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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung des Verfassungsschutzes und der Sicherheitsüberprüfung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Oktober 2020
(GVBl. LSA Nr. 36 vom 27.10.2020 S. 596)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2019 (GVBl. LSA S. 218, 233), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Bedienstete und Mitarbeiter" § 3 Mitarbeiter".

b). Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde".

c) Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 8a Verdeckte Mitarbeiter

§ 8b Vertrauenspersonen".

d) Die Angabe zu § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Parlamentarische Kontrollkommission" § 24 Parlamentarisches Kontrollgremium".

e) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 25 Zusammensetzung und Wahl" § 25 Zusammensetzung, Wahl und Abwahl".

f) In der Angabe zu § 27 werden die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Bedienstete und Mitarbeiter" § 3 Mitarbeiter".

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Weitere Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

Die Verfassungsschutzbehörde beugt Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 durch Angebote zur Information vor und tritt diesen insbesondere durch Angebote zur Prävention entgegen. Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit zudem über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie darf dabei personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" durch die Wörter "des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informationen verdeckt erheben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt."(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) nach § 8 anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind:
  1. Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitern, sonstigen Informanten, Gewährspersonen und zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten,
  2. Observationen,
  3. Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,
  4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
  5. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  6. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen,
  7. Beobachten des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen,
  8. Verwenden fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),
  9. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen und
  10. verdeckte Sichtung, Nutzung und Auswertung der Inhalte und Angebote öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste des Internets sowie die verdeckte Teilnahme an diesen.

Die Verfassungsschutzbehörde erlässt eine Dienstvorschrift zur Ausführung der Sätze 1 und 2."

5. In § 8 Abs. 5 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

6. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Verdeckte Mitarbeiter

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 4 Abs.!, Nrn. 1, 4 oder 5 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt.

§ 8b Vertrauenspersonen

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 8a entsprechend anzuwenden. Die Landesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen vor. Bei besonderen Vorkommnissen informiert die Landesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium unverzüglich. Besondere Vorkommnisse sind insbesondere Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen und öffentlicher Berichterstattung sind.

(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt. Als Vertrauensperson dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags nach den §§ 212 oder 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten."

7. § 10 Abs. 1 Satz 2

Die Speicherung in gemeinsamen Dateien im Sinne des § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590, 2597), ist nicht zulässig.

wird aufgehoben.

8. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Behördenleiter" durch die Wörter "Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 9 Abs. 1 auffindbar sind."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

10. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Rahmen einer periodisch, mindestens einmal jährlich erfolgenden Unterrichtung sind für den Unterrichtungszeitraum die Haushaltsmittel, die der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium zur Verfügung standen, und die Gesamtzahl ihrer Mitarbeiter anzugeben."

11. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist, darf sie eine Person oder eine in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 07.08.2007 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1862 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 56), genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/ 533/JI und tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle der ausschreibenden Behörde Informationen gemäß Artikel 37 des Beschlusses 2007/533/JI übermitteln. Ausschreibungen ordnet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, so ist der Zweck der Maßnahme erreicht, oder zeigt sich, dass der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über derartige Ausschreibungen."

12. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Auskunft nach Satz 1 Nr. 4 über Bestandsdaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), und über Bestandsdaten, die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), darf nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen."Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 4 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung für ein in § 4 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5" die Angabe "sowie nach Absatz 2a" ergänzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und 5 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2" die Angabe "sowie nach Absatz 2a" ergänzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 2" durch die Angabe "der Absätze 2 und 2a" und werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2" ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt."Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 7 Abs. 3 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln zur Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung der Verfassungsschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 und, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt zur
  1. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  3. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;

§ 19 ist vorrangig anzuwenden."

bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 sind Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und schwerwiegende Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, wenn die Straftat im Einzelfall mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, sie den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigten. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 4 personenbezogene Daten an andere Stellen übermitteln, soweit dies für die Erhebung personenbezogener Daten erforderlich ist. Im übrigen dürfen personenbezogene Daten an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder ferner zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten einer fremden Macht erforderlich ist und das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium eine Zustimmung erteilt hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Vorwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, über die vorgenommene Verwendung der Daten um Auskunft zu bitten."(4) Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
  1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes,
  2. zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht,
  3. zum Schutz der Volkswirtschaft vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten oder vor der planmäßigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c oder
  4. zum Schutz von Personen, die sich in einem Präventions- oder Deradikalisierungsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 9 zulassen würden.

Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt; sie ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die Verfassungsschutzbehörde ist berechtigt, über die Verwendung der Daten Auskunft zu verlangen. Die empfangende Stelle ist bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten auf die Regelungen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen."

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Parlamentarische Kontrollkommission" § 24 Parlamentarisches Kontrollgremium".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 25 Zusammensetzung und Wahl" § 25 Zusammensetzung, Wahl und Abwahl".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Abgeordneten des Landtages. Der größten Oppositionsfraktion steht ein Sitz in der Kontrollkommission zu."(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Abgeordneten des Landtages. Zwei Abgeordnete müssen der parlamentarischen Opposition angehören."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder der Kommission sowie die gleiche Zahl von Stellvertretern mit der Mehrheit seiner Abgeordneten."(2) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern mit der Mehrheit seiner Abgeordneten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "in der Kommission" durch die Wörter "im Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "dem Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages solange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat; für die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, die nicht dem neugewälten Landtag angehören, findt das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz keine Anwendung."(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat; für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, die nicht dem neu gewählten Landtag angehören, findet das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz keine Anwendung."

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Kommission. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt."(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind grundsätzlich geheim; jedes Jahr ist bei zwei Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ein öffentlicher Beratungsteil vorzusehen. Darüber hinaus beschließt das Parlamentarische Kontrollgremium auf Antrag eines Mitgliedes über die Herstellung der Öffentlichkeit, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzuganges, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit Einwilligung des Bundes oder des jeweiligen Landes möglich."

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern nicht die Öffentlichkeit hergestellt wurde. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.

(3) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit jeweils einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die Mitarbeiter nach Satz 1 sind befugt, anlassbezogen die von dem Parlamentarischen Kontrollgremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern zu erörtern; das Unterstützungsbegehren ist dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kenntnis zu geben. Die Mitarbeiter nach Satz 1 haben grundsätzlich Zutritt zu den Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann im Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter nach Satz 1 an bestimmten Beratungen nicht teilnehmen dürfen. Für die Mitarbeiter nach Satz 1 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter "Die Kommission" werden durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von den Mitgliedern der Kommission und ihren Stellvertretern" gestrichen.

17. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "dem Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "die Kommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter "Die Kommission" durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Kommission" durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" und wird das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Ausschuss" durch die Wörter "Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" und wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums können sich in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit Mitgliedern der parlamentarischen Kontrollgremien des Bundestages und der Landtage der Länder austauschen, sofern es sich um länderübergreifende oder grundsätzliche Angelegenheiten handelt. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 26 gelten entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Teils anzuwenden."

18. In § 28 Satz 1 werden die Wörter "Die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "Das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

19. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, .14), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".

b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe angefügt:

" § 43 Übergangsregelung".

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Parteien" durch die Wörter "die jeweilige Partei" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörigen Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren."

b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt:

"(7) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nr. 6 bedarf der gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

  1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
  4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,
  5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
  6. Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,
  7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich,. sowie
  8. Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,
  2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichteten.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder des nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichteten gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(8) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 kann zu dem Betroffenen in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden, mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu dem Betroffenen in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke genommen werden.

(9) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 4 Abs. 4 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "-ort," die Angabe "Geschlecht," angefügt.

bb) In Nummer 7 werden nach dem Komma die Wörter "private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit," angefügt.

cc) Nummer 8

8. Anzahl der Kinder,

wird aufgehoben.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe "18 Jahre" durch die Angabe "14 Jahre" ersetzt.

ee) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,"13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,"

ff) In Nummer 16 werden nach dem Komma die Wörter "einschließlich Ermittlungsverfahren," angefügt.

gg) In Nummer 17 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

hh) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

altneu
19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12,"19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12,"

ii) In Nummer 20 werden nach dem Wort "Sicherheitsüberprüfungen" die Wörter "und Zuverlässigkeitsüberprüfungen" angefügt und wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

jj) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:

"21. die Adressen solcher Internetseiten, die der Betroffene betreibt oder auf deren Inhalt er maßgeblichen Einfluss hat, und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 auch die Mitgliedschaft des Betroffenen in sozialen Netzwerken im Internet."

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nrn. 8, 11 und 12" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nrn. 11 und 12" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

7. Dem § 16 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn der Betroffene oder der nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichtete

  1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
  2. in Bezug auf den in § 14 Abs. 9 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

Unbeschadet § 3 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2 und § 17 darf der Betroffene so lange nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, bis die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und ergeben hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt."

8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse des Betroffenen, der mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder betraut ist. Dazu zählen:

  1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
  2. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
  4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen aufgrund eines Fehlverhaltens,
  5. Nebentätigkeiten oder
  6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsrelevante Beurteilung erheblich sein können,

soweit die personalverwaltende Stelle davon Kenntnis hat oder erlangt."

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten."Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verweigert der Betroffene oder der nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichtete die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung des Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. Ohne eine abgeschlossene Wiederholungsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf der Betroffene nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden."

10. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zuständige Stelle bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Dieses ist auch zuständige Stelle bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung seine Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen."(1) Zuständige Stelle bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 2 ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Davon ausgenommen sind Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212); zuständige Stelle ist hier das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium durch Verordnung seine Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen."

11. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

12. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:

" § 43 Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von Betroffenen, die vor dem 1. Januar 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Verfassungsschutzes und der Sicherheitsüberprüfung im Land Sachsen-Anhalt keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2025 § 19 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten Aktualisierung tritt."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 25), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "von der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "vom Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt

Die Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 12. April 2016 (Drs. 7/10), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2020 vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 71), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 17a folgende Fassung:

altneu
"Parlamentarisches Kontrollgremium § 17a".

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 17a Parlamentarisches Kontrollgremium".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Wörter "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Parlamentarischen Kontrollkommission" werden durch die Wörter "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

bb) Das Wort "Verfassungsschutzgesetz" wird durch die Wörter "Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nrn. 3, 4, 6, 11, 12 Buchst. a, Nr. 13 Buchst. a und c sowie Artikel 2 Nrn. 5 bis 9 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt und den Wortlaut des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202087

ENDE