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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Februar 2018

(GVBl. LSA Nr. 2 vom 28.02.2018 S. 10)


Fn *

Artikel 1
Änderung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Anlage eingefügt:

" § 31b Gerichtlicher Rechtsschutz".

b) Die Angaben zu den §§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:

altneu
(aufgehoben)" § 33 Personalrechtliche Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt
(aufgehoben) § 34 Evaluierung".

2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder;"Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für den Datenschutz;"

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben," werden gestrichen.

bb) Die Wörter "die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen" werden durch die Wörter "über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von

  1. Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und
  2. Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89)."

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 7 werden die Sätze 2 bis 8.

cc) In Satz 2 werden die Wörter "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch das Wort "Er" ersetzt und es wird nach dem Wort "Amtes" das Wort "völlig" eingefügt.

dd) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" die Wörter ", des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung" eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtages eingerichtet. Dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes im Einzelplan des Landtages in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen werden durch den Landesbeauftragten besetzt. Die Bediensteten können nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt oder abgeordnet werden. Sie sind ausschließlich an seine Weisungen gebunden. Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Geschäftsstelle dürfen nur mit seiner Zustimmung eingeleitet werden."(3) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen. Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle. Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen, wenn diese zustimmt; die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Stelle nach Satz 6 Halbsatz 1 dürfen personenbezogene Daten der Bediensteten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz länger als zwei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der Präsident des Landtages einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei kürzerer Verhinderung oder bis zu einer Regelung nach Satz 1 wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz durch den leitenden Beamten der Geschäftsstelle vertreten. Für die Dauer der Vertretung hat dieser alle Befugnisse des Landesbeauftragten.(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder im Falle des § 20 Abs. 2 Satz 3 entlassen wurde. Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Die Gerichte unterliegen der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden."(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erfüllt gegenüber allen öffentlichen Stellen die Aufgaben aus Artikel 57 der Datenschutz-Grundverordnung. Dazu stehen ihm die Befugnisse aus Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung zu. Geldbußen können durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber öffentlichen Stellen nicht verhängt werden; dies gilt nicht, soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt er die Aufgaben aus Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2016/680. Ihm stehen die Befugnisse aus Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu. Die Gerichte unterliegen seiner Kontrolle nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 1 und 2 bis 4" durch die Angabe " § 21 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

c) Absatz 4a

(4a) Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag ihre Stellungnahme vor. Der Landesbeauftragte informiert mit dem Bericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes in seinem Kontrollbereich.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen betrauen. § 21 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt."(6) Der Landtag, seine Ausschüsse und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz um die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen ersuchen."

e) Die Absätze 7

(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind. Er leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

und 8

(8) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz fest, so ist er befugt, diesen bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen.

werden aufgehoben.

5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

" § 31b Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Dem Verwaltungsgericht Magdeburg werden für die Bezirke aller Verwaltungsgerichte des Landes die Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 53 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 zugewiesen. Satz 1 gilt nicht für Straf- und Bußgeldverfahren.

(2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Auch eine Landesbehörde kann gegen eine sie betreffende Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Anfechtungsklage erheben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 19 befasst oder den Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis setzt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anordnungen oder Unterlassungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz, die ihre Grundlage außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 im nationalen Recht haben."

6. Nach § 32 werden folgende §§ 33 und 34 eingefügt:

" § 33 Personalrechtliche Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt

(1) Beamte, die bis zum 5. Mai 2018 in der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tätig waren, gehen zum 6. Mai 2018 zur Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz über. Einer Versetzung bedarf es nicht.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz tritt am 6. Mai 2018 kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers der Tarifbeschäftigten, die mit Aufgaben der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz betraut waren, ein.

(3) Der leitende Beamte der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ab dem 6. Mai 2018 leitender Beamter der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und führt ab dem 6. Mai 2018 die Amtsbezeichnung "Direktor der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz".

(4) Bis zur Wahl eines neuen Personalrats der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz nimmt der Personalrat im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landtages die Aufgaben wahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018. Die in der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt gelten in der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz längstens bis zum 30. Juni 2019 fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten. Für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und den ehrenamtlichen Schwerbehindertenbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend.

§ 34 Evaluierung

Das Verfahren zur Aufstellung des Einzelplans des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird spätestens im Jahr 2020 einer Evaluierung unterzogen. Die Landesregierung berichtet dem Landtag schriftlich über das Ergebnis der Evaluierung."

Artikel 2
Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 10 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" die Angabe ", § 2 Abs. 2" eingefügt.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Kommunen können auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn die Gebühr nicht mehr als 50 Euro beträgt. Die dadurch entstehende Mehrbelastung der Kommunen wird vom Land über eine pauschale Finanzzuweisung an jede Kommune in Höhe von 200 Euro je Haushaltsjahr ausgeglichen. Darüber hinausgehende Mehrbelastungen werden auf Einzelnachweis vom Land ausgeglichen."

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 6. Mai 2018 in Kraft.

Fn*

Artikel 1 dieses Gesetzes dient

1) der Ausfüllung der Artikels 51 bis 58 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und

2) der Umsetzung der Artikel 41 bis 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personell bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).

ID 180370

ENDE

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