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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -
Vom 12. Oktober 2021
(HmbGVBl. Nr. 67 vom 19.10.2021 S. 703)
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), wird verordnet:
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am 6. April 2021 (HmbGVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden im Eintrag zu § 19 hinter dem Wort "durch" die Wörter "Staatsanwaltschaften und" eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung bei
innerhalb Hamburgs, übermitteln die Meldebehörden dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Absätze 2 und 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert am 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649, 1653), in der jeweils geltenden Fassung. Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen."
2.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "durch" die Wörter "Staatsanwaltschaften und" eingefügt.
3.2 Im Text werden hinter dem Wort "dürfen" die Wörter "Staatsanwaltschaften und" eingefügt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift wird die Zahl "12" durch die Zahl "16" ersetzt.
4.2 Die Datumszeile erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Stand: 1. Januar 2017 | "Stand: 1. November 2021 1
1) Landesspezifische Ausprägung für Hamburg: Die Regelung zu Abschnitt II Buchstabe b Nummer 19 gilt bereits zum festgelegten Zeitpunkt im Lieferkonzept Zweite Lieferung 2021." |
4.3 In Abschnitt I Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von XMeldIT darf eine Deltalieferung unabhängig von der Anzahl der Pakete eine Gesamtgröße von 40 MB nicht überschreiten beziehungsweise nicht mehr als 3000 Datensätze enthalten."
4.4 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
4.4.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
4.4.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle "ab dem 1. Januar 2017" gestrichen.
4.4.1.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ab dem 1. Mai 2016 müssen Lieferungen an das gemeinsame Spiegeldatenbanksystem in der XMeld-Version 2.1.1 erfolgen. Die Übermittlung von Deltanachrichten setzt keine Gesamtlieferung in derselben Version voraus. | "Damit die Pakete einer Lieferung in einer parallelen Verarbeitung in das zentral geführte Register integriert werden können, darf in der Gesamtlieferung einer Gemeinde maximal ein Personensatz pro Ordnungsmerkmal enthalten sein." |
4.4.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
4.4.2.1 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
Alt:
17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers 1701-1709
Neu:
"17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers | 1701-1709 |
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte | 1715-1717". |
4.4.2.2 Nummer 18 erhält folgende Fassung:
Alt:
18. die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer 1712-1714
Neu:
"18. Ausländerzentralregisternummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712". |
4.4.2.3 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
Alt:
19. Auskunftssperren 1801, 1802
Neu:
"19. Auskunfts- und Übermittlungssperren | 1801, 1802". |
4.4.2.4 Die Anmerkung zu Nummer 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11. Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt. | "Anmerkung: Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt." |
4.4.2.5 Nummer 20 und die Textstelle "Hinweis: Landesspezifische Ausprägung für Hamburg und Schleswig-Holstein"
20. Einwilligung 1803, 1804 Hinweis:
Landesspezifische Ausprägung für Hamburg und Schleswig-Holsteinwerden gestrichen.
4.4.2.6 Nummer 21 wird Nummer 20.
4.4.2.7 Hinter der neuen Nummer 20 werden folgende neue Nummern 21 und 22 eingefügt:
"21. Die Tatsache, dass die betroffene Person von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie der Grund und das Datum, an dem der Wahlausschluss endet | 2101, 2102 |
Hinweis: Landesspezifische Ausprägung für Hamburg | |
22. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302". |
4.4.2.8 Die bisherige Nummern 22 und 23 werden neue Nummern 23 und 25.
4.4.2.9 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
Alt:
24. die Tatsache des Wahlausschlusses 2101
Neu:
"24. die Tatsache, dass ein waffenrechtliches Verbot erlassen worden ist, mit Angabe des Datums, an dem die Behörde das Waffenbesitzverbot erlassen hat, sowie die mitteilende Behörde und das Aktenzeichen | 2603, 2604". |
4.4.2.10 Die bisherige Nummer 25
25. die Tatsache des Wahlausschlusses - Datum an dem der Wahlausschluss endet 2102. 2102 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
ID: 212244
ENDE |