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Änderungstext
Gesetz zur Parlamentsreform 2020
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. März 2020
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 26.03.2020 S. 64)
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Artikel 35 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen | "Artikel 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz". |
b) Nach der Angabe zu Artikel 35 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse".
c) Nach der Angabe zu Artikel 37 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts".
d) Die Angabe zu Artikel 63 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 63 Landesbeauftragter für den Datenschutz | "Artikel 63 Landesbeauftragter für den Datenschutz". |
2. Absatz 1 Satz 2 der Präambel wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile "die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern," wird durch die Zeile "die wirtschaftliche Entwicklung und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im ganzen Land zu fördern," ersetzt.
b) Nach den Wörtern "zu erhalten" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Zeile eingefügt:
"das Klima als Grundlage menschlichen Lebens zu schützen und einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken sowie".
3. Artikel 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. | "(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden." |
4. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen | "Artikel 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen Lebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Das Land und die Kommunen" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt."
5. Nach Artikel 35 wird folgender Artikel 35a eingefügt:
"Artikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Das Land und die Kommunen fördern gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen Land."
6. Nach Artikel 37 wird folgender Artikel 37a eingefügt:
"Artikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts
Die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische und antisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung jedes Einzelnen."
7. In Artikel 49 Abs. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "seine" ersetzt.
8. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder Geschäftsordnung anderes bestimmt werden. | "(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen."
9. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Jedem Mitglied des Landtages ist Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Diese haben ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung zu richten. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Landesregierung" ersetzt.
10. Artikel 55 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 55 Enquete-Kommissionen
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied des Landtages sind. Diese werden auf Vorschlag der Fraktionen vom Präsidenten des Landtages berufen. | "Artikel 55 Enquete-Kommissionen
Der Landtag hat das Recht; zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen." |
11. Artikel 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. | "(2) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages für die Dauer von fünf Jahren." |
12. Artikel 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang, der innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages stattfinden muss, die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt. | "Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "weiterer sieben Tage" durch die Wörter "von sieben Tagen" ersetzt.
13. In Artikel 81 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "neun" durch das Wort "sieben" ersetzt.
14. Artikel 82 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie deren Verkündung können in elektronischer Form vorgenommen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
15. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Das Landesvermögen ist in seiner Substanz so zu erhalten, wie es für seine künftige Nutzung erforderlich ist."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.
16. Artikel 99 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan für Investitionen veranschlagten Ausgaben, zu denen auch die Aufwendungen für den Schutz und für die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen gehören, nicht überschreiten.
(3) Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwenden. | "(2) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind im Falle einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung zulässig. Die Auswirkungen der Entwicklung auf den Haushalt sind im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Ausnahmen von Absatz 2 sind auch zulässig im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen. Für die im Falle der Ausnahmen nach Satz 3 aufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen." |
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Weitere Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
Das Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Einrichtung eines angemessenen Büros an einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen einen Zuschuss bis zu 1.500 Euro." |
2. § 17 Abs. l erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung, wenn er die Regelaltersgrenze nach § 35 in Verbindung mit § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Ab dem elften Jahr und jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
§ 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend." |
3. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 3 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, höchstens jedoch 69 v. H. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend." |
4. § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 21 Versorgungsabfindung
(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 17 oder § 20 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt. (2) Abgeordnete, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können anstelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag nachversichert zu werden. § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17, 29), gilt entsprechend. (3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt. (4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 17 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde, eine Nachversicherung nach Absatz 2 erfolgte oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit, nach Absatz 3 erfolgt ist." |
5. Nach § 47b wird folgender § 47c eingefügt:
" § 47c Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2020
Für Abgeordnete, die Mitglied des Landtages in der vierten bis siebten Wahlperiode waren und spätestens am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 in der bis zum Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden. § 47b bleibt unberührt."
Artikel 4
Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
Das Untersuchungsausschussgesetz vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 536), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den für Verfassungsrecht zuständigen Ausschuss überweisen; dieser hat die gutachterliche Äußerung unverzüglich abzugeben."
2. § 2 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Fraktionsgesetzes Sachsen-Anhalt
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Fraktionsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S. 768), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494, 496), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"b) Aufwendungen für Fraktionsmitglieder für die Ausübung besonderer Aufgaben in der Fraktion (Gesamtbetrag)," |
Artikel 6
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (GVBl. LSA S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2019 (GVBl. LSA S. 930, 933), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Unterstützung durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden".
b) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 31a Spenden".
c) Die Angabe zu § 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 34 (In-Kraft-Treten) | " § 34 Einschränkung von Grundrechten". |
d) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35 Übergangsvorschrift".
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Unterstützung durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden
Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Einwohner bei Volksinitiativen und Volksbegehren unterstützen, indem sie sie beraten und ihnen Auskünfte in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilen."
3. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages" durch die Wörter "durch das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium" ersetzt.
4. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Behandlung angenommener Volksinitiativen
(1) Angenommene Volksinitiativen, die keinen Gesetzentwurf zum Inhalt haben, sind vom Landtag innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 abschließend zu behandeln. (2) Angenommene Volksinitiativen nach Absatz 1 werden an den Petitionsausschuss überwiesen. Dieser hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an und kann Empfehlungen der für den Gegenstand der Volksinitiative sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtages sowie Gutachten von Sachverständigen einholen. Der Petitionsausschuss schließt seine Beratungen mit einer Beschlussempfehlung. Im Anschluss findet eine Aussprache zu der Volksinitiative im Landtag statt, bei der eine Vertrauensperson das Recht auf Anhörung hat. (3) Angenommene Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf zum Inhalt haben, sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind in den Ausschüssen und in den Beratungen des Landtages zu hören. (4) Mehrere Volksinitiativen, die den gleichen Gegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt. (5) Ein Beschluss des Landtages ist unverzüglich im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. | " § 9 Behandlung angenommener Volksinitiativen
(1) Der Landtag behandelt eine angenommene Volksinitiative in zwei Beratungen. (2) Eine angenommene Volksinitiative wird nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt. Sie wird von einer der Vertrauenspersonen eingebracht und in einer ersten Beratung behandelt. Am Ende der ersten Beratung überweist der Landtag die Volksinitiative an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse. Wird die Volksinitiative in mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen. (3) Der federführende Ausschuss hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an. Mitberatende Ausschüsse sind zu der Anhörung einzuladen. Der federführende Ausschuss erarbeitet unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Beschlussempfehlung an den Landtag. Er kann dafür Gutachten von Sachverständigen einholen. Die zweite Beratung im Landtag ist spätestens drei Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. Bei Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, ist die zweite Beratung spätestens fünf Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. In der zweiten Beratung ist eine Vertrauensperson zu hören. Die Fristen nach den Sätzen 5 und 6 können aus wichtigem Grund um einen Monat verlängert werden." |
5. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter "den der Landtag sechs Monate nach der Bekanntmachung nicht unverändert angenommen hat," gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4
Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. Im Fall des Absatzes 3 verlängert sich die Frist entsprechend.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Begründung," die Wörter "dem Landtag unverzüglich mitzuteilen und" eingefügt.
7. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium" ersetzt.
8. In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "neun" durch das Wort "sieben" ersetzt.
9. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Spenden
(1) Geld- oder Sachspenden einer Spenderin oder eines Spenders, die einen Betrag von 5.000 Euro einzeln oder in ihrer Gesamtheit übersteigen, sind von den Vertrauenspersonen bei einer Volksinitiative der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, bei einem Volksbegehren dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens der Spenderin oder des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages und das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium haben die Spenden nach Satz 1 unter Angabe des Namens der Spenderin oder des Spenders unverzüglich im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 5, dem Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 10 und mit einer schriftlichen Erklärung 15 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids an Eides statt, dass sie ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sowie das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium können bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 anordnen, dass die Vertrauenspersonen alle Unterlagen über die erhaltenen Spenden vorlegen.
(3) Die Vertrauenspersonen einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens dürfen von
keine Geld- oder Sachspenden annehmen, die aus öffentlichen Haushalten stammen."
10. § 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 34 (In-Kraft-Treten) | " § 34 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt." |
11. Nach § 34 wird folgender § 35 angefügt:
" § 35 Übergangsvorschrift
Für Volksinitiativen, deren Behandlung nach § 5 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, und für Volksbegehren, deren Durchführung nach § 10 bei dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2019 beantragt wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden."
12. In § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4 Satz 1 und § 33 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Dem § 1 Abs. 1 der Volksabstimmungsverordnung vom 15. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 78), geändert durch Nummer 25 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 134), wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Unterschriftsbögen sollen fortlaufend nummeriert sein."
Artikel 8
Änderung des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt
Das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25) wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bewerber für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vor jeder Wahl durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Er tritt trotz Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
dd) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. | "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für zwölf Monate nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert." |
ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Abwahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz vor Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig, wenn dieser eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abwahl bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Die Abwahl wird mit der Zustellung oder Aushändigung der Entlassungsurkunde des Präsidenten des Landtages wirksam."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 3 entlassen wurde. | "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er
." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt auch, wenn nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 2 Satz 3 kein Nachfolger bestellt ist."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf ihn sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Richteramt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. | "Auf ihn sind die für Richter des Landes geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, zur Amtsenthebung und zum Disziplinarrecht entsprechend anzuwenden." |
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Das Gesetz über die Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), geändert durch Artikel 14 Abs. 18 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Landtag wählt die Landesbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder." |
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Bewerberinnen für das Amt der Landesbeauftragten sind vor jeder Wahl durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten" durch die Wörter "der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenvergütung
Die Nummern 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenvergütung vom 25. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 74) erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Bei der Durchführung aller Reisen in Wahrnehmung des Mandats sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen.
Taxikosten sind bei Vorliegen wichtiger Gründe erstattungsfähig. Die Gründe müssen in der Abrechnung aufgeführt werden.
4. Nummer 3 gilt für die Genehmigung und Durchführung von Reisen im Fraktionsauftrag durch die Fraktion und für Reisen fraktionsloser Abgeordneter sinngemäß." |
Artikel 12
Änderung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nrn. 1, 2, 5 bis 7 und 12 sowie Artikel 12 treten mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nr. 8 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 6 Nr. 8 treten am 1. August 2020 in Kraft.
(6) Artikel 8 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(7) Artikel 3 Nrn. 2, 3 und 5 sowie Artikel 10 Nrn. 4, 13 und 53 Buchst. a treten am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.
(8) Artikel 1 Nr. 7 sowie Artikel 3 Nrn. 1 und 4 treten am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode in Kraft.
ID 200585
ENDE |
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