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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung und Stärkung einer dem Allgemeinwohl, der Bürgernähe und Transparenz verpflichteten Verwaltung
- Hamburg -

Vom 3. November 2020
(HmbGVBl. Nr. 59 vom 06.11.2020 S. 559)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Artikel 1
Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 379), erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 56

Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.

"Artikel 56

Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und den Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr vorhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht gesetzlich bestimmte Informationen, soweit dem nicht öffentliche Interessen, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden

Die §§ 7, 9 bis 15 sowie § 16 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung

§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft, je eines den Deputationen der für Stadtentwicklung zuständigen Behörde, der für Finanzen zuständigen Behörde und der für Wirtschaft zuständigen Behörde angehören."(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft angehören."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe

In § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), wird das Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Jagdgesetzes

In § 28 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird das Wort "Deputierten" ersetzt durch die Wörter "von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern".

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird die Textstelle "einer Deputation," gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

§ 79 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), wird gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes

§ 11 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 61),

Vorschläge und Anregungen des Landes-Seniorenbeirats sind auf dessen Verlangen der Deputation der jeweils betroffenen Behörde vorzulegen.

wird gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -

Das Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,384), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 Landesjugendhilfeausschuss" § 33 Inkrafttreten".

1.2 Der Eintrag zu § 34 wird gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden die Wörter "und der Beschlüsse der Deputation" gestrichen.

2.2 Absatz 3

(3) Die Rechte der Deputierten nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 247), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

2.3.1 In Satz 4 werden die Wörter "die Deputation der Jugendhilfebehörde" ersetzt durch die Wörter "der Präses".

2.3.2 In Satz 5 werden die Wörter "von der Deputation" ersetzt durch die Textstelle "von ihm nach Satz 4".

3. § 13 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Deputation der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde" ersetzt durch das Wort "Bürgerschaft".

3.2 In Absatz 2 werden die Wörter "Deputation der Jugendhilfebehörde" ersetzt durch das Wort "Bürgerschaft".

4. In § 14 wird das Wort "Deputation" ersetzt durch das Wort "Bürgerschaft".

5. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "die Deputation" ersetzt durch die Wörter "den Präses der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde".

6. In § 27 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "auf Vorschlag der Deputation" gestrichen.

7. § 33

§ 33 Landesjugendhilfeausschuss

Ein Landesjugendhilfeausschuss wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals nach der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Bürgerschaftswahl gebildet. Bis zur Neubildung dieses Landesjugendhilfeausschusses gilt die Deputation der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde als Landesjugendhilfeausschuss im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch; auf ihre Tätigkeit als Landesjugendhilfeausschuss finden die §§ 12 bis 18 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

8. § 34 wird § 33.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

In § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 5. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319), werden die Wörter "die Deputierten sowie" gestrichen.

Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

In § 114 Absatz 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze eingefügt:

"Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden."

Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

In § 110 Absatz 2 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze eingefügt:

"Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden."

Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

In § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze eingefügt:

"Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden."

Artikel 14
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

In § 100 Absatz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), werden hinter der Absatzbezeichnung folgende Sätze eingefügt:

"Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden."

Artikel 15
Änderung des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Hinter § 50 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 175), werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden."

ID 202074

ENDE