Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Vom 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 20.01.2017 S. 570)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 21 folgende Fassung:
" § 21 Ernennungsvoraussetzungen".
2. § 21 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Berufung
(1) Auf Vorschlag des Senats wählt die Bürgerschaft eine Hamburgische Beauftragte bzw einen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; die Wiederwahl ist einmal zulässig. die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Sie bzw. er muss bei ihrer bzw. seiner Bestellung das 35. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Senat bestellt der bzw. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für eine Amtszeit von sechs Jahren. (3) Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. Kommt die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist sie bzw. er zu entlassen. | " § 21 Ernennungsvoraussetzungen
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Sie oder er muss bei ihrer bzw. seiner Ernennung das 35. Lebensjahr vollendet haben." |
3. § 22 erhält folgende Fassung:
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§ 22 Rechtsstellung
(1) In Ausübung des Amtes ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht des Senats, soweit nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Insoweit sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) Der bzw. dem Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung vom Senat im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Stellen werden auf Vorschlag der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besetzt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur im Einvernehmen mit ihr bzw. ihm versetzt oder abgeordnet werden. Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; diese sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an ihre bzw. seine Weisungen gebunden. (3) Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestimmt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Vertreterin bzw. zum Vertreter. Diese bzw. dieser nimmt die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Falle von deren bzw. dessen Verhinderung wahr. Dauert die Verhinderung länger als zwei Monate, so kann der Senat eine Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll hierzu gehört werden. Endet das Amtsverhältnis der bzw. des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, gelten Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers entsprechend. (4) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung und trifft die Entscheidungen nach § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung für sich und die bei ihr bzw. bei ihm beschäftigten Bediensteten. | " § 22 Rechtsstellung
(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, in das sie bzw. er gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berufen wird. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft folgenden Eid: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden. (3) Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder durch Entlassung. Die Entlassung wird mit der Zustellung der Entlassungsurkunde wirksam. (4) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf neben ihrem bzw. seinem Amt kein anderes besoldetes Amt ausüben. Sie oder er darf keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem bzw. seinem Amt nicht vereinbar sind. § 10 Absätze 1 bis 3 und § 11 Absatz 1 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Sie oder er darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, gegen Entgelt keine außergerichtlichen Gutachten abgeben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Bundes angehören. Sie oder er hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie bzw. er in Bezug auf das Amt erhält; diese oder dieser entscheidet dann über die Verwendung der Geschenke. (5) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr bzw. ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie oder er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie bzw. er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erforderlich. Sagt sie oder er als Zeugin oder Zeuge aus und betrifft die Aussage Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung des Senats zuzurechnen sind oder sein könnten, darf sie bzw. er nur im Benehmen mit dem Senat aussagen. (6) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Beamtin oder einen Beamten ihrer bzw. seiner Behörde zur Vertreterin oder zum Vertreter. Die Vertretungsbefugnis besteht nach dem Ende der Amtszeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bis zur Ernennung einer Amtsnachfolgerin oder eines Amtsnachfolgers fort. (7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall. Die Inanspruchnahme von Urlaub hat sie oder er ihrer oder seiner Vertretung anzuzeigen. (8) Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt." |
4. § 23 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Auf Anforderung des Senats oder auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft hat die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem erstattet sie bzw. er Senat und Bürgerschaft mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Sie bzw. er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft sind gleichzeitig dem Senat vorzulegen. Auf Ersuchen des Senats geht die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nach, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. | "(3) Sie oder er erstattet Bürgerschaft und Senat mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Sie oder er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft und den Senat wenden." |
4.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist im Rahmen der ihr oder ihm durch § 24 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten."
5. In § 24 Satz 2 wird die Bezeichnung "Satz 2" durch die Bezeichnung "Satz 1" ersetzt.
6. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Gebührensätze" die Wörter "im Einvernehmen mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 10 folgender Unterabschnitt 10 angefügt:
"10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 129 Dienstrechtliche Stellung
§ 130 Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,
wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
(Red. Anm. Sinngemäß werden die bisherigen Nummern 3 bis 7 die Nummern 2 bis 6
2.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Textstelle "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
3. In Abschnitt 10 wird folgender Unterabschnitt 10 angefügt:
"10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 129 Dienstrechtliche Stellung
(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in keinem Beamtenverhältnis (§ 22 Absatz 1 HmbDSG).
(2) Sie oder er spricht die Ernennung, die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde aus. Sie oder er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 Beamt StG und § 35 Absatz 4 und nimmt den nach § 47 zu leistenden Diensteid ab. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen und Beamten der Behörde. Ihr oder ihm steht das Recht zu, Beschäftigten zu erlauben, an ihrer bzw. seiner Stelle Auskünfte an die Presse zu erteilen.
(3) Sie oder er nimmt in den Fällen der §§ 11, 12, 27, 42, § 49 Absatz 1, § 5 8 Absatz 4 und § 85 für die Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr und trifft die der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen laufbahnrechtlichen Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 82 Absatz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679, 1707), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 130 Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen nach § 27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach § 20 Beamt StG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.
(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 Beamt StG nicht statt."
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage II Besoldungsordnung B wird im Text zur Besoldungsgruppe B 4 die Textstelle "Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" gestrichen.
2. In Anlage V wird hinter dem Text zur Besoldungsgruppe
A 16 folgende Textstelle eingefügt:
"Besoldungsordnung B 4
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit."
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 130 HmbBG) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden."
2. In § 45 Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2."
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 14 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
"15. die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit".
2. In § 81 Absatz 3 wird hinter dem Wort "Hamburg" die Textstelle ", der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" eingefügt.
3. In § 82 Absatz 8 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
", im Bereich der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet diese oder dieser an Stelle des Senats."
4. In § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nur, wenn sie bzw. er dies für die Behörde angeordnet hat."
5. In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. den Personalrat bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn keine Anordnung nach § 93 Absatz 3 erfolgt ist."
Artikel 6
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), geändert am 10. März 2016 (HmbGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
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"Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs oder der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizufügen." |
2. § 29 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Eckwertebeschluss hat für die Bürgerschaft, das Verfassungsgericht, den Rechnungshof und die oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfehlenden Charakter." |
3. § 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist." |
4. § 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen." |
5. § 43 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dies gilt nicht für die Ermächtigungen der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit." |
6. § 75 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abweichungen von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs sowie der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist." |
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die oder der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ein Amt nach Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes begonnen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von der Justizbehörde zum Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit versetzt.
(3) Bis zur Wahl eines neuen Personalrats bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt der Personalrat der Justizbehörde (§ 11 Absatz 5 Nummer 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes) dessen Aufgaben wahr. In der Justizbehörde geltende Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017.
(4) Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten einschließlich der Stellvertretung gilt § 28 Absatz 5 Sätze 1 und 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
ID 170003
ENDE |