wurde die untergebrachte Person von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich untersucht und in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über die verfügbaren und im Rahmen ihrer Behandlung angezeigten Möglichkeiten der Beobachtung und ihren Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf aufgeklärt;
  2. es liegt keine erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen der untergebrachten Person vor; die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten;
  3. der Einsatz einer optischelektronischen Einrichtung ist nach fachlicher Abwägung anstelle einer persönlichen Betreuung aus medizinischen Gründen indiziert und die nach § 18 Absatz 4 geltenden Voraussetzungen für die vorübergehende Unterbringung in einem zur Beobachtung geeigneten Raum sind erfüllt.

Die Beobachtung der untergebrachten Person mit optischelektronischen Einrichtungen ist durch die Ärztin oder den Arzt anzuordnen, welche bzw. welcher die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 vorgenommen hat. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der die Person untergebracht ist. Die Anordnung gilt für eine Höchstdauer von 12 Stunden. Entfallen die Gründe, die zu der Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich zurückgenommen werden. Die Anordnung einer Verlängerung der Beobachtung der untergebrachten Person mit optischelektronischen Einrichtungen über einen Zeitraum von 12 Stunden hinaus ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 weiterhin erfüllt sind. Die untergebrachte Person ist im Verlauf der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen auf ihr Verlangen unverzüglich, darüber hinaus regelhaft in angemessenen, mit der Anordnung nach Satz 2 festzulegenden zeitlichen Mindestabständen von einer zur Betreuung geeigneten Mitarbeiterin oder einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter persönlich aufzusuchen. Der Monitor, auf den das durch die optischelektronische Einrichtung erhobene Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung durch eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter zu beobachten. Wird die betroffene untergebrachte Person gesetzlich vertreten, ist die Person, welche die Betreuung wahrnimmt, unverzüglich über die Maßnahme der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen zu informieren. Beginn, Dauer und Ende der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen, die Gründe für ihre Anordnung, die Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 und die Art der Maßnahmen nach den Sätzen 6 und 7 sind zu dokumentieren. Der für die Aufsicht nach § 13a Absatz 3 zuständigen Behörde sowie der Aufsichtskommission nach § 23 ist jährlich zum Beginn des Monats Februar eine Jahresauswertung für das Vorjahr zu übermitteln, in der die Einzelfälle mit der Dauer der Videobeobachtung ersichtlich sind.

(4) Im Verlauf der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen ist sicherzustellen, dass die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können. Eine Aufzeichnung und Speicherung der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen ist unzulässig."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 1. Juli 1993 (HmbGVBl. S. 149) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

2. Es wird folgender § 4 angefügt:

"§ 4 Datenerhebung

Die zuständige Behörde darf im Rahmen des ihr vom Betreuungsgericht erteilten Auftrags die für die Feststellung des Sachverhalts und für den Vorschlag eines Betreuers erforderlichen Daten erheben. Die Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist nur zulässig, wenn der Betroffene einwilligt oder krankheits- oder behinderungsbedingt seine Einwilligung nicht erteilen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden."

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

ENDE