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Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Vom 26. März 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 05.04.2013 S. 134)


Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 826) und durch § 2 der Verordnung vom 23. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 70), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben "Teil 1 Vollstreckung von Leistungsbescheiden" und "Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften" werden gestrichen..

b) Die Angabe zu § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Leistungsbescheid" § 1 Anwendungsbereich".

c) Vor der Angabe zu § 2 werden folgende Angaben eingefügt:

Teil 1
Vollstreckung wegen Geldforderungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".

d) Die Angabe zu § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Vollstreckungsschuldner" § 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner".

e) Die Angabe zu § 7c erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7c Besondere Befugnisse der Gemeinden und Landkreise" § 7c (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Befugnisse der Vollstreckungsbeamten" § 9 Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum".

g) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Vermögensermittlung".

h) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Eidesstattliche Versicherung" § 22 Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern".

i) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Vermögensauskunft gegenüber der Vollstreckungsbehörde".

j) Die Angabe zu § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung" § 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz".

k) Die Angaben zu den §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 34 Verwertung

§ 35 Versteigerung

" § 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

§ 35 Versteigerungstermin".

l) Nach der Angabe zu § 59 wird die Angabe "Teil 2 Ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen" durch die Angabe "Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften" ersetzt.

m) Die Angaben zu den §§ 60 bis 63 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 60 Vollstreckung aus Urkunden

§ 61 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

§ 62 Verordnungsermächtigung

§ 63 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

" § 60 (weggefallen)

§ 61 (weggefallen)

§ 62 (weggefallen)

§ 63 (weggefallen)".

n) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 67 Kosten" § 67 (weggefallen)".

o) Die Angabe zu § 69 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 69 Erstreckung des Geltungsbereichs" § 69 (weggefallen)".

p) Die Angabe zu § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 70 Ausnahmen vom Geltungsbereich" § 70 (weggefallen)".

q) In der Angabe zur Überschrift des Teils 3 wird die Angabe "Teil 3" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.

r) Vor der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

Teil 3
Kosten".

s) Die Angabe zu § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 74 Kosten" § 74 Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen".

t) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 74b Verordnungsermächtigung".

u) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 77 (aufgehoben)" § 77 Verweisungen".

v) Die Angabe zu § 79 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 79 Sonderregelung für Verwaltungsgemeinschaften" § 79 (weggefallen)".

w) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 80 Inkrafttreten" § 80 Außerkrafttreten".

2. Vor § 1 werden die Wörter "Teil 1 Vollstreckung von Leistungsbescheiden" und "Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften" gestrichen.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Leistungsbescheid

(1) Leistungsbescheide der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt.

(2) Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldleistung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. Leistungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Bescheiden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zur Duldung einer Vollstreckung verpflichten, und weiteren Vollstreckungsurkunden gemäß § 2 Abs. 2 über Geldforderungen und
  2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus gemäß den §§ 71 bis 73 Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, und
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist."

4. Nach § 1 werden folgende Wörter eingefügt:

Teil 1
Vollstreckung wegen Geldforderungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".

5. Die § § 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 2 Vollstreckungsschuldner

Als Vollstreckungsschuldner können diejenigen in Anspruch genommen werden, gegen die Leistungsbescheide gerichtet sind.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
  2. die Leistung fällig ist,
  3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden war, es sei denn, daß diese nach § 4 Abs. 3 und 4 nicht erforderlich ist,
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 3 eine Woche, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen wurde.

§ 4 Mahnung

(1) Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen und ist verschlossen zu übermitteln. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

(2) Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

  1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
  2. die Mahnung infolge eines in der Person des Vollstreckungsschuldners oder der Vollstreckungsschuldnerin liegenden Grundes diesem oder dieser nicht zur Kenntnis kommen wird.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.
" § 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. Erklärungen einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
  2. Beitragsnachweise der Arbeitgeber nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sich darin die Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen haben,
  4. Zahlungsaufforderungen wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
  5. andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
  3. der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) Vollstreckungsschuldner sind

  1. bei Leistungsbescheiden diejenigen Personen, gegen die die Leistungsbescheide gerichtet sind,
  2. bei Vollstreckungsurkunden gemäß Absatz 2 die darin genannten zahlungspflichtigen Personen,
  3. bei Bescheiden nach Absatz 1 Satz 2 diejenigen Personen, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
  2. die Geldforderung fällig ist,
  3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.

§ 4 Mahnung

(1) Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung ist in schriftlicher Form zu übermitteln. Sie muss die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat, bezeichnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurden; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
    2. die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldner liegenden Grundes diesen nicht zur Kenntnis kommen wird,

    oder

  3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften er-- folgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:

  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Nebenforderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet worden ist."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "oder die in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 genannt ist" angefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 vertritt die Behörde die Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Landkreise und die Oberfinanzdirektion Magdeburg befugt."(1) Zur Vollstreckung sind befugt:
  1. die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden,
  2. die Landkreise,
  3. die Oberfinanzdirektion Magdeburg, Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt,
  4. die Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszwecks,
  5. die Kommunalunternehmen und die gemeinsamen Kommunalunternehmen nach dem Anstaltsgesetz im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und
  6. die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände.

Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollsteckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden."

b) Absatz la

(1a) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 3 des Anstaltsgesetzes hoheitliche Befugnisse ausübt.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Oberfinanzdirektion Magdeburg und" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 6 sowie" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden in anderen Ländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid vollstreckbar ist."(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Als Vollstreckungshilfe gilt nicht die Vollstreckung von Geldforderungen durch Verbandsgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden."

9. In § 7a werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter " , mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden" eingefügt.

10. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Soweit Gegenseitigkeit nicht besteht, kann entsprechend Absatz 3 Satz 1 verfahren werden. Gegenseitigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe nach dem Recht der ersuchenden Vollstreckungsbehörde eine von Satz 1 abweichende, für Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 6 nachteilige Kostenregelung besteht."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 Buchst. a entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand pauschaliert festzusetzen und dabei § 78 Abs. 4 aufzuheben."Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 Buchst. a entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen, durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand festzusetzen."

c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. a gelten nicht als Auslagen der ersuchenden Behörde.

(6) Soweit eine ersuchende 13ehörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen die Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über."

11. § 7c

§ 7c Besondere Befugnisse der Gemeinden und Landkreise

Gemeinden und Landkreise dürfen ihnen bekannte, auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), geschützte Daten, die sie bei der Verwaltung kommunaler Abgaben verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung wegen anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen als kommunaler Abgaben verwenden, jedoch nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 1 des Landesarchivgesetzes vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190)

wird aufgehoben.

12. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Wenn das Ministerium der Justiz zugelassen hat, daß für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und ausgehändigt."(5) Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen."

13. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Befugnisse der Vollstreckungsbeamten

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner betreten und durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldner dies gestatten,
  2. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, dies angeordnet hat oder
  3. Gefahr im Verzuge ist.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.

" § 9 Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1) Soweit .der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldner nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) Wenn die Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt haben oder eine richterliche Anordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldner haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend."

14. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "anwenden" die Wörter "und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen" angefügt.

15. Die § § 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 11 Hinzuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder sind bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum der Vollstreckungsschuldner weder Vollstreckungsschuldner noch eine ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so haben Vollstreckungsbeamte einen Beamten oder eine Beamtin der Gemeinde oder der Polizei oder ausnahmsweise zwei andere erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen.

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

" § 11 Hinzuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder sind bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner weder Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so haben Vollstreckungsbeamte eine beamtete Person der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Polizei oder ausnahmsweise zwei andere erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen.

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr."

16. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Vorlegung zur" gestrichen.

17. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von den Vollstreckungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlasssen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde denjenigen, an die die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, hierüber einen Auszug aus der Niederschrift zu senden.

" § 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von den Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben."

18. In § 19 Satz 1 wird die Angabe " § 1480" durch die Angabe "den §§ 1480, 1504 und 2187" ersetzt.

19. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "oder eine Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist" angefügt.

20. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen."Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Die Vollstreckung darf erst einen Monat nach Zugang der Anzeige beginnen."

21. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Vermögensermittlung

(1) Die .Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner ermitteln. Andere Personen als die Vollstreckungsschuldner sollen erst dann um Auskunft gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."

22. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Eidesstattliche Versicherung" § 22 Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen von Vollstreckungsschuldnern zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so haben die Vollstreckungsschuldner auf Antrag von Vollstreckungsgläubigern oder Vollstreckungsbehörden dem Amtsgericht ein Verzeichnis ihres Vermögens vorzulegen und für ihre Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:
  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

"(1) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat."

c) Absatz 2

(2) Die Vollstreckungsschuldner haben zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie die von ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 , 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung der Antragsteller über Höhe und Grund der Forderung."(3) Für das Verfahren gelten die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend."

23. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: (gültig ab 01.01.2015)

" § 22a Vermögensauskunft gegenüber der Vollstreckungsbehörde

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann, statt Auskunft nach § 22 Abs. 1 zu verlangen, fordern, dass die Vollstreckungsschuldner die Auskunft über ihr Vermögen gegenüber der Vollstreckungsbehörde erteilen. § 284 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 11 der Abgabenordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 24 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Abnahme der Vermögensauskunft sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Personen befugt."

24. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen,. sobald Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Vollstreckungsschuldner sind hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder
  2. Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden."

25. § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung von Vollstreckungsgläubigern ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für die Vollstreckungsschuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.

" § 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung von Vollstreckungsgläubigern ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit die Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen haben, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit den Vollstreckungsschuldnern eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegen, die Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Widersprechen Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldner hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten."

26. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Sachen, die im Gewahrsam von Vollstreckungsschuldnern sind, pfänden Vollstreckungsbeamte dadurch, daß sie sie in Besitz nehmen."(1) Sachen, die im Gewahrsam von Vollstreckungsschuldnern sind, pfänden Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie diese in Besitz nehmen."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3 sowie § 813a der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme seines Absatzes 5 Satz 4 gelten entsprechend."(5) Die §§ 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Vollstreckungsbeamten können vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähren."

27. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 34 Verwertung" § 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die öffentliche Versteigerung kann über die Versteigerung vor Ort oder die Versteigerung im Internet erfolgen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Versteigerung im Internet zu treffen über

  1. die Versteigerungsplattform,
  2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,
  3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
  4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
  5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,
  6. die Anonymisierung der Angaben zur Person von Vollstreckungsschuldnern vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der bietenden Personen und
  7. das sonstige Verfahren.

Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vor sieht, soll die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes ermöglicht werden."

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35 Versteigerung" § 35 Versteigerungstermin".

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder eine Gemeindebedienstete der Versteigerung beizuwohnen.

(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

"(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine bedienstete Person der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde bei der Versteigerung anwesend zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung im Internet.

(3) Die Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot der Eigentümer darf zurückgewiesen Werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldner, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet."

29. § 36 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.

"(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an die meistbietende Person ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat. Das Gebot nach Satz 2 muss wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreicht haben. Die Person ist von dem Zuschlag nach Satz 2 zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch den Erstehern übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt."

30. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch Vollstreckungsbeamte gilt als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4)."(2) Soweit Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nehmen, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, dass der Erlös gemäß § 44 Abs. 4 hinterlegt wird. Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde."

31. § 41 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Vollstreckungsbeamte haben sie abernten zu lassen, wenn sie sie nicht vor der Trennung versteigern."Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden."

32. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Versteigerung" durch das Wort "Verwertung" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Betreiben Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert."(2) Betreiben Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubiger verwertet."

c) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort "Zivilprozessordnung" das Wort "entsprechend" eingefügt.

33. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die beizutreibenden Geldbeträge" durch die Wörter "den beizutreibenden Geldbetrag" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 77 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei. dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn
  1. die Vollstreckungsbehörden ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben,
  2. die Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und das dort geltende Recht dies zuläßt.
"(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn
  1. die Vollstreckungsbehörden ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  2. die Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt."

34. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung."(2) Sind nach dem Leistungsbescheid oder der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen fällig gewordener und künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam."

35. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 45 Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend." § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, Vollstreckungsgläubigern überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an Drittschuldner aus dem Guthaben an Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden."(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, Vollstreckungsgläubigern überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldner aus dem Guthaben an die Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigem Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind."

36. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht."Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die zur Geltendmachung von Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderungen vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch Vollstreckungsbeamte wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so haben Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörden dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, die Urkunden nicht zu besitzen und auch nicht zu wissen, wo sie sich befinden. Das Amtsgericht kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

"(2) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Erteilen die Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so sind sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber den Gerichtsvollziehern die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides statt zu versichern. Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch Vollstreckungsbeamte wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so haben die Vollstreckungsschuldner auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Urkunden nicht besitzen und auch nicht wissen, wo sie sich befinden. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "die Ansprüche" durch die Wörter "den Anspruch" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (gültig ab 01.01.2015)

"(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22a selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern."

37. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde haben ihnen Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
  1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und bereit seien, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Die Erklärung der Drittschuldner zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

"(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde . haben ihr die Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,
  1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und bereit seien zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist und
  2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die Erklärung der Drittschuldner nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "muss" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "sind anzuwenden"
durch die Wörter "gelten entsprechend" ersetzt.

38. § 53 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist."Die Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist."

39. § 54 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an Treuhänder herauszugeben sei. Treuhänder werden vom Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so sind Treuhänder als Vertreter der Vollstreckungsschuldner aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf Vollstreckungsschuldner erlangen Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Treuhänder haben die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt."(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an Treuhänder herauszugeben sei. Die Treuhänder werden vom Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänder als Vertreter der Vollstreckungsschuldner zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldner erlangen die Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Die Treuhänder haben die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt."

40. § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

" § 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

Die §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; den Vollstreckungsschuldnern ist jedoch so viel zu belassen, wie sie für ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedürfen. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen."

41. In § 57 Abs. 7 wird nach der Angabe "860" die Angabe "und 863" eingefügt.

42. In § 58 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Vollstreckungshilfe tätig wird. Hier finden, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, die §§ 866 bis 871 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Forderung."

43. In § 59 Satz 1 wird das Wort "Leistungsbescheides" durch die Angabe "Bescheides nach § 2 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

44. Nach § 59 werden die Wörter "Teil 2 Ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen" durch die Wörter "Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften" ersetzt.

45. Die § § 60 bis 63

§ 60 Vollstreckung aus Urkunden

Der Teil 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Ansprüchen auf eine Geldleistung, die sich ergeben aus

  1. von Leistungspflichtigen abgegebenen Selbstberechnungserklärungen, wenn sie ihre Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift des Landes einzuschätzen haben,
  2. einer Beitragsnachweisung, wenn die von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzungen der Krankenversicherungsträger die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch Arbeitgeber vorsehen,
  3. öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben,
  4. einem Verzeichnis, einer Tabelle oder einer ähnlichen Urkunde, sofern durch Rechtsvorschrift des Landes die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren besonders zugelassen ist.

An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Urkunde.

§ 61 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Der Teil 1 gilt sinngemäß, wenn durch Verordnung nach § 62 zugelassen ist, daß wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Vollstreckungsschuldner sind hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt haben oder
  2. Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden.

§ 62 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

§ 63 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Der Teil 1 gilt sinngemäß,

  1. wenn nach gesetzlicher Vorschrift gerichtliche Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, von einer Behörde zu vollstrecken sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldleistung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

werden aufgehoben.

46. In § 64 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "und der vollzogene Arrest aufzuheben ist" durch die Wörter "ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind" ersetzt.

47. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Werden Geldforderungen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind, bei Fälligkeit nicht erfüllt, können Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihnen zur Sicherung dieser Ansprüche gestellt sind oder die sie zu diesem Zwecke sonst erlangt haben, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Teils 1 verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen von Vollstreckungsschuldnern erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt."(1) Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, können Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihnen zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die sie zu diesem Zwecke sonst erlangt haben, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldner erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt."

48. In § 66 werden die Wörter "dem Teil 1 und 2" durch die Wörter "diesem Teil" ersetzt.

49. Die § § 67, 69 und 70

§ 67 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach dem Teil 1 und 2 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Kostengläubiger sind die Rechtsträger, deren Behörden die Amtshandlungen vornehmen, bei Auslagen auch die Rechtsträger, bei deren Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder dem Wert der Sachen, die gepfändet oder verwertet werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(6) Im übrigen gelten die §§ 9 , 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 69 Erstreckung des Geltungsbereichs

Dieses Gesetz gilt auch, soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, daß für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

§ 70 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Landesrecht bestimmt, daß für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

werden aufgehoben.

50. In der Überschrift des Teils 3 wird die Angabe "Teil 3" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.

51. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

52. Die § § 72 und 73 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 72 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person oder, wenn diese nicht anwesend ist, ihrem Vertreter oder einer zu ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person zu übergeben. Weigern sich Empfangsberechtigte, die Sachen in Empfang zu nehmen, so sind sie zu verwahren. Betroffene sind aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 , 900 Abs. 3 und 5 und die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 73 Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich Verpflichtete der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.

" § 72 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person oder, wenn diese nicht anwesend ist, ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber den Gerichtsvollziehern zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren gelten die §§ 478 bis 480, 802f Abs. 4, die §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 73 Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben."

53. Vor § 74 werden folgende Wörter eingefügt:

Teil 3
Kosten".

54. § 74 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 74 Kosten

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 1 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit sich aus Absätzen 2 und 3 nicht Abweichungen ergeben.

(2) Die Kosten schulden diejenigen, gegen die sich die Amtshandlungen richten. Richten sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 7b Abs. 2 und § 67 Abs. 3 gelten entsprechend.

" § 74 Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen

(1) Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.

(5) Im Übrigen gelten die §§ 9, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigem Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind."

55. Nach § 74 werden folgende § § 74a und 74b eingefügt:

" § 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 7b Abs. 2 und 6 sowie § 74 Abs. 3 gelten entsprechend. Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

§ 74b Verordnungsermächtigung

(1) Das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Verwaltungskostenrecht zuständigen Ministerium die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Für die Vollstreckung wegen Geldforderungen sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(3) Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen sind die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen zu bemessen."

56. Die § § 75 bis 77 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 75 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt, soweit sie Befugnissen entgegenstehen, die dieses Gesetz Behörden, Vollstreckungsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamten einräumt. Durch dieses Gesetz wird ferner das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 76 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Für das Verfahren der ordentlichen Gerichte und die Anfechtung ihrer Entscheidungen gelten die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 77 (aufgehoben)

" § 75 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 76 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollziehern Aufgaben zuweist, gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 77 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen."

57. § 78 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 78 Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Solange und soweit von der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 kein Gebrauch gemacht ist, werden für die Vollstreckungsbehörden der unmittelbaren Landesverwaltung des Landes Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, von Vollstreckungsbeamten der Gemeinden ausgeführt. Unberührt bleibt die Befugnis der Vollstreckungsbehörden der unmittelbaren Landesverwaltung, Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch eigene Vollstreckungsbeamte auszuführen.

(3) Das Land erstattet den Kommunen oder Verwaltungsgemeinschaften außerhalb des allgemeinen Finanzausgleichs auf Antrag den durch Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der anteiligen Personalkosten für die Vollstreckungsbeamten und der Auslagen; dazu werden von der jeweiligen Kommune oder Verwaltungsgemeinschaft die Gesamtkosten für Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbeamten im Verhältnis der Zahl der Vollstreckungsaufträge nach Absatz 2 zu der Zahl der sonstigen Vollstreckungsaufträge aufgeteilt. Die Erstattung erfolgt einmal jährlich für die zurückliegenden zwölf Monate; Stichtag ist der 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals der 30. Juni 1994. Von dem Erstattungsbetrag sind die im Rahmen der Vollstreckungshilfe nach Absatz 2 bei den Vollstreckungsschuldnern beigetriebenen Vollstreckungskosten abzusetzen.

(4) (aufgehoben)

" § 78 Übergangsvorschriften

(1) Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die auf Verbandsgemeinden und ihre Bediensteten anzuwenden sind, gelten entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.

(2) Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Regelungen abgewickelt, sofern sich nicht aus § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Abweichendes ergibt.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben."

58. § 79

§ 79 Sonderregelung für Verwaltungsgemeinschaften

Regelungen, die auf Gemeinden und ihre Bediensteten anzuwenden sind, gelten entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.

wird aufgehoben.

59. § 80 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 80 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

" § 80 Außerkrafttreten

§ 78 Abs. 3 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grundlage des § 74b Abs. 1 erlassenen Verordnung außer Kraft."

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung weiterer Vollstreckungsbehörden für das Verwaltungszwangsverfahren

Die Verordnung über die Bestimmung weiterer Vollstreckungsbehörden für das Verwaltungszwangsverfahren vom 22. September 1995 (GVBl. LSA S. 256) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

2. § 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören,"1. die Gemeinden und die Verbandsgemeinden,"

.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Kosten des Zwanges

§ 68a Kosten".

b) Die Angabe zu § 108 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 108 Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte" § 108 Übergangsvorschrift für § 68a".

2. Nach § 68 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Kosten des Zwanges

§ 68a Kosten

Für Amtshandlungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt des Vierten Teils dieses Gesetzes werden Kosten nach den §§ 74 bis 74b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben."

3. § 108 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 108 Übergangsvorschrift für § 68a

Gegen Beschuldigte findet § 21 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozessordnung gegen diese Person Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.

" § 108 Übergangsvorschrift für § 68a

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben."

Artikel 5
Änderung des Investitionsbank-Begleitgesetzes

In § 8 des Investitionsbank-Begleitgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 371), geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 540), wird die Angabe " § 62 Satz 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Eingeschränkt werden durch

1. Artikel 1 Nrn. 21, 22, 23, 27, 36, 37 und 52 das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),

2. Artikel 1 Nr. 36 das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und

3. Artikel 1 Nrn. 13 und 15 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt).

Artikel 7
Neubekanntmachung

Das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nrn. 23 und 36 Buchst. d tritt am l. Januar 2015 in Kraft.