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HmbPsychKG - Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Hamburg -
Vom 27. September 1995
(HmbGVBl. 1995, S. 235...; 17.02.2009 S. 29; 01.10.2013 S. 425 13; 21.02.2017 S. 46 17; 17.04.2018 S. 103 18; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 20.12.2022 S. 659 22)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Psychosen, behandlungsbedürftige Abhängigkeitskrankheiten und andere behandlungsbedürftige psychische Störungen. Als psychische Krankheit im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine geistige Behinderung, soweit die behinderte Person wegen der psychischen Auswirkungen dieser Behinderung behandlungsbedürftig ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, bei denen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuchs vollzogen werden.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Hilfen für psychisch Kranke
§ 2 Hilfebedürftige Personen 13
Personen,
(hilfebedürftige Personen), sollen durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung (Hilfe) dazu befähigt werden, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen.
§ 3 Anspruch auf Hilfen
Die zuständige Behörde hat die Hilfen anzubieten, sobald ihr bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Personen, die aufgrund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst um Hilfen zu bemühen, sollen zu diesem Zweck durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde aufgesucht werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Hilfen den hilfebedürftigen Personen wohnortnah gewährt werden können. Bei der Gewährung von Hilfen an Kinder und Jugendliche sind deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen.
§ 4 Umfang der Hilfen
(1) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt.
(2) Die Hilfen umfassen auch die psychosoziale Beratung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen, die eine hilfebedürftige Person betreuen.
(3) Befindet sich eine hilfebedürftige Person wegen ihrer psychischen Krankheit in ärztlicher Behandlung, so kann die Hilfe zur Ergänzung der Behandlung gewährt werden.
(4) Zur Gewährung von Hilfen sind bei der zuständigen Behörde regelmäßig Sprechstunden unter der Leitung eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes abzuhalten. Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann, ob eine Beratung Erfolg gehabt hat und ob weitere ärztliche oder psychosoziale Betreuungsmaßnahmen zu treffen sind. Darüber hinaus sind in dem erforderlichen Umfang Hausbesuche durchzuführen.
(5) Bei der Gewährung der Hilfen sollen in der zuständigen Behörde Angehörige der verschiedenen bei der Beratung und Behandlung psychisch Kranker tätigen Berufsgruppen zusammenwirken.
§ 5 Zusammenarbeit
Die für die Gewährung der Hilfen zuständige Behörde arbeitet mit den in Betracht kommenden Organisationen, den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, den psychiatrischen Krankenhausabteilungen und sonstigen psychiatrischen Einrichtungen einschließlich den dort tätigen Sozialdiensten sowie den niedergelassenen Ärzten zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen zusammen.
Dritter Abschnitt
Vorsorgende Hilfe
§ 6 Ziel der vorsorgenden Hilfe
Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden oder davon bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen,
Vierter Abschnitt
Untersuchung
§ 7 Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Sind Anzeichen dafür vorhanden, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit sich selbst oder andere erheblich gefährdet, kann die zuständige Behörde diese Person zu einer Untersuchung in der Sprechstunde der Behörde auffordern. Die Untersuchung soll von einem Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet vorgenommen werden; in jedem Fall muss der Arzt in der Psychiatrie erfahren sein. Das Ergebnis der Untersuchung teilt der Arzt der untersuchten Person mit. Soweit es erforderlich erscheint, soll er der untersuchten Person empfehlen, sich ärztlich behandeln zu lassen. Begibt sie sich daraufhin in ärztliche Behandlung, so teilt die Behörde den Untersuchungsbefund dem behandelnden Arzt mit; dies ist der untersuchten Person mitzuteilen.
(2) Der Person, die nach Absatz 1 zu einer Untersuchung in der zuständigen Behörde aufgefordert wird, steht es frei, sich statt dessen innerhalb der gesetzten Frist durch einen Arzt ihrer Wahl mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet untersuchen zu lassen, wenn der zuständigen Behörde dadurch keine Kosten entstehen und der Arzt die zuständige Behörde unverzüglich darüber unterrichtet, ob und welche Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen. Die Person ist in der Aufforderung nach Absatz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(3) Folgt die Person der Aufforderung nach Absatz 1 nicht und geht auch keine Mitteilung eines Arztes nach Absatz 2 ein, so soll nach Ablauf der gesetzten Frist durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die mit der Durchführung von Hilfen nach § 2 betraut sind, ein Hausbesuch durchgeführt werden. Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder unzweckmäßig, so soll versucht werden, sich auf andere Weise einen Eindruck von dem Gesundheitszustand der Person zu verschaffen. Kann dadurch das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht ausgeschlossen werden, so dürfen die Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Wohnung, in der die Person lebt, betreten.
(4) Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass von einer Person eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeht, so kann der Arzt der zuständigen Behörde die Untersuchung unmittelbar durchführen. Er darf zu diesem Zweck die Wohnung, in der die Person lebt oder sich aufhält, betreten.
Fünfter Abschnitt
Unterbringung
Erster Unterabschnitt
Begriff und Voraussetzungen
§ 8 Begriff der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen in den abgeschlossenen Teil einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in eine sonstige geeignete Einrichtung eingewiesen wird oder dort verbleiben soll. Eine Unterbringung liegt auch dann vor, wenn einer Person untersagt wird, eine nicht abgeschlossene Einrichtung der in Satz 1 genannten Art zu verlassen, oder wenn sie daran gehindert wird.
(2) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn ein Minderjähriger gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters in eine der in Absatz 1 genannten Einrichtungen eingewiesen wird oder dort verbleiben soll oder wenn der gesetzliche Vertreter hierzu keine Erklärung abgibt. Dies gilt entsprechend, wenn einem Volljährigen ein Betreuer mit dem Recht zur Aufenthaltsbestimmung bestellt worden ist.
§ 9 Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung ist nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn und solange aufgrund einer psychischen Krankheit der unterzubringenden Person die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die Person sich selbst oder eine andere Person erheblich schädigt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(2) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn sich die psychische Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
(3) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz ist unzulässig, solange die betroffene Person nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilen untergebracht ist.
Zweiter Unterabschnitt
Anordnung der Unterbringung
(1) Die Anordnung der Unterbringung durch das Betreuungsgericht bedarf eines Antrags der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für die Verlängerung der Unterbringung.
(2) Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes beizufügen.
§ 11 Berichtspflicht
Rechtzeitig vor dem in der gerichtlichen Entscheidung bestimmten Ende der Unterbringung haben die zuständige Behörde und die Krankenhausabteilung oder die sonstige Einrichtung, in der die betroffene Person untergebracht ist, dem Gericht über den Zustand der betroffenen Person und die Aussichten für eine Beendigung der Unterbringung zu berichten.
§ 12 Sofortige Unterbringung 13
(1) Ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses, das auf einer frühestens am Vortag bei der unterzubringenden Person durchgeführten eigenen Untersuchung beruht, anzunehmen, dass eine Gefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 besteht, und kann diese Gefahr nicht anders abgewendet werden, so kann die zuständige Behörde die sofortige Unterbringung anordnen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
(2) Die unterzubringende Person soll vor der sofortigen Unterbringung von einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt der zuständigen Behörde aufgesucht und untersucht werden. Ergibt sich hierbei, dass durch eine sofort beginnende ambulante Heilbehandlung die Unterbringung entbehrlich werden würde, so soll, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, der Arzt mit der Heilbehandlung beginnen.
(3) Ordnet die zuständige Behörde eine sofortige Unterbringung an, so hat sie unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Unterbringung zu beantragen, es sei denn, dass eine gerichtliche Entscheidung voraussichtlich erst nach der Entlassung der untergebrachten Person ergehen würde.
(4) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Unterbringung entscheidet auf Antrag der untergebrachten Person das Betreuungsgericht, wenn die untergebrachte Person ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Auf das Verfahren finden die für Unterbringungsmaßnahmen geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; die Beschwerde steht nur der untergebrachten Person und der zuständigen Behörde zu.
Dritter Unterabschnitt
Vollzug der Unterbringung
(1) Die vom Betreuungsgericht oder Familiengericht angeordnete Unterbringung und die sofortige Unterbringung nach diesem Gesetz werden von der zuständigen Behörde, vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung, deren Träger die Durchführung dieser Aufgabe von der zuständigen Behörde übertragen wurde, vollzogen.
(2) Die untergebrachte Person unterliegt während der Unterbringung nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit.
(3) Wird eine Person, die in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften wegen einer psychischen Krankheit untergebracht ist, nach oder durch Hamburg befördert, so kann der Vollzug der Unterbringung während des Transports auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg von Bediensteten des anderen Bundeslandes nach den bisher für die Unterbringung maßgebenden Rechtsvorschriften und Entscheidungen fortgesetzt werden.
§ 13a Aufgabenübertragung, Fachaufsicht 13
(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgabe nach § 13 Absatz 1 auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. Die Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
(2) Die Übertragung der Aufgabe nach § 13 Absatz 1 auf einen freigemeinnützigen oder privaten Träger bedarf einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung nach Satz 1 muss der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, seine Vertretung sowie die verantwortliche Pflegedienstleitung und ihre Vertretung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde bestellt sein. Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 voraus.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde hat die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Unterbringung zu überwachen (Rechts- und Fachaufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem Träger der Einrichtung. Kommt der Träger den Weisungen der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Eine Selbstvornahme gegenüber dem Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf erfolgt nur im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde. Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten, in dem die Unterbringung durchgeführt wird, zu gewähren.
§ 14 Maßnahmen beim Beginn der Unterbringung
(1) Beim Beginn der Unterbringung ist der unterzubringenden Person der Grund der Unterbringung mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
(2) Bei einer Abholung der unterzubringenden Person aus ihrer Wohnung ist ihr Gelegenheit zu geben, für die Zeit ihrer Abwesenheit Vorsorge zu treffen, soweit dies mit der Anordnung der Unterbringung vereinbar ist.
(3) Ist die unterzubringende Person nicht in der Lage, selbst Vorsorge für ihre häusliche Umgebung zu treffen, und werden weder Angehörige noch sonstige Vertrauenspersonen von der Unterbringung benachrichtigt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob in der häuslichen Umgebung der unterzubringenden Person durch deren Abwesenheit Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden, und die zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Zu diesem Zweck darf die Wohnung, in der die unterzubringende Person bisher gelebt hat und die nicht erkennbar durch andere Personen betreut wird, betreten werden. Die Maßnahmen sollen mit der unterzubringenden Person erörtert werden, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
(4) Sofern notwendig, erfolgt die Beförderung der unterzubringenden Person in ein Krankenhaus oder eine sonstige Einrichtung durch die zuständige Behörde mit einem dafür geeigneten Fahrzeug unter Betreuung von zwei im Umgang mit psychisch Kranken erfahrenen Begleitern.
§ 15 Eingangsuntersuchung
(1) Bei der Aufnahme in die psychiatrische Krankenhausabteilung oder die sonstige in § 8 Absatz 1 genannte Einrichtung ist die eingewiesene Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen.
(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist
§ 16 Behandlung der psychischen Krankheit 13 17
(1) Die untergebrachte Person wird wegen der psychischen Krankheit, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung), nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst behandelt; die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie die gebotenen psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Maßnahmen ein. Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
(2) Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.
(3) Widerspricht die Behandlung dem natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme), ist sie zulässig, wenn
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre. Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie die Nachbesprechung zu dokumentieren. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der vorherigen Anordnung des Betreuungsgerichts oder Familiengerichts, es sei denn, hierdurch würden sich erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben. Der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, ist über die Anzahl und Dauer der ärztlichen Zwangsmaßnahmen fortlaufend zu informieren.
(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient.
§ 17 Andere ärztliche Behandlungen 13
(1) Wegen einer anderen als der in § 16 genannten Krankheit ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters zulässig.
(2) Die Zwangsmaßnahme muss für die Beteiligten zumutbar sein. Sie darf insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.
(4) Eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient, ist unzulässig.
(1) Eine untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(2) Eine Fixierung darf nur von einem Arzt oder einer Ärztin aufgrund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden. Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten. Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung vorläufig auch von einer Pflegekraft angeordnet werden; die Entscheidung eines Arztes oder einer Ärztin ist unverzüglich herbeizuführen. Soll eine Fixierung über 12 Stunden hinaus andauern oder nach weniger als 12 Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung des ärztlichen Leiters oder der ärztlichen Leiterin der Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der die fixierte Person untergebracht ist, oder eines weiteren Arztes oder einer weiteren Ärztin mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich.
(3) Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. Der ärztliche Leiter der Krankenhausabteilung oder sonstigen geeigneten Einrichtung, in der die Unterbringung durchgeführt wird, ist über die Anzahl und Dauer der Fixierungen fortlaufend zu informieren. Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine untergebrachte Person durch vergleichbare Maßnahmen in ihrer Bewegungsfreiheit auf engen Raum beschränkt wird.
§ 19 Persönliches Eigentum; Besuchsrecht; Seelsorge 13
Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nicht erheblich gefährdet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, die seelsorgerliche Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung durch einen Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorger zustimmt.
§ 20 Schrift- und Paketverkehr
(1) Der Schriftverkehr der untergebrachten Person darf überwacht werden, soweit es zur Verhinderung von erheblichen Nachteilen für die untergebrachte Person oder von erheblichen Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erforderlich ist. Die Anordnung der Überwachung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen. Die untergebrachte Person ist unverzüglich über die Überwachung zu unterrichten, sobald ihre Gesundheit dadurch nicht gefährdet wird. Nicht überwacht wird der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem gesetzlichen Vertreter, mit dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt oder dem ihr bestellten Pfleger für das Verfahren sowie mit Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, der Aufsichtskommission nach § 23 und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2) Schreiben an die untergebrachte Person dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung der untergebrachten Person gesundheitlichen Schaden zufügen oder die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erheblich gefährden würde. Schreiben der untergebrachten Person dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind und die untergebrachte Person aufgrund ihres Zustandes unfähig ist, die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schreiben der untergebrachten Person, die unrichtige Darstellungen enthalten oder auf krankhaften Vorstellungen beruhen, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.
(3) An die untergebrachte Person gerichtete Schreiben, die angehalten werden, sind, sofern die untergebrachte Person einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem zu übergeben. Andernfalls sind die Schreiben an den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig ist, für die untergebrachte Person zu verwahren. Wird ein solches Schreiben länger als drei Tage angehalten, ohne zurückgegeben zu werden, so ist dies dem Absender und, wenn deren Gesundheit dadurch nicht gefährdet wird, der untergebrachten Person mitzuteilen. Schreiben der untergebrachten Person, die angehalten werden, sind der untergebrachten Person zurückzugeben oder, wenn dies aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig ist, ihrem gesetzlichen Vertreter zu übergeben oder für sie zu verwahren; die Verwahrung ist der untergebrachten Person spätestens am dritten Tag danach mitzuteilen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Absendung und den Empfang von Telegrammen und Bild- und Tonträgern sowie für ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermittlung. Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und die Absätze 2 und 3 gelten außerdem entsprechend für die Absendung und den Empfang von Paketen.
(5) Kenntnisse aus einer Überwachung nach Absatz 1 oder Absatz 4 dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung der untergebrachten Person und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung verwendet werden. Die Kenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen mitgeteilt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Kindesentziehung, eine Freiheitsberaubung oder eine Erpressung begangen werden soll.
§ 21 Telefongespräche
(1) Für Telefongespräche gelten die Regelungen über Besuche in § 19 entsprechend.
(2) Telefongespräche dürfen in entsprechender Anwendung des § 20 Absätze 1 und 2 überwacht und abgebrochen werden. Die Überwachung ist nur in der Form zulässig, dass ein Mitarbeiter in Gegenwart der untergebrachten Person das Gespräch verfolgt. Der Gesprächspartner ist hierüber zu Beginn des Gesprächs zu unterrichten.
(3) Für die Verwertung von Kenntnissen aus der Überwachung gilt § 20 Absatz 5 entsprechend.
§ 22 Beurlaubungen
(1) Der behandelnde Arzt kann die untergebrachte Person bis zu einer Dauer von zehn Tagen beurlauben.
(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht befolgt werden.
(1) Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Personen nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht sind, besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Aufgrund besonderer Vereinbarung mit den Trägern kann die Aufsichtskommission auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegene psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen besuchen, in denen psychisch Kranke aus Hamburg untergebracht sind. Die untergebrachten Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und die Leiter und Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen. Schriftliche Eingaben, die Unterbringungen nach Satz 1 betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.
(2) Die Ärzte der psychiatrischen Krankenhausabteilungen und der Einrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission auf Verlangen bei ihrer Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtskommission ist berechtigt, Krankengeschichten und die über die untergebrachten Personen ausgestellten ärztlichen Zeugnisse und Gutachten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtskommission fertigt alsbald nach einem Besuch einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Person mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Krankenhaus oder der Einrichtung sowie dem Träger und, soweit darin Beanstandungen enthalten sind, zusätzlich der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtskommission entscheidet im Einzelfall, ob und wieweit auch Wünsche und Beschwerden mitgeteilt werden. Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Der Aufsichtskommission müssen angehören:
Die Mitglieder werden für vier Jahre bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort. Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen. Der Aufsichtskommission müssen sowohl Männer als auch Frauen angehören. Die §§ 83 bis 86 des HmbVwVfG, gelten entsprechend.
(6) Die Mitglieder wählen für zwei Jahre den Vorsitzenden der Aufsichtskommission. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Petitionsrecht sowie die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 23a Befugnisse internationaler Organisationen 19
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in denen die Person nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht ist oder war, auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.
Vierter Unterabschnitt
Entlassung
§ 24 Entlassung
Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
Sechster Abschnitt
Nachgehende Hilfe
§ 25 Ziel der nachgehenden Hilfe 18 19
Aufgabe der nachgehenden Hilfe ist es, den Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen wurden, durch fachgerechte, der Art ihrer Erkrankung angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung und in der Gemeinschaft zu erleichtern. Angaben über die betroffene Person, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind, soll das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der die betroffene Person stationär behandelt wird, bereits vor deren Entlassung an die für die Gewährung nachgehender Hilfen zuständige Behörde durch Übermittlung offenlegen, soweit die betroffene Person nach Unterrichtung über die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht widersprochen hat. Die die personenbezogenen Daten empfangende Behörde stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen, oder anderen Personen die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, verarbeitet werden. Anderen Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind insbesondere Geheimnisträger, die unter den Anwendungsbereich von § 203 Absatz 2 StGB fallen
§ 26 Mitwirkung bei einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung
(1) Ist die Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung mit der Auflage verbunden worden, dass die betroffene Person sich in ärztliche Behandlung begibt, so hat die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der psychiatrischen Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der sie untergebracht war, unverzüglich den Namen und die Anschrift des behandelnden Arztes mitzuteilen.
(2) Der Arzt, der die betroffene Person während der Unterbringung behandelt hat, übersendet dem nunmehr behandelnden Arzt umgehend einen ärztlichen Entlassungsbericht. Gleichzeitig hat der Arzt die Entlassung und den nunmehr behandelnden Arzt der für die Gewährung nachgehender Hilfen zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Aufgabe, die betroffene Person bei der Einhaltung der Auflage zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann sie sich bei dem behandelnden Arzt darüber unterrichten, ob die Auflage von der betroffenen Person eingehalten wird und ob eine ärztliche Behandlung noch erforderlich ist.
Siebenter Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27 Datenerhebung 18 18 18 22
(1) Die für die Gewährung von Hilfen zuständige Behörde und die für die Untersuchung nach § 7 zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten über eine hilfebedürftige oder zu untersuchende Person erheben, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob ihr Hilfen zu gewähren sind oder ihre Unterbringung oder die Bestellung eines Betreuers für sie geboten ist. Die für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständige Behörde darf personenbezogene Daten über eine unterzubringende oder untergebrachte Person erheben, soweit dies für die Entscheidung über die Unterbringung und ihre Fortdauer, für eine Behandlung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Durchführung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens oder für die Zuführung und die Aufnahme der unterzubringenden Person in das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung erforderlich ist. Das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung darf personenbezogene Daten über eine nach diesem Gesetz dort unterzubringende oder untergebrachte Person erheben, soweit dies für die Durchführung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens, für den Vollzug der Unterbringung bei dieser Person oder für ihre Wiedereingliederung erforderlich ist.
(2) Zu den Daten einschließlich der personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) über eine in Absatz 1 genannte Person (psychisch kranke Person) können gehören:
Die Erhebung weiterer personenbezogener Daten bedarf einer besonderen Begründung. In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 können zu den personenbezogenen Daten über eine psychisch kranke Person auch gehören:
(3) Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der psychisch kranken Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld, dürfen die in Absatz 1 genannten Behörden, Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen (verantwortliche Stellen) erheben, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der psychisch kranken Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich ist. Für Fürsorgemaßnahmen nach § 14 Absatz 3 dürfen die verantwortlichen Stellen außerdem Angaben über zu versorgende Personen und Tiere und über den Zustand der häuslichen Umgebung der unterzubringenden Person erheben.
(4) Personenbezogene Daten über die psychisch kranke Person sollen bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der psychisch kranken Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei ihr nicht möglich ist.
(5) Ärzte und Ärztinnen und sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn personenbezogene Daten nach Absatz 4 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach § 7 oder für die Beantragung, Anordnung, Durchführung oder Beendigung einer Unterbringung benötigt werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen.
§ 27a Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen 13
(1) Der Einsatz optischelektronischer Einrichtungen in psychiatrischen Krankenhausabteilungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden, ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verboten.
(2) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das Zusammenleben in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung erforderlich ist, dürfen mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen beobachtet werden:
Die Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn Patienten sowie Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) In einem für die vorübergehende Unterbringung zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern ist die Anordnung eines zeitweisen Einsatzes optischelektronischer Einrichtungen zur Überwachung einer nicht fixierten untergebrachten Person unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
Die Beobachtung der untergebrachten Person mit optischelektronischen Einrichtungen ist durch die Ärztin oder den Arzt anzuordnen, welche bzw. welcher die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 vorgenommen hat. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenhausabteilung oder der sonstigen Einrichtung, in der die Person untergebracht ist. Die Anordnung gilt für eine Höchstdauer von 12 Stunden. Entfallen die Gründe, die zu der Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich zurückgenommen werden. Die Anordnung einer Verlängerung der Beobachtung der untergebrachten Person mit optischelektronischen Einrichtungen über einen Zeitraum von 12 Stunden hinaus ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 weiterhin erfüllt sind. Die untergebrachte Person ist im Verlauf der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen auf ihr Verlangen unverzüglich, darüber hinaus regelhaft in angemessenen, mit der Anordnung nach Satz 2 festzulegenden zeitlichen Mindestabständen von einer zur Betreuung geeigneten Mitarbeiterin oder einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter persönlich aufzusuchen. Der Monitor, auf den das durch die optischelektronische Einrichtung erhobene Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung durch eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter zu beobachten. Wird die betroffene untergebrachte Person gesetzlich vertreten, ist die Person, welche die Betreuung wahrnimmt, unverzüglich über die Maßnahme der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen zu informieren. Beginn, Dauer und Ende der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen, die Gründe für ihre Anordnung, die Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 und die Art der Maßnahmen nach den Sätzen 6 und 7 sind zu dokumentieren. Der für die Aufsicht nach § 13a Absatz 3 zuständigen Behörde sowie der Aufsichtskommission nach § 23 ist jährlich zum Beginn des Monats Februar eine Jahresauswertung für das Vorjahr zu übermitteln, in der die Einzelfälle mit der Dauer der Videobeobachtung ersichtlich sind.
(4) Im Verlauf der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen ist sicherzustellen, dass die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können. Eine Aufzeichnung und Speicherung der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen ist unzulässig.
(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen die nach § 27 erhobenen und die ihnen sonst von anderen mitgeteilten personenbezogenen Daten speichern, soweit dies für die Erfüllung der in § 27 Absatz 1 genannten Zwecke bei der jeweiligen psychisch kranken Person oder für Fürsorgemaßnahmen nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist. Ferner dürfen die verantwortlichen Stellen Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung der psychisch kranken Person, über die ihr gewährten Hilfen, über sonstige ihr gegenüber getroffene Entscheidungen und Maßnahmen und über gerichtliche Unterbringungsverfahren speichern. Die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Daten über Dritte dürfen nur gespeichert werden, wenn nicht entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Dritten überwiegen. Soweit diese Daten nicht bei der psychisch kranken Person oder beim Dritten selbst erhoben worden sind, ist die erstmalige Speicherung dem Dritten mitzuteilen, es sei denn, dass dadurch die Eingliederung oder sonstige schutzwürdige Interessen der psychisch kranken Person beeinträchtigt werden.
(2) Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige psychisch kranke Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.
§ 29 Verwendung von personenbezogenen Daten 18 18 18
(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 28 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, verwenden, soweit dies erforderlich ist für
und soweit dies ferner mit anonymisierten Daten nicht möglich ist und in den Fällen der Nummer 9 überwiegende Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In der für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständigen Behörde und in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung dürfen die personenbezogenen Daten außerdem für die Durchführung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens verwendet werden. In dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung dürfen die personenbezogenen Daten außerdem für die Wiedereingliederung der psychisch kranken Person sowie für die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer zunächst nach diesem Gesetz durchgeführten Behandlung genutzt werden.
(2) Die in den verantwortlichen Stellen tätigen Mitarbeiter dürfen gespeicherte personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
§ 30 Offenlegung durch Übermittlung 18 / 18 19
(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 28 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies erforderlich ist
(2) Die für die Gewährung von Hilfen zuständige Behörde darf die Daten darüber hinaus
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Offenlegung durch Übermittlung durch die für die Untersuchung nach § 7 zuständige Behörde.
(3) Die für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständige Behörde darf die Daten über Absatz 1 hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen,
erforderlich ist,
Im Zusammenhang mit einer Unterbringung darf sie außerdem nahe Angehörige der untergebrachten Person und sonstige ihr nahe stehende Personen sowie die für sie zuständige konsularische Vertretung über ihren Verbleib unterrichten, soweit die untergebrachte Person nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Offenlegung durch Übermittlung nicht angebracht ist.
(4) Das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in denen eine psychisch kranke Person untergebracht ist oder war, darf die Daten über Absatz 1 hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen,
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Empfänger darf die durch Übermittlung offengelegten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihm offengelegt wurden. Er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diesen die Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften. Der Empfänger von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat sicher zu stellen, dass diese Daten nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen, oder anderen Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder unter deren Verantwortung stehen, verarbeitet werden. Ein Nachweis hierüber hat vor der Offenlegung zu erfolgen. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Offenlegung unzulässig.
§ 31 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten 18
Für die Verarbeitung der nach § 27 erhobenen und der nach § 28 gespeicherten personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 32 Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Betroffenenrechte 18 18
(1) Neben dem Auskunftsrecht der psychisch kranken Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser auf Verlangen und soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen anderer Personen möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der verantwortlichen Stelle zu gewähren. Der psychisch kranken Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist.
(2) Die für die Beantragung oder Anordnung einer Unterbringung zuständige Behörde und das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung haben Auskunft und Einsicht nach Absatz 1 auch dem Pfleger für das gerichtliche Verfahren sowie Verfahrensbevollmächtigten der psychisch kranken Person zu gewähren.
(3) Die verantwortlichen Stellen haben Dritten auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die über sie unter dem Namen der psychisch kranken Person gespeichert sind, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Interessen der psychisch kranken Person nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der psychisch kranken Person angegeben worden ist. Die Auskunft kann ferner verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten der zuständigen Stelle mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.
(4) Die Beschränkungen der Betroffenenrechte richten sich im Übrigen nach § 15 Absätze 1 und 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.
§ 33 Datenlöschung
Die nach § 28 unter dem Namen einer psychisch kranken Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.
Achter Abschnitt
Kosten
§ 34 Kosten der Unterbringung
(1) Die nach diesem Gesetz untergebrachte Person trägt die Kosten ihres Aufenthalts und ihrer Behandlung in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nach den hierfür geltenden Pflegesätzen sowie die Fahrkosten einer Beförderung nach § 14 Absatz 4, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist.
(2) Die Kosten einer vorläufigen Unterbringung oder einer Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens sind von der Freien und Hansestadt Hamburg zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat die in der Hauptsache ergehende Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der vorläufigen Unterbringung oder der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens zu tragen hat. Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen.
(4) Die Entscheidung über die Kosten der vorläufigen Unterbringung oder der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens ist mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar.
§ 35 Sonstige Kosten
Die Kosten der Gewährung von Hilfen und der Maßnahmen der zuständigen Behörde nach § 7 trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) sowie auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
ENDE |