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HmbGrStG - Hamburgisches Grundsteuergesetz
- Hamburg -
Vom 24. August 2021
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 31.08.2021 S. 600; 22.06.2022 S. 399 22; 24.01.2023 S. 66 23; 22.10.2024 S. 554 24)
Gl.-Nr. 611-8
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>; =>; =>
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
Abschnitt 1
Bemessung der Grundsteuer
§ 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel 22
(1) Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des durch ein Gesetz bestimmten Hebesatzes. Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurunden.
(2) Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist die Summe
Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist auf volle Cent nach unten abzurunden.
(3) Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ist der Äquivalenzbetrag, der sich durch eine Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Absatz 1 ergibt; er wird auf volle Cent nach unten abgerundet. Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind die Äquivalenzbeträge, die sich durch eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Absatz 2 ergeben.
(4) Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind der Grund und Boden der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens und die Gebäude der wirtschaftlichen Eigentümerin oder dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude zuzurechnen.
(5) Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land, ist nur für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu erheben. Dieses bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit.
§ 2 Maßgebliche Flächen
(1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln.
(2) Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m2 außer Ansatz. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
(3) Im Übrigen bleiben die Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung bis zu einer Fläche von 30 m2 außer Ansatz, sofern sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
(4) Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die darauf errichteten Gebäude, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 2, eine Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 m2 haben. Besteht ein Gebäude aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten, ist die Gesamtgebäudefläche des Gebäudes anzusetzen. Die Gebäudefläche bleibt in der Folge außer Ansatz. § 246 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3129), in der jeweils geltenden Fassung bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen von Grund und Boden und Gebäuden sind auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.
(1) Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. Abweichend von Satz 1 gilt:
angewendet.
(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt 0,50 Euro je Quadratmeter.
§ 4 Grundsteuermesszahlen 22 23 24
(1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt. (Gültig ab 01.01.2025 Für den Äquivalenzbetrag der Nutzflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 87 v. H. ermäßigt.)
(2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, (soweit gültig ab 01.01.2025 wenn) eine normale Wohnlage vorliegt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen. Weisen Steuerpflichtige eine andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. Sofern keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach Satz 2 ermittelbar ist, wird eine normale Wohnlage vermutet.
(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die gesamte wirtschaftliche Einheit prägt oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 DSchG vorliegt.
(4) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, soweit die Wohnflächen
(5) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach den Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahlermäßigung. Die Ermäßigungen nach § 15 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2319), in der jeweils geltenden Fassung gelten nicht.
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 5 Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C) 24
Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) bestimmt werden. § 25 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des Grundsteuergesetzes finden Anwendung.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 5 Hebesatz bei der Grundsteuer B und gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C) 24
(1) Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 975 v. H. Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. § 25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung.
(2) Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 wird ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) in Höhe von 8000 v. H. festgesetzt. Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. Grundstücke für den abweichenden Hebesatz nach Satz 1 sind unbebaute Wohnbaugrundstücke oder unbebaute Grundstücke für gemischte Nutzungen, auf denen Wohnungen mit einer Geschossfläche von mehr als 300 m2 errichtet werden dürfen und die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. § 246 des Bewertungsgesetzes findet Anwendung. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Für Grundstücke nach Satz 1, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch welchen erstmals Baurecht für Wohnungsbau geschaffen wird, findet der abweichende Hebesatz erst drei Jahre nach Feststellung des Bebauungsplans Anwendung. Der abweichende Hebesatz nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige nachweist, dass eine sofortige Bebauung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Grundstück für die spätere Bebauung durch Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung bereitgehalten wird. § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung.
Abschnitt 2
Verfahren
§ 6 Feststellungsverfahren
(1) Die jeweiligen Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Abweichend von § 221 des Bewertungsgesetzes findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) In dem Feststellungsbescheid für die Grundsteuerwerte der Grundstücke sind auch Feststellungen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen zu treffen. Abweichend von § 219 Absatz 2 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes wird die Grundstücksart der wirtschaftlichen Einheit nicht festgestellt. Feststellungen erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Der Feststellungsbescheid kann mit dem nachfolgenden Grundsteuermessbescheid verbunden und zusammengefasst bekannt gegeben werden.
(3) Die Grundsteuerwerte (Wertfortschreibung) und die Flächen (Flächenfortschreibung) werden neu festgestellt, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Fortschreibung nach Satz 1 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt.
(4) Für die Grundsteuerwerte nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung der Feststellung im Übrigen sinngemäß.
(5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Absatz 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Abweichend von § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes sind die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 ist § 228 Absatz 3 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes anzuwenden.
(6) Die Erklärung und die Anzeige nach Absatz 5 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden sollen.
§ 7 Veranlagungsverfahren 22 24
(1) Die Grundsteuermessbeträge werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil abweicht oder wenn sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5 Euro nach oben abweicht. Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. (Gültig ab 01.01.2025 Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages unterbleiben kann, wenn der festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 5 zu bestimmende Betrag darf fünf Euro nicht überschreiten.)
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Grundsteuergesetzes über die Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung des Grundsteuermessbescheids sinngemäß.
(3) Änderungen der Nutzung hat diejenige Person anzuzeigen, welcher der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Satz 1 gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigten Grundsteuermesszahlen nach § 4 Absätze 3 und 4 entsprechend. § 19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt. Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Erlass
(1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines (gültig bis 31.12.2024 nicht für Wohnzwecke genutzten) Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Einer jährlichen Wiederholung des Antrags bedarf es nicht. Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.(Gültig ab 01.01.2025 Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt regelmäßig vor,
Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in den Fällen des Satzes 6.)
(2) Sofern in einem Fall des Absatzes 1 weitere Erlasstatbestände vorliegen, gilt die Grundsteuer nach Anwendung des Absatzes 1 als Ausgangswert für die Berechnung. (Gültig bis 31.12.2024 Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes bleiben ansonsten unberührt.) (Gültig ab 01.01.2025 Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung bleiben unberührt.)
Teil 2
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Grundsteuer A
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 9 Ergänzende Regelungen 22 24
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 9 Ergänzende Regelungen und Hebesatz der Grundsteuer A 22 24
(1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.
(2) § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch einzubeziehen
(Gültig bis 31.12.2024)
(3) § 6 Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 100 v. H.; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Teil 3
Erhebung der Grundsteuer
§ 10 Fälligkeit bei Kleinbeträgen
Die Grundsteuer wird fällig
Teil 4
Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Anwendung von Bundesrecht 22 23 24
(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Soweit es für die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und austauschen. § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Anzeigen nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes und § 7 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Rechtsverordnungen des Bundes finden für die Grundsteuer B und C keine Anwendung.
§ 12 Übergangsregelungen 22 24
(1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt.
(2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 2 Satz 3 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes wird einmalig der Fälligkeitstermin der Grundsteuer vom 15. Februar 2025 auf den 30. April 2025 verschoben.
Der Fälligkeitstermin der Grundsteuer nach § 10 Nummer 2 wird einmalig vom 15. Februar 2025 auf den 30. April 2025 verschoben.
Sofern vor den Fälligkeitsterminen Zahlungen geleistet werden, werden diese zu den nächsten Fälligkeitsterminen verrechnet, sofern die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige keinen anderen Verwendungszweck erklärt. § 29 des Grundsteuergesetzes gilt ab dem Kalenderjahr 2025 nur für Steuerbescheide, die nach diesem Gesetz ergangen sind.
§ 13 Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt das Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 8) in der geltenden Fassung außer Kraft.
ENDE |