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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Hamburger Justizvollzug und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 158)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbJVollzDSG - Hamburgisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 233), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Teil 4 Abschnitt 5 aufgehoben.

2. § 71 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 Satz 3

Sie dürfen nur für die in Absatz 1, in § 73 Absatz 2 und in § 120 Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fünfte Alternative und Satz 2 Nummer 2 genannten Zwecke verarbeitet werden.

wird gestrichen.

2.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeignete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezogenen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1, die in § 73 Absatz 2 und in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist."

2.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

3. In § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 119)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes)" ersetzt.

4. Teil 4 Abschnitt 5

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 118 Datenerhebung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gelten § 12 Absatz 2 sowie § 12a Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörden nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 119 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 Daten auch durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) erheben. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Das Gelände und das Gebäude der Anstalt einschließlich des Gebäudeinneren sowie die unmittelbare Anstaltsumgebung dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen beobachtet und aufgezeichnet werden. Der Einsatz versteckt angebrachter optischelektronischer Einrichtungen ist im Einzelfall auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, wenn und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt unerlässlich ist; über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn Gefangene unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen.

(5) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt nicht in den Fällen des Einsatzes nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Werden durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die Verarbeitung der Daten nur zu den in § 120 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.

(7) § 118 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 120 Verarbeitung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, Lichtbildausweise mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

1.zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
1.1gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
1.2eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
1.3auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte anderer Personen,
4.zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
5.für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes oder den in § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Jugendbewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit

  1. eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht,
  2. die Daten auf eine fortbestehende erhebliche Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit hinweisen und daher Maßnahmen der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich machen können.

(5) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich Personen in Haft befinden, ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Opfern von Straftaten oder ihren Hinterbliebenen oder den infolge eines Forderungsüberganges zuständigen öffentlichen Stellen können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Auskünfte zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind. Opfern von Straftaten dürfen auch Auskünfte über die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 11) oder die Gewährung von Lockerungen (§ 12) erteilt werden, wenn die Gefangenen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 und 182 des Strafgesetzbuchs oder wegen schwerer Gewalttaten verurteilt wurden und die Opfer ihr schutzwürdiges Interesse an den Auskünften nachvollziehbar darlegen. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, hierdurch wird der Zweck der Mitteilung vereitelt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörden nachträglich unterrichtet.

(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Polizei überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von den Vollzugsbehörden mit Gutachten beauftragten Stellen.

(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.

(8) Bei der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telefongespräche und der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.

(9) Personenbezogene Daten, die gemäß § 118 Absatz 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 123 Absatz 2 und § 125 Absätze 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die Vollzugsbehörden. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Vollzugsbehörden nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 121 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die nach § 118 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 120 Absätze 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3210), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(5) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, mit anderen Ländern und dem Bund ist zulässig. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung des Datenverbundes zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Verordnung hat die beteiligten Stellen und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis, die Datenart und den Zweck der Übermittlung im Einzelnen festzulegen. Sie hat technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Es ist festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt und die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft.

§ 122 Zweckbindung

Von den Vollzugsbehörden übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnden Vollzugsbehörden zugestimmt haben. Die Vollzugsbehörden haben die nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 123 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Dies gilt nicht für andere personenbezogene Daten, deren allgemeine Kenntnis innerhalb der Anstalt für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 120 Absätze 8 bis 10 bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die den in der Anstalt tätigen

  1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber den Vollzugsbehörden der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Ges- undheitsvorsorge bekannt gewordener Geheimnisse gegenüber der Vollzugsbehörde verpflichtet, soweit dies für die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Überprüfung ihrer Tätigkeit bezüglich Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie zum Zwecke der Prüfung der Kostenbeteiligung der Gefangenen (§ 60 Absätze 2 und 3) erforderlich ist; betroffen sind vor allem die erbrachten Leistungen, die Behandlungsdauer und die allgemeinen Angaben über die Gefangenen und ihre Erkrankungen. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Ges- undheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 bis 4 bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen auch zur Unterrichtung der Anstaltsärztinnen oder Anstaltsärzte oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologinnen oder Psychologen befugt sind.

§ 124 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 105 Absatz 2 Satz 2 und § 107 erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Ges- undheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 125 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakten die Gefangenenbuchnummer, die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakten erforderlich ist.

(2) Aufzeichnungen nach § 119 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.

(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 127,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer der Freiheitsstrafe

unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre für Gefangenenpersonalakten, Ges- undheitsakten und Therapieakten,
  2. 30 Jahre für Gefangenenbücher.

Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.

(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 Absätze 1 bis 3 und 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 126 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.

§ 127 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 128 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Die Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes über Begriffsbestimmungen (§ 4), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 5 Absatz 2), die Rechte des Betroffenen (§ 6), das Datengeheimnis (§ 7), die Durchführung des Datenschutzes (§ 10), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 23 bis 26) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 32, 33) gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 238), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Teil 3 Abschnitt 5 aufgehoben.

2. § 71 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

2.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeignete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezogenen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1, die in § 73 Absatz 2 und in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist."

2.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

3. In § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 115)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes)" ersetzt.

4. Teil 3 Abschnitt 5

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 114 Datenerhebung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den Vollzug erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gelten § 12 Absatz 2 sowie § 12a Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörden nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 115 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 Daten auch durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) erheben. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Das Gelände und das Gebäude der Anstalt einschließlich des Gebäudeinneren sowie die unmittelbare Anstaltsumgebung dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen beobachtet und aufgezeichnet werden. Der Einsatz versteckt angebrachter optischelektronischer Einrichtungen ist im Einzelfall auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, wenn und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt unerlässlich ist; über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn Gefangene unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen.

(5) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt nicht in den Fällen des Einsatzes nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Werden durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die Verarbeitung der Daten nur zu den in § 116 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.

(7) § 114 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 116 Verarbeitung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist. Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, Lichtbildausweise mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

1.zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
1.1gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
1.2eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
1.3auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte anderer Personen,
4.zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
5.für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes oder den in § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Jugendbewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit

  1. eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht,
  2. die Daten auf eine fortbestehende erhebliche Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit hinweisen und daher Maßnahmen der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich machen können.

(5) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich Personen in Haft befinden, ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Opfern von Straftaten oder ihren Hinterbliebenen oder den infolge eines Forderungsüberganges zuständigen öffentlichen Stellen können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Auskünfte zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind. Opfern von Straftaten dürfen auch Auskünfte über die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 11) oder die Gewährung von Lockerungen (§ 12) erteilt werden, wenn die Gefangenen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 und 182 des Strafgesetzbuchs oder wegen schwerer Gewalttaten verurteilt wurden und die Opfer ihr schutzwürdiges Interesse an den Auskünften nachvollziehbar darlegen. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, hierdurch wird der Zweck der Mitteilung vereitelt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörden nachträglich unterrichtet.

(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Polizei überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Aktenan die von den Vollzugsbehörden mit Gutachten beauftragten Stellen.

(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.

(8) Bei der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telefongespräche und der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.

(9) Personenbezogene Daten, die gemäß § 114 Absatz 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 119 Absatz 2 und § 121 Absätze 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die Vollzugsbehörden. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Vollzugsbehörden nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 117 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die nach § 114 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 116 Absätze 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3210), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(5) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, mit anderen Ländern und dem Bund ist zulässig. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung des Datenverbundes zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Verordnung hat die beteiligten Stellen und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis, die Datenart und den Zweck der Übermittlung im Einzelnen festzulegen. Sie hat technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Es ist festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt und die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft.

§ 118 Zweckbindung

Von den Vollzugsbehörden übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnden Vollzugsbehörden zugestimmt haben. Die Vollzugsbehörden haben die nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 119 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Dies gilt nicht für andere personenbezogene Daten, deren allgemeine Kenntnis innerhalb der Anstalt für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 116 Absätze 8 bis 10 bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die den in der Anstalt tätigen

  1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber den Vollzugsbehörden der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge bekannt gewordener Geheimnisse gegenüber der Vollzugsbehörde verpflichtet, soweit dies für die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Überprüfung ihrer Tätigkeit bezüglich Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie zum Zwecke der Prüfung der Kostenbeteiligung der Gefangenen (§ 60 Absätze 2 und 3) erforderlich ist; betroffen sind vor allem die erbrachten Leistungen, die Behandlungsdauer und die allgemeinen Angaben über die Gefangenen und ihre Erkrankungen. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 bis 4 bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen auch zur Unterrichtung der Anstaltsärztinnen oder Anstaltsärzte oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologinnen oder Psychologen befugt sind.

§ 120 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 101 Absatz 2 Satz 2 und § 103 erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 121 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakten die Gefangenenbuchnummer, die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakten erforderlich ist.

(2) Aufzeichnungen nach § 115 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.

(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 123,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe

unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten,
  2. 30 Jahre für Gefangenenbücher.

Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.

(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 Absätze 1 bis 3 und 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 122 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.

§ 123 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 124 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Die Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes über Begriffsbestimmungen (§ 4), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 5 Absatz 2), die Rechte des Betroffenen (§ 6), das Datengeheimnis (§ 7), die Durchführung des Datenschutzes (§ 10), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 23 bis 26) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 32, 33) gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Teil 3 Abschnitt 4 aufgehoben.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 Satz 3

Sie dürfen nur für die in Absatz 1, in § 68 Absatz 2 und in § 106 Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 dritte Alternative und Satz 2 Nummer 2 genannten Zwecke verarbeitet werden.

wird gestrichen.

2.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden nur für die in Absatz 1, die in § 68 Absatz 2 und in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist."

2.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. In § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 105)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes)" ersetzt.

4. Teil 3 Abschnitt 4

Abschnitt 4
Datenschutz

§ 104 Datenerhebung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den Vollzug der in § 1 genannten Freiheitsentziehung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gelten § 12 Absatz 2 sowie § 12a Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörden nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Untergebrachten, die Sicherheit der Einrichtung oder die Sicherung des Vollzuges der in § 1 genannten Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 105 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 Daten auch durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) erheben. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Das Gelände und das Gebäude der Einrichtung einschließlich des Gebäudeinneren sowie die unmittelbare Einrichtungsumgebung dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen beobachtet und aufgezeichnet werden. Der Einsatz versteckt angebrachter optischelektronischer Einrichtungen ist im Einzelfall auf Anordnung der Leitung der Einrichtung zulässig, wenn und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist; über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Zimmern ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn Untergebrachte unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen.

(5) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt nicht in den Fällen des Einsatzes nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Werden durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die Verarbeitung der Daten nur zu den in § 106 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.

(7) § 104 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 106 Verarbeitung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug der in § 1 genannten Freiheitsentziehung erforderlich ist. Die Einrichtung kann die Untergebrachten verpflichten, Lichtbildausweise mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
  2. 1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
  3. 2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
  4. 3.auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  6. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte anderer Personen,
  7. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird, oder
  8. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes oder den in § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Untergebrachten,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit

  1. eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untergebrachte bezieht,
  2. die Daten auf eine fortbestehende erhebliche Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit hinweisen und daher Maßnahmen der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich machen können.

(5) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich Personen in Unterbringung befinden, ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Opfern von Straftaten oder ihren Hinterbliebenen oder den infolge eines Forderungsüberganges zuständigen öffentlichen Stellen können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Untergebrachten erteilt werden, wenn die Auskünfte zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind. Opfern von Straftaten dürfen auch Auskünfte über die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 15 Absatz 4) oder die Gewährung von Lockerungen (§ 13) erteilt werden, wenn die Untergebrachten wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 und 182 des Strafgesetzbuchs oder wegen schwerer Gewalttaten verurteilt wurden und die Opfer ihr schutzwürdiges Interesse an den Auskünften nachvollziehbar darlegen. Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, hierdurch wird der Zweck der Mitteilung vereitelt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Vollzugsbehörden nachträglich unterrichtet.

(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Polizei überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von den Vollzugsbehörden mit Gutachten beauftragten Stellen.

(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfängerin oder den Empfänger ist unzulässig.

(8) Bei der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telefongespräche und der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder nach Anhörung der Untergebrachten für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.

(9) Personenbezogene Daten, die gemäß § 104 Absatz 3 über Personen, die nicht Untergebrachte sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 109 Absatz 2 und § 111 Absätze 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die Vollzugsbehörden. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Vollzugsbehörden nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 107 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die nach § 104 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 105 Absätze 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1567), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die Datenempfängerin oder den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(5) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, mit anderen Ländern und dem Bund ist zulässig. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung des Datenverbundes zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Verordnung hat die beteiligten Stellen und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis, die Datenart und den Zweck der Übermittlung im Einzelnen festzulegen. Sie hat technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Es ist festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt und die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft.

§ 108 Zweckbindung

Von den Vollzugsbehörden übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnden Vollzugsbehörden zugestimmt haben. Die Vollzugsbehörden haben die nicht öffentlichen Empfängerinnen und Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 109 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der Untergebrachten und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Dies gilt nicht für andere personenbezogene Daten, deren allgemeine Kenntnis innerhalb der Einrichtung für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 106 Absätze 8 bis 10 bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die den in der Einrichtung tätigen

  1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber den Vollzugsbehörden der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge bekannt gewordener Geheimnisse gegenüber der Vollzugsbehörde verpflichtet, soweit dies für die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Überprüfung ihrer Tätigkeit bezüglich Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie zum Zwecke der Prüfung der Kostenbeteiligung der Untergebrachten (§ 56 Absätze 2 und 3) erforderlich ist; betroffen sind vor allem die erbrachten Leistungen, die Behandlungsdauer und die allgemeinen Angaben über die Untergebrachten und ihre Erkrankungen. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 bis 4 bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen auch zur Unterrichtung der Einrichtungsärztinnen oder Einrichtungsärzte oder der in der Einrichtung mit der Behandlung der Untergebrachten betrauten Psychologinnen oder Psychologen befugt sind.

§ 110 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 6 Absatz 1 und § 93 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 111 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach der Entlassung der Untergebrachten oder ihrer Verlegung in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Personalakten die Buchnummer, die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten sowie die aufnehmende Einrichtung bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Personalakten erforderlich ist.

(2) Aufzeichnungen nach § 105 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.

(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untergebrachten nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 113,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer der in § 1 genannten Freiheitsentziehung

unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre für Personalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten,
  2. 30 Jahre für Untergebrachtenbücher.

Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.

(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 Absätze 1 bis 3 und 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 112 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.

§ 113 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 114 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Die Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes über Begriffsbestimmungen (§ 4), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 5 Absatz 2), die Rechte des Betroffenen (§ 6), das Datengeheimnis (§ 7), die Durchführung des Datenschutzes (§ 10), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 23 bis 26) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 32, 33) gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 242, 310), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Teil 4 Abschnitt 5 aufgehoben.

2. § 51 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

2.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Untersuchungsgefangenen oder eines Untersuchungsgefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeignete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezogenen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1, die in § 53 Absatz 2 und in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist."

2.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

2.4 Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 2 Satz 3" durch die Textstelle "Absatz 4" ersetzt.

3. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 102)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes)" ersetzt.

4. In § 75 Absatz 3 wird die Textstelle " § 101 Absatz 2" ersetzt durch die Textstelle " § 8 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes".

5. Teil 4 Abschnitt 5

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 101 Datenerhebung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gelten § 12 Absatz 2 sowie § 12a Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörden nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 102 Datenerhebung durch optisch-elektronische Einrichtungen

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 Daten auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) erheben. § 22 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Das Gelände und das Gebäude der Anstalt einschließlich des Gebäudeinneren sowie die unmittelbare Anstaltsumgebung dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet und aufgezeichnet werden. Der Einsatz versteckt angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen ist im Einzelfall auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, wenn und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt unerlässlich ist; über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Datenerhebung durch optisch-elektronische Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn Gefangene unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen.

(5) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt nicht in den Fällen des Einsatzes nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Werden durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die Verarbeitung der Daten nur zu den in § 103 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.

(7) § 101 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 103 Verarbeitung

(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist. Die Anstalt kann die Untersuchungsgefangenen verpflichten, Lichtbildausweise mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
  2. 1 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
  3. 2 eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
  4. 3 auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  6. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte anderer Personen,
  7. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
  8. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Jugendbewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Untersuchungsgefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit

  1. eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene bezieht,
  2. die Daten auf eine fortbestehende erhebliche Gefährlichkeit der Untersuchungsgefangenen für die Allgemeinheit hinweisen und daher Maßnahmen der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich machen können.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich Personen in der Anstalt im Untersuchungshaftvollzug befinden, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untersuchungsgefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, hierdurch wird der Zweck der Mitteilung vereitelt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörden nachträglich unterrichtet.

(6) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Absatz 5 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 5 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Polizei überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von den Vollzugsbehörden mit Gutachten beauftragten Stellen.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.

(9) Bei der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telefongespräche und der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Abwehr von Gefährdungen der Untersuchungshaft oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung verarbeitet werden.

(10) Personenbezogene Daten, die gemäß § 101 Absatz 3 über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(11) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 106 Absatz 2 und § 108 Absätze 3 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(12) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die Vollzugsbehörden. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Vollzugsbehörden nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 9 bis 11 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 104 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die nach § 101 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 103 Absätze 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert am 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(5) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, mit anderen Ländern und dem Bund ist zulässig. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung des Datenverbundes zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Verordnung hat die beteiligten Stellen und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis, die Datenart und den Zweck der Übermittlung im Einzelnen festzulegen. Sie hat technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Es ist festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt und die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft.

§ 105 Zweckbindung

Von den Vollzugsbehörden übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnden Vollzugsbehörden zugestimmt haben. Die Vollzugsbehörden haben die nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 106 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der Untersuchungsgefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Dies gilt nicht für andere personenbezogene Daten, deren allgemeine Kenntnis innerhalb der Anstalt für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 103 Absätze 9 bis 11 bleibt unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die den in der Anstalt tätigen

  1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber den Vollzugsbehörden der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge bekannt gewordener Geheimnisse gegenüber der Vollzugsbehörde verpflichtet, soweit dies für die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Überprüfung ihrer Tätigkeit bezüglich Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie zum Zwecke der Prüfung der Kostenbeteiligung der Untersuchungsgefangenen (§ 42 Absätze 4 und 5) erforderlich ist; betroffen sind vor allem die erbrachten Leistungen, die Behandlungsdauer und die allgemeinen Angaben über die Untersuchungsgefangenen und ihre Erkrankungen. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 bis 4 bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung von Untersuchungsgefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Ärztinnen oder Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologinnen oder Psychologen auch zur Unterrichtung der Anstaltsärztinnen oder Anstaltsärzte oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Untersuchungsgefangenen betrauten Psychologinnen oder Psychologen befugt sind.

§ 107 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Anstalt und nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie § 6 Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 108 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach der Entlassung der Untersuchungsgefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakten die Gefangenenbuchnummer, die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untersuchungsgefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakten erforderlich ist.

(2) Aufzeichnungen nach § 102 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.

(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 110,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft

unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Fristen eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.

(5) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten,
  2. 30 Jahre für Gefangenenbücher.

Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(6) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.

(7) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 Absätze 1 bis 3 und 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 109 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.

§ 110 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 111 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Die Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes über Begriffsbestimmungen (§ 4), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 5 Absatz 2), die Rechte des Betroffenen (§ 6), das Datengeheimnis (§ 7), die Durchführung des Datenschutzes (§ 10), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 23 bis 26) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 32, 33) gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Teil 2 Abschnitt 3 aufgehoben.

2. Teil 2 Abschnitt 3

Abschnitt 3
Datenschutz

§ 51 Entsprechende Anwendung

(1) Die Vorschriften zum Datenschutz des Teils 3 Abschnitt 5 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 238), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(2) Über die in § 116 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen den Schulen und der für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen erforderlich ist.

(3) In Abweichung von § 121 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes darf bei der Aufbewahrung von Akten mit nach § 121 Absatz 3 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes gesperrten Daten eine Frist von zehn Jahren nicht überschritten werden.

wird aufgehoben.

ID 180868

ENDE