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Änderungstext

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften

Vom 18. Mai 2010
(GVBl. Nr. 13 vom 21.05.2010 S. 340)



Artikel 1
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist."(3) Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach
  1. Zugang der Zahlungsaufforderung,
  2. Ablauf des Zahlungsaufschubes,
  3. Ablauf der Stundung oder
  4. Ablauf des Vollstreckungsaufschubes."

2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages gehemmt, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.

(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 72 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 680), erhält folgende Fassung:

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  § 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 71 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

" § 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 3
Änderung des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 4 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 716) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden."Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend."

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 4
Änderung des Landespressegesetzes

§ 11 des Landespressegesetzes vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 706), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk
der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

§ 11 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 458) erhält folgende Fassung:

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 " § 11 Verjährung

(1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 6
Änderung des Nachbarschaftsgesetzes

§ 4 des Nachbarschaftsgesetzes vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 549) und Nummer 380 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 163), erhält folgende Fassung:

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  § 4 Verjährung

(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der oder die Verletzte von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können, im übrigen ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Vornahme der schädigenden Handlung an.

(2) Andere auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entsteht.

(3) Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(4) Im übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.

" § 4 Verjährung

(1) Ansprüche auf Schadensersatz sowie andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, verjähren in drei Jahren.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

(4) Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk
der Steuerberaterinnen und Steuerberater

§ 10 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 142) erhält folgende Fassung:

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 " § 10 Verjährung

(1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des I. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe

§ 10 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 43), erhält folgende Fassung:

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  § 10 Zahlungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren und durch Ermittlungen des Abgabengläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(6) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

" § 10 Zahlungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruchs oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

(3) Hinsichtlich der Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend."

Artikel 9
Änderung des Feld- und Forstordnungsgesetzes

§ 12 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684, 690) und Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 707), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

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 Der Anspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden."Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend."

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.