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Regelwerk; Allgemein Rechtspflege
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HintG LSA - Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. März 2010
(GVBl. LSA Nr. 9 vom 30.03.2010 S. 150;16.02.2023 S. 37 23; 18.06.2024 S. 155 24)
Gl.-Nr.: 300.22



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und von der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt als Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Sind Mietzinsen bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht

Die Beteiligten haben ein Recht auf Einsicht in die Hinterlegungsakten.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen entscheidet der Direktor oder Präsident des Amtsgerichts. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ist durch die Entscheidung des Direktors oder des Präsidenten des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

(3) In den übrigen Fällen ist gegen die Entscheidung des Direktors oder des Präsidenten des Amtsgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gegeben.

Abschnitt 2
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

  1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt wurde,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag des Hinterlegers 23

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in vier Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

  1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
  2. die Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;
  3. bei der Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
  4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren:
    1. Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und sonstige Unterscheidungsmerkmale,
    2. Angaben über die zu den Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;
  5. bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den eingetragenen Wertbetrag;
  6. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und sonstige Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2) In dem Antrag sind die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.

(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.

(5) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

(6) Durch Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 2 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

(1) Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Benachrichtigung entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Benachrichtigung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Hinterlegungskasse ist in der Benachrichtigung mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.

(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse aufzufordern, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

Abschnitt 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11 Zahlungsmittel

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

§ 12 Verzinsung

Geld, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, wird nicht verzinst.

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauert, oder wenn die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.

(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, nachzuholen.

(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt

  1. die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen,
  2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine,
  3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.

(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn

  1. die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht,
  2. die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
  3. ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargelegt hat.

Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten

  1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen,
  2. anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
  3. anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.

Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers

(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, fordert die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf, den Nachweis zu erbringen, wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Hinterlegung anzuzeigen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

(2) Die Aufforderung an den Schuldner ist unverzüglich abzusenden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.

(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Gibt der Schuldner den Hinterlegungsantrag in der Geschäftsstelle zu Protokoll, wird ihm die Aufforderung nach § 173 der Zivilprozessordnung durch Aushändigung zugestellt.

§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs.

§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit. Durch Satz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht. Durch die Sätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

Abschnitt 4
Herausgabe

§ 21 Herausgabeanordnung

(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).

(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

§ 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.

(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei ist, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten anzugeben. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.

(3) Der Nachweis ist insbesondere als geführt anzusehen, wenn

  1. die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben,
  2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

Aus einem nachträglich entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden

(1) Die Herausgabeanordnung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

§ 25 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

§ 26 Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.

(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Direktor oder Präsidenten des Amtsgerichts vorzulegen.

(3) Die Entscheidung des Direktors oder des Präsidenten des Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Direktor oder dem Präsidenten des Amtsgerichts zugelassen werden.

(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 27 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

Abschnitt 5
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 28 Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der §§ 382 und 1171 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Die Frist beginnt

  1. im Fall des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige unterblieben ist, mit der Hinterlegung,
  2. in den Fällen des § 1171 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist, das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
  3. in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,
  4. in den Fällen der §§ 120 und 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 29 Dreißigjährige Frist 24

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Bei Hinterlegungen aufgrund von

  1. § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
  2. den §§ 1814 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, jeweils auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 30 Erneuter Fristbeginn

Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 29 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 31 Verfall der Hinterlegungsmasse

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 32 Übergangsvorschrift

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Auf anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel hat dies keinen Einfluss.

§ 33 Folgeänderungen

Das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58, 59), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,".

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1 wird die Angabe " (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Angabe " (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)" ersetzt.

b) In Nummer 3.2 wird die Angabe " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 300-15 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 300-15-1 veröffentlichten bereinigten Fassung und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 300-15-2 veröffentlichten bereinigten Fassung als Landesrecht außer Kraft.


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