Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Juli 2015
(GVBl. LSA Nr. 17 vom 03.07.2015 S. 365)
Artikel 1
Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt
Das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Gemeinsame Verfahren".
b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14b Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten".
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Gendiagnostik in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen".
d) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 33 (weggefallen)
§ 34 (weggefallen) § 35 (weggefallen)". |
2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Verfahren zur" durch das Wort "die" ersetzt.
3. In § 2 wird nach Absatz 7a folgender Absatz 7b eingefügt:
"(7b) Verschlüsselung ist eine technische Maßnahme, die Daten unter Anwendung kryptografischer Verfahren in eine für Dritte unverständliche Form umwandelt, sodass diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausschließlich von einem Schlüsselinhaber wieder in eine allgemein verständliche Form überführt (entschlüsselt) werden können."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " , die Form ihrer Verarbeitung" gestrichen.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Gemeinsame Verfahren
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das mehreren verantwortlichen Stellen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ermöglicht (gemeinsames Verfahren), darf nur eingerichtet werden, soweit die beteiligten Stellen hinsichtlich aller im gemeinsamen Verfahren gespeicherten Daten zu deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dem Grunde nach befugt sind oder zur Teilnahme an einem Abrufverfahren nach § 7 berechtigt werden könnten. Das Verfahren muss unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen sein.
(2) Vor der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens bestimmen die beteiligten Stellen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des Verfahrens obliegt, und legen die Bezeichnung und ? Aufgaben der beteiligten Stellen einschließlich der Verantwortung für die Freigabe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 sowie den Bereich der Verantwortung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, schriftlich fest.
(3) § 7 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer öffentlichen Stelle für mehrere Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben ein Verfahren betrieben wird, das einem gemeinsamen Verfahren vergleichbar ist.
(5) Gemeinsame Verfahren sind auch unter Beteiligung von Stellen, die nicht Adressaten dieses Gesetzes sind, zulässig, soweit für diese Stellen dem Absatz 1 entsprechende und den Absätzen 2 und 3 gleichwertige Rechtsvorschriften bestehen."
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. | "Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
|
b) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Auftrag" ersetzt.
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Auftraggeber hat sich in geeigneter Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. | "Der Auftraggeber, die Fachaufsichtsbehörde oder eine von der Fachaufsichtsbehörde bestimmte Stelle hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen." |
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Das Ergebnis ist zu dokumentieren."
7. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Datenschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 9 vorliegen."
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder ein gemeinsames Verfahren nach § 7a" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "betreiben" die Wörter " , soweit die verantwortliche Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt" angefügt.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Für bis zu fünf Schulen mit jeweils zehn oder weniger Personen nach Satz 3 kann ein gemeinsamer Beauftragter für den Datenschutz eingesetzt werden. Die Einsetzung als Beauftragter für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden. Vor der Entscheidung über den Widerruf sind der Betroffene und der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Zum Erwerb und zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde ist dem Beauftragten für den Datenschutz, wenn er Bediensteter einer öffentlichen Stelle ist, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen; die Kosten hat die öffentliche Stelle zu übernehmen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Dies gilt nicht, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
cc) In Satz 2 wird das Wort "gilt" durch die Angabe "gelten § 22 Abs. 3 Satz 1 und" ersetzt.
11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
" § 14b Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
(1) Wird einer verantwortlichen Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen, hat sie unverzüglich den Betroffenen und den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu informieren.
(2) Die Information der Betroffenen muss erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. Die Information unterbleibt, wenn
12. § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein; niemand darf deshalb benachteiligt oder gemaßregelt werden. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Gerichte gilt dies nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | " § 19 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er
Niemand darf wegen der Anrufung nach Satz 1 benachteiligt oder gemaßregelt werden." |
13. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Geschäftsstelle dürfen nur mit seiner Zustimmung eingeleitet werden."
14. § 22 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die unterlassene Aufsichtsmaßnahme datenschutzrechtliche Zuwiderhandlungen gegen die in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze betrifft."
15. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. dies zum Nachweis erforderlich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen."
16. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben ist" werden gestrichen.
b) Das Wort "das" wird durch das Wort "Das" ersetzt und nach dem Wort "Art" wird das Wort "ist" eingefügt.
17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Gendiagnostik in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Es gelten entsprechend
18. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Einsatz von Attrappen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig."
19. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Bestehende gemeinsame Verfahren und Verfahren im Sinne des § 7a Abs. 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Anforderungen des § 7a in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 anzupassen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend § 7 Abs. 3 anzuzeigen.
(3) Aufträge zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Anforderungen des § 8 Abs. 2 anzupassen."
§ 33 Personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen 05 15
(1) Personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen, die vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben gespeichert waren, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind, stehen demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Dieser bestimmt die verantwortliche Stelle. In Zweifelsfällen wird die verantwortliche Stelle durch die Landesregierung bestimmt.
(2) Ehemalige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ehemalige staatliche oder wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe oder Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 34 Verarbeitung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen 05 15
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen durch die nach § 33 Abs. 1 bestimmten verantwortlichen Stellen zulässig, soweit
Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung der Daten zum Nachteil des Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass sie unter Verstoß gegen die Menschenwürde erhoben worden sind.
(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung und Nutzung nach Absatz 1 zulässig ist, gelten als für den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Zweck erstmalig gespeichert.
(3) Sind mit personenbezogenen Daten aus ehemaligen Einrichtungen, die nach § 11 Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten verbunden, so ist die Übermittlung abweichend von § 11 Abs. 5 nur nach vorheriger Trennung oder Unkenntlichmachung dieser Daten zulässig.
§ 35 Widerspruchsrecht 15
(1) Der Betroffene kann der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprechen, wenn die Daten ohne seine Mitwirkung durch eine ehemalige Einrichtung erhoben oder gespeichert wurden und die Daten nach geltendem Recht nicht ohne seine Mitwirkung erhoben werden dürfen oder wenn anzunehmen ist, dass sie unter Verstoß gegen die Menschenwürde erhoben worden sind.
(2) Der Betroffene ist in geeigneter Weise über
zu unterrichten. Die Unterrichtung kann auch in allgemeiner Form erfolgen, soweit eine Einzelunterrichtung wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands nicht geboten erscheint und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht überwiegen.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 48a folgende Angabe eingefügt:
" § 48b Verwendung von optischelektronischen Einrichtungen".
2. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:
" § 48b Verwendung von optischelektronischen Einrichtungen
(1) Jagdbehörden nach § 38 Abs. 1 dürfen in Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Revierinhaber optischelektronische Einrichtungen für Einzelbildaufnahmen verwenden, soweit dies
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen. Die Jagdbehörden dürfen sich dazu Dritter bedienen.
(2) § 30 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet entsprechende Anwendung.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele unvermeidlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen; ihre Verarbeitung oder Nutzung ist unzulässig.
(4) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nrn. 8, 15, 16 und 18 sowie Artikel 2 Nr. 2 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das für Datenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 151039
ENDE |