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VAbstG - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

- Sachsen-Anhalt -

Vom 26 Oktober 2005
(GVBl. Nr. 58 vom 02.11.2005 S. 657; 05.12.2014 S. 494 14, 14a; 27.11.2019 S. 930 19; 20.03.2020 S. 64 20)
Gl.-Nr.: 115.3



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2 Beteiligungsrecht 19

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besitzen und nicht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 3 Vertrauenspersonen

(1) Die Volksinitiative oder das Volksbegehren werden durch fünf beteiligungsberechtigte Vertrauenspersonen vertreten.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.

§ 3a Unterstützung durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden 20

Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Einwohner bei Volksinitiativen und Volksbegehren unterstützen, indem sie sie beraten und ihnen Auskünfte in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilen.

Abschnitt 2
Volksinitiative

§ 4 Gegenstand der Volksinitiative

Volksinitiativen können bestimmte Fragen der politischen Willensbildung zum Gegenstand haben, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen und vom Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit behandelt werden können. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, der in der Gesetzgebungskompetenz des Landes liegt, zum Inhalt haben.

§ 5 Antrag auf Behandlung

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der Volks-initiative,
  2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 30.000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen nach § 6,
  3. die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. die Unterschriften der Vertrauenspersonen.

(3) Enthält der Antrag behebbare Mängel, so ist den Vertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch drei Monaten, zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden. Unleserliche oder unvollständige Eintragungen von Unterzeichnern gelten als Mängel im Sinne dieses Absatzes.

§ 6 Unterschriftsbogen 19 20

(1) Die Unterschriften für die Volksinitiative sind auf Unterschriftsbögen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Der Unterschriftsbogen muss enthalten

  1. eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
  2. einen Eingangstext, der den vollständigen Wortlaut der Vorlage oder bei Vorlage eines Gesetzentwurfes den vollständigen Titel des begehrten Gesetzes und eine zusammenfassende, allgemein verständliche Beschreibung seines wesentlichen Inhalts sowie den Erklärungstext umfasst, dass den Unterzeichnern bei der Unterzeichnung Gelegenheit gegeben wurde, den vollständigen Gesetzentwurf samt Begründung einzusehen,
  3. die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. einen besonderen Vermerk auf dem Unterschriftsbogen, der die Voraussetzungen des Beteiligungsrechts (§ 2) sowie einen Hinweis enthält, dass die Unterzeichner mit ihrer Unterschrift das Vorliegen dieser Voraussetzungen in ihrer Person zusichern,
  5. die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbögen,
  6. den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
  7. das Datum jeder Unterschriftsleistung,
  8. die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften.

(3) Beteiligungsberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Beteiligungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Beteiligungsberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(4) Amtliche Muster des Unterschriftsbogens werden auf Antrag durch das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt.

§ 7 Entscheidung und Bekanntmachung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet unverzüglich, ob der Antrag die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 erfüllt. Für die Prüfung der Unterschriften, die im Wege von Stichproben erfolgen kann, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hinzugezogen werden.

(2) Die Entscheidung ist unverzüglich den Vertrauenspersonen zuzustellen und samt dem Gegenstand der Volks-initiative im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.

§ 8 Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen

(1) Volksinitiativen, die nicht die erforderliche Unterschriftenanzahl (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) erreicht haben, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages an den Petitionsausschuss überwiesen. Dieser behandelt die überwiesenen Volksinitiativen wie Sammelpetitionen.

(2) Ist die Volksinitiative von mindestens 4.000 beteiligungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, haben die Vertrauenspersonen das Recht auf Anhörung durch den Petitionsausschuss.

§ 9 Behandlung angenommener Volksinitiativen 20

(1) Der Landtag behandelt eine angenommene Volksinitiative in zwei Beratungen.

(2) Eine angenommene Volksinitiative wird nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt. Sie wird von einer der Vertrauenspersonen eingebracht und in einer ersten Beratung behandelt. Am Ende der ersten Beratung überweist der Landtag die Volksinitiative an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse. Wird die Volksinitiative in mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen.

(3) Der federführende Ausschuss hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an. Mitberatende Ausschüsse sind zu der Anhörung einzuladen. Der federführende Ausschuss erarbeitet unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Beschlussempfehlung an den Landtag. Er kann dafür Gutachten von Sachverständigen einholen. Die zweite Beratung im Landtag ist spätestens drei Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. Bei Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, ist die zweite Beratung spätestens fünf Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. In der zweiten Beratung ist eine Vertrauensperson zu hören. Die Fristen nach den Sätzen 5 und 6 können aus wichtigem Grund um einen Monat verlängert werden.

Abschnitt 3
Volksbegehren

§ 10 Antrag auf Durchführung 14 20 20

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  2. die Unterstützung dieses Gesetzentwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 6.000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen nach § 6 Abs. 1; im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend,
  3. die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. die Unterschriften der Vertrauenspersonen.

(3) Ist dem Volksbegehren eine zulässige Volksinitiative zum selben oder einem inhaltlich gleichen Gesetzentwurf vorausgegangen, ist die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Absatz 2 Nr. 2 entbehrlich.

(4) Die Landesregierung teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrages mit.

§ 11 Entscheidung 20

(1) Die Landesregierung entscheidet innerhalb eines Monats über den Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens. Für die Prüfung gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn

  1. die Antragsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind,
  2. der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht unterliegt oder ansonsten dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt widerspricht,
  3. der Gesetzentwurf ein Haushaltsgesetz, Abgabengesetz oder Besoldungsregelungen zum Gegenstand hat oder
  4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung. ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen unverzüglich zuzustellen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung ist, im Fall der Ablehnung des Antrages samt Begründung, dem Landtag unverzüglich mitzuteilen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 12 Eintragungsfrist

(1) Wird der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens angenommen, so setzt die Landesregierung im Benehmen mit den Vertrauenspersonen den Beginn der Frist fest, während der die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können (Eintragungsfrist).

(2) Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate. Sie kann auf Antrag der Vertrauenspersonen nach Ablauf von mindestens drei Monaten vorzeitig beendet werden, wenn anzunehmen ist, dass die erforderliche Zahl von Eintragungen vorliegt.

(3) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung gemäß § 13.

§ 13 Bekanntmachung

Die Landesregierung macht die Annahme des Antrages auf Durchführung des Volksbegehrens, den begehrten Gesetzentwurf samt seiner Begründung sowie den Beginn und das Ende der Eintragungsfrist und die ermittelte Zahl der Beteiligungsberechtigten, die das Volksbegehren gemäß § 18 Abs. 3 mindestens unterstützen müssen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

§ 14 Antragsrücknahme 20

(1) Der Antrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist zurückgenommen werden.

(2) Eine Rücknahme ist schriftlich gegenüber dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium zu erklären.

(3) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Antrages fest. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen zuzustellen. Die Rücknahme ist entsprechend § 13 bekannt zu machen.

§ 15 Eintragung, Unterschriftsbogen

(1) § 6 Abs. 1 bis 3 findet sinngemäß Anwendung, soweit Absatz 2 keine weitergehenden Regelungen enthält.

(2) Die Eintragungen haben auf entsprechend den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Meldebehörden getrennt geführten Unterschriftsbögen zu erfolgen, auf denen die zuständige Meldebehörde anzugeben ist. Auf den Unterschriftsbögen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass sich nur Beteiligungsberechtigte eintragen können, die in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der angegebenen Meldebehörde ihre Hauptwohnung haben. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 16 Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. nicht persönlich unterschrieben sind,
  2. nicht die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Person, die unterzeichnet hat, meldebehördlich zweifelsfrei ermitteln zu können,
  3. von nicht beteiligungsberechtigten Personen herrühren,
  4. nicht auf Unterschriftsbögen mit dem notwendigen Inhalt des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt sind,
  5. nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
  7. mehrfach erfolgt sind.

§ 17 Abschluss der Eintragungen

(1) Mit Beendigung der Eintragungsfrist schließen die Antragsteller die Sammlung von Unterschriften ab.

(2) Die Unterschriftsbögen sind innerhalb von zwei Wochen nach Meldebehörden geordnet an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übermitteln.

§ 18 Feststellung des Ergebnisses 14a 20

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens und stellt nach Prüfung durch die Meldebehörden die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Ist die erforderliche Zahl der Beteiligungsberechtigten nach Absatz 3 offensichtlich nicht erreicht, so genügt zur Feststellung der Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen die Prüfung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe.

(2) Die Niederschrift über die Prüfung und Feststellung wird der Landesregierung übermittelt.

(3) Haben mindestens sieben vom Hundert der Beteiligungsberechtigten das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt, stellt die Landesregierung die Zulässigkeit des Volksbegehrens fest. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften ermittelt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zum Tag der Annahme des Antrages durch die Landesregierung. Die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit ist unverzüglich zu treffen.

(4) Das nach Absatz 1 festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind den Vertrauenspersonen zuzustellen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 19 Vorlage an den Landtag

(1) Zulässige Volksbegehren leitet die Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich an den Landtag weiter.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen mit der Maßgabe, dass das Volksbegehren innerhalb von vier Monaten nach Eingang beim Landtag abschließend zu behandeln ist. Die Vertrauenspersonen sind in den Ausschüssen und in den Beratungen des Landtages zu hören.

(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt.

Abschnitt 4
Volksentscheid

§ 20 Voraussetzung und Gegenstand 14

(1) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, so hat die Landesregierung einen Volksentscheid herbeizuführen.

(2) Als unverändert im Sinne von Absatz 1 gilt auch ein Gesetzentwurf, der lediglich aufgrund rechtsförmlicher Erfordernisse redaktionell geändert wurde.

(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt.

(4) Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf zum selben Gegenstand mit zur Abstimmung stellen. Die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens haben das Recht, der Begründung des konkurrierenden Gesetzentwurfes eine Stellungnahme anzufügen.

§ 21 Abstimmungstag, Abstimmungszeit

(1) Der Volksentscheid findet frühestens drei und höchstens sechs Monate nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 bestimmten Frist oder dem Beschluss des Landtages, den begehrten Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit der Präsidentin oder, dem Präsidenten des Landtages und den Vertrauenspersonen einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag als Abstimmungstag und die Abstimmungszeit.

§ 22 Bekanntmachung 14 20

(1) Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium macht die zur Abstimmung stehenden Entwürfe samt Begründung und Ablehnungsbegründung, den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(2) Die Landesregierung macht zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 eine Abstimmungsvorlage im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt: Jedem Wahlberechtigten wird mit der Wahlbenachrichtigung eine Abstimmungsvorlage zu den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfen übersandt. Die Abstimmungsvorlage enthält Abstimmungserläuterungen zu den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfen. In' die Abstimmungserläuterungen sind die Sichtweisen der Fraktionen des Landtages, der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens sowie der Landesregierung in gleichem Umfang aufzunehmen. Die Landesregierung kann ehrverletzende oder wahrheitswidrige Äußerungen zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Quellen rechtswidrigen Inhalts führen.

§ 23 Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften

(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt über

  1. die Aufteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke,
  2. die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum, Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe sowie die Briefwahl,
  3. die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
  4. die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
  5. die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 24 Stimmzettel 20

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2) Die mit dem Volksentscheid vorgelegte Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(3) Werden mehrere Gesetzentwürfe, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, gemeinsam zur Abstimmung gestellt, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der gültigen Eintragungen für das jeweilige Volksbegehren. Ein vom Landtag vorgelegter konkurrierender Gesetzentwurf wird nach den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.

(4) Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden. § 56 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 25 Abstimmung

(1) Die Stimmabgabe ist unmittelbar und geheim. Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten.

(2) Bei mehreren zur Entscheidung vorgelegten Gesetzentwürfen hat jeder Beteiligungsberechtigte so viele Stimmen, wie Entwürfe zur Abstimmung stehen.

§ 26 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Abstimmungsorgane die Zahl der Beteiligungsberechtigten, die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Das Abstimmungsergebnis wird durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter festgestellt und an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages übermittelt. Vorläufige Abstimmungsergebnisse veröffentlicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Hinsichtlich der Feststellung der gültigen und ungültigen Stimmen und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses gelten im Übrigen die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 27 Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mit "Ja" gestimmt hat. Es müssen jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben, es sei denn, der Landtag hat dem Volk einen konkurrierenden Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorgelegt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die größte Zahl der Ja-Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Zahl an Ja-Stimmen ist derjenige Entwurf angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Beteiligungsberechtigten mit "Ja" gestimmt haben.

§ 28 Feststellung und Bekanntmachung des Ergebnisses, Ausfertigung und Verkündung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages stellt das Ergebnis des Volksentscheides fest und macht das Ergebnis des Volksentscheides und das Abstimmungsergebnis im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(2) Ist ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, so wird er wie ein vom Landtag beschlossenes Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt und mit dem Hinweis verkündet, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden ist.

§ 29 Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden.

(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Abstimmungstag, jedoch spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 1 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben. Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vor.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch ist die Beschwerde zum Landesverfassungsgericht zulässig. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes zu Wahlprüfungsverfahren entsprechend.

(4) Die Anfechtung wird als unbegründet verworfen, wenn der mit der Anfechtung geltend gemachte Verstoß gegen das Abstimmungsverfahren den Ausgang des Volksentscheides nicht beeinflusst haben kann.

(5) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(6) Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 30 Rechtsschutz

(1) Gegen die Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes können die Vertrauenspersonen, ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführer oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 1 erhoben werden.

(3) Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts tritt hinsichtlich der aufgrund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die Stelle der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

(4) Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Verfahrensvorschriften und § 52 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes. § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 31 Kosten

(1) Den Antragstellern eines gemäß § 11 angenommenen Volksbegehrens werden die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren mit einem Pauschalbetrag von 0,26 Euro je gültiger Eintragung für das Volksbegehren erstattet. Eintragungen, die über die erforderliche Unterschriftenzahl hinaus erfolgen, bleiben unberücksichtigt, Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind von den Vertrauenspersonen innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist der Nachweis gemäß Absatz 3 zu führen.

(2) Bei einem Volksentscheid werden den Antragstellern des begehrten Gesetzentwurfes die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid mit einem Pauschalbetrag von 0,26 Euro je gültiger Ja-Stimme erstattet. Ja-Stimmen, die über die Zahl von 25 vom Hundert der Beteiligungsberechtigten hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Ergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist der Nachweis gemäß Absatz 3 zu führen.

(3) Der nach den Absätzen 1 oder 2 zu erstattende Betrag darf den von den Antragstellern nachgewiesenen Gesamtbetrag für Werbungsaufwendungen nicht übersteigen.

(4) Der Erstattungsbetrag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages festgesetzt und an die Vertrauenspersonen ausgezahlt. Zur Empfangnahme ist jede der Vertrauenspersonen befugt.

(5) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Kostenerstattung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes vorgenommen worden ist.

(6) Für Amtshandlungen im Zuge der Durchführung dieses Gesetzes werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Das Land erstattet den Gemeinden die ihnen durch einen Volksentscheid entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Kosten für Personal- und Sachmittel. Für die Inanspruchnahme von Räumen und Gebäuden der Gemeinden wird keine Erstattung gewährt.

§ 31a Spenden 20

(1) Geld- oder Sachspenden einer Spenderin oder eines Spenders, die einen Betrag von 5.000 Euro einzeln oder in ihrer Gesamtheit übersteigen, sind von den Vertrauenspersonen bei einer Volksinitiative der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, bei einem Volksbegehren dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens der Spenderin oder des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages und das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium haben die Spenden nach Satz 1 unter Angabe des Namens der Spenderin oder des Spenders unverzüglich im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 5, dem Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 10 und mit einer schriftlichen Erklärung 15 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids an Eides statt, dass sie ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sowie das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium können bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 anordnen, dass die Vertrauenspersonen alle Unterlagen über die erhaltenen Spenden vorlegen.

(3) Die Vertrauenspersonen einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens dürfen von

  1. Fraktionen des Landtages,
  2. Organen der Landkreise, Gemeinden oder Verbandsgemeinden oder
  3. Unternehmen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, die ganz oder teilweise im Eigentum des Landes oder einer Gebietskörperschaft nach Nummer 2 stehen oder die von ihnen verwaltet oder betrieben werden, sofern die Beteiligung 25 v. H. übersteigt,

keine Geld- oder Sachspenden annehmen, die aus öffentlichen Haushalten stammen.

§ 32 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für die Verfahren nach diesem Gesetz einschließlich der verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nicht mehr benötigt werden; die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

§ 33 Verordnungsermächtigung 14 20

Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Volksabstimmungsverordnung zu erlassen. In ihr ist das Nähere über

  1. die Form der Unterschriftsbögen (§ § 6, 15),
  2. die Feststellung des Ergebnisses eines Volksbegehrens (§ 18 Abs. 1),
  3. a das Verfahren zur Herstellung und Verteilung der Abstimmungsvorlage (§ 22 Abs. 2),
  4. den Inhalt, die Form und die Beschaffung der Stimmzettel eines Volksentscheides (§ 24),
  5. die Prüfung und Feststellung sowie Weitermeldung des Ergebnisses eines Volksentscheides durch die Abstimmungsorgane (§§ 26, 27),
  6. die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides

zu regeln.

§ 34 Einschränkung von Grundrechten 20

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 35 Übergangsvorschrift 20

Für Volksinitiativen, deren Behandlung nach § 5 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, und für Volksbegehren, deren Durchführung nach § 10 bei dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2019 beantragt wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

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