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LJagdG - Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. Juli 1991
(GVBl. LSA vom 26.07.1991 S. 186)
▾ Änderungen
§ 1 Berechtigte
(zu § 1 BJagdG)
(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer
(2) Revierinhaber sind
§ 2 Hege 11 19
(zu § 1 BJagdG)
(1) Mit Ausnahme von Waschbär, Marderhund, Mink,Nutria und Nilgans darf keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Jagd ist, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, nur mit für den jeweiligen Einsatz erfolgreich geprüften, brauchbaren Jagdhunden auszuüben. Es muss jeweils mindestens ein solcher Jagdhund
§ 3 Nutzungsrechte
(zu § 1 BJagdG)
(1) Der befugte Jäger (§ 1 Abs. 1) hat das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen. Dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass sie den Jägernotweg im Einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Futteral, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(2) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers; die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleiben unberührt.
§ 4 Tierarten 19
(zu § 2 BJagdG)
Nach Landesrecht jagdbar sind:
§ 5 Abrundung von Jagdbezirken 11
(zu § 5 BJagdG)
(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können Jagdbezirke abgerundet werden
(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 544 und 545 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und § 14 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jagdbehörde den Vertrag bereits dann beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bei Abrundungen von Amts wegen ist ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben.
(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Die Angliederung einer Grundfläche an einen verpachteten Jagdbezirk kann für die Dauer des Jagdpachtvertrages auch allein mit dem Pächter dieser Jagd vereinbart werden. Zum Abschluss von Verträgen, durch die Grundflächen von einem verpachteten Jagdbezirk abgetrennt werden sollen, ist der Jagdpächter nicht befugt. Der Pächter kann den Vertrag kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung durch eine Abrundung von Amts wegen für ihn unzumutbar wird.
(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des für diese Fläche ortsüblichen Jagdpachtzinses. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.
(5) Werden von einem Jagdbezirk Grundflächen zur Abrundung abgetrennt, so verliert er seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.
(6) Abrundungen von Amts wegen können aufgehoben oder geändert werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen.
§ 6 Gesetzliche und notwendige Abrundungen
(zu § 5 BJagdG)
(1) Gehören öffentliche Straßen oder Eisenbahnkörper nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht zu einem Jagdbezirk, so gehören sie jeweils bis zur Mitte als artgegliederte Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken. § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirks durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun, ähnliche Anlagen) unterbrochen und stellt das Bauwerk ein für das Wild in dem Bezirk im Allgemeinen nicht zu überwindendes Hindernis dar, so hat die Jagdbehörde, soweit erforderlich, durch Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes für eine zweckmäßigere Gestaltung des Jagdbezirks zu sorgen.
(3) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen. Diese und andere Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, sollen einem Jagdbezirk angegliedert werden. Sofern Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht entgegenstehen, sollen sie
§ 7 Befriedete Bezirke 11
(zu § 6 BJagdG)
(1) Befriedete Bezirke sind
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
§ 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk 11
(zu § 6 BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
§ 9 Eigenjagdbezirke 11
(zu § 7 BJagdG)
(1) Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks eine juristische Person oder eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Jahresjagdschein und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Für Eigenjagdbezirke mit einer bejagbaren Fläche bis zu 400 Hektar dürfen höchstens vier Personen, für jede weiteren vollen bejagbaren 100 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.
(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen. Er kann schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Bezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert. Der Eigentümer kann durch schriftlichen Antrag an die Jagdbehörde verlangen, dass diese die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks wiederherstellt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, nur zum Ende der Pachtperiode gestellt werden.
(3) Mit der erstmaligen Vorlage eines Abschussplanes ist der Jagdbehörde eine Karte mit den Grenzen des Eigenjagdbezirkes vorzulegen. In anderen Fällen kann die Jagdbehörde die Vorlage einer solchen Karte verlangen.
§ 10 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 BJagdG)
(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Die Jagdbehörde kann bei Bezirken mit einer Größe über 200 Hektar Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 200 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzugliedern. § 14 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. Mit der Angliederung hört der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf Rechtsnachfolger der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk der aufgelöste Jagdbezirk angegliedert wird (aufnehmende Jagdgenossenschaften). Ist eine Angliederung an einen oder mehrere der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann die Jagdbehörde die Grundflächen des Jagdbezirks auch einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke angliedern.
(3) Verbleibt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Abzug der befriedeten Bezirke (§ 7) nur eine zusammenhängende Fläche unter 100 Hektar, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 11 Gebietsreform; Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke 11
(zu § 8 BJagdG)
(1) Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder wird eine Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke mit einer Mindestgröße von 250 ha im Gebiet der neuen oder der vergrößerten Gemeinden bestehen. Die Jagdbehörde kann die Jagdbezirke durch Allgemeinverfügung zusammenlegen, wenn
(2) Im Fall des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.
(3) Mit der Zusammenlegung ihrer Jagdbezirke hören die dazugehörigen Jagdgenossenschaften zu bestehen auf. Ihr Rechtsnachfolger ist die Jagdgenossenschaft des durch die Zusammenlegung entstandenen Jagdbezirks.
§ 12 Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke 11
(zu § 8 BJagdG)
(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.
§ 13 Bekanntmachung und Vorstandsneuwahl
(zu § 8 BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde hat die Verfügung über eine Angliederung (§ 10 Abs. 2), Zusammenlegung (§ 11) oder Teilung (§ 12) gemeinschaftlicher Jagdbezirke den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und sie gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung endet die Amtszeit des Jagdvorstandes in allen beteiligten Jagdgenossenschaften. In den aufnehmenden Jagdgenossenschaften (§ 10 Abs. 2) sowie in den durch Zusammenlegung (§ 11) oder Teilung (§ 12) von Jagdbezirken entstandenen Jagdgenossenschaften ist unverzüglich eine Versammlung der Jagdgenossen zur Wahl des Jagdvorstandes einzuberufen.
§ 14 Jagdgenossenschaft 11 19
(zu § 9 BJagdG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen. Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Jagdbehörde.
(3) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen auf Grund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Vollstreckungshilfe zu leisten.
(4) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung der Jagdgenossen bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt sein, sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenes Muster verwendet wird. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils dreißig vom Hundert der in § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten.
(5) Über die Regelung des § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus kann jeder Jagdgenosse die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdgenossenschaft verlangen. Sie wirkt nur in die Zukunft und so lange, bis sie widerrufen wird.
(6) § 21 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2004 (GVB1. LSA S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVB1. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung gilt für Jagdgenossenschaften entsprechend.
§ 15 Hegegemeinschaften 11
(zu § 10a BJagdG)
(1) Zur gemeinsamen Hege und Bejagung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sollen sich Jagdausübungsberechtigte freiwillig zu Hegegemeinschaften zusammenschließen. Sie können den Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln, wenn sie nach Absatz 2 anerkannt sind.
(2) Eine Hegegemeinschaft ist durch die Jagdbehörde anzuerkennen, wenn
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der genannten Voraussetzungen nachträglich entfällt.
(3) Ein gemeinsamer Abschussplan für Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild ist der Jagdbehörde durch die Hegegemeinschaft vorzulegen. § 26 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
§ 16 Erbfolge in den Jagdpachtvertrag
(zu § 11 BJagdG)
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die Personen zu benennen, die in dem gepachteten Jagdbezirk die Jagd ausüben sollen. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erben, so müssen sie jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
§ 17 Angestellte Jäger; Jagdgäste
(zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
(1) Der Revierinhaber kann
Die Befugnisse der Jagdgenossenschaft richten sich ausschließlich nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes.
(2) Das von angestellten Jägern und Jagdgästen erlegte Wild wird mit Inbesitznahme durch sie Eigentum des Revierinhabers. Dieser hat ihnen jedoch die Trophäen rechtmäßig erlegten Wildes im Zweifel zu übereignen.
§ 18 Jagderlaubnis
(zu § 11 Abs.1 Satz 3 BJagdG)
(1) Eine Jagderlaubnis kann
erteilt werden. Eine Jagderlaubnis ist ständig, wenn sie in mindestens einem Jagdjahr für die volle Jagdzeit der in dem Jagdbezirk vorkommenden Wildarten oder länger gelten soll; der Jagdpächter darf eine ständige Jagderlaubnis im Zweifel nur mit Zustimmung des Verpächters erteilen.
(2) Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne dass der Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen.
(3) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde entgeltliche Jagderlaubnisse und ständige Jagderlaubnisse anzuzeigen.
§ 19 Erlöschen und Kündigung der Jagderlaubnis
(zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
(1) Die Jagderlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
(2) Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar,
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Eine unentgeltliche Jagderlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist.
§ 20 Beanstandung
(zu § 12 BJagdG)
(1) Ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis ist zu beanstanden, wenn in einem Jagdbezirk unter 400 Hektar bejagbarer Fläche außer einem bestätigten Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben sollen. In größeren Jagdbezirken kann für jede weiteren vollen 100 Hektar bejagbarer Fläche eine weitere Person ständig die Jagd ausüben. Eine Jagderlaubnis ist auch dann zu beanstanden, wenn sie sonst mit den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) nicht vereinbar ist. Für die Beanstandung von Jagderlaubnissen gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
(2) § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn das Recht aus einem Jagdpachtvertrag vom Jagdpächter auf einen Dritten übertragen wird oder wenn der Jagdpächter einen weiteren Mitpächter oder Unterpächter in den Jagdpachtvertrag aufnehmen will.
§ 21 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
(zu § 13 BJagdG)
Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
§ 22 Jagdscheine 11 19
(zu den §§ 15 und 16 BJagdG)
(1) Für die Erteilung des Jagdscheins und des Falknerjagdscheins wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der obersten Jagdbehörde durch Verordnung bestimmt wird. Für Tages-, Jugend- und Falknerjagdscheine können niedrigere Gebühren als für Jahresjagdscheine festgesetzt werden. Für Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, können Gebührenbefreiungen oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden. Mit dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren werden die Verwaltungskosten, die durch die Ausstellung des Jagdscheins und die sonstigen den Landkreisen und kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben entstehen, abgegolten.
(2) Mit der Gebühr für den Jagdschein erhebt die Jagdbehörde eine Jagdabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist im Benehmen mit der Landesjägerschaft für Maßnahmen des Wildschutzes, der Wildforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke zu verwenden. Die oberste Jagdbehörde bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung; sie darf die Gebühr für einen Jahresjagdschein nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Jägerprüfung und die Falknerprüfung werden durch eine Prüfungskommission abgenommen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln, eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Falknerprüfungen einem Jagdverband zu übertragen.
(4) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei anzugeben, ob er
in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für wie viel Fläche, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfaltende Fläche, eine Befugnis besteht. Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Größe der Fläche in den Jagdschein einzutragen.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 dürfen nur zum Zwecke des Vollzuges des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes verarbeitet werden. Sie dürfen jeweils nur für den Zeitraum der Laufzeit des Jagdscheins gespeichert werden. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird eingeschränkt.
§ 23 Sachliche Verbote 11 19
(zu § 19 BJagdG)
(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten,
(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege, zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken.
(4) Die obere Jagdbehörde kann durch Verfügung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichts Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.
(5) (aufgehoben)
(6) Die Jagdbehörde kann durch Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, dass weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.
§ 24 Schutzgebiete 10 11
(zu § 20 BJagdG)
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen als Wildforschungsgebiete einzurichten und in diesen die Jagdausübung einzuschränken, wenn dies zur Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Jagdwesen oder die Wildbiologie erforderlich ist.
(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete, in denen sich Wild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für diese Arten zu erklären. Sie kann für diese Gebiete
(3) Die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann in der Schutzerklärung, im Fall einer Erklärung durch das für Naturschutz zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde, eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen dies erfordert.
§ 25 Jagdgehege 11
(zu § 20 BJagdG)
Die Anlage von Jagdgehegen, in denen Wild zur Jagd eingehegt wird, ist verboten.
§ 25a Anlagen zur Ausbildung von Jagdhunden 11
(1) Die obere Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde und der Landesjägerschaft die Eingatterung von Flächen bis zu fünf Hektar Größe zur Ausbildung von Jagdhunden an Schwarzwild genehmigen.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde das Betreiben einer Anlage zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden für die Baujagd (Schliefenanlage) und die dazu notwendige Gehegehaltung von Füchsen genehmigen.
(3) Die zuständige Jagdbehörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen widerrufen.
§ 26 Abschussplan und Abschusskontrolle 11
(1) Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Die Jagdbehörde kann auf die Vorlage eines Abschussplans für Rehwild im Benehmen mit dem Jagdbeirat verzichten. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter. In einem Abschussplan kann bestimmt werden, dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird (Gruppenabschussplan).
(2) Auf Antrag kann die Jagdbehörde Eigenjagdbezirke eines Eigentümers, der das Jagdrecht selber ausübt, zu einer Abschussplanregion zusammenfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigenjagdbezirke innerhalb eines Lebensraumes der abschussplanpflichtigen Wildarten liegen. Für die Zusammenfassung zu einer Abschussplanregion, die über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht, ist die obere Jagdbehörde zuständig. Sie bestimmt in diesem Fall die für die Abschussplanung und Abschusskontrolle zuständige Jagdbehörde.
(3) Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde bis zu dem vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest. Fristgerecht eingereichte Abschusspläne, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nicht bestätigt oder festgesetzt worden sind, gelten als bestätigt. Das Recht der Jagdbehörde, den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt.
(4) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung oder Bestätigung nicht zu erzielen, so entscheidet die obere Jagdbehörde.
(5) Die Jagdbehörde kann die Revierinhaber auffordern, Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf den satzungsgemäßen Veranstaltungen der Hegegemeinschaften oder der Untergliederungen der Landesjägerschaft vorzulegen.
(6) Der Revierinhaber hat eine stets aktuelle Liste über das erlegte und verendet aufgefundene Wild (Streckenliste) mit Angabe des Erlegungs- oder Auffindungsdatums zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit auch mit dem Kopfschmuck und dem Unterkiefer des erlegten Schalenwildes vorzulegen ist. Die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres ist der Jagdbehörde auf einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Formblatt vorzulegen.
(7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplans mit Mitteln des Verwaltungszwanges dazu anhalten.
(8) Die Jagdbehörde kann verlangen, dass ihr das erlegte Schalenwild vorgezeigt wird.
(9) Der Abschussplan darf bei Jungwild und weiblichem Wild ohne vorherige Genehmigung bis zur Hälfte des bestätigten oder festgesetzten Abschusses überschritten werden.
(10) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formblätter sowie einen bestimmten Vorlagetermin für den Abschussplan und die Streckenliste vorzuschreiben. Soweit es für jagdstatistische Zwecke erforderlich ist, kann bestimmt werden, dass auch für solche Tierarten Streckenlisten zu führen sind, die nicht der Abschussregelung unterliegen.
§ 27 Jagd- und Schonzeiten 11 19
(zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG)
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
(3) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten:
(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber dem Revierinhaber für einzelne Reviere Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.
(5) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden.
§ 28 Wildfolge 11
(zu § 22a BJagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Revierinhaber und der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen. Sie dürfen dabei Schusswaffen mitführen. Der Schütze oder der Revierinhaber haben unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen.
(2) Wechselt krank geschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk ohne dass es sich dort in Sichtweite niedertut, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Mit dem Jagdnachbarn ist unverzüglich eine Vereinbarung über die Nachsuche zu treffen.
(3) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke, so stehen Wildbret und Trophäen dem Revierinhaber des Jagdbezirkes zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, dass die Nachsuche endgültig aufgegeben wurde. Entsprechend erfolgt die Anrechnung auf den Abschussplan.
(4) Weiter gehende schriftliche Wildfolgevereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.
§ 29 Bestätigter Schweißhundführer
(zu § 22a BJagdG)
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Wildunfälle
(zu § 22a BJagdG)
Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufseher oder einer Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 31 Inhalt des Jagdschutzes
(zu § 23 BJagdG)
(1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis:
(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, wenn sie
§ 32 Jagdschutzberechtigte 19
(zu § 25 BJagdG)
(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes (§ 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) sind die Jagdbehörden.
(2) Die Ausübung der Jagdschutzbefugnisse mit Ausnahme der Befugnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ist auf den Jagdgast übertragbar. Die Erlaubnis zur Tötung von Hunden und Katzen bedarf der Schriftform. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Wenn es nach den persönlichen Verhältnissen des Revierinhabers geboten erscheint, kann ihm die Jagdbehörde durch Verfügung aufgeben, ihr eine am Ort erreichbare Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheins und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Revierinhabers durchzuführen. Zur Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen und zur Gefahrenabwehr nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt kann die Jagdbehörde Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen des Revierinhabers und der nach Satz 1 benannten Person den Sicherheitsbehörden und der Polizei übermitteln. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird eingeschränkt.
§ 33 Aussetzen von Wild 11 19
(zu § 28 BJagdG)
Der Revierinhaber kann Wild, mit Ausnahme der nach § 4 nach Landesrecht jagdbaren Tierarten, in seinem Jagdbezirk aussetzen. Das Aussetzen bedarf der schriftlichen Genehmigung der oberen Jagdbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Hege notwendig ist und Schäden für die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.
§ 34 Fütterungen; Kirrungen 11 19
(zu § 28 Abs. 5 BJagdG)
(1) In der freien Wildbahn darf Wild nur gefüttert werden,
(2) In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass außerhalb der Notzeit
(4) Die Fütterung von Wild mit proteinhaltigen Erzeugnissen, mit Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere, mit Fischen oder Fischteilen, mit Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, sowie mit Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, ist verboten.Von diesem Verbot ausgenommen ist die in den ersten 21 Aufzuchttagen notwendige Fütterung der Fasanen- und Rebhuhnküken mit Zusatz von proteinhaltigen Erzeugnissen in Auswilderungsgehegen. Zur Fütterung von Schalenwild sind als Futtermittel ohne Zusätze Heu, Grassilage, heimische Baumfrüchte sowie Hackfrüchte zugelassen. Sofern landwirtschaftliche Produkte im Sinne von Satz 3, mit Ausnahme von Heu, in der freien Landschaft nicht nur vorübergehend gelagert werden, dürfen diese außerhalb von Notzeiten dem Schalenwild nicht zugänglich sein.
(5) Wild darf durch das gelegentliche Ausbringen von Futter in geringen Mengen zur Erleichterung der Bejagung angelockt werden (Kirrung). Die Kirrung ist nur zulässig, wenn als Kirrmittel ausschließlich heimische Baumfrüchte, Mais oder Getreide von Hand oder unter Verwendung einfacher mechanischer Vorrichtungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens fünf Kilogramm ausgebracht werden. Bei der Handausbringung ist die Kirrmittelmenge so zu bemessen, dass am Kirrplatz nicht mehr als drei Kilogramm Kirrmittel verfügbar sind. Zur Kirrung von Raubwild dürfen Wildaufbrüche verwendet werden.
§ 35 Schutzvorrichtungen 11 19
(zu § 32 BJagdG)
(1) Wildschaden, der auf mit Mais oder Raps bebauten Flächen entsteht, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieb, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn der Geschädigte auf der betroffenen Fläche Bejagungsschneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwildes ermöglichen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 36 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 11
(zu § 35 BJagdG)
Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtswege nur geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren gemäß § 35 des Bundesjagdgesetzes vor der Gemeinde stattgefunden hat. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu Stande, wird das Verfahren durch den Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Erhebung von Auslagen der Gemeinde, werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 37 Ermächtigungen 11
(zu § 36 BJagdG)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung
(1) Die Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Obere Jagdbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Jagdbehörde ist das für Jagdwesen zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.
(2) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt.
(3) Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der Jagdbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen Jagdbehörde; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der oberen Jagdbehörde bekannt zu machen.
(4) Die oberste Jagdbehörde übt die Fachaufsicht über die obere Jagdbehörde aus. Die obere Jagdbehörde ist zuständig für die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise sind zuständig für die Fachaufsicht über die Gemeinden. Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle der zuständigen Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 40 Landesjägerschaft 11
(zu § 37 BJagdG)
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von d"der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der oberen Jagdbehörde.
§ 41 Kreisjägerschaft
(zu § 37 BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde wird jagdlich beraten durch den Kreisjägermeister. Er wird auf Vorschlag der Organisation der Jäger von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt. Die Vertretung kann ihn vorzeitig abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der Kreisjägermeister muss die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen. Er übt seine Aufgaben ehrenamtlich aus und darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrage übertragen.
(3) Der Kreisjägermeister sorgt im Rahmen seiner Befugnisse für die Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit und für eine Durchführung der Hege entsprechend den Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes. Er ist Vorsitzender der Prüfungskommission für die Jägerprüfung gemäß § 22 Abs. 3.
(4) Allgemeiner Vertreter des Kreisjägermeisters ist der Vertreter der Jäger im Jagdbeirat. Erscheint es der Jagdbehörde wegen der Größe ihres Gebiets zur Entlastung des Kreisjägermeisters angebracht, so kann sie für Teile ihres Gebiets besondere Vertreter des Kreisjägermeisters bestellen die bestimmte Aufgaben nach seinen Weisungen wahrnehmen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirats teil. Für ihre Bestellung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.
§ 42 Jagdbeirat
(zu § 37 BJagdG)
(1) Der Jagdbeirat (§ 37 des Bundesjagdgesetzes) wird bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt, und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten. Die Mitglieder des Jagdbeirats müssen mit Ausnahme des Vertreters der Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes Inhaber von Jahresjagdscheinen sein; der Vertreter des Naturschutzes muss eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. Der Kreisjägermeister muss eine Sitzung des Jagdbeirats einberufen, wenn die Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies verlangen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat, unbeschadet der Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.
§ 43 Strafbestimmungen
(zu § 42 BJagdG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über Schonzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tiere hinsichtlich der Tiere zuwiderhandelt, für die eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten 11 19
(zu § 42 BJagdG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Ist eine Straftat nach § 43 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 1 Nrn. 5, 6 oder 8 begangen worden, so findet § 40 des Bundesjagdgesetzes entsprechend Anwendung.
§ 46 Verbot der Jagdausübung
§ 41a des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 44, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird.
§ 47 Zuständigkeit
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Jagdbehörde; das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz.
§ 47a Beachtung von EU-Recht 11
(zu § 44a BJagdG)
Bei Rechten nach diesem Gesetz sowie bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere Geboten, Einschränkungen von Verboten, Erlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen, sind die Einschränkungen aus den Artikeln 7 bis 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) sowie die Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ABl. L 59 vom 08.03.1996 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 48 Übergangsvorschriften 11 19
(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Vermögensinteressen nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften wahrgenommen, geschieht dies durch den Gemeindevorstand. Das Nähere regelt die oberste Jagdbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet auf den Gemeindevorstand insoweit keine Anwendung.
(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser von der Jagdbehörde festgesetzt. Ist die Grenze gleichzeitig die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, wird die Festsetzung von der oberen Jagdbehörde getroffen. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde sind die Jagdbehörden verpflichtet, ihre Festsetzung aufzuheben.
§ 48a Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt 11
Für die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes für die Eigenjagdbezirke des Landes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Landes verwaltet werden, und für die Eigenjagdbezirke des Bundes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Bundes verwaltet werden, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2011 jährlich 25 Euro je Eigenjagdbezirk. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres.
§ 48b Verwendung von optischelektronischen Einrichtungen 15 19
(1) Jagdbehörden nach § 38 Abs. 1 dürfen in Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Revierinhaber optischelektronische Einrichtungen für Einzelbildaufnahmen verwenden, soweit dies
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen. Die Jagdbehörden dürfen sich dazu Dritter bedienen.
(2) Die Möglichkeit der Beobachtung muss für Betroffene, die sich im Aufnahmebereich der optischelektronischen Einrichtung befinden, erkennbar sein.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Verwendung von optischelektronischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen.
(4) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 48c Sprachliche Gleichstellung 19
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 19
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 35 Abs. 1 tritt drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt außer Kraft.
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