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Regelwerk

Änderungstext

DSAnpG EU LSA - Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union
- Sachsen-Anhalt -

Vorn 18. Februar 2020
(GVBl. LSA Nr. 4 vom 25.02.2020 S. 25)



Siehe Fn. 1

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
DSAG LSA - Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz
Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt

(wie eingefügt)

Artikel 2
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 26 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (GVBl. LSA S. 930), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

2. Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.

d) In Satz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.

Artikel 3
Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 200) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 101 folgende Fassung:

"Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten101".

2. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

b) In Satz 8 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.

3. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 101 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten".

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten."

Artikel 4
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 124), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schulz personenbezogener Daten der Bürger dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat."Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) § 21 Abs. 3 und die §§ 22 bis 24 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger gelten entsprechend."(3) § 22 Abs. 2 bis 6 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 10 angefügt:

"(4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt er Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet er diese

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In dem Fall von Satz 2 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die gemäß Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der betroffenen Stelle mit.

(5) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und die von ihm schriftlich Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen auf einen Informationszugang stehen, und
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume

zu gewähren. Satz 2 gilt für die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(6) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist berechtigt, die für die Erfüllung seiner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten.

(7) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beraten und Empfehlungen aussprechen. Er kann auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung in Fragen der Informationsfreiheit Gutachten und Stellungnahmen erstatten und Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(8) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit arbeitet mit den öffentlichen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang im Bund und in den Ländern zuständig sind. Er leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe.

(9) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag ihre Stellungnahme vor. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert mit dem Bericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen der Informationsfreiheit in seinem Kontrollbereich.

(10) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang betreffen, ist der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zu hören."

Artikel 5
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2019 (GVBl. LSA S. 272), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 25 wird die Angabe "Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)" ersetzt.

bb) In der laufenden Nummer 37 wird die Angabe "Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG-LSA)" durch die Angabe "Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA)" ersetzt.

b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 25" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG-LSA)" wird durch die Angabe "Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA)" ersetzt.

cc) Nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 57a" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 25".

2. Die laufende Nummer 25 des Kostentarifs erhält folgende Fassung:

Alt:

25

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
1Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
2Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1 
2.1Erstmeldung50 bis 200
2.2Änderungsmeldung oder Abmeldung25 bis 100
3Beratung verantwortlicher Stellen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 oder Beratung von Beauftragten für den Datenschutz nach § 4d Abs. 6 Satz 3 oder § 4g Abs. 1 Satz 2 oder anderer nicht-öffentlicher Stellen, sofern es sich dabei nicht nur um eine einfache mündliche oder schriftliche Auskunft handeltnach Zeitaufwand
4Kontrolle nach § 38 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand
 Anmerkung zu Tarifstelle 4:
Bei Stellen, die nicht der Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 in Verbindung mit § 4d Abs. 4 unterliegen, wird die Gebühr nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgestellt wurde.
 
5Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1100 bis 2.000
6.Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2100 bis 4.000
7.Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3nach Zeitaufwand
8.Überprüfung nach § 38a Abs. 2nach Zeitaufwand

Neu:

"25Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)
1Missbrauchsgebühr nach Artikel 57 Abs. 4100 bis 1.000
2Überprüfung der Datenverarbeitungen
2.1Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 57 Abs. 1 Buchst. a bei Datenverarbeitungen mit besonderem Verwaltungsaufwand500 bis 15.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß festgestellt und eine Maßnahme nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b bis g getroffen wird.
2.2Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. j500 bis 5.000
3Stellungnahmen und Genehmigungen
3.1Beratung im Rahmen einer vorherigen Konsultation nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 36 einschließlich einer Genehmigung nach Artikel 36 Abs. 5500 bis 5.000
3.2Stellungnahme zu und Billigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 5500 bis 5.000
3.3Erteilung einer Zertifizierung oder Billigung von Kriterien für eine Zertifizierung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 51.000 bis 30.000
3.4Genehmigung von Vertragsklauseln nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. h in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 3 Buchst. a500 bis 15.000
3.5Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. j in Verbindung mit Artikel 47500 bis 15 000".

3. Die laufende Nummer 37 des Kostentarifs erhält folgende Fassung:

Alt:

37

Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA)
1Auskunft über Daten im Sinne des § 15 Abs. 1a, wenn diese nach § 15 Abs. 7 Satz 2 nicht kostenfrei ist30 bis 1.000


Neu:

"37 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz (DSAG LSA)
1Missbrauchsgebühr nach § 23 Abs. 6 Satz 2 und 3100 bis 1.000."
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977111 des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9).

Artikel 6
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt

§ 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 175), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.

d) In Satz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.

Artikel 7
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 126) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2019 (GVBl. LSA S. 218, 233), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 13a folgende Fassung:

altneu
13a Geltung von anderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten" § 13a Geltung anderer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Durchführung der Vorabkontrolle bei automatisierten Verfahren".

2. § 13a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13a Geltung von anderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung dieser Daten und sonstige Maßnahmen genauer bestimmen oder die Pflichten oder Rechte nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch

  1. die Polizei zum Zweck
    1. der Verhütung, Erforschung oder Verfolgung von Straftaten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
    2. der Erforschung, Verfolgung, Ahndung oder Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten
      oder
  2. die Sicherheitsbehörden zum Zweck der Verfolgung, Ahndung oder Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten

gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

" § 13a Geltung anderer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Durchführung der Vorabkontrolle bei automatisierten Verfahren

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union, das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt und das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt. Besondere Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes gehen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt und diesem Gesetz vor.

(2) Im Anwendungsbereich des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist ein automatisiertes Verfahren, soweit

  1. es sich um ein Abrufverfahren oder ein gemeinsames Verfahren nach § 5 Abs. 2 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt handelt,
  2. besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt) verarbeitet werden, oder
  3. das Verarbeiten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit der betroffenen Person zu bewerten, einschließlich ihrer Kompetenz, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens,

vor der Freigabe oder wesentlichen Änderung zu überprüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist und die nach § 20 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausreichend sind. Die Vorabkontrolle ist durch den Datenschutzbeauftragten bei der Stelle vorzunehmen, die über die Freigabe oder wesentliche Änderung des Verfahrens entscheidet."

3. In § 16 Abs. 5a Satz 3 wird das Wort "die" durch das Wort "Die" und das Wort "findet" durch das Wort "finden" ersetzt.

4. In § 24 wird in der Überschrift nach dem Wort "Kindern" der Punkt gestrichen.

5. In § 32c Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe " § 57 Abs. 7 Satz 3 und 6 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 13 Abs. 7 Satz 3 und 6 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 8
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 369), geändert durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. September 2019 (GVBl. LSA S. 284), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten gilt das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

wird aufgehoben.

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.

3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die feststellende Behörde nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes bestimmt sich nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt."(2) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft die übermittelnde Stelle."

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

Artikel 9
Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt

§ 13 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 510), wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für Auskünfte und Auszüge aus der Liegenschaftskarte über die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Inhalte des Liegenschaftskatasters muss kein berechtigtes Interesse dargelegt werden."

2. Absatz 3 Satz 2

Im Übrigen gelten die Regelungen in § 7 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 702), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), wird aufgehoben.

Artikel 11
Archivgesetz Sachsen-Anhalt

Das Archivgesetz Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

"Rechtsansprüche betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) beschränken sich auf Auskunft über die im erschlossenen Archivgut enthaltenen, sie betreffenden personenbezogenen Daten."

bb) Der bisherige Satz 1 wird neuer Satz 2 und wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit"Die Auskunft ist auf Antrag zu erteilen, soweit".

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "oder die Einsichtnahme" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 11 Abs. 3 und 4 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet entsprechende Anwendung."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) § 15 Abs. 5 bis 7 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger findet entsprechende Anwendung."(3) Weitergehende Rechtsansprüche betroffener Personen auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Im übrigen ist eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung ausgeschlossen."Im Übrigen bestehen weitergehende Rechte betroffener Personen auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Rechte betroffener Personen auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 oder auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen bei archivierten personenbezogenen Daten nicht. Eine Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für öffentliche Archive nicht. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 und ein Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Archivierung sie betreffender Daten gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Zugänglichmachung kann unter Wahrung schutzwürdiger privater und öffentlicher Belange auch durch die Präsentation von digitalisiertem Archivgut und von Erschließungsdaten im Internet erfolgen."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Archivgut ist Kulturgut."Archivgut ist Kulturgut und als solches unveräußerlich."

c) Absatz 4 Satz 2

Im übrigen ist Landesarchivgut unveräußerlich.

wird aufgehoben.

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) anderen als den in Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht oder vernichtet werden müßten oder könnten;"b) anderen als den in Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht, vernichtet oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden müssten oder könnten oder in der Verarbeitung eingeschränkt worden sind oder".

ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten;".

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), enthalten, deren Verarbeitung und Nutzung nach § 34 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), nicht zulässig ist; die Daten sind bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das Landesarchiv Sachsen-Anhalt weiterhin gesperrt."2. personenbezogene Daten aus Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik enthalten, deren Verarbeitung nicht zulässig ist und die bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das Landesarchiv Sachsen-Anhalt von, den anbietungspflichtigen Stellen weiterhin in der Verarbeitung einzuschränken sind."

b) In Satz 2 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

4. In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

5. In § 9b Abs. 4 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" und das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Zweckbestimmung" die Wörter "oder seinem wesentlichen Inhalt" eingefügt und das Wort "Betroffenen" wird durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Person" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Kann auch das Geburtsjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen."

cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.

dd) In Satz 5 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

ee) Satz 7

Die Schutzfrist des Satzes 3 gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 7. Oktober 1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 2 und 3" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 Buchst. b wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 und 3" durch die Angabe "Satz 1 und 4" ersetzt.

d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe "Satz 1 bis 3" durch die Angabe "Satz 1 bis 4" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "Interessen Betroffener" durch die Wörter "Belange betroffener Personen" ersetzt.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt kann in begründeten Fällen auf Antrag vor Ablauf der Schutzfristen gemäß Absatz 3 an Archive, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut überlassen, wenn diese einen gesetzlichen Auftrag zur Dokumentation, wissenschaftlichen Erforschung und Darstellung des Schicksals einer Gruppe natürlicher Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft wahrnehmen. Bei der zweckgebundenen Nutzung der überlassenen Vervielfältigungen ist die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen oder Dritter gemäß den Absätzen 2 bis 4 von der aufnehmenden Einrichtung oder Stelle zu gewährleisten."

Artikel 12
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 (GVBl. LSA S. 22), wird die Angabe " § 21 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der ab dem 6. Mai 2018 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 13
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt

Das Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 707), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "Adreßdateien" durch das Wort "Anschriftenregister" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Vergabe statistischer Arbeiten" § 17 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bestimmter oder bestimmbarer" durch die Wörter "identifizierter oder identifizierbarer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "(BStatG)" gestrichen.

bbb) In Buchstabe a wird die Angabe "EG" durch die Angabe "EU" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchst. b wird nach dem Wort "Gemeinden" das Wort ", Verbandsgemeinden" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für Statistik zuständigen Ministeriums" ersetzt und wird nach dem Wort "Halle" die Angabe "(Saale)" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Statistik zuständige Ministerium" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Statistik zuständige Ministerium" ersetzt.

5. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für Statistik zuständigen Ministeriums" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und Verbandsgemeinden" eingefügt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Gemeinderäte" die Wörter "oder Verbandsgemeinderäte" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeinde" die Wörter "und Verbandsgemeinde" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinde" die Wörter "und Verbandsgemeinde" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Statistik zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Bürgermeister legen die in der Gemeinde" durch die Wörter "Der Hauptverwaltungsbeamte legt die" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "von der Gemeinde" gestrichen und das Wort "bekanntzugeben" wird durch das Wort "bekanntzumachen" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Gemeindeverwaltung" durch die Wörter "Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung" ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeinde" die Wörter "oder Verbandsgemeinde" eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Landkreise" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und Verbandsgemeinden" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Gemeinden" das Wort ", Verbandsgemeinden" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und Verbandsgemeinden" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen" durch die Wörter "beteiligten kommunalen Körperschaften" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Gemeinden" das Wort ", Verbandsgemeinden" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden das Wort "Verwaltungsgemeinschaft" durch das Wort "Verbandsgemeinde" und das Wort "Verband" durch das Wort "Zweckverband" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Statistik zuständigen Ministerium" ersetzt.

9. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeteils" die Wörter "oder der Verbandsgemeinde" eingefügt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Adreßdateien" durch das Wort "Anschriftenregister" ersetzt.

b) Der einzige Satz wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Adreßdateien" wird durch das Wort "Anschriftenregister" ersetzt.

bb) Das Wort "Bundesstatistikgesetz" wird durch die Wörter "des Bundesstatistikgesetzes" ersetzt.

cc) Die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" werden gestrichen.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "der jeweils geltenden Fassung des" werden gestrichen.

b) Das Wort "Bundesstatistikgesetz" wird durch die Wörter "des Bundesstatistikgesetzes" ersetzt.

13. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

b) In Satz 2 Nrn. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

14. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "EG" durch die Angabe "EU" ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über"Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über:".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik" gestrichen.

16. § 17

§ 17 Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 14
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 11 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 15
Neubekanntmachung

Das für Archivwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10), außer Kraft.

________
1) Die Artikel 1, 5 Nr. 3 und Artikel 7 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Artikel 32 bis 34, 41 bis 49 und 53 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9).

ID: 200306

ENDE