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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Juni 2018
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 29.06.2018 S. 162)
Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (GVBl. LSA S. 474) und durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 525, 526), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
"7a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch einen sonstigen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,".
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein."
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Präsidenten" die Wörter "und Vizepräsidenten" eingefügt.
4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
"Mitglieder einer Kammer nach § 13a erhalten für jedes von dieser Kammer entschiedene Verfahren, an dessen Entscheidung sie mitgewirkt haben, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro."
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
" § 13a
Für Entscheidungen nach § 50b kann das Landesverfassungsgericht für die Dauer eines Geschäftsjahres eine oder mehrere Kammern einrichten. In diesem Fall bestimmt es vor Beginn des Geschäftsjahres deren Zahl und Zusammensetzung sowie gegebenenfalls die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die einzelnen Kammern. Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts, von denen mindestens eines nach § 4 Abs. 1 und mindestens ein weiteres entweder nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gewählt ist. Mindestens ein Mitglied soll nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gewählt sein."
6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.
7. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.
8. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe " § 2 Nr. 7" durch die Angabe " § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für Wahlen zuständige Minister" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; daneben sind anzugeben: Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners.
wird aufgehoben.
10. Im III. Teil 6. Abschnitt wird in der Überschrift die Angabe " § 2 Nr. 7" durch die Angabe " § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
11. § 47 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort "Landesgesetz" werden die Wörter "oder einen sonstigen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
(3) Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird."
12. § 48 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
alt | neu |
§ 48
Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden. | " § 48
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zwei Monaten zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird. (2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte -Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich. (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres ë seit dem Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben und begründet werden." |
13. In § 49 wird das Wort "Gesetzesvorschrift" durch die Wörter "Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
14.. § 50 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
alt | neu |
§ 50
Die Vorschriften der §§ 40, 41 und 43 Abs. 3 gelten entsprechend. | " § 50
(1) Das Landesverfassungsgericht gilbt dem Verfassungsorgan, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das. Landesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung. (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind § 40 und § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 40 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten." |
15. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
" § 50a
Das Landesverfassungsgericht kann über Verfassungsbeschwerden ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
§ 50b
(1) Die Kammer kann die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen oder als offensichtlich unbegründet zurückweisen. Eine Anhörung nach § 50 ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie kann abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Solange und soweit das Landesverfassungsgericht nicht in seiner regulären Besetzung im Sinne von § 13 Abs. 2 (Plenum) mit der Verfassungsbeschwerde befasst war, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur das Plenum treffen; § 31 Abs. 7 bleibt anwendbar.
(3) Die Entscheidungen der Kammer bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.
§ 50c
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Das Landesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Landesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 47 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, ist gilt § 41 entsprechend."
16. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
alt | neu |
(2) Die Vorschriften der § § 48 bis 50 gelten entsprechend. | "(2) Die §§ 40, 41, 43 Abs. 3, § 48 Abs. 3 und § 49 gelten entsprechend." |
17. In der Überschrift des IV. Teils werden die Wörter "Übergangs- und Schlussvorschriften" durch das Wort "Verzögerungsbeschwerde" ersetzt.
18. Nach der Überschrift des IV. Teils wird folgender § 53 eingefügt:
(Red. Anm.:Sinngemäß wurde der § 53 ersetzt)
alt | neu |
§ 53
(1) Auf die Wahl des ersten Präsidenten und Vizepräsidenten ist § 9 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von zwei Monaten mit dem Tage des Abschlusses der Wahl der sieben Mitglieder beginnt. (2) Die nach § 5 für die erste Amtszeit zu wählenden Mitglieder und ihre Vertreter müssen abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 das 35. Lebensjahr vollendet haben. (3) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt noch nicht bei der ersten Wahl. | " § 53
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Landesverfassungsgerichts. (2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag nach Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, so kann das Landesverfassungsgericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag festsetzen. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 97b bis 97d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Verzögerungsbeschwerde eine Beschwerdekammer entscheidet, die aus drei für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Richtern besteht, von denen mindestens zwei nach § 4 Abs. 1 gewählt sind." |
19. Nach § 53 wird folgende Überschrift eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
"V. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften".
20. Nach der Überschrift des V. Teils wird folgender § 54 eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
(Red. Anm.:Sinngemäß wurde der § 54 ersetzt)
alt | neu |
§ 54
Bis zur Wahl des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts treten im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 3 der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Oberverwaltungsgerichts an seine Stelle. | " § 54
§ 47 Abs. 3 gilt nicht für Verfassungsbeschwerden, die am 1. Januar 2019 bereits anhängig waren." |
21. Nach § 54 wird folgender § 55 eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
(Red. Anm.:Sinngemäß wurde der § 55 ersetzt)
alt | neu |
§ 55
§ 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und zur Anpassung richterrechtlicher Vorschriften vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36) erhält folgende Fassung: " § 10 Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift." | " § 55
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form." |
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landesverfassungsgerichtsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhaltbekannt zu machen.
(1) § 1 Nrn. 2, 3, 6, 7, 9, 17 und 18 sowie § 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 181164
ENDE |