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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur digitalen Fortentwicklung der Hochschulen
- Hamburg -

Vom 17. Juni 2021
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 18.06.2023 S. 468)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:

1. In § 60 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. In den Prüfungsordnungen nach Satz 1 sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen."

2. In § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "und Gebührensatzungen" durch die Textstelle", Gebührensatzungen und Satzungen nach § 111 Absatz 8" ersetzt.

3. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 4" ersetzt.

4. § 111 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Teilnahme an" gestrichen.

4.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, -plattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten.

(3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung ist freiwillig."

4.3 Die bisherigen Absätze 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

4.4 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig."(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs sowie Inhalt und Ablauf von Prüfungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verarbeitet werden. Die ausgewerteten Ergebnisse können auch zur Erteilung von Lehraufträgen verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Hochschulen können ferner die Lehrenden anonym über Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen befragen, die gewonnenen Daten verarbeiten und die ausgewerteten Ergebnisse den zuständigen Gremien bekannt geben."

4.5 Im neuen Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "Absatz 8" ersetzt.

4.6 Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

4.6.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,"1. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist,"

4.6.2 In Nummer 4 wird die Textstelle "Absätzen 2a und 3" durch die Textstelle "Absätzen 5 und 6" ersetzt.

4.6.3 In Nummer 5 wird jeweils die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 7" ersetzt.

4.7 Im neuen Absatz 9 wird die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "Absatz 8" ersetzt.

4.8 Im neuen Absatz 10 wird die Textstelle "Absätzen 1 bis 6" durch die Textstelle "Absätzen 1 bis 9" ersetzt.

5. In § 118 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle "Absatz 2a Satz 3" durch die Textstelle "Absatz 5 Satz 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich

Das Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431) wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:

" § 3

Zur Sicherung des Hochschulbetriebs dürfen Online-Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen durch die Lehrenden aufgezeichnet werden. Die nach Satz 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke der Nachbereitung der Lehrveranstaltung den Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Im Übrigen ist die weitere Verwendung unzulässig. Die Aufzeichnung der Bilder und Wortbeiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nicht zulässig.

§ 111 Absatz 2 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

In § 32 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Hochschule kann in einer Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 3 Satz 1 für die mündliche Schwerpunktbereichsprüfung festlegen, dass einzelne Prüferinnen und Prüfer beziehungsweise Studentinnen oder Studenten, bei denen es sich um Personen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt, digital zu einer mündlichen Prüfung zugeschaltet werden können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs erforderlich ist und kein Prüfling der Zuschaltung widerspricht. Je Prüfung darf nur eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer digital zugeschaltet werden; Studentinnen oder Studenten dürfen nur aus kontrollierten Räumlichkeiten innerhalb der Hochschule zugeschaltet werden. Das erhöhte Gesundheitsrisiko ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Näheres regelt die Prüfungsordnung."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) In Artikel 1 Nummer 1 tritt § 60 Absatz 2a Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

ID 231493

ENDE