umwelt-online: AllGO LSA - Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (2)

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Lfd. Nr.

Tarifstelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

7

(aufgehoben)

8

Apothekengesetz (ApoG)
1Erlaubnis oder Genehmigung
1.1zum Betrieb einer Apotheke und/oder Filialapotheke nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1750 bis 3.000
1.2zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16600 bis 1.500
1.3zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 oder Zweigapotheke nach § 16350 bis 750
1.4von Versorgungsverträgen nach § 12a Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder 5200 bis 800
1.5Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln300 bis 750
1.6Neufassung einer Erlaubnis oder Genehmigung50 bis 1.500
2Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4150
3Schließung einer Apotheke nach § 5100 bis 350
4Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Apothekengesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist.50 bis 2.500

9

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
1Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 352
2Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Satz 5103
3Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
a) gegenüber dem Arbeitgeber und/oder den verantwortlichen Personen125 bis 720
b) gegenüber dem Beschäftigten25 bis 72
4Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2125 bis 720
5Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 352

10

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
1Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 375 bis 216

11

Arbeitszeitgesetz
1Bewilligung nach § 7 Abs. 5
1.1für 1 bis 10 Arbeitnehmer62
1.2für 11 bis 50 Arbeitnehmer123
1.3für 51 bis 200 Arbeitnehmer246
1.4für mehr als 200 Arbeitnehmer491
2Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 125 bis 504
3Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.a bis c
3.1für 1 bis 10 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage108
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage128
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage144
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage159
3.2für 11 bis 50 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage125
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage140
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage159
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage179
3.3für 51 bis 200 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage154
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage179
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage205
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage231
3.4für mehr als 200 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage282
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage333
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage384
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage435
4Bewilligung nach § 13 Abs. 4
4.1für 1 bis 10 Arbeitnehmer150 bis 432
für 11 bis 50 Arbeitnehmer275 bis 720
für 51 bis 200 Arbeitnehmer1.023
für mehr als 200 Arbeitnehmer2.046
5Bewilligung nach § 13 Abs. 5
für 1 bis 10 Arbeitnehmer175 bis 432
für 11 bis 50 Arbeitnehmer275 bis 720
für 51 bis 200 Arbeitnehmer1.279
für mehr als 200 Arbeitnehmer2.557
6Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
für 1 bis 10 Arbeitnehmer154
für 11 bis 50 Arbeitnehmer205
für 51 bis 200 Arbeitnehmer246
für mehr als 200 Arbeitnehmer491
7Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 4120 bis 720
8Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 250 bis 3.600
9Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2
für 1 bis 20 Arbeitnehmer100
für 21 bis 50 Arbeitnehmer150
für 51 bis 100 Arbeitnehmer250
für über 100 Arbeitnehmer500

12

Arzneimittelgesetz (AMG), Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6 15a 16a 25
1.Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 AMG, §§ 14, 18, 28 TAMG und Artikel 88, 94 und 98 der Verordnung (EU) 2019/6
1.1Erstausstellung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Erstausstellung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6350 bis 10.000
1.2Neufassung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Neufassung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/675 bis 5.000
1.3Änderung der Anlage 8a oder 8b einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG oder § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/675 bis 5.000
1.4Erstausstellung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG150 bis 1.500
1.5Neufassung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b AMG50 bis 750
1.6Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG150 bis 10.000
1.7Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG50 bis 5.000
1.8Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG600 bis 2 500


1.9Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG50 bis 1 500
2Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Abs. 1 AMG350 bis 1.500
3Besichtigung nach §§ 64, 72a und 72b AMG, den §§ 35, 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 AMG und den §§ 35, 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen260 bis 20.000
3.1.1Besichtigung von Apotheken
a) Abnahmebesichtigung150 bis 900
b) Besichtigung (turnusmäßig)150 bis 900
c) Kurzbesichtigung80 bis 300
d) Nachbesichtigung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird300 bis 1.500
3.2Besichtigung im Drittland nach §§ 72a und 72b AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6500 bis 25.000
3.3Besichtigung von tierärztlichen Hausapotheken
a) Regelbesichtigung (turnusmäßig) x71 bis 338
b) Nachbesichtigung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird x141 bis 423
3.4Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittel- und Tierarzneimittelangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG25 bis 300
3.4.1Nachbesichtigung des Einzelhandels, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arznei- und Tierarzneiangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG50 bis 600
4Maßnahmen und Anordnungen
4.1nach § § 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5 AMG und § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 TAMG25 v. H. bis 75 v. H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
4.2nach § 69 AMG x und § 76 TAMG71 bis 5.076
4.3Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 54 TAMG für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 56 Abs. 3 TAMG10 bis 23
4.4Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 55 TAMG für jede Behandlung und die Überprüfung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 56 Abs. 3 TAMG10 bis 71
4.5Übermittlung der übermittelten Maßnahmepläne und Anordnung von Maß- nahmen nach § 57 Abs. 3 Satz 2 TAMGnach Zeitaufwand
4.6Anordnung von Maßnahmen nach § 57 Abs. 4 TAMGnach Zeitaufwand
5Bescheinigungen und Zertifikate
5.1GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3 AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6100 bis 1.500
5.2Ausstellen einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AMG und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6300 bis 2.500
5.3Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG100
5.4Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Abs. 2 AMG
a) bei Erstprüfung pro Arzneimittel gemäß Anhang 1 des Weltgesundheitsorganisations-Zertifikatsystems und bei Erstprüfung pro Wirkstoff oder Tierarzneimittel nach Artikel 98 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6200 bis 600
b) für jede weitere Bescheinigung von Buchst. a aufgrund des gleichen Antrages100
c) bei Erstprüfung pro Arzneimittel gemäß Anhang 2 des Weltgesundheitsorganisations-Zertifikatsystems100
d) für jede weitere Bescheinigung von Buchst. c aufgrund des gleichen Antrages50
6Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 3 AMG75 bis 500
7Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. x50 bis 2.500
8Entscheidungen der Ethik-Kommission bei klinischen Prüfungen von Arzneimitteln
8.1Bewertung einer klinischen Prüfung als federführende Ethik-Kommission nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG750 bis 10.000
8.2Bewertung der Qualifikation der Prüfer und der Geeignetheit der Prüfstelle im Benehmen mit der führenden Ethik-Kommission nach § 42 Abs. 3 des AMG in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-V)500 bis 1.000
8.3Bewertung nachträglicher Änderung nach § 42 Abs. 3 AMG in Verbindung mit der GCP-V50 bis 1.000

12a

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)
1Erteilung einer staatlichen Anerkennung zur Errichtung und Betreibung einer Pflegeschule nach § 3 in Verbindung mit der PflSchulAnerkVO600 bis 3.500
2Feststellung der Qualifikationsanforderungen und pädagogische Eignungsfeststellung nach § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der QualiPflLKVO25 bis 1.800
3Feststellungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 der PflEignVO LSA50 bis 170
4Amtshandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 der PflEignVO LSA50 bis 300
5Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des AG LSA PflBG25 bis 1 800


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

13

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA)
1Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Errichtungsverfahrens nach dem zweiten Teil des Wasserverbandsgesetzesnach Zeitaufwand

13a

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 25
1Überwachung nach § 6 Abs. 2
1.1Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 6 Abs. 4 erforderlich machennach Zeitaufwand
1.2Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 1.1)nach Zeitaufwand
2Anordnung nach § 6
2.1Anordnung nach § 6 Abs. 4nach Zeitaufwand
2.2Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Bereitstellung oder Verbringung nach § 6 Abs. 5nach Zeitaufwand

14

Baugesetzbuch (BauGB)
1Beurkundung einer Einigung200 bis 3.000
2Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116150 bis 2.000
3Enteignungsverfahren nach § 112250 bis 5.000
4Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 250 bis 300
5Ausführungsanordnung nach § 117120
6Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 12070 bis 300
7Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 10250 bis 80 v. H. der Gebühren nach Tarifstellen 1, 3, 5
mindestens70
8Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
8.1Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158500 bis 1.000
8.2Bestätigung als Entwicklungsträger nach § 167500 bis 1.000
9Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle
9.1Festsetzung der Entschädigung gemäß § 43 Abs. 2200 bis 4.000
9.2.Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2, § 176 Abs. 5, § 179 Abs. 3, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2200 bis 4.000
Anmerkungen:

Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Tarifstellen 1, 3 und 9 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 9.1 und 9.2 ist der Entschädigungsberechtigte.

15

Benzinbleigesetz (BzBlG)
1Entnahme und Untersuchungen einer Probe nach § 5 Abs. 3nach Zeitaufwand
mindestens50
höchstens250

16

Berufsbildungsgesetz (BBiG) 25
1Berufliche Bildung
1.1Feststellung und Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbilder und der Eignung der Ausbildungsstätte
1.1.1Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Ausbilder (§ § 28, 29, 30, 32)40 bis 160
1.1.2widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder (§ 30 Abs. 6)40 bis 160
1.1.3Erteilung einer Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse, einschließlich Bescheinigung (§ 30 Abs. 5)25 bis 130
1.1.4Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte, einschließlich Anerkennung von Personen als Ausbilder (§ 32 Abs. 1)150 bis 800
1.1.5Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte - bei gesondertem Anerkennungsverfahren des Ausbilders - (§ 27 Abs. 3 und 4., § 32 Abs. 1)150 bis 600
1.1.6Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln in der Eignung (§ 32 Abs. 2)30 bis 60
1.1.7Anerkennung von Befähigungsnachweisen der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Ausbilder nach § 3125 bis 130
1.2Untersagung des Einstellens oder Ausbildens (§ 33 Abs. 1 und 2)200 bis 800
1.3Führung des Verzeichnisses der Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse
1.3.1Eintragung eines Berufsausbildungs- und Umschulungsvertrags (§ 35 Abs. 1)25 bis 50
1.3.2ändern oder löschen einer Eintragung (§ 35 Abs. 2)15 bis 25
1.3.3Kürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, einschließlich Eintragung der Änderung in das Verzeichnis (§ 8 Abs. 1 und 2)20 bis 52
1.4Zwischenprüfung
1.4.1Zwischenprüfung, einschließlich Bescheinigung (§ 48)40 bis 75
1.4.2Abnahme einer Zwischenprüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhaltin Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.4.3Zwischenprüfung mit Entschädigung von anderer Seitein Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.5Abschlussprüfung
1.5.1Abschlussprüfung, einschließlich Zulassung und Zeugnis (37 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2, §§ 45, 46)95 bis 190
1.5.2Wiederholungsprüfung, einschließlich Zeugnis (§ 37 Abs. 1)95 bis 190
1.5.3Abnahme einer Abschlussprüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhaltin Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.5.4Abschlussprüfung mit Entschädigung von anderer Seitein Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.5.5Ausstellung eines Zeugnisses in englisch- oder französisch-sprachiger Übersetzung (§ 37 Abs. 3)15 bis 65
1.5.6Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis (§ 37 Abs. 3)25 bis 65
1.6Fortbildungsprüfungen (§ 56) (AEVO, Meister, sonstige Fortbildungen)
1.6.1Zulassung zu Fortbildungsprüfungen30 bis 80
1.6.2Prüfungsgebühr100 bis 3.000
1.6.3Wiederholung der Fortbildungsprüfungen100 bis 600
1.6.4Abnahme einer Fortbildungsprüfung außerhalb von Sachsen-Anhaltin Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.6.5Fortbildungsprüfung mit Entschädigung von anderer Stellein Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.6.6Vorbereitungskurse für Fortbildungsprüfungenin Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.7berufliche Umschulung
1.7.1Umschulungsprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf einschließlich Zulassung und Zeugnis (§ 59)95 bis 190
1.7.2Wiederholungsprüfung, einschließlich Zeugnis (§ 59)95 bis 190
1.7.3Anerkennung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf160 bis 320
1.7.3.1Anerkennung (§§ 58, 59, 60)160 bis 320
1.7.3.2Wiedererteilung der Anerkennung nach Tarifstelle 1.7.3.180 bis 160
1.7.3.3Erlaubnis von zustimmungsbedürftigen Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrganges nach Tarifstelle 1.7.3.165 bis 130
1.8Kurzlehrgänge je Tag (bis drei Tage und keine überbetriebliche Ausbildung)15 bis 65
1.9überbetriebliche Ausbildungnach Zeitaufwand
2Berufsausbildungsvorbereitung nach der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
2.1Bestätigung des Qualifizierungsbildes je Qualifizierungsbaustein65
3Anerkennung/Gleichstellung von Berufsbezeichnungen
3.1Feststellung der Gleichwertigkeit eines/einer in der DDR erworbenen Befähigungsnachweises / Berufsbezeichnung (§ 103 BBiG)25 bis 75
3.2Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt", einschließlich Bescheinigung40 bis 75
3.3Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"100 bis 500

17

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
1Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation im Verhältnis zum deutschen Referenzberufnach Zeitaufwand
höchstens600
Anmerkungen:
  1. Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Tarifstelle 1 ist für folgende Personen gebührenfrei:
    1. Berechtigte nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
    2. Berechtigte nach § 27 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    3. Berechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
    4. Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler nach den §§ 1 bis 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie deren nicht deutsche Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge
  2. Auslagen werden gesondert berechnet.

18

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
1Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs gemäß § 19 Abs. 1 Satz 325 bis 1.000
2Maßnahmen nach § 2225 bis 2.500
3Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist.25 bis 2.500

19

Bewachungsverordnung (BewachV)
1Überprüfung von gemeldeten Wachpersonen nach § 915 bis 650

20

Bildungsfreistellungsgesetz
1Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Antrag26

21

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) 15
1Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3 für einen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei der Einfuhr gewerbsmäßig tätigen Handelsbetrieb oder Hausklauentier-Transportbetrieb x10 bis 35
2Erteilung einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 7 x15 bis 80
3Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
3.1(aufgehoben)
3.2für eine Sammelstelle für Schlachtklauentiere oder -einhufer nach § 13 Abs. 2 Nr. 135 bis 85
3.3nichtöffentliche Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 270 bis 340
3.4Betrieb nach § 13a Abs. 1100 bis 860
3.6Betrieb nach § 15 Abs. 1100 bis 860
3.7Betrieb nach § 15 Abs. 3100 bis 860
4Überwachung gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 einer/eines
4.1nach § 15 Abs. 3 zugelassenen Sammelstelle für Nutz- und Zuchtklauentiere oder -einhufer25 bis 60
4.2nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen für Schlachtklauentiere oder Einhufer25 bis 60
4.3nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 zugelassenen nicht öffentlichen Schlachtstätte25 bis 120
4.4zugelassene Einrichtung, Institutes oder Zentrums nach § 15 Abs. 1 und 325 bis 120
5Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung von eingeführten Nutz- und Zuchttieren gemäß § 34 oder von eingeführten Affen und Halbaffen gemäß § 34a oder von eingeführten Papageien oder Sittichen gemäß § 35 nach Maßgabe der Anlage 1120 bis 120
6Ausstellen einer Bescheinigung gemäß § 3 je Sendung für
6.1Tiere nach Abschnitt I Nrn. 1 bis 10.7 der Anlage 3 zuzüglich zur Mindestgebühr je20 bis 120
6.1.112. bis 56. Nutz- oder Zuchtrind1,85
6.1.223. bis 111. Schlachtrind0,9
6.1.323. bis 111. Nutz- oder Zuchtschwein0,95
6.1.445. bis 221. Schlachtschwein0,5
6.1.523. bis 111. Nutz- oder Zuchtschaf0,95
6.1.5.123. bis 111. Nutz- oder Zuchtziege0,95
6.1.645. bis 221. Mastschaf oder Mastziege0,5
6.1.745. bis 221. Schlachtschaf oder Schlachtziege0,5
6.1.823. bis 111. Wildklauentier0,95
6.1.912. bis 56. eingetragenes Pferd1,85
6.1.1023. bis 111. sonstigem Einhufer0,95
6.1.1112. bis 56. Affe oder Halbaffe1,85
6.1.1212. bis 56. Hund oder Hauskatze1,85
6.1.1345. bis 221. Hase oder Kaninchen0,5
6.1.1412. bis 56. Frettchen, Fuchs oder Nerz1,85
6.1.152.000. bis 10.000. Nutz- oder Zuchthausgeflügel0,01
6.1.164.000. bis 20.900. Schlacht-Hausgeflügel0,01
6.1.172.000. bis 10.000. Nutz- oder Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildtierbeständen0,01
6.1.184.000. bis 10.000. Eintagsküken0,01
6.1.1945. bis 221. Papagei oder Sittich0,5
6.2Süßwasserfische10 bis 30
6.3Weichtiere10 bis 30
6.4Bienen10 bis 30
6.5Waren nach Anlage 3 Abschnitt II

Ausstellen einer Bescheinigung für das Verbringen von Lebensmitteln (Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeit oder ähnliches)

5 bis 30
6.5.1unter 1 t12
6.5.21 t bis 10 t24
6.5.3über 10 t30 bis 60

22

Biostoffverordnung ( BioStoffV ) 15
1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1100 bis 288
1.1ohne Investitionskosten350 bis 5.000
1.2mit Investitionskosten bis 250.000 Euro0,4 v. H. dieser Kosten mindestens 350
1.3mit Investitionskosten über 250.000 Euro bis 500.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.4mit Investitionskosten über 500.000 Euro bis 2,5 Mio. Euro1.750 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.5mit Investitionskosten über 2,5 Mio. Euro6.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2,5 Mio. übersteigenden Kosten".
2Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 18100 bis 1 500

23

Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA)
1Anordnung zur Durchführung des BBodSchG oder des BodSchAG LSA sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen65 bis 6.500
2Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, auch in entsprechender Anwendung gemäß § 5 BodschAG LSA130 bis 13.000
Anmerkung zu Tarifstellen 1 und 2:

Schließt die Anordnung oder die Verbindlichkeitserklärung andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

3Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG, wenn eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt oder die die Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 1 BBodSchG begründenden Umstände von den nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder 6 BBodSchG verantwortlichen Personen durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen zu vertreten sind65 bis 6.500
4Amtshandlung zur behördlichen Überwachung von Altlasten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBodSchGnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstellen 3 und 4:

Bei behördlichen Untersuchungen zuzüglich Gebühren nach den Tarifstellen für umweltbezogene Untersuchungsleistungen - lfd. Nr. 133 -

24

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
1Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 6 Abs. 130 bis 650
2Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 313 bis 350
3Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden nach § 14 Abs. 113 bis 350
4Zulassung von Ausnahmen von den Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 413 bis 350
5Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 4 Abs. 313 bis 2.000

25

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)
1Missbrauchsgebühr nach Artikel 57 Abs. 4100 bis 1.000
2Überprüfung der Datenverarbeitungen
2.1Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 57 Abs. 1 Buchst. a bei Datenverarbeitungen mit besonderem Verwaltungsaufwand500 bis 15.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß festgestellt und eine Maßnahme nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b bis g getroffen wird.
2.2Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. j500 bis 5.000
3Stellungnahmen und Genehmigungen
3.1Beratung im Rahmen einer vorherigen Konsultation nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 36 einschließlich einer Genehmigung nach Artikel 36 Abs. 5500 bis 5.000
3.2Stellungnahme zu und Billigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 5500 bis 5.000
3.3Erteilung einer Zertifizierung oder Billigung von Kriterien für eine Zertifizierung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 51.000 bis 30.000
3.4Genehmigung von Vertragsklauseln nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. h in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 3 Buchst. a500 bis 15.000
3.5Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. j in Verbindung mit Artikel 47500 bis 15 000

26

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
1Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1250 bis 720

27

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 826
2Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Benutzung einer Straße nach § 8 Abs. 7a26
3Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 520 bis 150
4Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 825 bis 200
5Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
6Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 16a Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden
7
8
9

28

Bundesjagdgesetz (BJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 87 25
1Befriedung von Grundstücken nach § 6a100 bis 2.500
2Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2100
3Jagdpacht
3.1Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5100
3.2Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1
3.2.1ohne Beanstandung nach § 12 Abs. 140
3.2.2mit Beanstandung gemäß § 12 Abs. 1 und 2100
4Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
4.1Versagung eines Jagdscheines nach § 17nach Zeitaufwand höchstens 300
4.2Einziehung eines Jagdscheines nach § 18nach Zeitaufwand höchstens 300
5Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 780 bis 200
6(aufgehoben)
7Jagdschutz
7.1Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 einschließlich Ausstellung des Dienstausweises und Aushändigung des Dienstabzeichens100
7.2Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher40
8Wildschadensverhütung
8.1Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 1nach Zeitaufwand
8.2Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere nach § 28 Abs. 350 bis 100


28a

Bundesmeldegesetz (BMG) 15a
1.Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 und 2 oder Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1
1.1wenn die Erteilung der Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 erfolgt5
Anmerkung:

Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 nicht möglich, bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.

1.2wenn die Anfrage schriftlich ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann10
1.3wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind15 bis 40
Anmerkung:
Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro
1.4wenn es sich um eine Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1 handelt5
2Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1
2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann15
2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind18 bis 60
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 und 2:
  1. Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis zur Hälfte ermäßigt werden.
  2. Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
3Gruppenauskünfte
3.1Gruppenauskunft nach § 4625 bis 100 zuzüglich 0,0005 bis 0,025 für jeden registrierten Einwohner zuzüglich 0,025 bis 0,10 für jeden ausgewählten Einwohner
3.2Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3
Anmerkung:
Melderegisterauskünfte nach § 50 Abs. 2 sind gebührenfrei.
10 zuzüglich 0,020 bis 0,20 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird
3.3(aufgehoben)
Anmerkung en zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1 und 3.2.:

Die Festsetzung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens richtet sich insbesondere nach dem Aufwand und der Zeitdauer für die Auskunftserteilung. Die Meldebehörden können anhand von Erfahrungswerten interne Regelungen über eine Staffelung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens treffen.

4Meldebescheinigung nach § 1810
Anmerkung:
  1. Kostenfrei sind:
    1. amtliche Meldebestätigungen aus Anlass der Erfüllung der Meldepflicht nach § 24 Abs. 2 sowie
    2. die Auskunftserteilung über die zur eigenen Person gespeicherten Daten nach § 10,
    3. die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 3
  2. Gebührenfrei sind Bestätigungen oder Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Gnadensachen,
    2. Kriegsopferfürsorge,
    3. Sozialversicherungssachen,
    4. Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen,
    5. Vertriebenen- und Flüchtlingshilfesachen sowie
    6. beim Nachweis der Bedürftigkeit.

29

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
1Verfahren bei Eingriffen
1.1Entscheidungen und Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG200 bis 4.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:

Die in dem Verwaltungsverfahren vorgesehene Gebühr erhöht sich um die hier bestimmte Gebühr.

1.2Genehmigung von Eingriffen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG30 bis 650
1.3Anordnungen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG12,5 bis 3.000
1.4Entscheidungen in Verbindung mit dem Ökokonto nach § 9 NatSchG LSA und der Ökokonto-Verordnung
1.4.1Entscheidung über die Aufnahme als Ökokontomaßnahme nach § 9 NatSchG LSA in das Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA60
1.4.2Bewertung der Maßnahmefläche (Erst- oder Zwischenbilanzierung)nach Zeitaufwand
1.4.3Entscheidung über die Änderung des Entwicklungsziels35
1.5Anerkennung von Einrichtungen
1.5.1Anerkennung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 NatSchG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichtennach Zeitaufwand
1.5.2Verlängerung der Anerkennung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 NatSchG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichtennach Zeitaufwand
2Genehmigung des Bodenabbaus nach §§ 11 bis 14 NatSchG LSA
2.1bis 100.000 m31,07 Cent je m3
mindestens325
2.2über 100.000 m3 bis 500.000 m30,95 Cent je m3
mindestens1.400
2.3über 500.000 m3 bis 1 Mio. m30,80 Cent je m3
mindestens6.000
2.4über 1 Mio. m3 bis 2 Mio. m30,65 Cent je m3
mindestens10.000
2.5über 2 Mio. m3 bis 5 Mio. m30,46 Cent je m3
mindestens16.000
2.6über 5 Mio. m30,41 Cent je m3
mindestens30.000
2.7Vorbescheid nach § 14 NatSchG LSA200 bis 4.000
Anmerkungen zu Tarifstellen 2 bis 2.6:
  1. Mit der Gebühr sind auch die erforderlichen Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau abgegolten.
  2. Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
3Anerkennung von Vereinen nach § 3 UmwRG i. V. m. § 29 Abs. 1 NatSchG LSA128
4Prüfung der Verträglichkeit (Natura 2000) nach § 34 BNatSchG50 bis 2.000
5Genehmigung des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Abs. 4 BNatSchG70 bis 1.375
6Zoos
6.1Genehmigung von Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG und § 26 NatSchG LSA190 bis 4.400
6.2Anordnung nach § 42 Abs. 7 BNatSchG50 bis 150
6.3Anordnung nach § 42 Abs. 8 BNatSchG200 bis 600
Anmerkungen:
  1. Mit der Gebühr sind auch die erforderlichen Kontrollen während des Betriebes von Zoos abgegolten. Mit der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes abgegolten.
  2. Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche und tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr.
7Tiergehege
7.1Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG25
7.2Anordnung nach § 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BNatSchG50 bis 200
8Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 BNatSchG
8.1Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 BNatSchG13 bis 350
8.2Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG13 bis 2.000
9Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 BNatSchG15 bis 2.000
10Negativatteste nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 31 NatSchG LSA über die Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechtes12,5 bis 100
11Befreiung nach § 67 BNatSchG13 bis 3.500
12Sonstige Erlaubnisse/Genehmigungen12,5 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Insbesondere Zulassung von Abweichungen von den Verboten einer Schutzgebiets- oder Schutzobjekts-Verordnung sowie einer DDR-Schutzgebietserklärung.

30

(aufgehoben) 15

31

Bundeswaldgesetz (BWaldG) 25
1Forstbetriebsgemeinschaft
1.1Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1100
1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 1965
1.3Widerruf einer Anerkennung nach § 2075
2Forstwirtschaftliche Vereinigungen
2.1Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung nach § 38 Abs. 1100
2.2Zulassung Einzelner zur Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 250
2.3Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt65
2.4Widerruf einer Anerkennung nach § 3875
3(aufgehoben)

32

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
1Zulassung von Ausnahmen von Haltungs- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 550 bis 120
2Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 450 bis 250


33

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 25
1Juristische Personen
1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22)100 bis 1.000
1.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Abs. 2)25 bis 1.000
1.3sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung eines Vereins25 bis 250
1.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins gemäß § 4340 bis 1.000
1.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Vereinen15 bis 150
Anmerkung:

Die Gebühren für Stiftungen bestimmen sich nach der lfd. Nr. 114 Tarifstelle 1

2Fund
2.1Verwahrung von Fundgegenständen (§§ 967, 978 Abs. 1)
2.1.1bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro5
2.1.2bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro
2.1.2.1für die Dauer von bis zu vier Wochen10 v. H. des Schätzwertes
2.1.2.2für die Dauer von mehr als vier Wochen15 v. H. des Schätzwertes
2.1.3bei einem Schätzwert von über 500 Euro
2.1.3.1für die Dauer von bis zu vier Wochen5 v. H. des Schätzwertes
mindestens50
höchstens250
2.1.3.2für die Dauer von mehr als vier Wochen10 v. H. des Schätzwertes
mindestens75
höchstens500
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1:

Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 (beziehungsweise der Finder, sofern er nach § 973 das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt). Gegenüber dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind

  1. bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
  2. bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für den Tierarzt,
  3. bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung gegebenenfalls als besondere Auslage zu erheben.
2.2Bescheinigung5
33aEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
1Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers oder Absicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages oder Absicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)
2Weiterleitung von Auskunftsersuchen im Sinne von Artikel 253 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an das Bundesamt für Justiz zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach den §§ 651s und 651w Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen ist.10 bis 30
3Prüfung von eingehenden Ersuchen 20 bis 300 im Sinne von Artikel 253 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezüglich der Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach den §§ 651r und 651w Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen ist, und Mitteilung des Ergebnisses an das Bundesamt für Justiz.

34

Butterverordnung
1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1280
2Wiedererteilung einer Berechtigung nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2168
3Prüfung und Genehmigung von Pasteurisierungsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 4 sowie Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung77
4Genehmigung von Ausformstellen nach § 7 Abs. 2103


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

35

Chemikalienrecht
1Chemikaliengesetz (ChemG)
1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung1.000 bis 12.000
1.2Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 bescheinigten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes auf Antrag der Prüfeinrichtung500 bis 8 000
1.3Inspektion oder Überprüfung von Prüfungen auf Ersuchen einer Behörde, wenn dabei Mängel festgestellt werden, die behördliche Anordnungen oder Nachinspektionen erforderlich machennach Zeitaufwand
1.4Nachinspektion zur Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen aus Inspektionen nach Tarifstellen 1.1, 1.2 oder 1.3nach Zeitaufwand
1.5Länderübergreifende Inspektion oder Überprüfung von Prüfungen auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes gemäß § 19b Abs. 1nach Zeitaufwand
1.6Widerruf einer GLP-Bescheinigungnach Zeitaufwand
2Überwachung nach § 21
2.1Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 23 erforderlich machennach Zeitaufwand
2.2Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 2.1)nach Zeitaufwand
2.3Anordnung nach § 23
2.3.1Anordnung nach § 23 Abs. 1nach Zeitaufwand
2.3.2Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. 1anach Zeitaufwand
2.3.3Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
2.3.4Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand
3Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
3.1Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 6 x60 bis 600
3.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1x30 bis 300
3.3Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 260 bis 200 je nach Art der Prüfung
3.4Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 320 bis 80
3.5Anerkennung von Qualifikationen und Nachweisen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 525 bis 80
3.6Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1100 bis 2 500
3.7Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2200 bis 275 je Teilnehmer und Art der Fortbildung
3.8Anerkennung einer Fortbildungseinrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 21.500 zuzüglich Zeitaufwand


4Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
4.1Anerkennung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1300 bis 1.200
5Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
5.1Anerkennung nach § 5 Abs. 3300 bis 1.200
5.2Erstellung Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 2nach Zeitaufwand
6Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
6.1Erteilen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b x
7Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
7.1Überwachung nach § 13 Abs. 1 mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machennach Zeitaufwand
7.2Kontrolle mit Feststellung von Mängelnnach Zeitaufwand

36

Chemische und physikalische Untersuchungsleistungen im Bereich Arbeitsschutz
1Probenahmenach Zeitaufwand
2An- und Abfahrt mit dem Gefahrstoffmobil je Kilometer1,15
3Vorbereitung und Einrichtung der Messstelle für
3.1Gase und Dämpfe, ortsbezogene Probenahme26
3.2Gase und Dämpfe, personenbezogene Probenahme26
3.3Gesamtstaub, ortsbezogene Probenahme33,5
3.4Gesamtstaub, personenbezogene Probenahme28,5
3.5Feinstaub, ortsbezogene Probenahme43,5
3.6Feinstaub, personenbezogene Probenahme38,5
3.7Faserstaub, ortsbezogene Probenahme49
3.8Faserstaub, personenbezogene Probenahme43,5
4Ermittlung des Konzentrations-Zeit-Verlaufes eines Gefahrstoffes93
5gravimetrische Filterauswertung, je Filter12,8
6photometrische Analyse, je Komponente20,5
7Grundkosten AAS, einschließlich Aufschluss67
8AAS-Analyse je Komponente10,3
9Grundkosten GC einschließlich Probenvorbereitung82
10GC-Analyse je Komponente10,3
11Grundkosten GC/MS einschließlich Probenvorbereitung103
12GC-Analyse je Komponente12,8
13Grundkosten HPLC103
14HPLC-Analyse je Komponente12,8
15Flammpunktbestimmung31
16Bestimmung der Luftwechselzahl256
17rasterelektronenmikroskopische Bestimmung der Faserkonzentration629
18licht- und rasterelektronenmikroskopische Untersuchung einer Materialprobe einschließlich energiedispersiver Röntgenmikroanalyse87
19Lärmmessung17,9
20Schwingungsmessung17,9
21Frequenzanalyse93
22Klima/Hitzestressmessung93
23Beleuchtungsmessung7,7

37

Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz (DSAG LSA)
1Missbrauchsgebühr nach § 23 Abs. 6 Satz 2 und 3100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977111 des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9).

37a

Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
1Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 und 8100 bis 1.000
2Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden, je Verfügung nach § 16100 bis 199
3Sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 12 Abs. 2 und § 1350 bis 199

38

Diätverordnung
1Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalz, diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Abs. 1106 bis 212

39

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)
1Feststellung der staatlichen Anerkennung der fachlichen Eignung für das Übersetzen und Dolmetschen bei Gerichten und Behörden106 bis 212

40

Druckluftverordnung
1Anordnung nach § 593
2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 293
3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 452
4Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1108
5Ermächtigung eines Arztes nach § 13179
6Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 252
7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 252


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand

Gebühr / Pauschbetrag
Euro

41

Düngeverordnung (DüV) 25
1Anordnungen und Untersagungen nach § 3
1.1Anordnung des Aufbringens geringerer Phosphatmengen nach § 3 Abs. 6 Satz 340 bis 400
1.2Untersagung des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach § 3 Abs. 6 Satz 340 bis 400
2Zulassungen und Genehmigungen nach § 4
2.1Zulassung anderer Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs nach § 4 Abs. 1 Satz 3100 bis 5.000
2.2Genehmigung von Zuschlägen über 40 kg N/ha aufgrund eines höheren Ertragsniveaus bei der Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach Anlage 4 Tabelle 3 Nr. 2 Satz 240 bis 400
3Ausnahmegenehmigungen nach
3.1Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4100 bis 5.000
3.2Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 120 bis 200
3.3Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 340 bis 400

42

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9100 bis 500

43

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 25
1Entscheidung über die Bestellung des Betriebsleiters oder Stellvertreters gemäß §§ 2 und 3 EBV100 bis 1.000

44

Eisenbahnkreuzungsgesetz
1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 265 bis 130

45

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 15 15a 16a 25
1Untersagung nach § 5 Satz 4800 bis 10.000
2Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 12.500 bis 75.000
3Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a1.000 bis 50.000
4Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen
  1. durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder
  2. durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller in Verbindung mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) oder der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
4.1Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StromNZV1.500 bis 150.000
4.2Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StromNZV2.500 bis 70.000
4.3Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 StromNZV8.000 bis 80.000
4.4Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV20.000 bis 150.000
4.5Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GasNZV10.000 bis 180.000
4.6Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV10.000 bis 175.000
4.7Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10.000 bis 90.000
4.8Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV25.000 bis 160.000
4.9Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV8.000 bis 80.000
4.10Verfahren nach § 19 Abs. 2 StromNEV
4.10.1Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV500 bis 15.000
4.10.2Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 StromNEV800 bis 10 000
4.11Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV500 bis 5.000
4.12Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2, 3 StromNEV1.000 bis 15.000
4.13Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 GasNEV500 bis 5.000
4.14Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2, 3 GasNEV1.000 bis 20.000
4.15Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 ARegV1.000 bis 80.000
4.16Festlegungen beziehungsweise Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV500 bis 40.000
4.17Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV500 bis 50.000
4.18Sonstige Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV500 bis 100.000
4.19Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, 5 und 7 ARegV500 bis 50.000
4.20Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV1.000 bis 100.000
4.21Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nrn. 6, 8, 10 und 11 ARegV500 bis 100.000
4.22Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV500 bis 80.000
4.23Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV1.000 bis 100.000
4.24Festlegungen beziehungsweise Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV500 bis 10.000
4.25Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV1.000 bis 50.000
4.26Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV1.000 bis 100 000
4.27Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a ARegV500 bis 15 000
4.28Festlegungen nach § 29 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ARegV500 bis 100.000
4.29Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV500 bis 50.000
4.30Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3a und § 10a ARegV500 bis 50.000
4.31Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 3 und 4 ARegV500 bis 50.000
5Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 21.000 bis 180.000
6Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 einer Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen2.500 bis 180.000
7Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 250 bis 5.000
8Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3500 bis 180.000
9Aufsichtsmaßnahmen nach § 65500 bis 180.000
10Entscheidungen nach § 110
10.1Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG500 bis 30.000
10.2Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG1.000 bis 50 000
11Gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 91
11.1Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 815
11.2Gebühren und Auslagen gemäß § 91 Abs. 250 bis 90.000
12Prüfung und Entscheidung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes mit Elektrizität und Gas (§ 4)250 bis 2.500
13Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung § 45250 bis 5.000
14Durchführung von Vorarbeiten § 44250 bis 1.100
15Planfeststellung für Energieanlagen § 43
15.1deren Errichtungskosten 500.000 Euro nicht übersteigen18.000
15.2deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro betragen18.000 zuzüglich 1,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
15.3deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro betragen48.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.4deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro betragen63.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.5deren Errichtungskosten 20 Mio. Euro übersteigen88.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.6Plangenehmigung für Energieanlagen gemäß § 43 Abs. 150 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.7Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung gemäß § 43 Abs. 125. v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.8Zulassen des vorzeitigen Baubeginns, einschließlich der Vorarbeiten § 44cZulassen des vorzeitigen Baubeginns, einschließlich der Vorarbeiten § 44c
15.9Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d und Anzeigen § 43f
15.9.1Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43dGebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.9.2Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG1.000 bis 10.000
15.9.3Entscheidungen über die Anzeige gemäß § 43f500 bis 10.000
16vorzeitige Besitzeinweisung § 44b150 bis 2.000
17Entschädigungsverfahren § 45a200 bis 4.000
18Sonstige Amtshandlungen50 bis 10 000

46

Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
1Entscheidungen zu Vorarbeiten (§ 6)70 bis 550
2Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages (§ 18)70 bis 500
3Planfeststellung
3.1je Kilometer Trassenlänge (§ 23)25
mindestens70
höchstens3.000
3.2Änderung des Planes nach unanfechtbarer Feststellung (§ 23 Abs. 3)70 bis 800
4Beurkundung einer Einigung (§ 26)200 bis 3.000
5Enteignungsverfahren (§ 28)250 bis 5.000
6Verlängerung der Verwirklichungsfrist (§ 30 Abs. 2)50 bis 300
7Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 31)150 bis 2.000
8Entschädigungsfestsetzungsverfahren (§ 27 Abs. 2)200 bis 4.000
9Ausführungsanordnung (§ 32)120
10Aufhebung des Enteignungsbeschlusses (§ 35)70 bis 300
11Rückenteignung (§§ 40, 41)50 bis 80 v. H. der Gebühren nach Tarifstellen 4, 5 und 8
mindestens70
12Sonstige beantragte Teilentscheidungen, soweit nicht bereits unter Tarifstellen 1, 4, 5 und 7 einzuordnen,nach Zeitaufwand
mindestens70

46a

Gebäudeenergiegesetz
1Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes50 bis 2.500 Euro
2Erforderliche behördliche Anordnungen nach § 95 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes25 bis 1.000 Euro

47

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
1Untersagung nach § 5 Abs. 182

48

Familienpflegezeitgesetz (FPlZG)
1Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 2250 bis 720

49

(aufgehoben)

49a

Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)
1Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 durch die zuständige Behörde650 bis 2.500
2Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration25 bis 60

50

Fischereigesetz (FischG) 25
1Entscheidung über die räumliche Ausdehnung von Fischereirechten
1.1Bei Veränderungen von Gewässern (§ 7 Abs. 2 Satz 2)50 bis 250
1.2Bei Überflutung von Grundstücken (§ 16 Abs. 2)50 bis 100
2Fischereirechte
2.1Erteilung von Negativzeugnissen (§ 8 Abs. 4)50 bis 100
2.2Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)50 bis 250
2.3Änderung von Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13 Abs. 1 Satz 1)30 bis 100
3Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse (§ 14 Abs. 3 Satz 2)50 bis 250
4Festsetzung eines Notwegerechts (§ 17 Abs. 3 Satz 1)50 bis 100
5Fischereigenossenschaft
5.1Genehmigung einer Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 1)40
5.2Beanstandung einer Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 1)100
5.3Anzeige einer Mustersatzung (§ 19 Abs. 3 Satz 4)gebührenfrei
6Fischereipacht
6.1Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2)100
6.2Prüfung eines Fischereipachtvertrages
6.2.1ohne Beanstandung (§ 21 Abs. 1)40
6.2.2mit Beanstandung (§ 21 Abs. 1 und 2)100
6.3Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung (§ 21 Abs. 4)20
7Beanstandung einer Fischereierlaubnis (§ 26 Abs. 3 Satz 2)50 bis 80
8Fischereischeine
8.1Fischereischeine nach § 28 Abs. 1
8.1.1für ein bis vier Jahre, pro Jahr10
8.1.2für fünf Jahre40
8.1.3auf Lebenszeit150
8.1.4für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr4
8.2Jugendfischereischein nach § 29 Abs. 1 pro Jahr4
8.3Sonderfischereischein nach § 29 Abs. 2
8.3.1für ein bis fünf Jahre, pro Jahr4
8.3.2auf Lebenszeit65
8.4Friedfischfischereischein nach § 29 Abs. 3
8.4.1für ein bis vier Jahre, pro Jahr10
8.4.2für fünf Jahre40
8.4.3auf Lebenszeit150
8.4.4für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr4
8.5Zweitausfertigung von Fischereischeinen nach den §§ 28 und 2980 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung, höchstens 25
8.6Genehmigung einer befristeten Ausnahme zur Fischereiausübung ohne Fischereischein (§ 4a Abs. 2 DVO-FischG)25
8.7Gleichstellung von Fischereischeinen (§ 5 Abs. 2 DVO-FischG)nach Zeitaufwand höchstens 100
9Fischerprüfung
9.1Abnahme einer Fischerprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr60
9.2Abnahme einer Fischerprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr30
9.3Abnahme einer Jugendfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis25
9.4Abnahme einer Friedfischfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr55
9.5.Abnahme einer Friedfischfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr25
9.6Bestätigung von Prüfungszeugnissen über die Jugend- oder Friedfischfischerprüfung durch die Fischereibehörde5
9.7Gleichstellung von Fischerprüfungen (§ 6 Abs. 2 DVO-FischG)nach Zeitaufwand höchstens 100
9.8Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 1 der Fischerprüfungsordnung - FischPrüfO)200
9.9Widerruf der Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 5 FischPrüfO)nach Zeitaufwand
10Versagung, Rücknahme und Widerruf von Fischereischeinen
10.1Versagung eines Fischereischeins nach § 32nach Zeitaufwand höchstens 200
10.2Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins nach § 33nach Zeitaufwand höchstens 200
11Fischereischutz
11.1Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§§ 6 und 7 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher)30
11.2wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung15
11.3Änderung der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher)20
11.4Widerruf der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher)nach Zeitaufwand
in Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher oder auf eigenen Antraghöchstens 20
11.5Ausweis für unbeschränkt Fischereiausübungsberechtigte (Nummer 16.2 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz)20
11.6Zweitausfertigung eines Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher oder Fischereischutzberechtigte80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung
12Ausnahmen nach § 37 Abs. 140 bis 80
13Festsetzung von schadensverhütenden Maßnahmen auf Antrag nach § 38 Satz 2 und 3nach Zeitaufwand
14Absenken von Gewässern
14.1Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 240 bis 500
14.2Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 240 bis 500
15Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) nach § 40
15.1Ausnahme nach § 4 Abs. 3 FischO LSA30 bis 150
15.2Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA50 bis 250
15.3Ausnahme nach § 23 Abs. 1 und 2 FischO LSA30 bis 150
15.4Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA250 bis 1.000
16Hege/Hegeplan
16.1Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische (§ 41 Abs. 2 Satz 1)250 bis 1.000
16.2Aussetzung der Hegepflicht (§ 41 Abs. 4)50 bis 500
16.3Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 2)25 bis 100
16.4Versagung der Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 3)50 bis 150
16.5Aufstellung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 3)nach Zeitaufwand
17Fischwechsel/Fischwege
17.1Genehmigung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 450 bis 150
17.2Genehmigung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 2nach Zeitaufwand
17.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 330 bis 100


50aVerordnung (EU) Nr. 1379/2013
1Überwachung und Kontrolle der Vorschriften zur Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen, der Verbraucherinformation und der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 33 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/ 2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/ 2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/ 2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/ 2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in Verbindung mit dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) und dem Seefischereigesetz (SeeFischG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1Kontrolle erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Kontrollplanes oder von Schwerpunktkontrollengebührenfrei
1.2Kontrolle erfolgt aufgrund
  1. eines unternehmensbezogenen Anlasses oder
  2. wird aufgrund eines Verdachts oder
  3. einer Beschwerde durchgeführt

und dabei wird ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt.

1.2.1anlassbezogene Betriebskontrolle einschließlich Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), Anordnung von Maßnahmen, Ahndung von Verstößen, gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrtnach Zeitaufwand und maximal 300
1.2.2im Verdachtsfall Probenuntersuchung einschließlich Einschicken der Probe an ein zertifiziertes Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadtnach Zeitaufwand und maximal 300
1.2.3Datenerfassung und Meldung von Verstößen durch das Landesverwaltungsamt zur Aufnahme in die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geführte Nationale Verstoßdatei gemäß § 14 SeeFischG100


51

Waldbewertung, Forstkartographie
1(aufgehoben)
2.(aufgehoben)
3Wertgutachten
3.1Verkehrswert je Bewertungsobjekt bis 5.000 Euro240
3.2Verkehrswert je Bewertungsobjekt von 5.001 bis 25.000 Euro450
3.3Verkehrswert je Bewertungsobjekt von 25.001 bis 50.000 Euro600
3.4Verkehrswert je Bewertungsobjekt je angefangene weitere 50.000 Euro300
4Bereitstellung digitaler Daten
4.1digitale Forstgrundkarte (bis Abteilungsstruktur) je ha0,75
4.2digitale Forstgrundkarte (komplette Struktur) je ha1,25
4.3digitale Waldfunktionenkarte je ha0,5
4.4andere digitale thematische Forstkarten1,2
5Bereitstellung analoger Karten
5.1Blankettkarten je Exemplar9
5.2thematische Forstkarten (bis zum Format DIN A1) je Exemplar12
5.3thematische Forstkarten (größer als Format DIN A1) je Exemplar18


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

52

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 25
1Zulassung von Ausgangsmaterial
1.1Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4)180
1.2Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4)250
1.3Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4)gebührenfrei
2Ausstellung eines Stammzertifikats (§ 8 Abs. 2)150
3Ausstellung Stammzertifikat für Mischungen (§ 9 Abs. 2)200
Anmerkung:

Wenn bei Mischung von Ernten aus einer Zulassungseinheit innerhalb eines Jahres für die aufgrund notwendiger tageweiser Abfuhr (Verderblichkeit des Saatgutes) mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, ist die Ausstellung des Mischungsstammzertifikates gebührenfrei, da das Mischungsbegehren nicht vom Antragsteller zu verantworten ist.

4Ausstellung eines Exportdokuments in Drittstaaten (§ 16 Abs. 2)150
5Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
5.1Betriebsan- oder Betriebsabmeldung (§ 17 Abs. 1)100
5.2Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)500
5.3Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)250
6Amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (§ 18 Abs. 7)100


53

Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
1Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1)
1.1Registrierung von Futtermittelunternehmen je Betriebsstätte nach Artikel 910 bis 40
1.2Erstellen des Zulassungsbescheides für Futtermittelunternehmen nach Artikel 13 xnach Zeitaufwand
1.3Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde nach Artikel 13 xnach Zeitaufwand
1.4Änderung, Aussetzung, Entzug einer Zulassung und/oder Registrierung je Betriebsstätte nach Artikel 14nach Zeitaufwand
2Futtermittelverordnung
2.1Erstellen des Zulassungsbescheides für Futtermittelbetriebe nach § 29nach Zeitaufwand
2.2Erstellen des Registrierungsbescheides für Futtermittelbetriebe nach § 31nach Zeitaufwand
2.3Abnahme zum Zwecke der Zulassung oder Registrierung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungs- oder Registrierungsbehörde nach § 29 und § 31nach Zeitaufwand
2.4Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung nach § 32nach Zeitaufwand
2.5Nachkontrollen zu denen der Kontrollierte aufgrund von Verstößen gegen diese Anordnung Anlass gegeben hatnach Zeitaufwand
3Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 8)
3.1.Erstellung des Zulassungsbescheides für Futtermittelunternehmen nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D xnach Zeitaufwand
3.2Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D xnach Zeitaufwand
3.3Änderung, Aussetzung, Entzug einer Zulassung nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und Dnach Zeitaufwand
3.4Gestattung zur Verwendung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, C und D x42 bis 200
4Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 43 S. 9)
4.1Erstellung des Zulassungsbescheides für einen Futtermittelbetrieb gemäß Artikel 1nach Zeitaufwand
4.2Betriebs- und Antragsunterlagenprüfung in Vorbereitung der Zulassung durch die Zulassungsbehördenach Zeitaufwand
5Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)nach Zeitaufwand
5.1Zulassung einer Ausnahme gemäß § 69 xnach Zeitaufwand
5.2Kontrolle von Futtermittelunternehmen nach den Vorschriften eines Drittstaats, sofern dies für weitere Exportzulassungen von Seiten des Drittstaats gefordert wirdnach Zeitaufwand

54

Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt 14 15 16a
1Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung15 bis 100
2Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung150 bis 700
3(aufgehoben)
4Anzeigeverfahren bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 220 bis 200
5Anzeige einer Straußwirtschaft nach § 350
6Nachschau in den Geschäftsbetrieb des zur Duldung verpflichteten Betreibers eines Gaststättenbetriebes nach § 940 bis 500
7VAnordnungen nach § 1030 bis 350
8Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 1.160 bis 2.000
9Untersagung des Gaststättenbetriebes wegen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 230 bis 200
10Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße nach § 11 Abs. 330 bis 200
11Untersagung der Beschäftigung von Personen im Gaststättengewerbe wegen Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 440 bis 350
12Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße aus besonderem Anlass nach § 11 Abs. 540 bis 250
13Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten nach § 12 Abs. 2 Satz 440" bis 265

54a

Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) 15 25
1.Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe je nach Art und Umfang der Veranstaltung
1.1für einen Tag50 bis 100
1.2für mehrere Tage in einem Monat70 bis 190
1.3für einen Monat180 bis 380
1.4für zwei bis fünf Monate400 bis 800
1.5für sechs Monate bis zu einem Jahr500 bis 2 200

55

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 15
1Anerkennung von Verfahren und Geräten (Luftrückführung) nach § 10 Abs. 5200 bis 720
2(aufgehoben)180
3Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1100 bis 432
4Zulassen der Nichtanwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 2, im Einzelfall nach § 19 Abs. 350
5Anordnung über § 23 ChemG hinaus nach § 19 Abs. 4nach Zeitaufwand
6Untersagung einer Tätigkeit nach § 19 Abs. 6200 bis 720
7Asbest
7.1Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3230
7.2Abnahme der Prüfung für den Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 2.4.2. Abs. 3 je Teilnehmer15
7.3Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4200 bis 720
8.Anerkennung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6100 bis 432
9Begasung
9.1Erteilung einer Erlaubnis zur Begasung nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1100 bis 720
9.2Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1100
9.4Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 je Teilnehmer15
9.5Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 330 bis 216
9.6Zulassung einer Ausnahme von der Anzeigefrist nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 130

55a

Geldwäschegesetz (GwG)
1Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte gemäß § 9 Abs. 3100
2Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 9 Abs. 4114
3Befreiung von der Bereitstellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3
3.1Überprüfung vor Ort und Erteilung der Befreiung250
3.2Fahrtkosten für Vor-Ort-Überprüfungnach dem Bundesreisekostengesetz
4Untersagung des Betriebes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4160 bis 800
5Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3)114
6Sonstige Maßnahmen20 bis 5.000

56

Gentechnikgesetz (GenTG) 15a
1Genehmigungsverfahren
1.1Entscheidung über die
  1. Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2
  2. Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
  3. Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
  4. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung, Anmeldung oder Anzeige nach § 9 Abs. 4 mit Investitionskosten
1.1.1bis zu 250.000 Euro x0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens480
1.1.2über 250.000 Euro bis 500.000 Euro x1.023 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.3über 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro x2.150 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.4über 2,5 Mio. Euro x8.300 zuzüglich 0,15 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.2Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach § 9 Abs. 2 und 3 x100 bis 3.000
1.3Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 8 und 9, bei der Investitionskosten nicht entstehen x250 bis 4.800
1.4Entscheidung über eine Teil- oder Änderungsgenehmigung ausschließlich zum Betrieb der Anlage nach § 8 Abs. 3 und 4 x100 bis 3.000
1.5Erörterungstermin nach § 18 x800 je Tag
Anmerkung:

Die Gebühren schließen Reisekosten ein.

2Anmelde- und Anzeigeverfahren
2.1Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige zu
  1. Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
  2. wesentliche Änderungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 mit Investitionskosten
2.1.1bis zu 250.000 Euro x0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens300
2.1.2über 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro x920 zuzüglich 0,25 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.3über 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro x1.690 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.4über 2,5 Mio. Euro x6.600 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.2Prüfung einer Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 4 oder Prüfung einer Anzeige nach § 9 Abs. 2 x50 bis 600
2.3Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige nach §§ 8 und 9 bei der Investitionen nicht entstehen x250 bis 1.800
2.4Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 x50 bis 600
2.5Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 x50 bis 1.800
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.5:
  1. Die Gebühren schließen die üblichen Auslagen des Genehmigungs- beziehungsweise Anmelde- oder Anzeigeverfahrens mit Ausnahme von Gutachterkosten, Veröffentlichungskosten nach § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung und § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung und den im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen baren Aufwendungen ein.
  2. Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
  3. Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung beziehungsweise Anzeige errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer
3Sonstige Amtshandlungen
3.1Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 x100 bis 300
3.2nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 x50 bis 2.400
3.3Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 x50 bis 1.500
3.4Vor-Ort-Überwachung (Regelüberwachun g/Anlasskontrollen) nach § 25 (einschließlich der Reisezeit und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) von
  1. gentechnischen Arbeiten und Anlagen,
  2. der Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen,
  3. dem Umgang mit in Verkehr gebrachter Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen.
100 bis 1.600
3.4.1Entnahme und Untersuchung von Proben im Rahmen von
  1. gentechnischen Arbeiten und in gentechnischen Anlagen,
  2. der Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen,
  3. in Verkehr gebrachter Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
100 bis 3.000
Anmerkung:

Wenn erforderlich, sind Anordnungen zur (Duldung) Probenahme nach Tarifstelle 3.4.1 zu beachten.
Die Gebühr deckt den Aufwand der Vollzugsbehörde (LVwA) für die Probenahme und Untersuchung ab. Unberührt davon bleibt der Aufwand der dem beauftragten Labor (beispielsweise dem LAU) zu erstatten wäre, denn bei diesem handelt es sich um Auslagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA, die gesondert zu erheben sind.

3.4.2Maßnahmen der Überwachung nach § 25 Abs. 2 (Auskunfts-/Duldungsanordnungen), Bescheide100 bis 1 000
3.5Anordnungen im Einzelfall nach § 26
3.5.1Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1x50 bis 1.800
3.5.2Untersuchung des Anlagenbetriebes nach § 26 Abs. 2 x100 bis 2.400
3.5.3Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3 x50 bis 2.400
3.5.4Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 x100 bis 2.400
3.5.5Untersagung (vorläufige oder endgültige) des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch veränderten Organismen nach § 26 Abs. 5 x100 bis 2 400
3.6Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 x150 bis 600
3.7Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen soweit nicht unter der laufenden Nummer 57 - GenTSV - geregelt und nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.6 bereits benannt100 bis 1 600

57

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 25
1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 250 bis 1.200

57a

Geographischer Herkunftsschutz
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in Verbindung mit dem Markengesetz (MarkenG)
25
1Zulassung von privaten Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt
1.1Zulassung270 bis 1.419
1.2Verlängerung oder sonstige Änderung von Zulassungen14 bis 530
1.3Aberkennung14 bis 530
2Überwachung und Kontrolle geographischer Angaben und Herkunftsbezeichnungen bei der Verwendung des Namens auf dem Markt gemäß § 134 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), in Verbindung mit Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit das Unternehmen Anlass zu der Kontrolle gegeben hat
2.1anlassbezogene Betriebskontrolle
Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrt
49 bis 245
2.2im Verdachtsfall Probenuntersuchung
Einschicken der Probe an ein amtliches Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
49 bis 245
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
2.3Ahndung von Verstößen, befristete oder vollständige Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung oder sonstige Maßnahmen entsprechend Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei einer unzulässigen Benutzung geographischer Herkunftsangaben49 bis 980


57b

Geologiedatengesetz (GeolDG)
1Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste
1.1Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen7
1.2Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde29
1.3Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß Qualität in Papier für jedes Blatt einer Reproduktion in
1.3.1DIN A21,80
1.3.2DIN A12,90
1.3.3DIN A03,50
1.4Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten
(Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung in den folgenden Maßstäben)
1.4.1geologische Karte GK 25 1 : 25.000nach Zeitaufwand
1.4.2GK 25, vorläufige Ausgabe 1 : 25.000nach Zeitaufwand
1.4.3Bodenkarte (BK 50, VBK 50) 1 : 50.000nach Zeitaufwand
1.4.4Bodenübersichtskarte (BÜK 200) 1 : 200.000nach Zeitaufwand
1.4.5geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes 1 : 400.000nach Zeitaufwand
1.4.6Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstab 1 : 400.000) Farbplotnach Zeitaufwand
1.4.7Kostenermittlung für Punkt- und Flächendaten
(Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnissen von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD.)
nach Zeitaufwand
1.5Anordnungen nach § 36nach Zeitaufwand
2Paläontologische Arbeiten
2.1Mikrofaunistische Untersuchungen
2.1.1Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteinenach Zeitaufwand
2.1.2Einstufung von Einzelproben stark verfestigter oder fossil- armer Gesteinenach Zeitaufwand
2.1.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffennach Zeitaufwand
2.1.4Fossilbestimmungen sowie biostratigraphische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführungnach Zeitaufwand
2.2Mikrofloristische Untersuchungen
2.2.1Palynologische Untersuchungennach Zeitaufwand
2.2.2Holzanatomische Untersuchungen (Xylotomie)nach Zeitaufwand
2.2.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffennach Zeitaufwand
2.2.4Auswertungen für biostratigraphische und fazielle Fragestellungennach Zeitaufwand
2.2.5Untersuchung/Bestimmung von Samen, Früchten und Gewebeanalysennach Zeitaufwand
3Probenaufbereitung (Mineralogie, Petrographie, Geochemie, Paläontologie)
3.1Gesteins- & Mineralpräparation
3.1.1Schneiden von Gesteinen bis höchstens 11 cm Durchmesser15
3.1.2Schneiden von Gesteinen bis höchstens 22 cm Durchmesser20
3.1.3Schneiden von Gesteinen bis etwa 50 cm Durchmesser45
3.1.4Kerntrennen, weiches Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge)15
3.1.5Kerntrennen, hartes Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge)28
3.1.6Imprägnation mürber Materialien (Handstücke)10
3.1.7Imprägnation von Kernen zur Kerntrennung15
3.1.8Anschleifen und polieren von Gesteinsoberflächen (bis 15 cm Durchmesser)30
3.2Chemische Gesteinsaufschlüsse
3.2.1Königswasseraufschluss30
3.2.2Mikrowellenaufschluss (HNO3/HF)45
3.3Herstellung von Gesteinsdünnschliffen und -dickschliffen
3.3.1Anfertigung eines Dünnschliffes (24 x 40 mm)60
3.3.2Anfertigung eines Großdünnschliffes (40 x 40 mm)80
3.3.3Färben/Ätzen eines Dünnschliffes35
3.3.4Anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung10
3.3.5Anfertigung eines Dickschliffsnach Zeitaufwand
3.3.6Dünnschliffrestauration60
3.3.7Anfertigung polierter Dünnschliffe (24 x 40 mm)120
3.3.8Vakuumpräparation (für Dünnschliffherstellung aus40
Lockersedimenten)
3.4Paläontologische Präparation
3.4.1Freilegen von Fossilien (Stichelpräparation)nach Zeitaufwand
3.4.2Imprägnation und Stabilisierung30
3.4.3Palynologische Probenaufbereitung/Herstellung von Pollenpräparaten80
3.4.4Separation von Samen, Früchten und Geweben (Präparateherstellung)40
3.5Mineralogische Präparation
3.5.1Schwermineralseparation und Anfertigung von Körner- präparaten100
3.5.2Leichtmineralpräparate und Anfertigung von Körner- präparaten25
3.5.3Mineralseparation (gravitativ, magnetisch)80
3.6Herstellung von Proben für die Röntgenfluoreszenzanalyse
3.6.1Herstellung von Presstabletten (bis 30 t) für Röntgenfluoreszenzanalyse40
3.6.2Herstellung von Schmelztabletten (bis 1.200 °C) für Röntgenfluoreszenzanalyse50
3.7Probenzerkleinerung
3.7.1Probentrocknung/Bestimmung der Trockenmasse10
3.7.2Grobzerkleinerung von 60 mm auf etwa 10 mm
a) weiches Material bis 1 kg6
b) hartes Material bis 1 kg8
3.7.3Mittelzerkleinerung von 10 mm auf etwa 2 mm
a) weiches Material bis 1 kg8
b) hartes Material bis 1 kg10
3.7.4Feinzerkleinerung von 2 mm auf < 0,063 mm (analysenfein)
a) weiches Material bis 50 g20
b) hartes Material bis 50 g25
c) Aufschlag für die Buchstaben a und b für tonigschluffige
Proben und Probenmassen über 2 kg
20
3.8Schlämmen von Geschiebemergel/Abtrennen der Kiesfraktion57
3.9Herstellung von Lackabzügen aus Profilwänden (bis 2 m x 1 m) nach Zeitaufwand
4Petrographische, mineralogische, geo- und bodenchemische
Untersuchungen
4.1Korngrößenanalyse
4.1.1Feinkornanalyse (nach KÖHN) (einschließlich Pyrophosphatvorbehandlung)80
4.1.2Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (3 Siebgrößen)20
4.1.3Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (6 Siebgrößen)20
4.1.4Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (4 Siebgrößen)25
4.1.5Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (7 Siebgrößen)25
4.1.6Korngrößenbestimmung Kiesfraktion (2 bis 63 mm)25
4.2Untersuchung von Mineralgemengen und Gesteinen
4.2.1Makroskopische Bestimmung von Mineralgemengen und Gesteinen35
4.2.2Stereomikroskopische Bestimmung von Mineralgemengen
und Gesteinen
50
4.2.3qualitative Schwermineralanalysen (Körnerpräparat)70
4.2.4quantitative Schwermineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat)120
4.2.5qualitative Leichtmineralanalysen (Körnerpräparat)65
4.2.6quantitative Leichtmineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat)100
4.2.7Dünnschliffuntersuchungen
4.2.7.1kristalloptische Charakterisierung von Einzelmineralen (qualitativ)50
4.2.7.2kristalloptische Charakterisierung von Mineralgemengen (qualitativ)160
4.2.7.3kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen (quantitativ)220
4.2.7.4kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengen nach Zeitaufwand (quantitativ)
4.2.7.5Petrographische Charakterisierung von Gesteinsgefügen nach Zeitaufwand
4.3Röntgenfluoreszenzanalyse
4.3.1Multielementanalyse (Presstablette)150
4.3.2Multielementanalyse (Schmelztablette)130
4.4Geo- und bodenchemische Untersuchungen
4.4.1Bestimmung pH-Wert (elektrometrisch; wahlweise in H2O, CaCI2, KCl)13
4.4.2elektrische Leitfähigkeit20
4.4.3C-N-S Analyse45
4.4.4Bestimmung von TIC/TOC35
4.4.5Glühverlust16
4.4.6potentielle Kationenaustauschkapazität (T-Wert)70
4.4.7potentiell austauschbare Kationen (Ca, Mg, K, Na; je Element)20
5Geologische Felduntersuchungen (einschließlich Ansprache)
5.1Peilstangensondierungen (bis 2 m) nach Zeitaufwand
5.2Rammkernsondierungen bis etwa 10 m nach Zeitaufwand
5.3Moorbohrersondierungen nach Zeitaufwand".


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

58

Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"
1Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 5
1.1Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 ohne gewerbliche Kutsch- und Schlittenfahrten70 bis 1.410
1.2Genehmigung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach § 7 Abs. 5 Nr. 280 bis 3.060
2Befreiungen nach § 970 bis 7.100
3Genehmigungen für die Brockenkuppe nach § 8 Abs. 2 Nrn. 2, 315 bis 250

59

(aufgehoben)
59aGesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16a
1Änderung oder Feststellung des Familiennamens5 bis 1.050
2Änderung des Vornamens5 bis 275

60

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
1Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind20 bis 10.000
2Verwahrung sichergestellter Sachen
für die Aufbewahrung sichergestellter Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstiger Gegenstände, die der Eigentümer oder Halter nach Aufhebung der Sicherstellung trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgemäß abholt.
2.1Fahrräder und Mopeds
täglich0,55
mindestens3,5
2.2Krafträder ohne Beiwagen
täglich1,05
mindestens5
2.3Personenkraftwagen, Krafträder mit Beiwagen und einachsige Anhänger; täglich5,2
2.4Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Lieferwagen und zwei- oder mehrachsige Anhänger sowie Sattelanhänger; täglich10,3
2.5sonstige Gegenstände; täglich0,5
mindestens3,5
3- weggefallen -
4Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 9nach Zeitaufwand
mindestens50
5Sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei
5.1je Bediensteter und je angefangene Viertelstunde15
5.1.1je Diensthund und je angefangene Viertelstunde3
5.2für jeden angefangenen Kilometer4
5.2.1mit Kraftrad0,40
mindestens4
5.2.2mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger0,75
mindestens7,50
5.2.3mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine1,50
mindestens.15
5.3für jede angefangene Viertelstunde
5.3.1mit Wasserschutzpolizei-Hartschalenboot2
5.3.2mit Wasserschutzpolizei-Stromboot5,50
5.4für jede angefangene Viertelstunde
5.4.1mit Polizeihubschrauber400
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1 bis 5.4:

Die Gebührentatbestände gelten insbesondere für

  1. die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen,
  2. verkehrslenkende Maßnahmen (soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen), weil Hindernisse den Verkehr behindern oder gefährden,
  3. kurzfristige Bewachung von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken zum Zwecke der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener oder nicht verschließbarer Türen oder Fenster,
  4. die Alarmierung der Polizei, wenn die alarmierende Person oder ein Verantwortlicher, dem die Alarmierung durch eine dritte Person zuzurechnen ist, wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen.

5.5

Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen.
für die erste Viertelstunde37,50
für jede weitere Viertelstunde30

5.6

Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Begleitfahrzeug
5.6.1für die erste Stunde140
für jede weitere Viertelstunde35
5.6.2Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug140
mindestens140
5.6.3Stornogebühr, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen wird70
Anmerkung:
Ausgenommen sind Transporte von unersetzlichen Kunstgegenständen, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind. Eine Stornogebühr von 125 Euro wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird.
5.7Unterbringung im Polizeigewahrsam
5.7.1je angefangener Tag (24 Stunden)50
5.8für die Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
5.8.1.eines Dienst- oder Gewahrsamraumes25 bis 100
5.8.2.eines Dienstfahrzeuges25 bis 100
Wird die Reinigung von behördenfremden Personen durchgeführt, sind diese Kosten als Auslagen zu erheben.


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

61

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
1Ausnahmegenehmigungen nach § 710 bis 250
Anmerkung:
Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.

62

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA).
1Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H.nach Zeitaufwand
2UVP-Pflicht im Einzelfall; allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG und standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPGnach Zeitaufwand höchstens 10 000
3Planfeststellung nach § 65 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nm. 19.3 bis 19.6
3.1Planfeststellung und Planfeststellungsänderungsverfahren nach dem Wert der Anlage
bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens400
bei einem Wert der Anlage über 50 000 Euro bis 300 000 Euro1.023 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro1.790 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 1 Mio. Euro3.221 zuzüglich 0,01 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
Anmerkung:
Die Gebühr erhöht sich um die dafür i m Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
62aAusführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG-AG LSA)
1die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,10 bis 50
2die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verlängerung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,10 bis 30
3die Ausstellung einer Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,10 bis 50
4die Dokumentation des Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung einer Kopie der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,20 bis 40
5die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,500 bis 3.000
6die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
7die Erteilung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutions- Veranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
8die Verlängerung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
9die Erteilung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
10die Verlängerung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § "12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
11die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
12die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
13die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
14die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 3.000
15die Versagung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 14 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
16die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nach § 15 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
17die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu erteilten Erlaubnissen nach § 12 Abs. 1 bis 4 auf Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
18die Erteilung von selbständigen Anordnungen zu Erlaubnissen nach § 12 Abs. 1 bis 4 auf Grundlage von § 17 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
19die Zulassung von Ausnahmen zu den Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen nach § 18 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 500
20den Erlass von Anordnungen bezüglich geplanter Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.000
21die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.000
22die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.000
23den Erlass von Anordnungen bezüglich der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und deren Betrieb nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 400
24die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 500
25die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 500
26die Vornahme von Fristverlängerungen nach § 22 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 2.000
27die Rücknahme von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.500
28die Rücknahme von Stellvertretungserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.500
29den Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,50 bis 1.500
30die Anordnung zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,100 bis 1.000
31die Untersagung der Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe gegenüber dessen Betreiber nach § 25 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und50 bis 1.000
32die Ausübung der Befugnisse zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach den §§ 29 und 31 des Prostituiertenschutzgesetzes50 bis 3.200 .

63

Angelegenheiten des Glücksspielrechts 25(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69, und zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt, vergleiche laufende Nummer 69a)
1Rennwett- und Lotteriegesetz
1.1Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1240 bis 600
1.2Erlaubnis Totalisatorbetrieb bei öffentlichen Pferderennen im Ausland nach § 1 Abs. 4240 bis 600
1.3Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession)nach Zeitaufwand
1.4Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Örtlichkeit, Buchmachergehilfe)90 bis 220
1.5(aufgehoben)30
1.6(aufgehoben)
1.7Erlaubnis zum Betrieb von Wettannahmestellen durch auswärtige Rennvereine120 bis 300
1.8Änderung von Erlaubnissennach Zeitaufwand
2Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)
2.1Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens15.000
Anmerkung:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2.2Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 70,005 bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens1.000
2.3Genehmigung nach § 3 Abs. 21.300 bis 25.000
2.4Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
mindestens1.000
2.5Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2500 bis 5.000
2.6Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5nach Zeitaufwand
mindestens300
2.7Genehmigung der Änderung von Spielregelnnach Zeitaufwand
mindestens100
2.8Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2
mindestens
nach Zeitaufwand 200
2.9Änderung der Zulassung nach § 240,005 bis 0;05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens5.000
2.10Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2nach Zeitaufwand
mindestens100
2.11Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht100 bis 10 000
3Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
3.1Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in landeseigenen Verfahren zum Online-Casino und anderen Glücksspielangeboten
3.1.1Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
3.1.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 650
3.1.3Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhte Entgelte
mindestens100
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
3.1.4Amtshandlungen zum Online-Casino gemäß § 22c in Verbindung mit § 4
3.1.5Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht in einem landeseigenen Verfahrennach Zeitaufwand
3.2Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 1
3.2.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.2.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.3Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 2
3.3.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.3.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4nach Zeitaufwand
3.4Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3
3.4.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder nach § 27 Abs. 2 Satz 2540 bis 21.600
3.4.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder § 27 Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand
höchstens21.600
3.4.3Amtshandlungen zu der nach Art und Zuschnitt jeweils erlaubnispflichtigen Sportwette gemäß § 21 Abs. 5
3.4.3.1Erteilung einer Erlaubnis einer Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwand
3.4.3.2Widerruf der Erlaubnis für eine Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 5nach Zeitaufwand
3.4.4Amtshandlungen zu jeweils einem virtuellen Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1
3.4.4.1Erteilung einer Erlaubnis eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 bis 3nach Zeitaufwand
3.4.4.2Änderung einer Erlaubnis aufgrund nachträglich beantragter, wesentlicher Änderungen eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 4nach Zeitaufwand
3.4.4.3Widerruf der Erlaubnis für ein virtuelles Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1 Satz 5nach Zeitaufwand
3.4.5Amtshandlungen zu Spielvarianten einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen beim Online-Pokerspiel gemäß § 22b Abs. 1 und 2
3.4.5.1Erteilung einer Erlaubnis einer Spielvariante einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2nach Zeitaufwand
3.4.5.2Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte, wesentliche Spielregeländerungen für eine Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
3.4.5.3Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte Änderungen, Aufnahme oder Streichung von Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung einer Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 2 Satz 3nach Zeitaufwand
3.4.5.4Widerruf von Varianten des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 4 je Spielvariantenach Zeitaufwand
3.5Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 4
3.5.1Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 und 12nach Zeitaufwand
3.5.2Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 12nach Zeitaufwand
3.6Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
3.7Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs.1 Satz 4, § 22c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2nach Zeitaufwand
3.8Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2nach Zeitaufwand
3.9Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 zur gewerblichen Spielvermittlung in allen oder mehreren Ländern
3.9.1Änderung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand
mindestens500
3.9.2Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand
mindestens500
3.9.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand
mindestens500
höchstens15.000
3.10Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
mindestens500
höchstens500 0000
3.11"Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3
mindestens
nach Zeitaufwand
höchstens500
3.12Sonstige Amtshandlungen der nach den §§ 27f und 27p jeweils zuständigen Behördenach Zeitaufwand
4Glücksspielgesetz (GlüG LSA)
4.1Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 15.000 bis 26.000
4.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1200 bis 6.500
4.3Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4100 bis 2.600
4.4 P*Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
4.5 P*Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
4.5.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
4.5.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
4.6Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.7Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9
4.7.1Erteilung einer Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien gemäß § 4 Abs. 9500 bis 10.000
4.7.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9200 bis 8.000
4.7.3Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 95 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.8Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 250 bis 650
4.9Herauf- oder Herabsetzung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4200 bis 6.500
4.10Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2100 bis 3.250
4.11Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
4.11.1für Annahmestellen70
4.11.2für Wettvermittlungsstellennach Zeitaufwand zuzüglich 200 Euro pro Jahr der Erlaubnis
4.11.3für gewerbliche Spielvermittler750 bis 26.000
4.11.4für sonstige Vermittlung750 bis 26.000
4.12Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. I Satz 1
4.12.1für Annahmestellen50
4.12.2für Wettvermittlungsstellen80 bis 2.600
4.12.3für gewerbliche Spielvermittler400 bis 13.000
4.12.4für sonstige Vermittlung400 bis 13.000
4.13Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
4.13.1für Annahmestellen30
4.13.2für Wettvermittlungsstellen50 bis 1.700
4.13.3für gewerbliche Spielvermittler250 bis 8.500
4.13.4für sonstige Vermittlung250 bis 8.500
4.14 P*Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder 'einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 10,1 v. H. der Entgelte
mindestens260
4.15 P*Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1
4.15.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
4.15.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
4.16Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.14 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.17Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht100 bis 6.500
*) Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.4, 4.5, 4.14 und 4.15: Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen."

63a

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1Maßnahme nach § 6 in Verbindung mit § 7100 bis 1.000
2Anerkennung von Prüfstellen zur Überwachung von Anlagen nach § 6anach Zeitaufwand

64

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) 16a 25
1Eheschließung
1.1Prüfung der Ehefähigkeit § 13 PStG
a) bei Anmeldung der Eheschließung oder bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses80
b) wenn in Fällen des Buchstaben a ausländisches Recht zu beachten ist130
1.2Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die jeweilige Gebühr um50
1.3Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die jeweilige Gebühr um50
1.4Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer40
1.5Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt30
1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes (ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung)150
2Beurkundung einer Lebenspartnerschaft
2.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses130
2.2(aufgehoben)
2.3(aufgehoben)
2.4(aufgehoben)
3Namensrechtliche Erklärungen
3.1Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften30
3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB60
3.3Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB120
3.4Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG30
3.5Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG40
3.6Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung10
4Benutzung der Personenstandsregister
4.1Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür weder Datum oder Standesamt noch sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben gemacht werden können, je nach Aufwand20 bis 100
4.2Erteilung einer Auskunft oder Gewährung der Einsicht
a) aus einem oder in ein Personenstandsregister,12
b) aus einer oder in die Sammelakte15
5Sonstige Amtshandlungen
5.1Allgemeine Amtshandlungen
5.1.1Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt30
5.1.2Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern10
5.1.3Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde10
5.1.4Ausstellung eines elektronischen Personenstandsnachweises10
5.1.5Ausstellung für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, soweit dieses gleichzeitig mit der Erteilung der Personenstandsurkunde beantragt wird5
5.1.6Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde10
5.1.7Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie25
5.1.8Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 der Personenstandsverordnung (PStV)10
5.1.9Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
vom 8. September 1976, BGBl. 1997 II S. 775)
10
5.1.10Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars für Personenstandsurkunden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191; § 1120 ZPO)10
5.1.11Berichtigungen nach den §§ 47 , 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, je nach Aufwand50 bis 200
5.1.12Automatisierter Datenabruf bei einem anderen Standesamt (je Datenabruf)10
5.2Beurkundung einer Eheschließung/Lebenspartnerschaft
5.2.1Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe100
5.2.2Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft100
5.2.3Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG20
5.2.4Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister10
5.2.5Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) oder eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses
(Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. September 1980, BGBl. 1997 II S. 1087)
10
5.3Beurkundung einer Geburt
5.3.1Beurkundung einer Geburt im Ausland50
5.3.2Prüfung einer ausländischen Entscheidung durch das Standesamt für die Beurkundung im Geburtenregister50
5.3.3Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister10
5.4Beurkundung eines Sterbefalles
5.4.1Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland70
5.4.2Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Sterberegister10
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 5.4.2
  1. Gebührenfrei sind:
    1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird,
    2. Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 BGB,
    3. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen deutschen Staatsangehörigen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
    4. Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.
  2. Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) zu erheben.

65

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlebergbau
1Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach §§ 4 und 6 (für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, mit Ausnahme der Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII - Sozialhilfe - gebührenfrei)10,3


66Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren 25
1Hundegesetz (HundeG LSA)
1.1Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2
1.1.1behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung25 bis 200
Anmerkung:

Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.

1.1.2Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 35 bis 50
1.1.3Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 110 bis 75
1.1.4Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 35 bis 30
1.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3
1.2.1Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 4 Abs. 4 Satz 250 bis 500
1.2.2Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 35 bis 50
1.2.3Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 210 bis 50
1.2.4Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 650 bis 200
1.2.5Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 120 bis 150
1.2.6Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 27 bis 20
1.3Sonstige Amtshandlungen
1.3.1Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 210 bis 200
1.3.2Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 310 bis 50
1.3.3Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 27 bis 20
1.3.4Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen50 bis 5.000
2Hundeverordnung (HundeVO LSA)
2.1Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nach § 925 bis 98
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
2.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen oder Einrichtungen nach § 9
2.2.1Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen oder Einrichtungen nach § 9 Abs. 150 bis 500
2.2.2Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 310 bis 70
2.2.3Widerruf der Anerkennung50 bis 500
3Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)
3.1behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung nach § 2 Abs. 125 bis 100
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
3.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung nach § 3, insbesondere Einholung der Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.20 bis 500
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage mich § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
4Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)
4.1Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Prüfungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und der Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3, insbesondere Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts von Hunden10 bis 500
4.2Maßnahmen nach § 4, insbesondere Anordnung zur Unterbringung und Versorgung bis zur Erfüllung der Verbringungs- oder Einfuhrvoraussetzungen, Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes oder über das Zurückbringen des Hundes an den Ort seiner Herkunft50 bis 5 000


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro

67

Gesundheit/Hygiene 16b 25
Anmerkungen:
  1. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie für den einfachen Befundbericht abgegolten.
  2. Leistungen, die nicht unter die Tarifstellen 1.1 bis 11.7 und 13 fallen, werden entsprechend den Einfachsätzen der Gebührenordnung für Ärzte berechnet. Die Berechnung darüber hinaus gehender Leistungen erfolgt nach Aufwand.
  3. Die Anfahrpauschale (bis 15 Kilometer = 10 Euro) beträgt pro weiteren Kilometer 0,40 Euro.
1Allgemeine mikrobiologische Untersuchungen
1.1mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials als Nativpräparat oder nach einfacher Färbung1,55
1.2mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials auf Krankheitserreger nach differenzierender Färbung
1.2.1nach Gram-, Neisser-, Ziehl-Neelsen, Giemsa- und vergleichbaren Färbungen5,6
1.2.2nach aufwändigen differenzierenden Färbungen (Heidenhain-, Trichrom-, Silberfärbung und dergleichen)7,7
1.3kulturelle Untersuchung mit vorgefertigten Nährbodenträgern, einschließlich Schätzung der Koloniezahl, beispielsweise Urintauchkultur1,15
1.4Subkultur koloniebildender Mikroorganismen zum Zwecke der Reinzüchtung auf geeigneten Nährboden je Nährboden1,15
1.5.1Untersuchung auf Rheumafaktoren oder C-reaktives Protein, qualitativ1,85
1.5.2Untersuchung auf den Rheumafaktor oder C-reaktives Protein, quantitativ7,7
1.6Isolierung von Immunglobulinen einer Klasse als vorbereitende Untersuchung8,2
1.7quantitative klassenspezifische Immunglobulinbestimmung in Körperflüssigkeiten7,7
2Antigennachweise
2.1Nachweis mikrobieller Antigene
2.1.1Nachweis mit geringem Aufwand mittels Agglutination, Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen
Leistungskatalog:
HBsAg, Influenza-, Parainfluenza-, Rotaviren, Pilz-Antigen (Agglutination), vergleichbare Untersuchungen6,1
2.1.2Nachweis mit mäßigem Aufwand mittels Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen
Leistungskatalog:
Adeno-, Astroviren, HBeAg, Shigatoxin, Clostridium perfringens, Clostridium difficile, Pilz-Antigen, Parasiten-Antigen, vergleichbare Untersuchungen9,7
2.1.3Nachweis mit hohem Aufwand mittels Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen
Leistungskatalog:
HBsAg-Bestätigungstest, Herpes-, RS-Viren, Helicobacter pylori, Legionellen, Clostridium difficile (Dünnschichtchromatographie), vergleichbare Untersuchungen20,5
3Antikörpernachweise
3.1Cardiolipinmikroflockungstest, qualitativ und/oder quantitativ4,1
3.2Treponema-pallidum-Hämagglutinationstest6,2
3.3Treponema pallidum (qualitativer Nachweis von IgG und IgM, FTA-ABS-Test)22
3.4weggefallen
3.5Hämagglutinationstest auf Rötelnantikörper6,2
3.6weggefallen
3.7Enzym-immunoassay auf Rötelnantikörper8,2
3.8Enzym-immunoassay auf HIV-1- oder HIV-2-Antikörper oder beide zusammen als Suchtest6,9
3.9Untersuchung auf Strepto- oder Staphylokokkenantikörper7,2
3.10qualitativer und/oder quantitativer Nachweis von Antikörpern (Gesamtantikörper oder einzelne Antikörperklassen) gegen Krankheitserreger mittels Enzym-immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, indirekter Hämagglutination oder Partagglutination, direkter Agglutination (Widal-Reaktion) oder Hämagglutinationshemmung außer den unter Tarifstellen 3.1 bis 3.9 genannten Untersuchungen
3.10.1Nachweis mit geringem Aufwand je Antikörper6,1
3.10.2Nachweis mit mäßigem Aufwand je Antikörper11,2
3.10.3Nachweis mit hohem Aufwand je Antikörper22
3.11Nachweis neutralisierender Antikörper mittels Zellkultur oder im Brutei12,3
3.12Nachweis von Antikörpern mittels Immunoblot
3.12.1Nachweis mit geringem Aufwand laut Leistungskatalog je Antikörper
Leistungskatalog:
- Bordetella, Borrelien, EBV, Hantavirus, Helicobacter, Hepatitis E-Virus, Treponema pallidum, Yersinien, vergleichbare Untersuchungen24
3.12.2Nachweis mit hohem Aufwand laut Leistungskatalog je Antikörper
Leistungskatalog:
- Hepatitis C-Virus, HIV, vergleichbare Untersuchungen57
4Untersuchungen auf erregerspezifische DNS oder RNS
4.1Nachweis mikrobieller Nukleinsäure unter Verwendung markierter Sonden10,3
4.2Nachweis mikrobieller Nukleinsäure mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (Polymerase-Kettenreaktion oder vergleichbare Methode), einschließlich Probenaufbereitung und Detektion des Amplifikationsergebnisses
4.2.1qualitativer Nachweis, außer Methoden gemäß Tarifstellen 4.2.3 bis 4.2.531
4.2.2quantitativer Nachweis, außer Methoden gemäß Tarifstellen 4.2.6 bis 4.2.757
4.2.3Hepatitis-C-Virus-RNA qualitativ41
4.2.4Mycobacterium-tuberculosis-Komplex-Nukleinsäure62
4.2.5Chlamydia-trachomatis- und/oder Neisseria-gonorrhoeae-Nukleinsäure16,4
4.2.6Hepatitis-B-Virus-DNA oder Hepatitis-C-Virus-RNA quantitativ90
4.2.7HIV- (Humanes Immunschwäche-Virus) RNA quantitativ113
4.3Bestimmung des Hepatitis-C-Virus-Genotyps103
5Kulturelle bakteriologische Untersuchungen
5.1Urinuntersuchung mit mindestens zwei Nährböden4,9
5.2Untersuchung von Sekreten des Respirationstraktes mit mindestens drei Nährböden5,6
5.3weggefallen
5.4Stuhluntersuchungen mit mindestens fünf Nährböden, einschließlich Untersuchung auf Yersinien, Campylobacterbakterien und Clostridien10,7
5.5aerobe und anerobe Blutkultur9,7
5.6Untersuchung von Liquor, Punktat, Biopsie- oder Operationsmaterial, gegebenenfalls einschließlich anaerober Techniken10,2
5.7Untersuchungen eines Abstrichs, Exudats, Sekrets oder anderen Körpermaterials mit mindestens drei Nährböden6,6
5.8wie Tarifstelle 5.7, jedoch mit mindestens fünf Nährböden, gegebenenfalls einschließlich anerober Techniken9,2
5.9Untersuchung auf betahaemolysierende Streptokokken aus dem Rachen mit mindestens zwei Nährböden5,4
5.10Untersuchung von Gonokokken5,4
5.11Untersuchung auf Aktinomyzeten, Borrelien, Mykoplasmen, Leginellen oder Leptospiren6,6
5.12Untersuchung auf Mykobakterien mit mindestens einem flüssigen und zwei festen Kulturmedien31,7
5.13weggefallen
5.14bakteriologische Untersuchung in vivo, beispielsweise Toxinnachweis, gegebenenfalls mit nachfolgender kultureller oder mikroskopischer Untersuchung16,4
5.15Differenzierung gezüchteter Bakterien mittels antigenspezifischer Antiseren je Serum2,6
5.16Identifizierung von Bakterien an Hand biochemischer oder anderer physiologischer Merkmale mit bis zu drei Reaktionen4,1
5.17wie Tarifstelle 5.16, jedoch mit mindestens vier Reaktionen4,6
5.18wie Tarifstelle 5.16, jedoch mit mindestens zehn Reaktionen8,9
5.19Identifizierung von strikten Anaerobiern11,5
5.20Identifizierung von Tuberkulosebakterien18,9
5.21Identifizierung anderer Mykobakterien mit mindestens zehn Reaktionen oder mit Gensonden23
5.22Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien im standardisierten Agardiffusionstest
oder mittels Breakpoint-Methode gegen mindestens acht Chemotherapeutika
8,2
5.23Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien durch Ermittlung der minimalen Hemmkonzentration von mindestens acht Chemotherapeutika je Bakterienstamm17,9
5.24zusätzlich zu Tarifstelle 5.23, Bestimmung der minimalen bakteriziden Konzentration4,6
5.25Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien je Bakterienstamm und je Chemotherapeutikum in mindestens zwei Abstufungen9,2
5.26Bestimmung des Chemotherapeutikumgehaltes in einer Körperflüssigkeit mit mikrobiologischem Verfahren8,2
6Kulturelle mykologische Untersuchungen
6.1kulturelle mykologische Untersuchung, gegebenenfalls nach Aufbereitung der Probe, mit mindestens zwei Nährböden oder als Langzeitkultivierung5,1
6.2Pilzidentifizierung an Hand morphologischer und einfacher kultureller Merkmale4,1
6.3Pilzidentifizierung an Hand von wenigstens acht biochemischen Merkmalen7,2
6.4Empfindlichkeitsprüfung von Pilzen je Chemotherapeutikum2,05
7Parasitologische Untersuchungen
7.1kulturelle Untersuchung auf Protozoen, gegebenenfalls mit nachfolgender mikroskopischer Prüfung3,8
7.2Mirazidien-Schlüpfverfahren4,1
7.3mikroskopische Untersuchung auf Helminthen oder deren Eier nach Anreicherung6,1
8Virologische Untersuchungen
8.1aufwendige Vorbehandlung eines Körpermaterials für die virologische Untersuchung10,3
8.2Anzüchtung von Viren, Rickettsien oder Clamydien in Zellkulturen, gegebenenfalls mit Folgekulturen31,7
8.3Anzüchtung von Viren oder Rickettsien in einem Brutei10,2
8.4Virustypisierung in Zellkulturen oder im Brutei je Antiserum9,2
9Krankenhaushygienische Untersuchungen
9.1Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Sporenproben für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten je Probe4,9
9.2Lieferung und bakteriologische Untersuchung von vegetativen Keimen für die Prüfung von Steckbecken, Geschirrspülern und Waschautomaten je Probe9,7
9.3Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Schrauben und Schläuchen zur Prüfung von Desinfektionsgeräten je Probe7
9.4Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Spüllösungen zur Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten je Probe4,8
9.5Untersuchung von Flüssigkeiten auf krankenhaushygienisch relevante Erreger (Pseudomonaden, Enterobacteriaceae) je Probe10
9.6Prüfung von Arzneimitteln und ähnlichen Mitteln auf Sterilität, einschließlich Prüfung auf antimikrobielle Eigenschaften50
9.7(aufgehoben)
9.8(aufgehoben)
9.9orientierender Bakteriennachweis unter Verwendung eines Trägers im Rahmen hygienischer Umgebungsuntersuchungen4,8
9.10Partikelmessungen
9.10.1Partikelmessung pro Messstelle bei drei Einzelmessungen4,35
9.10.2Partikelmessung pro Messstelle bei 36 Einzelmessungen9
9.11Luftkeimmessung pro Messstelle3,7
9.12Strömungsrichtung/pro Messstelle1


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

GegenstandGebühr / Pauschbetrag
Euro
10Laborleistungen zur Untersuchung von Rohwasser für die Trinkwassergewinnung, von Rein- beziehungsweise Trinkwasser sowie von Füllwasser für Beckenbäder und Badewasser aller Art
10.1Probenahme
10.1.1einfache Probenahme5,7
10.1.2erschwerte Probenahme8,2
10.1.3Bestimmung der Sichttiefe3,1
10.1.4Bestimmung der Temperatur3,1
10.2Laborarbeiten allgemeiner Art
10.2.1ausschütteln5,7
10.2.2destillieren5,7
10.2.3filtrieren5,7
10.2.4glühen5,7
10.2.5trocknen5,7
10.2.6extrahieren8,2
10.2.7zentrifugieren5,7
10.2.8homogenisieren5,7
10.3.mikrobiologische Untersuchungen
10.3.1coliforme Keime/E. coli ohne Differenzierung5,7
10.3.2coliforme Keime mit Differenzierung8,2
10.3.3E. coli mit Differenzierung8,2
10.3.4Gesamtcoliformen Keimzahl in 100 ml (über MPN)8,2
10.3.5Fäkalkoliformen Keimzahl in 100 ml (über MPN)8,2
10.3.6Enterokokken8,2
10.3.7Clostridium perfringens8,2
10.3.8Salmonellen
10.3.8.1Salmonellen ohne Differenzierung11,3
10.3.8.2Salmonellen mit Differenzierung15,4
10.3.9Legionellen ohne Differenzierung18
10.3.10Legionellen mit Differenzierung25
10.3.11Koloniezahl 22 °C5,7
10.3.12Koloniezahl 36 °C5,7
10.3.13Pseudomonas aeruginosa8,2
10.4biologische Untersuchungen
10.4.1Phytoplankton22,5
10.4.2Zooplankton22,5
10.4.3Saprobieindex und Güteklasse24,5 bis 41
10.4.4Biotest33 bis 49,5
10.4.5mikroskopische Untersuchungen11 bis 49,5
10.4.6allgemeine biologische Untersuchungen11 bis 49,5
10.5sensorische Prüfungen (Aussehen, Geruchsschwellenwert) je5,2
10.6physikalisch-chemische Untersuchungen
10.6.1Färbung (bei λ = 436 nm)4,1
10.6.2Trübung (Formazin, bei λ = 860 nm)4,1
10.6.3UV-Absorption (bei λ = 254 nm)5,7
10.6.4Redox-Potenzial5,7
10.6.5pH-Wert4,1
10.6.6pH-Wert der Calziumcarbonatsättigung6,7
10.6.7elektrische Leitfähigkeit4,1
10.6.8potentiometrische Messung mit ionensensitiven Elektroden5,5 bis 11
10.6.9photometrische Messung8,2
10.6.10Gaschromatographie
Einzelmessung19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.11Hochdruckflüssigkeitschromatographie
Einzelmessung19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.12AOX-Bestimmung31
10.6.13Ionenchromatographie
Einzelmessung19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.14spektrometische Messung (AAS, AES, ICP)
Einzelmessung:19,5
10.6.15elektrochemische Messungen
Einzelmessung11,3
Für jede weitere Messung aus demselben Ansatz ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7chemischen Untersuchungen
10.7.1einfache Titration3,1
10.7.2spezielle Titration5,7
10.7.3gravimetrische Bestimmung11,3
10.7.4Oxidierbarkeit (CSV-Mn)8,2
10.7.5TOC-Bestimmung26
10.7.6gelöste und emulgierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle17,9
10.7.7polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gemäß Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Einzelmessung19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.8organische Chlorverbindungen gemäß Anlage 2 Teil I der TrinkwV 2001 Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.9Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Anlage 2 Teil I der TrinkwV 2001 Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.10polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.11Trihalogenmethane gemäß Anlage 2 Teil II der TrinkwV 2001 Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.12mit Chloroform extrahierbare Stoffe22,5
10.7.13Abdampfrückstand11,3
10.7.14Glührückstand13,8
10.7.15oberflächenaktive Stoffe je Gruppe11,3
10.7.16Phenole, Summe16,9
10.7.17Benzol, Toluol, Xylol (BTX) Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.18Säurekapazität/Basekapazität je Parameter5,7
10.8Einzelsubstanzen
10.8.1Arsen, Aluminium, Antimon, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Strontium, Zink je Element19,5
10.8.2Ammonium ohne Destillation5,7
10.8.3Ammonium nach Destillation11,3
10.8.4Chlorid5,7
10.8.5Freies Chlor3
10.8.6Gebundenes Chlor3
10.8.7Cyanid5,5 bis 13,5
10.8.8Fluorid8,2
10.8.9Karbonathärte3,1
10.8.10Gesamthärte (komplexometrische Titration)6,2
10.8.11kalkaggressive Kohlensäure nach Heyer11,2
10.8.12Nitrat11,3
10.8.13Nitrit8,2
10.8.14Phosphat5,5 bis 8
10.8.15Sauerstoff5,5 bis 11
10.8.16Sulfat11,3
10.8.17Sulfid16,9
10.8.18biochemischer Sauerstoffbedarf16,5 bis 33
10.9Untersuchung von Kleinanlagen ohne Abgabe an Dritte nach der TrinkwV 2001:30 bis 50
Bei der Untersuchung von Kleinanlagen ohne Abgabe an Dritte, aus denen Trinkwasser zum privaten Verbrauch entnommen wird, kann die Gesamtgebühr ermäßigt werden
10.10Gebühren für sonstige Untersuchungen und Leistungen
10.10.1Untersuchungen bei nicht in den Tarifstellen 10.1 bis 10.8 aufgeführten Gegenständen je nach Art, Umfang und Zeitaufwand5,5 bis 55
10.10.2ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten je nach Art, Umfang und Zeitaufwand55 bis 1.650
10.10.3Besichtigung je nach Zeitaufwand27,5 bis 55
10.10.4mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung
10.10.4.1Koloniezahl 22 °C, Koloniezahl 36 °C, coliforme Keime, E. coli12,8
10.10.4.2Koloniezahl 22°C, Koloniezahl 36 °C, coliforme Keime, E. coli, Enterokokken15
10.10.5mikrobiologische Badewasseruntersuchung nach DIN 19643 (Koloniezahl 22°C, Koloniezahl 36 °C, coliforme Keime, E. coli, Pseudomonas aeruginosa)23
10.10.6mikrobiologische Untersuchungen an Badegewässern gemäß des Gem. RdErl. des MS und des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt vom 6. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1160)15,4
a) gesamtkoliforme Keimzahl in 100 ml über Most Probable Number-Index (MPN)
b) fäkalkoliforme Keimzahl in 100 ml über Most Probable Number-Index (MPN)
10.10.7Gebühr für ausgewählte Ringversuche
10.10.7.1mikrobiologischer Ringversuch75
10.10.7.2chemischer Ringversuch100
10.10.8Überprüfung von Untersuchungsstellen im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001
10.10.8.1durch Einsichtnahme in die Unterlagen120
10.10.8.2Begehung der Untersuchungsstelle100
11Umwelthygiene/Umweltmedizin
11.1Ortsbesichtigung30 bis 100
11.2gutachterliche Beurteilungnach Zeitaufwand
11.3chemische Untersuchungen
11.3.1Luftschnelltest mit Dräger-Prüfröhrchen18 bis 27,5
11.3.2Passivprobenahme VOC (3M-Passivsammler)26,5
11.3.3Aktivprobenahme VOC (Aktivkohleröhrchen)31,5
11.3.4Multiwarn II
11.3.4.1Multiwarn II pro Messpunkt10
11.3.4.2Multiwarn II, Langzeitmessung je Stunde1
11.3.5Multigasmonitor
11.3.5.1Multigasmonitor pro Messpunkt10
11.3.5.2Multigasmonitor, Langzeitmessung je Stunde1
11.3.6Aktivprobenahme Aldehyde und Ketone (DNPH)37
11.3.7quantitative Bestimmung von Aldehyden und Ketonen mittels HPLC (15 Einzelverbindungen)60
11.3.8Gaschromatografie
11.3.8.1Probenvorbereitung14 bis 19
11.3.8.2Bestimmung der VOCs quantitativ (18 Einzelverbindungen) und qualitativ entsprechend Spektrenbibliothek85
11.3.8.3Bestimmung der MVOCs (13 Einzelverbindungen)60
11.3.8.4Bestimmung von Holzschutzmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen85
11.4biologische Untersuchungen
11.4.1Materialprobenahme/Staubprobenahme (Einzelprobe)6,4
11.4.2Luftprobenahme (Filtration)17 bis 34
11.4.3Laboruntersuchungen auf Schimmelpilze quantitativ
11.4.3.1Materialprobe22
11.4.3.2Staubprobe84
11.4.3.3Luftproben/Filter
11.4.3.3.1direkte Methode29
11.4.3.3.2indirekte Methode81
11.4.4Laboruntersuchungen auf Schimmelpilze qualitativ
11.4.4.1Identifizierung mittels Mikroskopie8,6 bis 38,5
11.4.5Laboruntersuchungen auf Allergene im Hausstaub pro Allergen51
11.4.6Schädlingsbestimmungnach Zeitaufwand
11.5physikalische Untersuchungen
11.5.1Gesamtstaubprobenahme14,5 bis 116
11.5.2Bestimmung der Luftwechselzahl255
11.5.3lichtmikroskopische Faseridentifizierung15,5
11.5.4.Schallpegelmessung pro Messpunkt11,6
11.5.5Schallpegel-Langzeitmessung je Stunde1
11.5.6Raumklimamessung (Thermo-Hygrograph), Langzeitmessung je Stunde1
11.5.7Beleuchtungsstärkemessung
11.5.7.1Beleuchtungsstärkemessung pro Messpunkt7,7
11.5.7.2Ermittlung des Tageslichtquotienten pro Messpunkt24,3
11.5.8Messung elektro-magnetischer Felder pro Messpunkt15
11.5.9relative Luftfeuchte und Temperatur5
11.5.10Strömungsrichtung/Messung mit Bestimmung der Luftgeschwindigkeit3
11.5.11Baufeuchtebestimmung/pro Messung10
11.6Biomonitoring
11.6.1chlororganische Schadstoffe in Muttermilch, Serum beziehungsweise Plasma127
11.6.2Schwermetalle
11.6.2.1humanmedizinisches Probenmaterial (Körperflüssigkeiten)
11.6.2.1.1spektrometrische Messung (AAS, AES, AFS) je Element24,5
11.6.2.2humanmedizinisches Probenmaterial (Gewebe)
11.6.2.2.1spektrometrische Messung mit Aufschluss von Feststoffen (AAS, AES, AFS) je Element34
11.7Spezialuntersuchungen mit besonderer Fragestellungnach Zeitaufwand
12Arbeit mit Krankheitserregern nach §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
12.1Erlaubniserteilung zum Arbeiten mit Krankheitserregern, § 4460 bis 300
12.2Freistellung von der Erlaubnispflicht, § 45 Abs. 3120 bis 300
12.3Untersagung von Tätigkeiten wegen Unzuverlässigkeit, § 45 Abs. 460 bis 300
12.4Ortsbesichtigung nach Anzeige, § 49 Abs. 1 oder § 50 Satz 1 und 260 bis 300
12.5Zustimmung zur vorfristigen Tätigkeitsaufnahme, § 49 Abs. 230 bis 120
12.6Untersagung der Tätigkeiten wegen Gesundheitsgefährdung, § 49 Abs. 330 bis 300
12.7Amtliche Aufsicht, § 5160 bis 300
13Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind.60 bis 300


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