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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023 sowie die Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
- Hamburg -

Vom 24. Januar 2023
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 10.02.2023 S. 66)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023

§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2023

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2023 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

§ 2 Grundsteuerhebesätze 2023

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

  1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
  2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.

Artikel 2
Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), geändert am 22. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach den Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahlermäßigung. Die Ermäßigungen nach § 15 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3129), in der jeweils geltenden Fassung gelten nicht."(5) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach den Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahlermäßigung. Die Ermäßigungen nach § 15 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2319), in der jeweils geltenden Fassung gelten nicht."

2. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dieses Gesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes."(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung."

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft.

ID: 230275

ENDE

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