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Änderungstext
JVollzDSUG LSA - Justizvollzugsdatenschutzumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung der Datenschutzvorschriften im Bereich des Justizvollzuges von Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. September 2020
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 24.09.2020 S. 444)
Artikel 1
JVollzGB IV LSA - Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Datenschutz -
Artikel 2
Änderung des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt
Das Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 666) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
JVollzGB LSA - Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt | "Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrestes - (Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB I LSA)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 23, die Angaben zu den Unterabschnitten 1 bis 10 und die Angaben zu den §§ 123 bis 163 werden gestrichen.
b) Die Angabe zu Abschnitt 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 23 Datenschutz | "Abschnitt 23 Schlussbestimmungen". |
c) Die Angaben zu den §§ 164 bis 168 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 164 Übergangsbestimmungen
§ 165 Berichtspflicht § 166 Verhältnis zu Bundesrecht § 167 Einschränkung von Grundrechten § 168 Sprachliche Gleichstellung | " § 123 Übergangsbestimmungen
§ 124 Berichtspflicht § 125 Verhältnis zu Bundesrecht § 126 Einschränkung von Grundrechten § 127 Sprachliche Gleichstellung". |
3. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "329 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "329 Abs. 3" ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn | "Der Anstaltsleiter kann in den folgenden Fällen Besuche untersagen:". |
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort "die" das Wort "wenn" eingefügt.
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort "bei" das Wort "wenn" eingefügt:
d) In Nummer 3 wird vor dem Wort "bei" das Wort "wenn" eingefügt und wird nach den Wörtern "sie hat," das Wort "oder" gestrichen.
e) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
f) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. in den Fällen des § 25 Abs. 5 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt."
5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 147" durch die Angabe " § 22 Abs. 3 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt" ersetzt.
6. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe " § 145" durch die Angabe " § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt" ersetzt.
7. In § 37 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " § 145" durch die Angabe " § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt" und werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "weiterverarbeitet" ersetzt.
8. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Bei der Auswahl des Auftragnehmers nach Absatz 1 ist auch zu berücksichtigen, ob er ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der schriftlich erteilte Auftrag hat Angaben zu Gegenstand und Umfang der erforderlichen Datenüberlassung zu enthalten. Der Auftraggeber hat sich das Recht vorzubehalten, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Maßnahmen zu überprüfen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Abschnitt 23
DatenschutzUnterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen§ 123 Aufgabe und Zweck, Anwendungsbereich
(1) Aufgabe und Zweck der Vorschriften dieses Abschnittes ist es, bei dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten des Gefangenen oder sonstiger Betroffener durch die Anstalten oder die Aufsichtsbehörde im Vollzug von Freiheitsentziehungen (Datenverarbeitung im Vollzug), das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu schützen und zu wahren sowie den Anstalten und der Aufsichtsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, die Sicherheit und Ordnung der Anstalten zu gewährleisten und einen Beitrag für die innere Sicherheit zu leisten.
(2) Für Personen, an denen Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 236, § 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung vollzogen wird oder die nach § 275a Abs. 6 der Strafprozessordnung einstweilig untergebracht sind, sowie für Strafarrestanten gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend.
§ 124 Datensparsamkeit
Die Datenverarbeitung im Vollzug ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 125 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Vollzug, Einwilligung
(1) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
(2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht ausnahmsweise wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung im Vollzug sowie den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Soweit nicht ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich, sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervorzuheben. Soweit besondere Arten personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(3) Soweit der Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und der Vollzugszweck nicht gefährdet wird, steht das ihm nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, seinen gesetzlichen Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.
§ 126 Datengeheimnis
Den in den Anstalten und der Aufsichtsbehörde beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis und die hieraus entstehenden Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Unterabschnitt 2
Erhebung§ 127 Zulässigkeit der Datenerhebung
(1) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist.
(2) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur erhoben werden, soweit
- eine Rechtsvorschrift, die auf dieses Gesetz Bezug nimmt, dies vorsieht,
- dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs unerlässlich ist,
- dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder Dritter erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu erteilen,
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
- die Daten von dein Betroffenen offenkundig öffentlich gemacht wurden.
§ 128 Erhebung bei dem Betroffenen
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen und mit dessen Kenntnis zu erheben.
(2) Werden personenbezogene Daten bei dem Betroffenen mit dessen Kenntnis erhoben, so ist er in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist der Betroffene über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.
(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei dem Betroffenen ohne dessen Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
§ 129 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei dem Betroffenen zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
- Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
- offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
- sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder diese sonst betreffen, oder
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer Erhebung ohne seine Mitwirkung entgegenstehen und
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,
- die Erhebung bei dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
- die Daten allgemein zugänglich sind.
Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei dem Betroffenen zulässig ist und er nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, können personenbezogene Daten ohne seine Kenntnis auch bei seinen gesetzlichen Vertretern erhoben werden
(2) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 130 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs unerlässlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Unterabschnitt 3
Speicherung und Nutzung§ 131 Speicherung und Nutzung
(1) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, für die erhobenen Zwecke speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, ohne Einwilligung des Betroffenen zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
- die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 129 oder § 130 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Verarbeitung betroffen sind, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
- dies dem gerichtlichen Rechtsschutz im Vollzug, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Anstalten und der Aufsichtsbehörde dient und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen,
- dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
- dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird, erforderlich ist oder
- dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der Betroffenen erforderlich ist.
(3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist ohne Einwilligung des Betroffenen nur zulässig, wenn
- ihre Erhebung auch zu diesen Zwecken zulässig wäre,
- dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes erforderlich ist oder
- dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist.
Soweit die erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die verantwortliche Stelle sie erhalten hat.
(4) Personenbezogene Daten, die nach § 130 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nrn. 3 bis 5 sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten gespeichert oder genutzt werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gespeichert oder genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Betroffenen oder des Dritten auszugehen. Eine Nutzung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist unzulässig.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, erforderlich ist.
Unterabschnitt 4
Übermittlung§ 132 Übermittlung an öffentliche und nicht öffentliche Stellen
(1) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an nicht öffentliche Stellen ist regelmäßig erforderlich, wenn
- sich die Anstalten oder die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Anstalten oder die Aufsichtsbehörde übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
- sie dazu dient, Gefangenen
- den Besuch von Behandlungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten,
- die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 153 Abs. 2 und ihrer Hilfspersonen,
- den Einkauf oder
- die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen
zu ermöglichen.
(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Anstalten und die Aufsichtsbehörde zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
- eine andere gesetzliche Bestimmung dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder
- dies erforderlich ist für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches der Gefangenen,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen,
- die Durchführung der Besteuerung oder
- die Erfüllung der in § 131 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 genannten Zwecke.
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nr. 2, wenn der Gefangene unter Berücksichtigung der Art der Information und seiner Rechtsstellung nach § 5 ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(5) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Anstalten und die Aufsichtsbehörde zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung des Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 übermitteln.
(6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten darf ohne Einwilligung des Betroffenen
- an öffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 und
- an nicht öffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 erfolgen.
(7) Personenbezogene Daten, die nach § 130 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 131 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme eines entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 3 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
- den Anstalten oder der Aufsichtsbehörde durch Geheimnisträger im Sinne des § 153 Abs. 1 bekannt wurden oder
- gesperrt oder unrichtig sind.
(10) Für Daten, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 47 Abs. 2 erhoben werden, gilt § 463a Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
- diese Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist zur
- Feststellung oder Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und 10,
- Wiederergreifung,
- Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter, oder
- Verfolgung einer Straftat,
- sich die Anstalt zur Verarbeitung der Daten einer öffentlichen Stelle bedienen kann, zu deren Aufgaben die elektronische Überwachung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches gehört.
§ 133 Verantwortung für die Datenübermittlung
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle,' trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt und die Bestimmungen dieses Gesetzes der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 134 Pseudonymisierung
(1) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren. Dabei ist die Gefangenenbuchnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
(2) Bei der Einbindung Dritter in den Vollzug nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und d sind die Daten stets nach Absatz 1 zu pseudonymisieren.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist eine Pseudonymisierung nicht vorzunehmen, wenn zur Erfüllung des der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecks die Kenntnis der Identitäten des Betroffenen unerlässlich ist.
§ 135 Regelmäßige Verpflichtung Dritter
(1) Personen, die bei einer nicht öffentlichen Stelle oder für eine solche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von den Anstalten oder der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
- die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,
- die förmliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch die Anstalten oder die Aufsichtsbehörde, so sind sie unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten, oder
- sie Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sind.
(3) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde stellen auf geeignete Weise sicher, dass bei nicht öffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die nach Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen dürfen.
§ 136 Mitteilung über Haftverhältnisse
(1) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit
- 1 die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Dem Verletzten einer Straftat und seinem Rechtsnachfolger können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über
- die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist, oder
- die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein schutzwürdiges Interesse des Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn der Antragsteller Verletzter einer Straftat nach
- den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
- den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches,
- den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
- den §§ 232 bis 238, § 239 Abs. 3 und den §§ 239a, 239b und 240 Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder
- § 4 des Gewaltschutzgesetzes ist.
Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Abs. 3 der Strafprozessordnung, wenn Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurden.
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn der Gefangene unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 5 ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(5) Der betroffene Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.
(6) Bei Anhörung und Unterrichtung des Gefangenen nach Absatz 5 ist auf die berechtigten Interessen des nicht öffentlichen Empfängers an der Geheimhaltung seiner Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift des Empfängers darf dem Gefangenen nicht übermittelt werden.
(7) Mitteilungen sind in der Gefangenenpersonalakte des Gefangenen, zu dokumentieren.
§ 137 Datenübermittlung an die Polizei
Die Anstalten haben den für die Eingabe von Daten in das polizeiliche Informations- und Auskunftssystem zuständigen Polizeidienststellen unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung des Vollzugs, den Verbleib auf freiwilliger Grundlage, die Verlegung in eine andere Einrichtung, die Gewährung von Lockerungen, die Entlassungsadresse sowie Aktualisierungen der zur Identifizierung des Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
§ 138 Aktenüberlassung
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
- anderen inländischen Justizvollzugsbehörden,
- Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht,
- den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,
- den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
- den von Justizvollzugs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden oder von einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen sowie
- sonstigen öffentlichen Stellen, wenn die Erteilung einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stelle die Erteilung einer Auskunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreicht,
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 132 Abs. 1, 3 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von dem Betroffenen oder dem Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
§ 139 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend, mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass der Gefangene unter Berücksichtigung der Art der Information und seiner Rechtsstellung nach § 5 ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Unterabschnitt 5
Besondere Formen der Datenverarbeitung im Vollzug§ 140 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten mit Kenntnis des Gefangenen durch die
- Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- Aufnahme von Lichtbildern,
- Feststellung und Messung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie
- Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift
ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu der Gefangenenpersonalakte genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Soweit sie nicht in Form von Dateien gespeichert werden, sind sie getrennt vom übrigen Inhalt der Gefangenenpersonalakte zu verwahren.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden
- für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,
- zur Identifikation des Gefangenen, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist, oder
- für die in § 131 Abs. 2 Nr. 6 genannten Zwecke.
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an
- die Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
- die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen innerhalb der Anstalt drohenden Gefahr für erhebliche Sachwerte oder für Leib, Leben oder Freiheit von Personen erforderlich ist, sowie
- andere öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit der Betroffene verpflichtet wäre, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, so weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(5) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind nach der Entlassung des Gefangenen unverzüglich zu löschen; die Löschung ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren.
§ 141 Einsatz optischelektronischer Einrichtungen
(1) Die Anstalt darf Räume und Freiflächen mittels optischelektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs gestattet.
(2) Jede Anstalt, die optischelektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optischelektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
(3) Bei der Planung optischelektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
- die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und
- den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optischelektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
(4) Die Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, dass die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar sind.
§ 142 Optischelektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nur und so weit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unerlässlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.
§ 143 Optischelektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 144 nichts anderes bestimmt.
§ 144 Optischelektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen
(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen mittels optischelektronischer Einrichtungen ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zulässig ist die optischelektronische Beobachtung innerhalb von besonders gesicherten Hafträumen, besonders gesicherten Räumen, Überwachungshafträumen und Überwachungsräumen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des dort untergebrachten Gefangenen erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die optischelektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. Die optischelektronische Beobachtung ist gesondert vor der Unterbringung durch den Anstaltsleiter schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der optischelektronischen Beobachtung zu bestimmen. Die optischelektronische Beobachtung ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert wird. Die Anordnung ist zu der Gefangenenpersonalakte zu nehmen.
(3) Während der Dauer der optischelektronischen Beobachtung ist diese für den Gefangenen kenntlich zu machen.
(4) Bei der Gestaltung der Hafträume, die optischelektronisch beobachtet werden, und bei der bildlichen Wiedergabe der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist auf die elementaren Bedürfnisse des Gefangenen nach Wahrung seiner Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen.
(5) Die optischelektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 145 Speicherung und Dokumentation mittels optischelektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobener Daten
(1) Die mittels optischelektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 48 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
(2) Für die Speicherung der mittels akustischelektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist eine Speicherung auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die gemäß § 144 Abs. 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.
(4) Die Datenerhebung mittels optischelektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen, die in den Kernbereich der ,privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.
(5) Die Verarbeitung oder Nutzung der mittels optischelektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 146 Auslesen von Datenspeichern
(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Ist der Betroffene bekannt, sind ihm die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind seine schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies aus den in der Anordnung genannten Gründen erforderlich ist. Aus anderen Gründen ist die Verarbeitung oder Nutzung der Daten nur zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs zwingend erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Datenerhebung, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. § 145 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern aktenkundig zu belehren.
§ 147 Identifikation vollzugsfremder Personen
(1) Das Betreten der Anstalt durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
- ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
- die Erhebung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um die Verwechslung und den Austausch von Gefangenen mit anderen Personen zu verhindern.
(2) Eine Verarbeitung oder Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
- Identitätsüberprüfung beim Verlassen der Anstalt oder
- Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Gelegenheit des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten können hierzu der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nr. 2 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
§ 148 Lichtbildausweise
Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.
Unterabschnitt 6
Schutzanforderungen§ 149 Zweckbindung
Empfangende Stellen dürfen die von den Anstalten oder der Aufsichtsbehörde erhaltenen personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die empfangende Stelle darf diese Daten für andere Zwecke nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat die empfangende nicht öffentliche Stelle auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 150 Schutzvorkehrungen
(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sowie Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Die Gefangenenpersonalakte soll zur Umsetzung von Absatz 2 in Teilakten geführt werden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, darf sich der Bedienstete von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Anstalt oder zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
§ 151 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Beschränkungen der Datenverarbeitung im Vollzug nicht entgegenstehen. Besondere Arten personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen nicht kenntlich gemacht werden.
§ 152 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateien des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet oder genutzt werden
- mit Einwilligung des Gefangenen für Zwecke einer Behandlung,
- zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
- für die in § 131 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 genannten Zwecke.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet oder genutzt werden zur
- Abwehr von Gefährdungen der Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft oder
- Umsetzung einer Anordnung nach § 119 der Strafprozessordnung.
(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, sind sie unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. § 145 Abs. 5 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 7
Schutz von Geheimnisträgern§ 153 Geheimnisträger
(1) Die im Vollzug tätigen oder außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten
- Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychologischen Psychotherapeuten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Diplom-Psychologen,
- staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen sowie
- Seelsorger
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber dem Berufsträger.
(2) Behandeln Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 (Berufsgeheimnisträger) gleichzeitig oder nacheinander denselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
- eine wirksame Einwilligung des Gefangenen vorliegt oder
- sie in Bezug auf den betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.
§ 154 Offenbarungspflicht
(1) Berufsgeheimnisträger haben dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit
- der Gefangene einwilligt oder
- dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erforderlich ist zur Abwehr
- einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
- einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
- der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung.
(2) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Vollzug tätig sind, haben dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist und das Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs das Interesse des Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erheblich überwiegt.
(3) Berufsgeheimnisträger außerhalb des Vollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgern erfüllen.
(4) Wurde eine Einwilligung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht den Berufsgeheimnisträgern gegenüber erklärt, so sind diese berechtigt, die Offenbarung zu verweigern, bis sie Gelegenheit zum persönlichen Gespräch mit dem Gefangenen hatten. Sie haben sich zu offenbaren, soweit der Gefangene an der Einwilligung festhält. Widerruft der Gefangene ihnen gegenüber seine Einwilligung, so ist der Widerruf aktenkundig zu machen und unverzüglich dem Anstaltsleiter mitzuteilen.
§ 155 Offenbarungsbefugnis
Die Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies aus ihrer Sicht für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen unerlässlich ist.
§ 156 Unterrichtung des Gefangenen
Vor der Erhebung personenbezogener Daten ist der Gefangene durch Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.
§ 157 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten
(1) Die nach den §§ 154 und 155 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.
(2) Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.,
§ 158 Zugriff auf Daten in Notfällen
Alle im Vollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Arten personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln,
- soweit der Gefangene einwilligt oder
- sofern der Gefangene zur Einwilligung unfähig ist und die Kenntnis auch der besonderen personenbezogenen Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist.
Die Verarbeitung oder Nutzung der so erlangten Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren.
Unterabschnitt 8
Unterrichtung und Akteneinsicht des Betroffenen§ 159 Auskunft an den Betroffenen
(1) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit und sobald die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs nicht entgegensteht.
(2) Dem Betroffenen ist im Übrigen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde bestimmen das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Auskunftserteilung außer. Verhältnis zum Schutzzweck steht und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(6) Soweit im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte gelangt sind, ist die Staatsanwaltschaft vor der Auskunftserteilung zu hören. Teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Auskunft die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft gefährden würde, darf insoweit keine Auskunft erteilt werden.
(7) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(8) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf Verlangen des Betroffenen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Sachsen-Anhalt, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(9) Die Auskunft ist unentgeltlich.
(10) Weitergehende Auskunftsrechte nach allgemeinen Gesetzen finden für den Bereich des Justizvollzugs keine Anwendung.
§ 160 Akteneinsichtsrecht des Betroffenen
(1) Ist dem Betroffenen Auskunft zu gewähren, erhält er auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 gilt für das Akteneinsichtsrecht § 159 Abs. 6 entsprechend.
(2) Der Betroffene kann auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen
- eine Person aus dem Kreis
- der Rechtsanwälte,
- der Notare,
- der gewählten Verteidiger nach § 138 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung,
- der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Abs. 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände oder
- der Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes,
- Personensorgeberechtigte sowie
- einen für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt allgemein beeidigten Dolmetscher.
Der Betroffene kann sein Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen. Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Die Akteneinsicht ist kostenlos. Bei einer Einsicht hat der Betroffene oder haben die Beauftragten gemäß Absatz 2 Satz 2 das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4) Dem Betroffenen und den Beauftragten gemäß Absatz 2 Satz 2 sind aus den über den Betroffenen geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betroffene zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen ist.
(5) Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten.
(6) Die Anstalten und die Aufsichtsbehörde können Auskunftsanträge als Akteneinsichtsersuchen behandeln.
(7) Zu den Akten im Sinne dieses Gesetzes zählen neben der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte, einschließlich der Krankenblätter, und der Therapieakte auch automatisierte Dateien, die der Abwicklung des Vollzugs dienen, soweit sie in einer den papiergebundenen Akten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.
§ 161 Sperrvermerke
(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
- aus medizinischen Gründen allein zum Wohl des Betroffenen,
- zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte von Berufsgeheimnisträgern,
- zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte sowie von Leib oder Leben Dritter oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses des Betroffenen zwingend erforderlich ist. Die Sperrvermerke gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden von den Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt der Anstaltsleiter an.
(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.
(3) Über gespeicherte und vom Sperrvermerk umfasste eigene personenbezogene Daten ist dem Betroffenen auf gesonderten Antrag Auskunft zu erteilen, soweit seine Auskunftsansprüche nicht hinter den in Absatz 1 genannten Interessen an der Geheimhaltung oder dort genannten überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im Einzelnen mitzuteilen.
Unterabschnitt 9
Löschung, Sperrung und Berichtigung§ 162 Löschung, Sperrung und Berichtigung
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr zulässig oder
- für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs,
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 139 sowie
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug
nicht erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(3) Soweit die Anstalt im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, hat sie die personenbezogenen Daten des Gefangenen unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag des Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 136 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Der Gefangene ist auf sein Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung nach § 136 Abs. 5 Satz 2 hinzuweisen.
(4) Die gespeicherten personenbezogenen Daten sind nicht zu löschen, sondern zu sperren, wenn
- die Richtigkeit personenbezogener Daten von dem Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
- einer Löschung nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht,
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter beeinträchtigt werden können,
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
- die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(5) Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren. Ist dies mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
(6) Gesperrte personenbezogene Daten dürfen nur genutzt und übermittelt werden, soweit dies ohne Sperrung nach diesem Gesetz zulässig wäre und
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 139,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, s Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug
unerlässlich ist. Die Nutzung und Übermittlung ist unter Angabe des Nutzungszwecks oder Übermittlungsgrundes sowie der Empfänger zu dokumentieren.
(7) Die Verarbeitungsbeschränkungen gemäß Absatz 6 enden und die Sperre ist aufzuheben, wenn
- der Betroffene eingewilligt hat oder
- der Gefangene erneut in den Vollzug aufgenommen wird und die Daten nicht bereits gelöscht sein müssten.
(8) Nach Absatz 4 gesperrte Daten dürfen in
- Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern sowie Therapieakten nicht über zehn Jahre und
- Gefangenenbüchern nicht über 30 Jahre
hinaus aufbewahrt werden. Für die Speicherung vergleichbarer Dateien gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 6 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(9) Vor der Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 3 oder der Löschung gesperrter personenbezogener Daten nach Absatz 4 sind Dateien und Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt anzubieten und zu übergeben.
(10) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Die personenbezogenen Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder berechtigte Interessen des Betroffenen dies erfordern.
(11) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu unterrichten, denen diese Daten übermittelt oder innerhalb der verantwortlichen Stelle weitergegeben worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
Unterabschnitt 10
Anwendung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt§ 163 Anwendung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt
Die Begriffsbestimmungen in § 2, die Regelungen im Hinblick auf die Durchführung des Datenschutzes und den Beauftragten für den Datenschutz (§§ 14 bis 14a), die unabdingbaren Rechte des Betroffenen (§ 17) und die automatisierten Verfahren mittels mobiler personenbezogener Datenträger (§ 25) des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend. Die Regelungen im Hinblick auf automatisierte Einzelentscheidungen (§ 4a), technische und organisatorische Maßnahmen (§§ 6 bis 8), den Schadensersatz (§ 18), die Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 19), die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 31, 31a) sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (§§ 22 bis 24) des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt finden Anwendung.
wird aufgehoben.
10. Abschnitt 24 wird Abschnitt 23.
11. Die §§ 164 bis 168 werden die §§ 123 bis 127.
Artikel 3
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 666, 710), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
SVVollzG LSA - Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt | "Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug der Sicherungsverwahrung -(Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB II LSA)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 73 und 74 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 73 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise
§ 74 Optischelektronische Beobachtung | " § 73 (weggefallen)
§ 74 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu Abschnitt 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 20 Akten | "Abschnitt 20 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 108 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 108 Akten | " § 108 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 129 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 129 Folgeänderung | " § 129 (weggefallen)". |
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen oder zeitlich beschränken, wenn | "Der Leiter der Einrichtung kann in den folgenden Fällen Besuche untersagen oder zeitlich beschränken:". |
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort "die" das Wort "wenn" eingefügt.
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort "bei" das Wort "wenn" eingefügt und wird nach dem Wort "behindern," das Wort "oder" gestrichen.
d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. in den Fällen des § 25 Abs. 5 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt".
4. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "lassen" die Wörter "und den Anordnungen zur Identitätsfeststellung nach § 25 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt Folge leistet" angefügt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Aufzeichnung der optischen und akustischen Überwachung findet nur nach Maßgabe des § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt statt."
6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die Unterhaltung kann zeitversetzt überwacht und nach Maßgabe des § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt weiterverarbeitet werden."
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
§ 73 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in Dateien gespeichert. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und für die in § 76 Abs. 2 und in § 110 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Untergebrachten entlassen oder verlegt, sind die personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.
(4) Die Einrichtung kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung einzuziehen und zu vernichten.
§ 74 Optischelektronische Beobachtung
(1) Innerhalb der Einrichtung dürfen technische Mittel zur optischelektronischen Beobachtung nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 eingesetzt werden.
(2) Außerhalb von besonders gesicherten Räumen nach § 77 Abs. 2 Nr. 5, von Hafträumen für Gefangene nach § 77 Abs. 2 Nr. 6 und von Unterkunftsbereichen nach § 14 Abs. 2 ist der Einsatz technischer Mittel zur optischelektronischen Beobachtung, auch soweit dabei Bildaufzeichnungen angefertigt werden, zulässig, soweit dies
- zum Schutz vor Ausbrüchen und sonstigen Entweichungshandlungen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zum Schutz des Eigentums oder des Besitzes des Trägers der Einrichtung
erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens drei Werktage nach ihrer Anfertigung zu löschen. Satz 2 gilt nicht, solange die Aufzeichnungen für die Aufklärung einer Entweichung, einer Straftat oder für die Klärung der Frage nach einer Beteiligung eines Untergebrachten an Verstößen gegen das Hausrecht sowie an Eigentums- und Besitzverletzungen benötigt werden. In Fällen des Satzes 3 sind die entsprechenden Bildaufzeichnungen dem betreffenden Untergebrachten zuzuordnen. Für Bildaufzeichnungen, die einem Untergebrachten zugeordnet wurden, gelten für die Verarbeitung und Nutzung die §§ 107, 110 und 117.
(3) In besonders gesicherten Hafträumen nach § 77 Abs. 2 Nr. 5, in Hafträumen für Gefangene nach § 77 Abs. 2 Nr. 6 oder in Unterkunftsbereichen nach § 14 Abs. 2 ist der Einsatz technischer Mittel zur optischelektronischen Beobachtung ohne Anfertigung von Aufzeichnungen bei einer Fesselung nach § 77 Abs. 2 Nr. 7 oder bei konkreten Anhaltspunkten der unmittelbaren Gefahr einer Selbsttötung oder einer erheblichen Selbstverletzung zulässig, wenn eine Beobachtung der Untergebrachten nicht anders sichergestellt werden kann.
(4) Der Einsatz technischer Mittel zur optischelektronischen Beobachtung und die Anfertigung von Bildaufzeichnungen erfolgt durch schriftlich begründete Anordnung des Leiters der Einrichtung oder des stellvertretenden Leiters der Einrichtung. Die in Satz 1 genannte Befugnis darf durch Dienstanweisung, die der Einwilligung der Aufsichtsbehörde bedarf, auch auf Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 97 Abs. 1 übertragen werden.
(5) Der Einsatz technischer Mittel zur Beobachtung und zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen kann auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidlich betroffen werden, bei denen die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. § 28 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet entsprechend Anwendung; dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen des Dritten im Rahmen des Zwecks der optischelektronischen Beobachtung.
werden aufgehoben.
8. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Nach § 73 Abs. 1 und § 109 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sonst sich ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist.
wird aufgehoben.
9. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bei der Auswahl des Auftragnehmers nach Absatz 1 ist auch zu berücksichtigen, ob er ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der schriftlich erteilte Auftrag hat Angaben zu Gegenstand und Umfang der erforderlichen Datenüberlassung zu enthalten. Der Auftraggeber hat sich das Recht vorzubehalten, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Maßnahmen zu überprüfen.
wird aufgehoben.
Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.
wird aufgehoben.
Abschnitt 20
Datenschutz§ 108 Datenschutz
Abschnitt 23 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
§ 129 FolgeänderungAbschnitt I Rubrik "Justizvollzugsbehörden" der Anlage der Justizaufbewahrungsverordnung vom 16. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2011 (GVBl. LSA S. 735), wird wie folgt geändert:
1. In Unterabschnitt B wird in der laufenden Nummer 815 Spalte 3 nach dem Wort "Gefangene" das Wort "Untergebrachte" eingefügt.
2. Unterabschnitt C wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 821 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 wird nach dem Wort "Gefangenenbücher" das Wort " , Untergebrachtenbücher" und nach dem Wort "Gefangenenkarteien" das Wort " , Untergebrachtenkarteien" eingefügt.
bb) In Spalte 6 wird nach der Angabe "JStVollzG LSA" die Angabe " § 115 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG LSA" eingefügt.
b) In der laufenden Nummer 822 Spalte 3 Buchst. b werden nach dem Wort "Gefangenen" die Wörter "und den Untergebrachten" eingefügt.
c) In der laufenden Nummer 823 Spalte 3 werden nach dem Wort "Gefangenen" die Wörter "und der Untergebrachten" eingefügt.
d) In der laufenden Nummer 824 Spalte 3 werden nach dem Wort "Gefangene" die Wörter "und Untergebrachte" eingefügt.
e) In der laufenden Nummer 826 werden nach dem Wort "Gefangenen" die Wörter "und der Untergebrachten" eingefügt.
wird aufgehoben.
13. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896), in der jeweils geltenden Fassung fort.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Die Vorschriften des Teils 2 gelten bis zum Inkrafttreten eines Landesstrafvollzugsgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202209
ENDE |
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