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Änderungstext
Gesetz zur Regelung der Anordnung und Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und der Hygiene in den hamburgischen Justizvollzugsanstalten
- Hamburg -
Vom 27. April 2021
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 30.04.2021 S. 285)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 57 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen | " § 57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2. § 57 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen | "Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden."
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 57 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen | " § 57 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2. § 57 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen | "Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden."
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 561), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 42 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 42 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung | " § 42 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2. § 42 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung | "Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden."
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 561), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 53 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 53 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen | " § 53 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2. § 53 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen | "Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Einrichtung zu dulden."
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 561), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 27 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Gesundheitsmaßnahmen | " § 27 Gesundheitsmaßnahmen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2. § 27 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gesundheitsmaßnahmen | "Gesundheitsmaßnahmen, Gesundheitsschutz und Hygiene". |
2.2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. | "Diese haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden." |
Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
ID 210902
ENDE |