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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- Hamburg -
Vom 10. September 2024
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 27.09.2024 S. 480)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 114 folgende Einträge eingefügt:
" § 114a Akkreditierungsverfahren
§ 114b Kosten der Akkreditierung".
2. § 112 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zuständige Behörde kann der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. | "(1) Der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, wird das Recht übertragen, in den von ihr angebotenen Studiengängen Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und auch zivile Studierende auszubilden." |
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Die Textstelle "Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist" wird durch die Wörter "Die Hochschule muss gewährleisten" ersetzt.
2.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "und sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen werden," gestrichen.
2.3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | "(3) Prüfungs- und Studienordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Der Hochschule wird für die von ihr angebotenen Studiengänge das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Promotions- und Habilitationsordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen." |
2.4 In Absatz 6 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.
3. § 113 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:
alt | neu |
Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. | "Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Genehmigungsbescheid nähere Bestimmungen enthalten. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Genehmigungsbescheides. Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten." |
3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Einrichtung neuer Studiengänge, einschließlich der Prüfungsordnungen sowie der Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Von der Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik erlassene Prüfungs- und Studienordnungen, sowie deren Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen."
3.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
3.4 Im neuen Absatz 5 wird das Wort "soziale" durch das Wort "Soziale" ersetzt.
3.5 Im neuen Absatz 6 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.
4. § 114 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "Lehre und Forschung" durch die Textstelle "Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung" ersetzt.
4.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.2.1 In Nummer 3 wird hinter dem Wort "genügen" die Textstelle "und nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen erfolgt, gilt der erste Halbsatz entsprechend" eingefügt.
4.1.2.2 In Nummer 6 wird hinter dem Wort "werden" die Textstelle "und sie in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind" eingefügt.
4.1.2.3 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der Bildungseinrichtung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und den Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht, gewährleistet ist und".
4.1.2.4 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die Bildungseinrichtung sicherstellen, dass
4.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3
(2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle bescheinigt, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, um die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung).(3) Nach erfolgter Anerkennung ist der Träger verpflichtet, an der Begutachtung der Hochschule durch eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle mitzuwirken. Die Begutachtung ist darauf gerichtet, ob die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist (institutionelle Akkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut (Reakkreditierung) durchgeführt.
werden aufgehoben.
4.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4.5 Im neuen Absatz 3 wird in Satz 3 die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle " § 114a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4.6 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn
§ 70 Absätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Bei Vorliegen des Promotionsrechts kann auch das Habilitationsrecht verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 entsprechend vorliegen. Es ist sicherzustellen, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung als Professorin beziehungsweise Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann. § 71 gilt entsprechend. Die Verleihung des Promotionsrechts beziehungsweise des Habilitationsrechts kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 dienen.
(5) Die zuständige Behörde kann einer staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschule auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme (Promotionsrechtsverfahren) einer von der zuständigen Behörde ausgewählten Akkreditierungseinrichtung ein fachlichthematisch begrenztes Promotionsrecht für in einer Organisationseinheit zusammengefasste Promotionsprogramme verleihen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind. § 70 Absätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Die Verleihung des Promotionsrechts kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 dienen."
5. Hinter § 114 werden folgende §§ 114a und 114b eingefügt:
" § 114a Akkreditierungsverfahren
(1) Die zuständige Behörde soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die zuständige Behörde soll in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen und Fortbestehen der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut durchgeführt. Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die zuständige Behörde kann vor der Verleihung des Promotionsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 114 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Trägerin oder dem Träger bei der Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2, 4 und 5 wird der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung der zuständigen
Behörde, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 oder des § 114 Absatz 4 Satz 1 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen der zuständigen Behörde. Sie nimmt die Entscheidung über die staatliche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.
§ 114b Kosten der Akkreditierung
Der Träger der geplanten nichtstaatlichen Hochschule trägt die Kosten des Verfahrens nach § 114a Absatz 1. Der Träger der nichtstaatlichen Hochschule beziehungsweise die nichtstaatliche Hochschule selbst trägt die Kosten der Verfahren nach § 114a Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5."
6. § 116 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Errichtung neuer Studiengänge sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde."
6.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.
6.3 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade" gestrichen.
6.3.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Studienordnungen" die Textstelle "sowie Promotions- und Habilitationsordnungen" eingefügt.
6.3.3 Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt nach erfolgreichem Abschluss der institutionellen Akkreditierung nach § 114a Absatz 1 Sätze 2 und 4. Prüfungsordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind ab diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde nur noch anzuzeigen. Spezialgesetzliche Genehmigungserfordernisse bleiben von den Sätzen 3 und 4 unberührt."
6.4 Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anzeigepflicht nach Satz 1 sowie die Genehmigungspflicht für die Verleihung der Bezeichnungen an hauptberuflich Lehrende nach Satz 2 entfallen nach erfolgreichem Abschluss der institutionellen Akkreditierung nach § 114a Absatz 1 Sätze 2 und 4."
ID 242250
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