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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 30.12.2024 S. 720)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. von der zuständigen Behörde anerkannte Assistenzhunde im Sinne des § 3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) soweit sie nicht bereits unter Nummer 4 oder 5 fallen,".
1.2 In Nummer 9 wird die Textstelle "Nummern 4 und 5" durch die Textstelle "Nummern 4 bis 5a" ersetzt.
2. In § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Absatz 4 und § 15 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Textstelle " § 6 Absatz 2" durch die Textstelle " § 6 Satz 2" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Rückgabe des Steuerzeichens" gestrichen und die Textstelle "45 Tagen" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.
3.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "45 Tagen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704, 705), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn eine Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist." |
1.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"c) für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen allein ohne ihren jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner innehat, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner in ihrer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und diese außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist." |
1.2.2 Folgender Satz wird angefügt:
"Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht mehr erfüllt, ist die Änderung binnen eines Monats nach Veränderung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen."
2. § 3 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Steuerpflichtige hat den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und bei Aufgabe der Nebenwohnung einen entsprechenden Aufgabenachweis beizufügen." |
3. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht, sofern die Zahlungsverpflichtung unterhalb des ermittelten Wertes nach Absatz 2 Satz 1 liegt." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"In den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen." |
4.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das zuständige Finanzamt" ersetzt.
5. In § 8a Absatz 4 wird die Textstelle "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1886)," gestrichen.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde" durch die Wörter "Das zuständige Finanzamt" ersetzt.
" § 11 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
Hat das zuständige Finanzamt gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ist diese Aufforderung trotz Erinnerung erfolglos geblieben, kann sie vom Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung Auskunft darüber verlangen, ob die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person bei ihm wohnt, seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist und wie hoch die zu zahlende Nettokaltmiete ist. Ist die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person ausgezogen, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung neben den Zeitpunkten des Ein- und Auszugs, auch die während der Mietdauer zu zahlende Nettokaltmiete anzugeben.
§ 12 Datenübermittlungen an die Meldebehörde
Ergibt sich aus den Ermittlungen des zuständigen Finanzamts, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr inne hat, teilt das zuständige Finanzamt dies der zuständigen Meldebehörde mit. Die Meldebehörden dürfen die Mitteilungen nach Satz 1 nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten machen."
8. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 554), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung. | " § 25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung." |
2. § 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Absatz 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Abweichend von § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes sind die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 ist § 228 Absatz 3 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. | "(5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Absatz 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen; die Anzeige ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 ist § 228 Absatz 3 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes anzuwenden." |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Nachveranlagung nach § 18 des Grundsteuergesetzes erfolgt auch in den Fällen einer unterbliebenen Festsetzung des Grundsteuermessbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 5, wenn die Voraussetzungen der Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages entfallen sind. Nachveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 5 entfallen sind. Eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrages nach § 20 des Grundsteuergesetzes erfolgt auch, wenn ein Grundsteuermessbetrag aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 5 nicht festzusetzen wäre. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 5 eintreten."
3.2 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. | "Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben." |
4. § 8 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. | "Der Antrag soll bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden." |
5. § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 100 v. H.; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. | "(3) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 1 Sätze 5 bis 10 und Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 100 v. H.; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung." |
6. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung. | "(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. § 27 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes findet Anwendung. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung." |
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 243246
ENDE |
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