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Änderungstext

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 9. Dezember 2014
(HambGVBl. Nr. 63 vom 23.12.2014 S. 509)



Artikel 1

...

Artikel 2

Auf Grund von § 40 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

In der Anlage der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 570), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

altneu
34 Euro

39 Euro

49 Euro

54 Euro

59 Euro

64 Euro

69 Euro

69 Euro

erster Gebührensatz . . . . . . . . . 38 Euro

zweiter Gebührensatz . . . . . . . . 43 Euro

dritter Gebührensatz . . . . . . . . . 48 Euro

vierter Gebührensatz . . . . . . . . 53 Euro

fünfter Gebührensatz . . . . . . . . 58 Euro

sechster Gebührensatz . . . . . . . 63 Euro

siebter Gebührensatz . . . . . . . . 68 Euro

achter Gebührensatz . . . . . . . . .73 Euro

neunter Gebührensatz . . . . . . . 78 Euro

Artikel 3

...

Artikel 4

...

Artikel 5

...

Artikel 6

Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 1. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird der Gebührensatz "26,50" durch den Gebührensatz "26,00" ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 1.3.8.1 erhält folgende Fassung:

altneu
Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26)

- ansässig in Hamburg ...460,--
bis 10.000,--

- ansässig außerhalb Hamburgs ...110,--
bis .2.250,--

"1.3.8.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle nach § 29b ...460,00 bis 10.000,00".

2.2 Nummer 1.3.8.3

Entscheidung über die Bekanntgabe von Stellen oder Messstellen auf Grund von Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere nach

- § 12 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 mit der Änderung vom 5. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt 1990 I Seite 2694, 1991 I Seiten 1218, 1219),

- § 14 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagenanlagen - 13. BImSchV - vom 20. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1717),

- § 10 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen- 17. BImSchV - vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) sowie nach

- Nummer 5.3.2 oder 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 511)

- ansässig in Hamburg .. 315,--. bis 3.800,--

- ansässig außerhalb Hamburgs ..70,-- bis 1.350,--

wird gestrichen.

2.3 In Nummer 1.3.8.4 wird die Bezeichnung " § 26" durch die Bezeichnung " § 29b" ersetzt.

2.4 Hinter Nummer 1.3.8.4 wird folgende Nummer 1.3.8.5 eingefügt:

"1.3.8.5 Überprüfung des Ergebnisses der Ermittlungen von nach § 29b bekannt gegebenen Messstellen (Prüflaboratorien) . . . nach Zeitaufwand".

2.5 In Nummer 1.3.24 erhalten die Texte zum ersten, zweiten und fünften Spiegelstrich folgende Fassung:

altneu
- § 20 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - in der Fassung vom 14. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 491),

- § 17 - 2. BImSchV -,

- § 21 - 13. BImSch V -,

"- § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38),

- § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2694), zuletzt geändert am 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1070, 3754),"

"- § 21 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen 13. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754),".

2.6 In Nummer 3.27 wird der Gebührensatz "20,00" durch den Gebührensatz "21,00" ersetzt.

In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.30.1.1erster Gebührensatz21,00
Nummer 3.30.1.2erster Gebührensatz12,00
zweiter Gebührensatz14,00
dritter Gebührensatz17,00
Nummer 3.30.2.2erster Gebührensatz21,00

2.8 In Nummer 3.40 erhält der Gebührensatz folgende Fassung:

altneu
10,-- bis zu 25 v.H. der bei Ausübung der Benutzung zu erhebenden Gebühr"25 v.H. der bei der Ausübung der Benutzung zu erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 21,00".

2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.44...28,00
Nummer 6.5.4erster Gebührensatz50,00
Nummer 10.7erster Gebührensatz166,00
zweiter Gebührensatz3.400,00
Nummer 10.8erster Gebührensatz166,00
zweiter Gebührensatz600,00
Nummer 10.9erster Gebührensatz280,00
zweiter Gebührensatz1.200,00

2.10 Nummer 13.8 erhält folgende Fassung:

"13.8 Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absätze 1 und 2 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551), soweit nicht von der Gebührenfreiheit nach § 12 Nummer 8 umfasst, je Gebäude . . . 100,00 bis 4.000,00"

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 1.1.1

Bereitstellung von Einzeldaten aus dem Hamburger Luftmessnetz je
Halbstundenmesswert ...0,31
Tagesmittelwert ...0,51
Mindestgebühr ...25,--

wird gestrichen.

3.2 Die bisherigen Nummern 1.1.2 bis 1.2.2 werden Nummern 1.1.1 bis 1.1.3.

3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.2.2.1erster Gebührensatz2,58
zweiter Gebührensatz241,00
Nummer 2.3.1...32,00
Nummer 2.3.2...30,00
Nummer 2.3.3erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz46,00
Nummer 2.3.4erster Gebührensatz41,00
zweiter Gebührensatz400,00
Nummer 2.4.1erster Gebührensatz9,00
zweiter Gebührensatz60,00
Nummer 2.4.2.1erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz46,00
Nummer 2.4.2.2erster Gebührensatz5,00
zweiter Gebührensatz46,00
Nummer 2.4.2.3erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz85,00
Nummer 2.4.3. . .30,00
Nummer 2.4.4. . .41,00
Nummer 2.5.1erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz85,00
Nummer 2.5.2erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz85,00
Nummer 2.6erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz40,00
Nummer 2.7.1erster Gebührensatz6,00
zweiter Gebührensatz115,00
Nummer 2.7.2erster Gebührensatz6,00
zweiter Gebührensatz115,00
Nummer 2.8.16,00
Nummer 2.8.2. . .23,00
Nummer 2.8.3. . .47,00
Nummer 2.9erster Gebührensatz3,00
zweiter Gebührensatz35,00
Nummer 2.10erster Gebührensatz0,60
zweiter Gebührensatz60,00
Nummer 2.11.1.1erster Gebührensatz0,60
zweiter Gebührensatz60,00
Nummer 2.11.1.2erster Gebührensatz30,00
zweiter Gebührensatz177,00
dritter Gebührensatz85,00
Nummer 2.11.2.1. . .6,00
Nummer 2.11.2.2erster Gebührensatz23,00
zweiter Gebührensatz15,00
Nummer 2.12.1. . .450,00
Nummer 2.12.2. . .860,00
Nummer 2.12.3. . .115,00
Nummer 2.13.1erster Gebührensatz12,00
zweiter Gebührensatz17,00
Nummer 2.15zweiter Gebührensatz70,00
Nummer 2.16.1zweiter Gebührensatz23,00
Nummer 2.16.2erster Gebührensatz6,00
zweiter Gebührensatz23,00
Nummer 2.16.3zweiter Gebührensatz23,00
vierter Gebührensatz23,00
Nummer 2.18. . .105,00
Nummer 2.19. . .176,00
Nummer 2.19.1. . .23,00
Nummer 2.20erster Gebührensatz14,00
zweiter Gebührensatz2,00
dritter Gebührensatz1,20
Nummer 3.1.1erster Gebührensatz10,00
zweiter Gebührensatz200,00
Nummer 3.1.2. . .1.750,00

3.4 Hinter Nummer 3.1.3 wird folgende Nummer 3.1.4 eingefügt:

"3.1.4 Daneben sind an das Bundesamt für Strahlenschutz Endlagergebühren zu entrichten."

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.03.1. . .11,00
Nummer 1.03.2. . .19,00
Nummer 1.03.3. . .32,00
Nummer 1.03.4. . .1,70
Nummer 1.03.51. . .92,00
Nummer 1.03.52. . .64,00
Nummer 1.06.2. . .2,80
Nummer 2.01.1. . .12,00
Nummer 2.02.1. . .15,50
Nummer 2.03.1. . .22,00
Nummer 2.04.1. . .7,00
Nummer 2.05.1. . .31,50
Nummer 2.06.1. . .10,00
Nummer 2.06.2. . .28,00
Nummer 2.07.1. . .31,00
Nummer 2.08.1. . .2,80
Nummer 2.08.2. . .48,00
Nummer 2.08.3. . .48,00
Nummer 2.09.1. . .30,00
Nummer 2.09.2. . .17,00
Nummer 2.09.3. . .47,00
Nummer 3.01.1. . .10,00
Nummer 3.02.1. . .12,50
Nummer 3.03.1. . .12,50
Nummer 3.04.1. . .22,50
Nummer 3.05.1. . .22,50
Nummer 3.06.1. . .17,00
Nummer 3.07.1. . .16,00
Nummer 3.08.1. . .43,00
Nummer 3.10.1. . .17,00
Nummer 3.11.1. . .13,50
Nummer 3.12.1. . .22,00
Nummer 3.12.2. . .39,50
Nummer 3.13.1. . .110,00
Nummer 3.13.2. . .39,00
Nummer 3.13.4. . .22,00
Nummer 3.14.1. . .44,00
Nummer 3.15.1. . .47,50
Nummer 3.16.1. . .107,00
Nummer 3.16.3. . .122,00
Nummer 3.16.4. . .67,00
Nummer 3.18.1. . .46,50
Nummer 3.18.2. . .13,00
Nummer 3.18.3. . .26,00
Nummer 3.19.1. . .41,00
Nummer 3.19.2. . .59,00
Nummer 3.20.1. . .83,00

4.2 Nummer 3.21.1 erhält folgende Fassung:


altneu

"3.21.1Chlor nach DIN 38408 G 4 ...14,00".

"3.21.1Formaldehyd nach VDI 3862
Blatt 4 (AHMT-Verfahren)
57,00".


4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.25.2. . .44,00
Nummer 3.25.3. . .35,50
Nummer 3.26.1. . .54,00
Nummer 3.27.1. . .42,00
Nummer 3.28.1. . .137,00
Nummer 3.29.1. . .64,00
Nummer 3.30.1. . .124,00
Nummer 3.31.1. . .118,00
Nummer 3.32.1. . .18,00
Nummer 3.33.1. . .71,00
Nummer 3.34.1. . .28,00
Nummer 3.35.1. . .21,50
Nummer 3.35.2. . .54,00
Nummer 3.36.1. . .17,00
Nummer 3.37.1. . .30,00
Nummer 3.38.1. . .37,00
Nummer 3.39.1. . .40,50
Nummer 3.40.1. . .47,50
Nummer 3.40.2. . .59,00
Nummer 3.41.1. . .28,00
Nummer 3.42.1. . .28,00
Nummer 3.43.1. . .135,00
Nummer 3.44.1. . .43,00
Nummer 3.45.1. . .64,00


Nummer 4.01.1. . .35,50
Nummer 4.01.2. . .32,00
Nummer 4.01.3. . .43,00
Nummer 4.02.1. . .27,50
Nummer 4.02.2. . .117,00
Nummer 4.02.3. . .9,20
Nummer 4.03.1. . .18,50
Nummer 4.04.1. . .117,00
Nummer 4.04.2. . .11,50
Nummer 4.04.3. . .33,50
Nummer 5.01.1. . .64,00
Nummer 5.01.2. . .117,00
Nummer 5.01.3erster Gebührensatz7,00
zweiter Gebührensatz12,50
Nummer 5.02.1. . .64,50
Nummer 5.02.2. . .129,00
Nummer 5.02.3erster Gebührensatz9,20
zweiter Gebührensatz11,50
Nummer 5.03.1. . .118,00
Nummer 5.03.2. . .163,00
Nummer 5.05.1. . .89,00
Nummer 5.05.2. . .117,00
Nummer 5.05.3. . .9,20
Nummer 5.06.1. . .129,00
Nummer 5.06.2. . .195,00
Nummer 5.06.3. . .258,00
Nummer 5.06.6. . .88,00
Nummer 5.06.7. . .146,00
Nummer 6.01.1. . .97,00
Nummer 6.02.1. . .905,00
Nummer 6.03.1. . .294,00
Nummer 6.04.1. . .177,00
Nummer 6.05.1. . .130,00 bis 510,00
Nummer 6.06.1. . .575,00
Nummer 7.01.1. . .169,00
Nummer 7.01.2. . .40,50
Nummer 7.02.1. . .76,00
Nummer 7.02.2. . .38,00
Nummer 7.04.1. . .48,00
Nummer 7.04.2. . .24,00
Nummer 7.05.1. . .48,00
Nummer 7.05.2. . .24,00
Nummer 7.06.1. . .108,00
Nummer 7.06.2. . .131,00
Nummer 7.06.3. . .158,00
Nummer 7.07.1. . .99,00
Nummer 7.07.2. . .38,00
Nummer 7.16.1erster Gebührensatz230,00
zweiter Gebührensatz560,00
Nummer 7.16.2erster Gebührensatz140,00
zweiter Gebührensatz400,00
Nummer 7.17.1erster Gebührensatz320,00
zweiter Gebührensatz1.250,00
Nummer 7.17.2erster Gebührensatz360,00
zweiter Gebührensatz760,00
Nummer 7.17.3erster Gebührensatz364,00
zweiter Gebührensatz700,00
Nummer 7.17.4erster Gebührensatz80,00
zweiter Gebührensatz380,00

4.4 Hinter Nummer 7.17.4 wird folgende Nummer 7.17.5 eingefügt:

"7.17.5STR-Analyse von Zelllinien250,00 bis 670,00".

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 7.19.11.115,00
Nummer 7.19.23.345,00
Nummer 7.19.34.460,00
Nummer 8.01.3402,00
Nummer 8.01.4159,00
Nummer 8.01.5230,00
Nummer 8.02.350,00
Nummer 8.02.471,00
Nummer 8.02.5106,00
Nummer 8.02.657,50
Nummer 8.02.726,50
Nummer 8.04.1367,00
Nummer 9.03.181,00
Nummer 9.05.121,00
Nummer 9.06.178,00

4.6 Nummer 9.09.1 erhält folgende Fassung:

"9.09.1Gutachterliche Stellungnahmen, Bewertungen und Untersuchungsberichtenach Zeitaufwand
mindestens 28,50

4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 10.1221,00
Nummer 10.2.15,00
Nummer 10.2.2547,00

Artikel 7

Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 568), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln."(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als 10 vom Hundert des Gesamtvolumens müssen nicht gesondert betrachtet werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "8,29" durch die Zahl "8,54" ersetzt.

2.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden und die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen."Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlage zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen."

2.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "4.17" durch die Textstelle "4.18" ersetzt.

3. § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.9 und 4.12 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um acht Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden."Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um acht Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden."

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die

Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 17,70

Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 11,70

Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 13,40

Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9

Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 22,90

Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 17,80

4.2 In Nummer 1.17 wird die Zahl "25" durch die Zahl "30" ersetzt.

4.3 Hinter Nummer 1.17 wird folgende Nummer 1.18 eingefügt:

"1.18 Für Anträge, die in elektronischer Form nach § 3 der Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 643), zuletzt geändert am 4. März 2014 (HmbGVBl. S. 87), gestellt werden und zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingehen, ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 um 10 vom Hundert, höchstens um 3000 Euro."

4.4 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 bis 7.2 ersetzt:

altneu
Zustimmung im Einzelfall
Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO und zur Anwendbarkeit von Bauarten nach § 21 HBauO.
"7 Zustimmungen im Einzelfall

7.1 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO und zur Anwendbarkeit von Bauarten nach § 21 HBauO 500 bis 7500

7.2 Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20c Satz 2 HBauO nicht erforderlich ist 420".

4.5 In Nummer 10.1 wird der Gebührensatz "10" durch den Gebührensatz "106" ersetzt.

Artikel 10

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Artikel 1 § 8 tritt mit Ausnahme der Nummer 3.1 am 1. August 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) ...

(3) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

(4) ...

ENDE