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IZG LSA - Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 26.06.2008 S. 242; 21.02.2018 S. 10 18; 19.06.2019 S. 124 19; 18.02.2020 S. 25 20; 18.06.2024 S. 156 24 i.K.)



§ 1 Grundsatz 19

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber

  1. den Behörden
    1. des Landes,
    2. der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie
    3. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  2. den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Stelle nach Absatz 1 Satz 1 kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen vor. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
  2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen;
  3. Informationsregister: ein zentral geführtes, elektronisches, allgemein zugängliches Register.

§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen 19

(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

  1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
    1. internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder einem Land,
    2. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
    3. Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Versicherungsaufsichts-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
    4. Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
    5. die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
  2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
  3. wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
  4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
  5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
  6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
  7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
  8. gegenüber der Verfassungsschutzbehörde, mit Ausnahme ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 3 und § 15 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317), in der jeweils geltenden Fassung sowie gegenüber anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 14), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,
  9. gegenüber Hochschulen, Universitätskliniken und Forschungseinrichtungen, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit sie wissenschaftlich tätig sind,
  10. gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt, soweit es die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter betrifft, und gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern in Bezug auf journalistischredaktionelle Informationen sowie
  11. gegenüber Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden.

(2) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden, wenn in anderen als in Absatz 1 oder § 4 geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt.

§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen in der Regel Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten 20

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat oder abgeben soll.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

§ 6 Schutz. des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

§ 7 Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist der Antrag an die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der nach den § § 3 bis 6 nicht zugänglich zu machenden Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg 2

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 schriftlich zu erfolgen.

(2) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(3) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des B. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde. § 8a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

§ 10 Verwaltungskosten 18 19

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 1 Abs. 1 Satz 2, , § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die § § 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr schließt Verwaltungskosten oder Entgelte, die für eine Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden können, nicht ein.

(2a) Betragen die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro, werden sie nicht festgesetzt. Die dadurch entstehende Mehrbelastung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise wird vom Land über eine pauschale Finanzzuweisung an jede Gemeinde, Verbandsgemeinde und jeden Landkreis in Höhe von 200 Euro je Haushaltsjahr ausgeglichen. Darüber hinausgehende Mehrbelastungen werden auf Einzelnachweis vom Land ausgeglichen.

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschalbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen.

§ 11 Veröffentlichungspflichten

(1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie andere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

§ 11a Informationsregister 19

(1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a stellen folgende Informationen in einem Informationsregister bereit:

  1. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes in der aktuellen Fassung,
  2. Gutachten, Studien und Beraterverträge, soweit sie von der Landesregierung oder einem Ministerium bei einer natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts in Auftrag gegeben wurden und in die behördliche auf Außenwirkung gerichtete Entscheidung eingeflossen sind oder ihrer Vorbereitung dienten; ausgenommen sind solche Leistungen mit einem Auftragswert von weniger als 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer,
  3. amtliche Statistiken,
  4. öffentliche Tätigkeitsberichte, Broschüren und Faltblätter, soweit sie durch Gesetz bestimmt oder durch die Landesregierung oder ein Ministerium veranlasst worden sind, und
  5. Geodaten nach Maßgabe des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 368) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abzulehnen wäre. Das Informationsregister wird innerhalb des Landesportals angeboten. Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c bestimmen jeweils ein Portal, über das sie die Informationen entsprechend Satz 1 anbieten können; sie können dazu auch das Informationsregister innerhalb des Landesportals nutzen.

(2) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist zulässig, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien, Beraterverträge und andere Dokumente. Nutzungsrechte, die einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen, sind abzubedingen. Auf die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sollen die Landesregierung oder die Ministerien vor Abschluss eines Vertrages hinweisen.

(4) An das Informationsregister gemeldete Informationen sollen spätestens innerhalb eines Monats dort nachgewiesen werden.

(5) Die über das Informationsregister bereitgestellten Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren.

§ 12 Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit 20

(1) Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht.

(2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird vom Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) § 22 Abs. 2 bis 6 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

(4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt er Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet er diese

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In dem Fall von Satz 2 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die gemäß Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der betroffenen Stelle mit.

(5) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und die von ihm schriftlich Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen auf einen Informationszugang stehen, und
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume

zu gewähren. Satz 2 gilt für die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(6) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist berechtigt, die für die Erfüllung seiner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten.

(7) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beraten und Empfehlungen aussprechen. Er kann auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung in Fragen der Informationsfreiheit Gutachten und Stellungnahmen erstatten und Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(8) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit arbeitet mit den öffentlichen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang im Bund und in den Ländern zuständig sind. Er leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe.

(9) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag ihre Stellungnahme vor. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert mit dem Bericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen der Informationsfreiheit in seinem Kontrollbereich.

(10) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang betreffen, ist der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zu hören.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 15 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 15a Übergangsvorschrift 19

Studien, Gutachten und Beraterverträge im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt vertraglich vereinbart wurden, unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) § 10 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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