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SÜG - Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Januar 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 01.02.2006 S. 12; 03.07.2015 S. 314 15; 21.10.2020 S. 596 20)



Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz), und
  2. die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(2) Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), und Schutzvorkehrungen, die beim Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten einzuhalten sind.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten 20

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde, in Teilen von ihr oder in einer sonstigen öffentlichen Stelle im Land tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach den § § 10, 11 oder 12 erklärt worden ist.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Gesundheit oder das Leben großer. Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  3. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.

§ 3 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die Betroffenen vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Der volljährige Ehegatte, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den § § 11 und 12 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Einwilligung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten erforderlich. Geht der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dein entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebensgefährten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
  2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen.

§ 4 Zuständigkeit 20

(1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,
  2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die jeweilige Partei selbst,
  3. bei sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt ist die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch, sofern nicht im Einzelfall eine andere Verfassungsschutzbehörde im Wege der Amtshilfe um Durchführung ersucht wird.

§ 5 Geheimschutzbeauftragter

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten und einen Vertreter bestellen. Soweit dies nicht geschieht, nimmt der Leiter der Behörde die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte

  1. sorgt in seiner Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
  2. unterstützt in Verdachtsfällen die Verfassungsschutzbehörde und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden, .
  3. ist berechtigt, soweit es die Durchführung seiner Aufgaben erfordert, die Personalakten, die bei der zuständigen Stelle über den Betroffenen geführt werden, einzusehen.

(3) Der Geheimschutzbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim Behördenleiter. Er kann dem Behördenleiter, bei obersten Landesbehörden dem Staatssekretär, unmittelbar unterstellt werden.

(4) Der Geheimschutzbeauftragte darf nicht zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen.

§ 6 Verschlusssachen 20

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörigen Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

§ 7 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus. Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
  2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
  3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(3) Bei der Beurteilung von Sicherheitsrisiken ist auf den Einzelfall abzustellen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Betroffenen

(1) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Speicherung personenbezogener Daten zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 9 Abs. 2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, den Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(4) Werden Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 3
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 3) mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
  3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 2 wahrnehmen sollen.

(2) In Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann der Geheimschutzbeauftragte von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.

§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. bei der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den § § 10 oder 11 für ausreichend hält.

§ 13 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die zu befragenden Personen und nicht öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflichten, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegen. können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 14 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten 20

(1) Die mitwirkende Behörde (§ 4 Abs. 3) wird nur nach Aufforderung der zuständigen Stelle tätig.

(2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:

  1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  3. Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister, soweit hierfür im Einzelfall Anlass besteht,
  4. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  5. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
  6. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 2 folgende Maßnahmen:

  1. Prüfung der Identität der betroffenen Person,
  2. Überprüfung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten der betroffenen Person in dem in Absatz 2 genannten Umfang, sofern nicht die zuständige Stelle von der Einbeziehung absieht.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben des Betreffenden zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.

(7) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nr. 6 bedarf der gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

  1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
  4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,
  5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
  6. Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,
  7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich,. sowie
  8. Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,
  2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichteten.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder des nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichteten gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(8) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 kann zu dem Betroffenen in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden, mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu dem Betroffenen in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke genommen werden.

(9) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 4 Abs. 4 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.

Abschnitt 4
Verfahren

§ 15 Sicherheitserklärung 20

(1) Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung ist von dem Betroffenen eine Sicherheitserklärung abzugeben. Darin sind anzugeben:

  1. Namen, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort, Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. Familienstand,
  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. ausgeübter Beruf,
  7. Arbeitgeber und dessen Anschrift, private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,
  8. (aufgehoben)
  9. im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
  10. Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-. oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, die zwölfstellige Personenkennziffer aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik,
  13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, einschließlich Ermittlungsverfahren,
  17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den § § 11 und 12 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
  19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12,
  20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
  21. die Adressen solcher Internetseiten, die der Betroffene betreibt oder auf deren Inhalt er maßgeblichen Einfluss hat, und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 auch die Mitgliedschaft des Betroffenen in sozialen Netzwerken im Internet.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nrn. 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Betroffenen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte mit seiner Einwilligung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 18 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und ersucht diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

§ 16 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 20

(1) Kommt die mit wirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(4) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung' befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 4 Abs. 4.

(5) Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Die Absätze 4 und 5 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

(7) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies dem Betroffenen mit.

(8) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn der Betroffene oder der nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichtete

  1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
  2. in Bezug auf den in § 14 Abs. 9 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

Unbeschadet § 3 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2 und § 17 darf der Betroffene so lange nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, bis die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und ergeben hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

§ 17 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit dem Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 11 und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§ 17a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle 20

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse des Betroffenen, der mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder betraut ist. Dazu zählen:

  1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
  2. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
  4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen aufgrund eines Fehlverhaltens,
  5. Nebentätigkeiten oder
  6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsrelevante Beurteilung erheblich sein können,

soweit die personalverwaltende Stelle davon Kenntnis hat oder erlangt.

§ 18 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 16 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 19 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung 20
Siehe auch § 43

(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderung vom Betroffenen zu ergänzen. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der zuständigen Stelle umgehend von sich aus Änderungen bezüglich Familienstand oder Lebensgefährten, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung, die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen.

(3) Verweigert der Betroffene oder der nach diesem Gesetz zur Mitwirkung Verpflichtete die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung des Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. Ohne eine abgeschlossene Wiederholungsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf der Betroffene nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.

Abschnitt 5
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

§ 20 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
  2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(3) Die Sicherheitsakte ist kein Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 25 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Behörde oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. Angaben über das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder ihre Nichtaufnahme,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten über das Ausscheiden oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgt nach den in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen.

§ 21 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, den Betroffenen in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.

§ 22 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz

  1. die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,
  3. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
  4. die Bezeichnung der beteiligten Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern., verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

§ 23 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
  3. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  4. Zwecke palamentarischer Untersuchungsausschüsse

verarbeitet oder genutzt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes oder des Sabotageschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.

(2) Die Übermittlung der nach § 22 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3. Eine nicht öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 24 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies, soweit sieh die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken, in Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Stelle
    1. innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
    2. nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, den Betroffenen in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen,
  2. von der mitwirkenden Behörde
    1. bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
    2. bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,
    3. die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet und genutzt werden.

§ 24a Ausschluss von der Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz Sachsen-Anhalt 15

Entgegen § 9 Abs. 1 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt sind Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nicht dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.

§ 25 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt, oder solche Daten, die der zuständigen Stelle von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft einwilligt.

(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

Abschnitt 6
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht
öffentliche Stellen

§ 26 Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.

§ 27 Zuständigkeit 20

(1) Zuständige Stelle bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 2 ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Davon ausgenommen sind Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212); zuständige Stelle ist hier das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium durch Verordnung seine Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 28 Sicherheitserklärung

Abweichend von § 15 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nach § 3 Abs. 2 fügt er dessen Einwilligung bei. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

§ 29 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle darüber, ob der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt werden kann. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2) an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden, sie dürfen von dieser ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn ihr sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden.

§ 30 Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der nicht öffentlichen Stelle von sich aus Änderungen bezüglich Familienstand oder Lebensgefährten, Namen, Wohnsitz und Staatsanhörigkeit mitzuteilen.

(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle ersucht die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen von § 14 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 erneut durchzuführen und zu bewerten.

§ 31 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen bezüglich Familienstand oder Lebensgefährten, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 32 Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nicht öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 33 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

Abschnitt 7
Materieller Geheimschutz in öffentlichen Stellen

§ 34 Allgemeine Grundsätze

(1) Verschlusssachen sind durch organisatorische und technische Maßnahmen so zu schützen, dass eine Durchbrechung der Geheimhaltung möglichst verhindert, entsprechende Versuche erkannt und aufgeklärt werden.

(2) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.

§ 35 Besondere Dienstpflichten zum Schutze von Verschlusssachen

(1) Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, ist das Mitbringen von privaten Film-, und Fotogeräten, privater Informationstechnik und privaten Datenträgern oder Speichermedien an den Arbeitsplatz untersagt.

(2) Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird und keine zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.

§ 36 Überprüfungen

Die zuständige Stelle hat unter Beteiligung der mitwirkenden Behörde die Einhaltung der organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutze von Verschlusssachen zu prüfen. Dies soll stichprobenartig geschehen. Die betroffenen Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Abschnitt 8
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

§ 37 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den § § 11 und 12 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besondere sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.

§ 38 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 39 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtig im Sinne des § 2 Abs. 2 sind,
  2. eine von § 27 Abs. 1 Satz 2 abweichende Zuständigkeit zu bestimmen.

§ 40 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 20

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Verfassungsschutz zuständige Ministerium.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung für nicht öffentliche Stellen erlässt das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium.

§ 41 Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. speichert, verändert oder übermittelt,
  2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
  3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
  2. entgegen § 23 Abs. 1 oder § 29 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 42 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 43 Übergangsregelung 20

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von Betroffenen, die vor dem 1. Januar 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Verfassungsschutzes und der Sicherheitsüberprüfung im Land Sachsen-Anhalt keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2025 § 19 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten Aktualisierung tritt.

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