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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Beantwortung von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Februar 2023
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 24.02.2023 S. 37)



Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Personenstandswesen des Landes Sachsen-Anhalt

Die §§ 4 und 5 der Verordnung über das Personenstandswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2008 (GVBl. LSA S. 294), geändert durch Verordnung vom 28. April 2010 (GVBl. LSA S. 297), werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88, 89), wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 7 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter "vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen sind befugt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zur Durchführung eines Sterbedatenabgleiches an die Deutsche Post AG zu übermitteln und die von der Deutschen Post AG nach § 101a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erheben und zu verarbeiten."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtung Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung die personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle, die ihr dazu bekannt sind. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt

In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 236), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 318), werden die Wörter "mit Ausnahme" durch das Wort "einschließlich" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

In § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2010 (GVBl. LSA S. 150) wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

§ 13 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 165), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt das Versorgungswerk die personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle, die ihm dazu bekannt sind. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

Artikel 6
Änderung der Landesnotarverordnung

§ 4 der Landesnotarverordnung vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 626), wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt

§ 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 652), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2014 (GVBl. LSA S. 24), wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung einer Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Anfechtung der Vaterschaft

Die Verordnung zur Übertragung einer Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Anfechtung der Vaterschaft vom 18. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 246) wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88, 91), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sind § 11 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 2001 der Anlage" durch die Wörter "ist Anlage Nr. 2001" ersetzt.

2. § 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"1. die Auslagen nach der Anlage Vorbemerkung 2 sowie Nrn. 2000 und 2002 des Justizverwaltungskostengesetzes,"

3. In der Anlage Nr. 2.3 werden in Satz 2 der Anmerkung nach dem Wort "Selbstauskunft" die Wörter "oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176, 178), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Steuerberaterversorgungswerkes, ist eine Weiterverarbeitung nach Maßgabe von Absatz 2 zulässig. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

2. In § 17 Satz 2 werden die Wörter "Bestimmungen der §§ 54d, 55, 55a, 81, 83 und 89" durch die Wörter "maßgebenden Vorschriften" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 9 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 230395

ENDE