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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes und des Landwirtschaftskammergesetzes
- Hamburg -
Vom 22. Oktober 2024
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 29.10.2024 S. 554)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Äquivalenzbetrag der Nutzflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 87 v. H. ermäßigt."
1.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
2. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)
Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) bestimmt werden. § 25 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des Grundsteuergesetzes finden Anwendung. | " § 5 Hebesatz bei der Grundsteuer B und gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)
(1) Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 975 v. H. Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. § 25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung. (2) Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 wird ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) in Höhe von 8000 v. H. festgesetzt. Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. Grundstücke für den abweichenden Hebesatz nach Satz 1 sind unbebaute Wohnbaugrundstücke oder unbebaute Grundstücke für gemischte Nutzungen, auf denen Wohnungen mit einer Geschossfläche von mehr als 300 m2 errichtet werden dürfen und die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. § 246 des Bewertungsgesetzes findet Anwendung. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Für Grundstücke nach Satz 1, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch welchen erstmals Baurecht für Wohnungsbau geschaffen wird, findet der abweichende Hebesatz erst drei Jahre nach Feststellung des Bebauungsplans Anwendung. Der abweichende Hebesatz nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige nachweist, dass eine sofortige Bebauung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Grundstück für die spätere Bebauung durch Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung bereitgehalten wird. § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung." |
3. In § 7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages unterbleiben kann, wenn der festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 5 zu bestimmende Betrag darf fünf Euro nicht überschreiten."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "nicht für Wohnzwecke genutzten" gestrichen.
4.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
"Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt regelmäßig vor,
Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in den Fällen des Satzes 6."
4.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes bleiben ansonsten unberührt. | "Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung bleiben unberührt." |
5. § 9 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift wird die Textstelle "und Hebesatz der Grundsteuer A" angefügt.
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) § 6 Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. | "(3) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 100 v. H.; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung." |
6. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
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(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 32h der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig und das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung einschlägig ist. | "(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Soweit es für die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und austauschen. § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Anzeigen nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes und § 7 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden." |
7. In § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes wird einmalig der Fälligkeitstermin der Grundsteuer vom 15. Februar 2025 auf den 30. April 2025 verschoben. Der Fälligkeitstermin der Grundsteuer nach § 10 Nummer 2 wird einmalig vom 15. Februar 2025 auf den 30. April 2025 verschoben. Sofern vor den Fälligkeitsterminen Zahlungen geleistet werden, werden diese zu den nächsten Fälligkeitsterminen verrechnet, sofern die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige keinen anderen Verwendungszweck erklärt. § 29 des Grundsteuergesetzes gilt ab dem Kalenderjahr 2025 nur für Steuerbescheide, die nach diesem Gesetz ergangen sind."
Artikel 2
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
§ 17 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 478), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Einheitswertes" durch das Wort "Grundsteuerwertes" ersetzt.
3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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"(4) Die Umlage wird nicht erhoben, wenn der Grundsteuerwert 5000 Euro oder weniger beträgt. Die Mindestumlage beträgt 15 Euro jährlich." |
Artikel 3
Inkrafttreten
In Artikel 1 tritt Nummer 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 242508
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