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StatG-LSA - Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Mai 1995
(GVBl. LSA S. 130)
▾ Änderungen
§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich 20
(1) Die amtliche Statistik des Landes umfasst Landes- und Kommunalstatistiken. Die für sie erhobenen Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse identifizierter oder identifizierbarer natürlicher oder juristischer Personen (Einzelangaben) dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festgelegten Zwecken.
(2) Dieses Gesetz gilt
§ 2 Statistisches Landesamt 20
(1) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des für Statistik zuständigen Ministeriums und hat seinen Sitz in Halle (Saale). Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.
§ 3 (weggefallen)
(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet. Die Anordnung soll nur erfolgen, wenn die Kosten der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu drei Jahren durch Verordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.
(3) Landesstatistiken, die auf der Grundlage freiwilliger Auskünfte durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Statistischen Informationssystem (§ 18) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet. Das für Statistik zuständige Ministerium ist vor Beginn der Maßnahme zu beteiligen.
(4) Die Anordnung einer Landesstatistik muss bestimmen:
(5) Bei der Anordnung einer Landesstatistik ist zu sichern, dass aus den erhobenen Daten Aussagen getrennt nach Geschlechtern getroffen werden können, soweit dies dem Sinn der Statistik entspricht.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift an geordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung von der in einem Gesetz vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten öffentlichen Stellen dienen. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Statistik zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(1) Die Gemeinden und Verbandsgemeinden können zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Kommunalstatistiken durchführen. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung; Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch auf Beschluss der Gemeinderäte oder Verbandsgemeinderäte angeordnet werden § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind nur zulässig, wenn der Gemeinde und Verbandsgemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.
§ 7 Kommunale Statistikstellen 20
(1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde und Verbandsgemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muss räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist (Abschottung).
(2) Bei der Verarbeitung von statistischen Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das für Statistik zuständige Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Art der Abschottung im Sinne des Satzes 1 durch Verordnung zu erlassen.
(3)Der Hauptverwaltungsbeamte legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnah men in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.
(4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse zu Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist ortsüblich bekanntzumachen sowie dem Statistischen Landesamt, der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich anzuzeigen.
(6) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde oder Verbandsgemeinde erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Für die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei Landkreisen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(1) Soweit sich aus einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes ergibt, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen, Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung amtlicher Statistiken mitzuwirken haben, wenn das wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung erforderlich ist. Die Verordnung muss Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben enthalten. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten zu treffen.
(2) Werden zur Erhebung von Bundes- oder Landesstatistiken oder solchen der Europäischen Union Erhebungsstellen gemäß Absatz 1 Satz 1 eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
(3) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nicht s anderes bestimmt ist, insbesondere
(4) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 7 Abs. 1 bis 5 gilt entsprechend. Sie haben alle Erhebungsunterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5) Sind bei Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen (§ 7 Abs. 1) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den beteiligten kommunalen Körperschaften nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.
(6) Nehmen die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise die Einrichtung der Erhebungsstellen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht der folgenden Behörden:
(1) Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Als Erhebungsbeauftragte dürfen solche Personen nicht eingesetzt werden, die auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis geben, dass Erkenntnisse aus oder gelegentlich der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder betroffenen Personen genutzt werden.
(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 14 so wie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale 20
(1) Erhebungsmerkmale sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken dienen. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.
(2) Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der Verbandsgemeinde und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Bezirkes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen umschlossenen Fläche. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(4) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
(5) Absatz 3 und 4 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.
Das Statistische Landesamt führt und nutzt Anschriftenregister, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und bei der Vorbereitung oder Erhebung sowie zur Aufbereitung von Landesstatistiken erforderlich sind in entsprechender Anwendung des § 13 Bundesstatistikgesetzes.
§ 12 Zusammenführungen aus verschiedenen Landesstatistiken 20
Zusammenführungen von Datensätzen aus Statistiken nach § 11, die auf verschiedenen Rechtsvorschriften beruhen, dürfen entsprechend § 13a des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt werden, soweit es zur Gewinnung von Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist.
§ 13 Auskunftspflicht
(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen verpflichtet. Die Antwort ist für die Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.
(3) Werden Erhebungsvordrucke vorgeschrieben, sind die Antworten auf diesen in der vorgegebenen Form zu er teilen. Die Richtigkeit der Angaben ist unterschriftlich zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist. Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden.
(4) Soweit es vom Statistischen Landesamt zugelassen ist, können die Auskünfte auch statt auf Erhebungsvordrucken auf anderen Datenträgern erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die den Befragten oder betroffenen Personen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in eine r eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Tabellen nach § 15 Abs. 3 oder von Einzelangaben sind.
§ 15 Übermittlung von Einzelangaben 20
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben, die der Geheimhaltung nach § 14 unterliegen, für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind und die Dienstanweisung nach § 7 Abs. 3 ausreichende Sicherungen bei der Verarbeitung der Einzelangaben vorsieht. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus EU-, Bundes- oder Landesstatistiken ist die Dienstanweisung nach § 7 Abs. 3 dem Statistischen Landesamt vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben, müssen Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.
(3) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden oder an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.
(4) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt Einzelangaben an Hoch schulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) de n für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Landesamt anzuzeigen.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 Satz 2 Empfänger von Einzelangaben sind.
(6) Die Übermittlung auf Grund einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 2 und 4 ist vom Statistischen Landesamt nach Inhalt, Stelle, an die übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.
Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über:
§ 18 Statistisches Informationssystem
Das Statistische Informationssystem hat die Aufgabe, Daten und Auswertungsmethoden für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitzustellen und der allgemeinen Nutzung zugänglich zu machen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Benutzung zu regeln.
§ 19 Kosten
Die Kosten der Landesstatistik werden vom Land getragen soweit in § 8 Abs. 1 oder durch eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das Statistische Landesamt kann Leistungen auch an Dritte veräußern, und die entstehenden Einnahmen sind für das Statistische Landesamt gegenüber seinen Ausgaben saldierungsfähig. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.
§ 20 Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 21 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht auf den Erhebungsvordrucken oder Datenträgern in der dort vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 24 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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