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JVollzGB II LSA - Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt -
Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug der Sicherungsverwahrung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Mai 2013
(GVBl. LSA Nr. 13 vom 22.05.2013 S. 206; 18.12.2015 S. 666 15; 16.09.2020 S. 444 20; 25.03.2021 S. 120 21; 07.10.2024 S. 274 24)
Gl.-Nr.: 450.3
Überschrift geändert 20
Teil 1
Vollzug der Sicherungsverwahrung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug).
§ 2 Vollzugsziele
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.
(2) Im Vollzug sollen die Untergebrachten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
(3) Der Vollzug dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Der Vollzug ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die ihnen nach der Entlassung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung ermöglichen.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Untergebrachten nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen. Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs ist zu erhalten, Untergebrachte sind in ihrer Eigenverantwortung zu stärken und ihnen ist zu helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.
§ 4 Mitwirkung und Motivierung
(1) An der Erreichung der Vollzugsziele wirken die Untergebrachten mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen, auf die die Untergebrachten keinen Anspruch haben, gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden.
§ 5 Stellung der Untergebrachten
(1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.
(2) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
§ 6 Einbeziehung Dritter
(1) Die Einrichtung arbeitet mit öffentlichen Stellen sowie privaten Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Untergebrachten förderlich sein können.
(2) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helfer ist zu fördern.
§ 7 Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Abschnitt 2
Planung und Verlauf des Vollzugs
§ 8 Aufnahme
(1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten mündlich und schriftlich zu unterrichten und über die Ausgestaltung der Unterbringung zu informieren.
(2) Während der Aufnahme dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.
(3) Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht.
§ 9 Behandlungsuntersuchung
(1) An die Aufnahme schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung ihrer Gefährlichkeit entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(3) Die Behandlungsuntersuchung entspricht dem jeweils aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis.
§ 10 Vollzugs- und Eingliederungsplan 15
(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugs- und Eingliederungsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen benennt. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan enthält insbesondere folgende Angaben:
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht übersteigen soll und zwölf Monate nicht überschreiten darf, überprüft und fortgeschrieben.
(3) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden; sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an den Konferenzen beteiligt werden.
(4) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird mit den Untergebrachten erörtert und ihnen in schriftlicher Form ausgehändigt.
§ 11 Behandlung
(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben dem jeweils aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.
(2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
(3) Den Untergebrachten sollen Bedienstete als feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
§ 12 Sozialtherapeutische Behandlung
Den Untergebrachten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies zur Erreichung der Vollzugsziele angezeigt ist. Die Behandlung soll in der Einrichtung erfolgen.
§ 13 Verlegung, Überstellung, Vorführung und Ausantwortung
(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Einrichtung verlegt oder überstellt werden, wenn
Ein anderer wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das Verhalten oder der Zustand der Untergebrachten eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Einrichtung darstellen.
(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt des Strafvollzugs verlegt oder überstellt werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, erfordert. Dies gilt insbesondere für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder die Unterbringung zur Entlassungsvorbereitung in einer Anstalt des offenen Vollzugs.
(3) Auf Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Anstalt des Justizvollzugs verlegt oder überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.
(4) Untergebrachte können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 oder 3 vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.
(5) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(6) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).
Abschnitt 3
Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und Einkauf, Tageseinteilung
§ 14 Unterbringung
(1) Die Unterbringung erfolgt in geschlossenen Einrichtungen.
(2) Jeder Untergebrachte erhält einen Unterkunftsbereich zur alleinigen Nutzung.
(3) Der Unterkunftsbereich ist so zu gestalten, dass jedem Untergebrachten mindestens 15 Quadratmeter zum Wohnen und Schlafen, einschließlich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank, zur Verfügung stehen. Unterkunfts- und Sanitärbereich sind baulich voneinander abzutrennen.
§ 15 Ausstattung des Unterkunftsbereichs, Einbringen, Besitz, Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen
(1) Die Untergebrachten dürfen ihren Unterkunftsbereich mit eigenen Gegenständen ausstatten.
(2) Die Einbringung von Gegenständen in die Einrichtung und den Unterkunftsbereich sowie deren Besitz ist der Einrichtung vorher anzuzeigen. Die Einrichtung kann die Einbringung und den Besitz versagen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele zu gefährden, oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
(3) Die Untergebrachten dürfen Gegenstände nur mit vorheriger Erlaubnis der Einrichtung annehmen oder abgeben. Die Erlaubnis darf versagt oder Widerrufen werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Gegenstände von geringem Wert dürfen sie ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weitergeben und von ihnen annehmen. Die Einrichtung kann die Weitergabe und Annahme auch dieser Gegenstände von einer Anzeige und ihrer Erlaubnis abhängig machen.
(4) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Unterkunftsbereich aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.
(5) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. Die Kosten des Versands tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen, soweit nicht ein Dritter leistungspflichtig ist.
(6) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten des Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 47 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(7) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
§ 16 Kleidung
(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung und Bettwäsche zur persönlichen Nutzung zur Verfügung.
(2) Die Reinigung erfolgt durch die Einrichtung. Den Untergebrachten wird ermöglicht, ihre Kleidung und Bettwäsche auf ihre Kosten in der Einrichtung selbst zu reinigen.
§ 17 Verpflegung
(1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung. Sie sind gesund zu ernähren. Auf ärztliche Anordnung wird ihnen eine besondere Verpflegung gewährt. Ihnen wird ermöglicht, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Soweit sich die Untergebrachten selbst verpflegen, werden sie von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe des Betrages, der nach den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für Verpflegung festgesetzt ist. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen; insoweit entfällt der Zuschuss. Die Gestattung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss dauerhaft nicht zweckentsprechend verwendet wird.
(3) Die Untergebrachten sollen im Rahmen der Selbstverpflegung angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.
§ 18 Einkauf
(1) Die Untergebrachten können unter Vermittlung der Einrichtung nach Maßgabe der Vollzugsordnung einkaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Einkäufe unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln sind jederzeit zu gewährleisten,.
(2) Gegenstände, welche die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(3) Für den Einkauf können die Untergebrachten das ihnen frei zur Verfügung stehende Geld verwenden.
§ 19 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit
(1) Die Untergebrachten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt werden. Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der Nachtruhe.
(2) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.
Abschnitt 4
Besuche, Schriftwechsel, Telekommunikation und Pakete
§ 20 Grundsatz
Die Untergebrachten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Umfelds sind zu fördern.
§ 21 Recht auf Besuch
(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
(2) Geeigneten Untergebrachten sollen über Absatz 1 hinausgehende mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
(4) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Sie müssen sich als solche gegenüber der Einrichtung durch die Vollmacht der Untergebrachten oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen.
§ 22 Untersagung oder zeitliche Beschränkung der Besuche 20
Der Leiter der Einrichtung kann in den folgenden Fällen Besuche untersagen oder zeitlich beschränken:
§ 23 Durchführung der Besuche 20
(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen und den Anordnungen zur Identitätsfeststellung nach § 25 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt Folge leistet. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern, Rechtsanwälten oder Notaren mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn Untergebrachte sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 57 gewährt worden sind und ein Grund, der den Leiter der Einrichtung nach § 91 Abs. 3 zum Widerruf von vollzugsöffnenden Maßnahmen ermächtigt, nicht vorliegt.
(2) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Besuche dürfen sofort abgebrochen werden, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Einrichtung oder des Besuchers unerlässlich ist.
(3) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen, Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von der vorherigen Erlaubnis des Leiters der Einrichtung abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn Untergebrachte sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 57 gewährt worden sind und ein Grund, der den Leiter der Einrichtung nach § 91 Abs. 3 zum Widerruf von vollzugsöffnenden Maßnahmen ermächtigt, nicht vorliegt.
(4) Im Einzelfall können Besuche in der Weise gestaltet werden, dass Besucher und Untergebrachte durch eine Scheibe oder eine andere die Übergabe von Gegenständen und berauschenden Mitteln verhindernde Schutzmaßnahme getrennt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen, erforderlich ist.
§ 24 Überwachung der Besuche 20
(1) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren werden nicht überwacht.
(2) Andere Besuche dürfen optisch überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der Behandlung erforderlich ist. Die optische Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.
(3) Besuche nach Absatz 2 dürfen auch akustisch überwacht werden, soweit dies im Einzelfall wegen einer Gefährdung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.
(4) Eine Aufzeichnung der optischen und akustischen Überwachung findet nur nach Maßgabe des § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt statt.
(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Einrichtung zu führen. Beschränkungen zu Zeiten der Nachtruhe sind zulässig. Die Vorschriften über die Überwachung, Untersagung und den Abbruch des Besuchs gelten entsprechend. Die Unterhaltung kann zeitversetzt überwacht und nach Maßgabe des § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt weiterverarbeitet werden. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Dem Untergebrachten ist der Besitz und der Betrieb von Mobilfunkendgeräten und sonstigen Telekommunikationsanlagen auf dem Gelände der Einrichtung untersagt.
(3) Die Einrichtung darf technische Maßnahmen ergreifen, die der Verhinderung und Unterdrückung von unerlaubter Telekommunikation in der Einrichtung dienen. Insbesondere darf sie technische Geräte
betreiben. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung dürfen nicht erheblich gestört werden. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen sind einzuhalten.
(4) Die Kosten für Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen, soweit nicht ein Dritter leistungspflichtig ist.
§ 26 Recht auf Schriftwechsel
(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusetzen und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen, soweit nicht ein Dritter leistungspflichtig ist.
§ 27 Untersagung des Schriftwechsels
Der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
§ 28 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet ist. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
§ 29 Überwachung des Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Nicht überwacht werden Schreiben Untergebrachter an
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ferner eine Überwachung und Beschränkung des Schriftverkehrs mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes nicht zulässig.
(3) Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn Untergebrachte sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 57 gewährt worden sind und ein Grund, der den Leiter der Einrichtung nach § 91 Abs. 3 zum Widerruf von vollzugsöffnenden Maßnahmen ermächtigt, nicht vorliegt.
§ 30 Anhalten von Schreiben
(1) Der Leiter der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.
(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
§ 31 Andere Formen der Telekommunikation
Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
§ 32 Pakete
(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, nach vorheriger Anzeige Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden.
(2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 15 Abs. 6 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.
(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist.
(5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung versagt werden. Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden.
(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen, soweit nicht ein Dritter leistungspflichtig ist.
Abschnitt 5
Arbeit, Beschäftigung, Vergütung
§ 33 Arbeit, Beschäftigung
(1) Den Untergebrachten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
(2) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
(3) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährdet wird.
(4) Den Untergebrachten kann gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 57 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Einrichtung kann verlangen, dass ihr aus den Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 erzielte Einkünfte zur Gutschrift für die Untergebrachten überwiesen werden.
(6) Nehmen Untergebrachte eine Beschäftigung auf, gelten die dafür festgelegten Bedingungen.
(7) Aus Zeugnissen über eine Beschäftigung darf die Unterbringung im Vollzug nicht erkennbar sein.
§ 34 Freistellung
(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 2 angerechnet.
(2) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(3) Urlaubsregelungen aus freien Beschäftigungsverhältnissen finden Anwendung.
(4) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die Untergebrachten, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches mit 16 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 (gültig bis 31.12.2024 Abs. 2) des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) bemessen wird. Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung.
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 v. H. der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Verordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen.
(3) Soweit die Einrichtung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie vom Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.
(4) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
§ 36 Vergütung von Aus- und Weiterbildung
Die Untergebrachten, die an schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.
§ 37 Anerkennung von Behandlung
Für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4, 6 und 7 wird eine Ausfallentschädigung in Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts gewährt, soweit die Maßnahmen während der Beschäftigungszeit stattfinden.
Abschnitt 6
Gelder und Kostenbeteiligung
§ 38 Taschengeld
(1) Den Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen aus Hausgeld und Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Untergebrachte sind nicht bedürftig, soweit ihnen ein Betrag nach Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene und zumutbare Tätigkeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Tätigkeit verschuldet verloren haben. Ein Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den der Zuschuss bestimmt ist. Die Höhe des Taschengeldes wird mit 18 v. H. der Eckvergütung nach § 35 Abs. 1 bemessen.
(2) Nehmen Untergebrachte an Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4, 6 und 7 teil, sind der Bemessung 24 v. H. der Eckvergütung zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn sie unverschuldet an der Teilnahme gehindert sind.
§ 39 Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebtel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.
(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte erzielen, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.
(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld im Sinne von § 41 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
§ 40 Überbrückungsgeld
(1) Aus der in diesem Gesetz geregelten Vergütung und aus den Einkünften der Untergebrachten, die gemäß § 33 Abs. 4 in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gemäß § 33 Abs. 3 gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten bei ihrer Entlassung ausgezahlt. Der Leiter der Einrichtung kann es auch einer mit der Entlassungsbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheidet, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Entlassenen ausgezahlt wird. Die mit der Entlassungsbetreuung befasste Stelle ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden.
(3) Der Leiter der Einrichtung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der Untergebrachten dienen.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche.
§ 41 Eigengeld
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während der Unterbringung erhalten, sowie den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder zur Bildung des Überbrückungsgeldes in Anspruch genommen werden.
§ 42 Konten, Bargeld
(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Haus-, Eigen- und Überbrückungsgeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Einrichtung.
(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.
§ 43 Zweckgebundene Einzahlung
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 44 Kostenbeteiligung
(1) Die Einrichtung erhebt von den Untergebrachten, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Unterbringungsbeitrag. Von den Untergebrachten, die sich selbst beschäftigen, kann der Unterbringungsbeitrag monatlich im Voraus gefordert werden. Vergütungen nach diesem Gesetz bleiben unberücksichtigt. Den Untergebrachten muss täglich ein Tagessatz gemäß § 35 Abs. I Satz 2 verbleiben. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Untergebrachten hierdurch gefährdet würde.
(2) Der Unterbringungsbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge.
(3) An den Kosten des Landes für sonstige Leistungen kann die Einrichtung die Untergebrachten durch Erhebung von weiteren Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligen. Dies gilt insbesondere für
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Untergebrachten an den Kosten des Landes zu beteiligen, soweit sie aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag einen Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatz der Kosten haben.
(4) Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Kostenbeiträge nach Absatz 3 erhoben werden können. Für die Bemessung können pauschale Sätze festgelegt werden. Für einzelne Kostenbeiträge kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe von den Untergebrachten zu tragen sind.
(5) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 nicht zu gefährden. Für Zeiten, in denen die Untergebrachten unverschuldet bedürftig sind, soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen abgesehen werden. Die Durchsetzung eines Anspruchs nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Einrichtung gegen den Anspruch auf Hausgeld aufrechnen.
Abschnitt 7
Religionsausübung
§ 45 Seelsorge
(1) Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
(2) Die Untergebrachten dürfen religiöse Schriften sowie Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
§ 46 Religiöse Veranstaltungen
(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft,
(3) Die Untergebrachten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 47 Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 45 und 46 entsprechend.
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
§ 48 Art und Umfang der medizinischen Leistungen
(1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf medizinische Leistungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses oder wegen Bezugs einer gesetzlichen Rente krankenversichert sind.
(3) Auf Antrag dürfen sich Untergebrachte auf eigene Kosten durch einen Arzt oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht entgegenstehen. Die Behandlung soll in der Einrichtung nach vorheriger Anmeldung erfolgen.
§ 49 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang 21
(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung von kranken und hilfsbedürftigen Untergebrachten erfolgt in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.
(1a) Solange sich eine Einrichtung des Maßregelvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung als besser geeignet für die erforderliche medizinische Behandlung und Unterbringung erweist, werden Untergebrachte dorthin verlegt. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. Für die Zeit des dortigen Aufenthalts gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 bis 3 und 5 bis 6 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechend. Die medizinische Behandlung und Unterbringung erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1c und 1d und für Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt zusätzlich nach Maßgabe des Absatzes 1b.
(1b) Im Einvernehmen mit dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium kann das für den Justizvollzug zuständige Ministerium die medizinische Behandlung und Unterbringung psychisch erkrankter Gefangener im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes widerruflich übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis kann ergänzend durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung und Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Gefangenen für die stationäre Behandlung und Unterbringung geeignet ist.
(1c) Die Einrichtungen sind einem Leiter zu unterstellen. Die Bestellung des Leiters bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Beschäftigte der Einrichtung dürfen im Rahmen der Unterbringung an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gegenüber Untergebrachten nach Weisung des Leiters nur beteiligt sein, wenn sie die Aufsichtsbehörde hierzu unter entsprechender Anwendung der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte widerruflich bestellt. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Sachkunde besitzen.
(1d) Die Einrichtung, ihre Leitung und ihre Beschäftigten unterliegen für die Unterbringung der Untergebrachten der unmittelbaren staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für Justizvollzug zuständige Ministerium. Im Rahmen der Aufsicht ist der Aufsichtsbehörde insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und Dateien zu gewähren, ihren Weisungen Folge zu leisten und jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Einrichtung selbst tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn die Einrichtung eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Das Selbsteintrittsrecht nach Satz 3 kann die Aufsichtsbehörde auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Trägers der Einrichtung ausüben.
(2) Wird die Vollstreckung während einer Behandlung der Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.
(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die den Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten medizinische Leistungen zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse der Untergebrachten abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde.
§ 50 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern.
§ 51 Gesundheitsschutz und Hygiene
(1) Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen, die aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung erforderlich oder zur Abwehr unzumutbarer Störungen anderer Untergebrachter, Bediensteter oder sonstiger Personen unerlässlich sind.
(3) Ist der Untergebrachte aufgrund einer vollzuglichen Anordnung in der Bewegungsfreiheit so beschränkt, dass er sich nicht im Freien aufhalten könnte, so wird ihm aus Gründen der Gesundheitsfürsorge täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht.
§ 52 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen
Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung.
§ 53 Benachrichtigungspflicht
Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch von Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.
Abschnitt 9
Freizeit und Information
§ 54 Freizeit
(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an die Behandlung heranzuführen.
§ 55 Zeitungen und Zeitschriften
Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.
§ 56 Hörfunk- und Fernsehempfang, Informations- und Unterhaltungselektronik
(1) Der Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Er kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwehr unzumutbarer Störungen anderer Untergebrachter, Bediensteter oder sonstiger Personen unerlässlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte sind zuzulassen, wenn nicht Gründe des § 15 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. § 44 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Einrichtung kann den Betrieb von Empfangsanlagen einem Dritten übertragen.
(4) Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, durch die Einrichtung kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen. Eine ohne Zustimmung nach Satz 1 erteilte Zulassung kann zurückgenommen werden.
Abschnitt 10
Vollzugsöffnende Maßnahmen
§ 57 Vollzugsöffnende Maßnahmen
(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere:
(2) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 werden mit Zustimmung der Untergebrachten und nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde sowie der Strafvollstreckungskammer stufenweise zur Erprobung Untergebrachter gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass Untergebrachte sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden.
(3) Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass Untergebrachte sich trotz besonderer Maßnahmen zur Absicherung der Ausführung dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.
§ 58 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass
(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung Untergebrachter, der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung Angehöriger im Sinne des Strafgesetzbuches der Untergebrachten.
(2) § 57 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Untergebrachten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
§ 59 Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Die Einrichtung kann den Untergebrachten nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde sowie der Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren. § 57 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang nach Absatz 1 Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Einrichtung zurückzukehren.
(3) Zur Entlassungsvorbereitung kann nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer die Unterbringung im offenen Vollzug und, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder 3, in Anstalten oder Abteilungen des offenen Strafvollzugs erfolgen, wenn die Untergebrachten zustimmen, den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
§ 60 Weisungen
(1) Die Einrichtung kann für vollzugsöffnende Maßnahmen Weisungen erteilen.
(2) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den Belangen des Opfers der Straftat des Untergebrachten Rechnung zu tragen.
§ 61 Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen
(1) Die Einrichtung ordnet an, dass sich die Untergebrachten begutachten oder psychologisch untersuchen lassen, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen einer Verlegung in den offenen Vollzug oder in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Strafvollzugs zur Vorbereitung nach § 59 Abs. 3 oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme nach § 57 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Die Begutachtung oder psychologische Untersuchung bedarf der Zustimmung der Untergebrachten. Sie soll durch Fachpersonal außerhalb des Vollzugs erfolgen. Wird die Zustimmung verweigert, so ist in der Regel der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Anordnung der vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht gegeben sind. Die Untergebrachten sind hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 hinzuweisen.
§ 62 Zustimmungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verlegung eines Untergebrachten in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen von ihrer Einwilligung abhängig machen.
Abschnitt 11
Entlassung, durchgängige Betreuung
§ 63 Vorbereitung der Entlassung
Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Hierbei arbeitet die Einrichtung mit öffentlichen Stellen sowie freien Trägern und Personen, die die Eingliederung der Untergebrachten fördern, zusammen.
§ 64 Entlassung
(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport zur Unterkunft sicherstellen.
(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(3) Bedürftige Untergebrachte erhalten eine Einlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung von Reisekostenzuschuss und sonstiger notwendiger Unterstützung in Geld ist nicht übertragbar. Er ist auch nicht auf andere Leistungen anrechenbar.
§ 65 Nachgehende Betreuung
Die Einrichtung kann ehemaligen Untergebrachten auf Antrag Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.
§ 66 Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage 15
(1) Ehemalige Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Einrichtung des Justizvollzugs verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Die Kosten für die Unterbringung tragen die vorübergehend Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen, soweit nicht ein Dritter leistungspflichtig ist.
(2) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Abschnitt 12
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Unterbringung mit Kindern
§ 67 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Bei einer Schwangeren oder einer Untergebrachten, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und das Bestehen von Beschäftigungsverboten gelten entsprechend.
(2) Die Untergebrachte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Einrichtung. Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen.
(4) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.
(5) Für Leistungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten im Übrigen die § § 24c bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 68 Unterbringung mit Kindern
(1) Ist das Kind eines Untergebrachten noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in der Einrichtung untergebracht werden, in der sich der Untergebrachte befindet, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung gefährdet würde.
Abschnitt 13
Sicherheit und Ordnung
§ 69 Grundsatz
(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§ 70 Verhaltensvorschriften, Zusammenleben
(1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber anderen Untergebrachten, Bediensteten und Dritten das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. Ihr Bewusstsein für ein gewaltfreies Zusammenleben ist zu entwickeln und zu stärken. Sie sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihren Unterkunftsbereich und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und zu reinigen.
(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 71 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und ihr Unterkunftsbereich dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Leiters der Einrichtung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.
(3) Der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
§ 72 Sichere Unterbringung
Die Untergebrachten können in eine andere Einrichtung verlegt werden, die für eine sichere Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung darstellt.
§ 75 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann der Leiter der Einrichtung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.
Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden, solange ein unmittelbarer Bezug zur Entweichung besteht.
§ 77 Besondere Sicherungsmaßnahmen 21
(1) Gegen die Untergebrachten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht abgewendet werden kann.
(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5) Die ständige Unterbringung in einem Haftraum für Gefangene darf nur erfolgen, wenn sie unerlässlich ist, um die Gefahr einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung abzuwenden.
(5a) Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
(6) Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Leiter der Einrichtung
eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(7) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.
§ 78 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren 21
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Leiter der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Personen sind alsbald über die Anordnung zu unterrichten.
(3) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, .wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3a) Eine Fixierung, die die Dauer von einer halben Stunde voraussichtlich überschreiten wird, bedarf der Einwilligung des Gerichts. Einer gerichtlichen Einwilligung bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Genehmigung zu beantragen, es sei denn, es ist bereits eindeutig absehbar, dass die Entscheidung erst nach Wegfall der Gefahr nach § 77 Abs. 5a ergehen wird oder die Fixierung vor Erlangung der Entscheidung tatsächlich beendet sein wird und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie noch erforderlich sind.
(4a) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ist der Untergebrachte in besonderem Maße zu betreuen. Ist er darüber hinaus gefesselt oder fixiert, stellen ärztlich in solche Aufgaben eingewiesene Bedienstete durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung des Untergebrachten sicher (Einszu-Eins-Betreuung).
(5) Sofern eine Fixierung ohne gerichtliche Entscheidung durchgeführt wurde, ist der Untergebrachte auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.
(5a) Besondere Sicherungsmaßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden. Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, die maßgeblichen Gründe für die Anordnung, Entscheidungen zu ihrer Fortdauer, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art und Weise der Überwachung, einschließlich der Beteiligung des Arztes, sowie der Hinweis nach Absatz 5 sind zu dokumentieren.
(6) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 77 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 77 Abs. 2 Nr. 8 sind der Aufsichtsbehörde unabhängig von der Dauer ihrer Durchführung unverzüglich mitzuteilen. Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht, gefesselt oder fixiert, sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf und stellt eine angemessene ärztliche Überwachung sicher. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.
§ 80 Ersatz von Aufwendungen
(1) Die Untergebrachten sind unbeschadet der Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet, der Einrichtung Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Selbstverletzung oder Verletzung anderer verursacht haben.
(2) Die Einrichtung kann bei der Geltendmachung von Forderungen nach Absatz 1 oder wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums durch Untergebrachte auch einen den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 übersteigenden Teil des Hausgeldes in Anspruch nehmen.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung Untergebrachter oder ihre Eingliederung behindert würde.
Abschnitt 14
Unmittelbarer Zwang
§ 81 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.
§ 82 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 83 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 84 Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 85 Schusswaffengebrauch
(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Einrichtung ist verboten.
(2) Außerhalb der Einrichtung dürfen Schusswaffen durch Bedienstete nach Maßgabe der folgenden Absätze nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(3) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien.
§ 86 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge 21
(1) Eine medizinische Untersuchung, eine Behandlung und Zwangsernährung ist gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten zulässig, wenn
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Einwilligung des Gerichts.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 sind dem Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist der Untergebrachte über die gegen die Anordnung möglichen Rechtsbehelfe und den beabsichtigten Beginn der Maßnahme rechtzeitig zu informieren.
(4) Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme und das Vorliegen der Voraussetzungen, die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen des Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 kann bei Gefahr im Verzug von den Vorgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 6 und 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 abgesehen werden. Die Handlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung des Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist nur zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.
(7) Die Anwendbarkeit anderer Vorschriften, nach denen Maßnahmen nach Absatz 1 angeordnet werden dürfen, wird nicht eingeschränkt.
Abschnitt 15
Disziplinarmaßnahmen
§ 87 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untergebrachte
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft.
(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.
§ 88 Vollzug, Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollzogen. Der Vollzug ist auszusetzen, .soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann bis zu sechs Monate zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen.
(3) Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.
(4) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Unterkunftsbereich gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, dürfen die Untergebrachten an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem der Arrest vollzogen wird, nicht teilnehmen. Die Befugnisse zur Ausstattung des Unterkunftsbereichs mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf ruhen. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme von Lesestoff sind nicht zugelassen. Das Recht zur Teilnahme an unaufschiebbaren Einzelbehandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst und auf einen täglichen einstündigen Aufenthalt im Freien wird nicht eingeschränkt.
(5) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Während des Arrests stehen die Untergebrachten unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde.
§ 89 Disziplinarbefugnis
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Leiter der Einrichtung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Einrichtung zum Zweck der Verlegung ist der Leiter der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Einrichtung oder während des Strafvollzugs angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen.
§ 90 Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Unterrichtung nach Satz 4, Äußerungen der Untergebrachten und die Ergebnisse der Ermittlungen sind aktenkundig zu machen.
(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3) Der Leiter der Einrichtung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. § 78 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung wird den Untergebrachten vom Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Abschnitt 16
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
§ 91 Aufhebung von Maßnahmen
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen.
§ 92 Beschwerderecht, Mitwirkung der Untergebrachten
(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Leiter der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. Mit Zustimmung der Aufsichtbehörde kann der Leiter der Einrichtung die Durchführung der Sprechstunden auf seine Vertreter übertragen.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
§ 93 Rechtsbehelfe
Die § § 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes über das gerichtliche Verfahren bleiben unberührt.
Abschnitt 17
Organisation und Trennungsgrundsätze
§ 94 Organisation der Einrichtungen
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung.
(2) Die Einrichtungen werden mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Gestaltung der Einrichtungen muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und soll Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge vorzusehen.
(4) Unterkunftsbereich, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest.
§ 95 Trennungsgrundsätze
(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die vom Strafvollzug getrennt sind. Die Unterbringung kann in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden.
(2) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 ist neben den in der Einrichtung vorhandenen Maßnahmen eine Nutzung von Angeboten der Justizvollzugsanstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit und der Religionsausübung, auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig. Der Transport von Untergebrachten findet nicht mit Personen statt, an denen andere Freiheitsentziehungen vollzogen werden. Erfordert der Transport eine Unterbringung oder Übernachtung, kann diese auch in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.
(3) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verlegung oder Überstellung nach § 13 Abs. 2 oder 3 vorliegen. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Strafgefangenen unterscheiden. Im Übrigen bleiben die Rechte der Untergebrachten nach diesem Gesetz unberührt.
(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getrennt voneinander unterzubringen.
§ 96 Leitung der Einrichtung
(1) Der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Einrichtung nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so ist deren Leiter zugleich Leiter der Einrichtung.
§ 97 Bedienstete
(1) Die hoheitlichen Aufgaben des Vollzugs der Sicherungsverwahrung werden in der Regel von Justizvollzugsbeamten wahrgenommen.
(2) Die Einrichtung wird mit dem zur Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Das Personal muss für den Vollzug der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.
(3) Die Betreuung der Untergebrachten ist auch an allgemein arbeitsfreien Tagen zu gewährleisten.
Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können nach sorgfältiger Auswahl von der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde beauftragt werden, nichthoheitliche Aufgaben für die Einrichtung wahrzunehmen. Sie können für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Verwaltungshelfer herangezogen werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und hat auch das Erfordernis der Verpflichtung des einzusetzenden Personals nach dem Verpflichtungsgesetz zu enthalten. Eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen.
§ 99 Seelsorge
(1) Die Seelsorge wird im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft sichergestellt. Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, soll die Seelsorge in der Regel durch die von der Justizvollzugsanstalt bestellten oder vertraglich verpflichteten Seelsorger übernommen werden.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung darf der Seelsorger der Einrichtung sich freier Seelsorgehelfer bedienen sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
§ 100 Medizinisches Personal
(1) Die ärztliche Versorgung der Untergebrachten ist durch hauptamtlich für die Einrichtung tätige Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.
(2) Stellt eine Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall aufgrund einer drohenden oder eingetretenen Pandemielage fest oder hat die Weltgesundheitsorganisation die Pandemiestufe 6 ausgerufen, können die hauptamtlich für die Einrichtung tätigen Ärzte zugleich als Impfärzte für die Bediensteten tätig werden.
(3) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537), in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
§ 101 Konferenzen
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugs- und Eingliederungsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Leiter der Einrichtung Konferenzen mit an der Behandlung und Betreuung maßgeblich Beteiligten durch.
§ 102 Vollzugsgemeinschaften
Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug der Sicherungsverwahrung auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.
§ 103 Mitverantwortung der Untergebrachten
(1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Einrichtung nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, ist der Vertretung der Untergebrachten zu gestatten, an der Vertretung der Strafgefangenen mitzuwirken, soweit Interessen und Belange Untergebrachter berührt sind.
§ 104 Vollzugsordnung
(1) Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, die die Gestaltung und Organisation, des Vollzugsalltages regelt (Vollzugsordnung).
(2) In der Vollzugsordnung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über
Abschnitt 18
Aufsicht und Vollstreckungsplan, Beiräte
§ 105 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan
(1) Das für Justizvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtungen (Aufsichtsbehörde) und regelt deren örtliche und sachliche Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.
§ 106 Beiräte
(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Das Nähere regelt das für Justizvollzug zuständige Ministerium durch Verordnung. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen zur Anzahl der Beiratsmitglieder sowie über deren Berufung und Abberufung.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3) Der Beirat steht dem Leiter der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Untergebrachten und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Einrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Unterkunftsbereichen aufsuchen. Gespräche und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Abschnitt 19
Kriminologische Forschung
§ 107 Kriminologische Forschung, Evaluation 20
(1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, insbesondere Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind regelmäßig in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich zu begleiten und zu erforschen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.
(2) Zu diesen Zwecken sind landesweit von den einzelnen Vollzugsbehörden aussagefähige und auf Vergleichbarkeit angelegte Daten zu erheben, die eine Feststellung und Bewertung der Erfolge und Misserfolge des Vollzugs, insbesondere im Hinblick auf Rückfallhäufigkeiten, sowie die gezielte Erforschung der hierfür verantwortlichen Faktoren ermöglichen. Entsprechende Daten für Bereiche außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind einzubeziehen und zu vergleichen, soweit solche Daten für die Aufsichtsbehörde zugänglich sind.
Abschnitt 20 15 20
(aufgehoben)
Abschnitt 21 15
(aufgehoben)
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 130 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die folgenden Grundrechte eingeschränkt:
§ 131 Verhältnis zum Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Strafvollzugsgesetzes.
§ 132 Übergangsbestimmungen 20
Bis für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Verordnung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 in Kraft tritt, gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Erhebung von Kosten mit Ausnahme der Vorschriften über die Erhebung eines Haftkostenbeitrags fort.
§ 133 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
ENDE |