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Regelwerk

Änderungstext

ProstSchG-AG LSA - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. März 2019
(GVBl. LSA Nr. 6 vom 22.03.2019 S. 51)



§§ 1-8

(nicht dargestellt)

§ 9 Folgeänderungen

(1) Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2018 (GVBl. LSA S. 58, 59), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe "62 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)" folgende Angabe eingefügt:

"62a Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (Prost SchG-AG LSA)".

b) In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird nach der Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 62" folgende Angabe eingefügt:

"Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (Prost SchG-AG LSA) 62a".

2. Im Kostentarif wird nach der laufenden Nummer 62 folgende laufende Nummer 62a eingefügt:

"62aAusführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (Prost SchG-AG LSA)
1die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,10 bis 50
2die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verlängerung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,10 bis 30
3die Ausstellung einer Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,10 bis 50
4die Dokumentation des Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung einer Kopie der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,20 bis 40
5die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,500 bis 3.000
6die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
7die Erteilung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutions- Veranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
8die Verlängerung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
9die Erteilung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
10die Verlängerung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § '12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
11die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
12die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
13die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
14die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 3.000
15die Versagung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 14 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
16die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nach § 15 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
17die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu erteilten Erlaubnissen nach § 12 Abs. 1 bis 4 auf Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
18die Erteilung von selbständigen Anordnungen zu Erlaubnissen nach § 12 Abs. 1 bis 4 auf Grundlage von § 17 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
19die Zulassung von Ausnahmen zu den Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen nach § 18 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 500
20den Erlass von Anordnungen bezüglich geplanter Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.000
21die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.000
22die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.000
23den Erlass von Anordnungen bezüglich der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und deren Betrieb nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 400
24die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 500
25die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 500
26die Vornahme von Fristverlängerungen nach § 22 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
27die Rücknahme von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.500
28die Rücknahme von Stellvertretungserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.500
29den Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.500
30die Anordnung zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
31die Untersagung der Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe gegenüber dessen Betreiber nach § 25 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und50 bis 1.000
32die Ausübung der Befugnisse zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach den §§ 29 und 31 des Prostituiertenschutzgesetzes50 bis 3.200 .

(2) § 4 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 angefügt:

"16. § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)."

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. LSA S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2019 (GVBl. LSA S. 35), außer Kraft.

ID 191941

ENDE