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Änderungstext
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- Hamburg -
Vom 22. Oktober 2024
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 29.10.2024 S. 555)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschule nimmt praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. | "Die Hochschule betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung." |
1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bildet in den Bereichen, in denen ihr ein Promotionsrecht nach § 70 Absatz 8 verliehen wurde, den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und künstlerischen Hochschulen beteiligt sie sich an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses."
2. § 70 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Universitäten" die Wörter "und künstlerischen Hochschulen" eingefügt.
2.1.2 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Betreuung" die Wörter "und Prüfung" eingefügt.
2.1.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Hierbei und bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu beteiligen. | "An der Betreuung und Prüfung sind jeweils mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität oder künstlerischen Hochschule und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mit gleichen Rechten und Pflichten zu beteiligen." |
2.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die zuständige Behörde kann der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg ein fachlichthematisch begrenztes Promotionsrecht für in einer Organisationseinheit zusammengefasste Promotionsprogramme verleihen, in denen sie eine besondere Forschungsstärke nachgewiesen hat. Bei der Verleihung wird die Qualifikation der dem Promotionsprogramm zugeordneten Professorinnen und Professoren zugrunde gelegt, die in der Regel die durch eine qualifizierte Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gemäß § 15 Absatz 3 nachgewiesene besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und durch Drittmitteleinwerbungen und Publikationen unter Beweis gestellte besondere persönliche Forschungsstärke umfassen muss. Zur Sicherung der wissenschaftlichen Produktivität und Wirksamkeit ist dem Promotionsprogramm eine hinreichende Anzahl an Professorinnen und Professoren zuzuordnen. Den Nachweis besonderer Forschungsstärke kann die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg auf Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder in vergleichbarer, von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Form erbringen. Die Verleihung kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erfolgen. Die Ausübung des Promotionsrechts ist nach spätestens acht Jahren oder rechtzeitig vor Ablauf einer Befristung zu evaluieren. Der Senat wird ermächtigt, Näheres zur Verleihung des Promotionsrechts nach Satz 1, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der besonderen Forschungsstärke sowie Grundsätze der Evaluierung, durch Rechtsverordnung zu regeln."
ID: 242509
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