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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 4. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 11.04.2022 S. 78)
Artikel 1
Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA S. 60) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz | " § 5 (weggefallen)". |
b) In der Angabe zu § 25 wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Einwohnerzahl" ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Festsetzung der Leistungen".
d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe angefügt:
" § 29 Übergangsregelungen".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 jährlich 1.628 000.000 Euro. | "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils 1.735 000.000 Euro." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der in Absatz 1 festgelegte jährliche Betrag für die Höhe der Finanzausgleichsmasse und die in diesem Abschnitt festgelegten jährlichen Beträge in Euro für die Höhe der Teilmassen der Finanzausgleichsmasse gelten für die Haushaltsjahre 2017 bis 2021. | "(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird
überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt." |
Absatz 3 wird
(3) Die Landesregierung nimmt eine Überprüfung der Angemessenheit der Finanzausgleichsmasse vor und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 30. Juni 2018. Sofern sich aus Sicht der Landesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2023" ersetzt.
3. § 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form
| "1. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4," |
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird jährlich eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
| "(1) Für die Wahrnehmung det Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
|
§ 5 Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz(1) Für die mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852) und dem Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708), sowie für die aufgrund des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich 4.870 897 Euro.
(2) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), den Artikeln 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651) sowie § 1 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in Verbindung mit der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 615), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 652), übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich 4.903 699 Euro.
(3) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz übertragenen Aufgaben zur Genehmigung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen erhalten die Landkreise jährlich 238.063 Euro.
(4) Die Verteilung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt zum 10. April eines jeden Jahres.
aufgehoben.
6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jährlich 68.000 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jährlich 32.000 000 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 47.977 100 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 26.274 800 Euro." |
7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jährlich 52.800 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jährlich 27.200 000 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 65.312 700 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 38.606 700 Euro." |
8. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jährlich 22.500 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jährlich 2.500 000 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 22.005 700 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 3.449 900 Euro." |
9. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von jährlich 31.850 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jährlich 650.000 Euro. | "(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 31.847 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 604.600 Euro." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die kreisfreien Städte erhalten jährlich 252.974 676 Euro, die Landkreise jährlich 195.851 362 Euro und die kreisangehörigen Gemeinden jährlich 367.221 303 Euro. | "Für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 erhalten die kreisfreien Städte jeweils 275.048 830 Euro, die Landkreise jeweils 183.668 856 Euro und die kreisangehörigen Gemeinden jeweils 388.432 314 Euro." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2017 80 v. H. und ab dem Haushaltsjahr 2018" gestrichen.
bb) In Satz 6 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
c) Absatz 5 wird
(5) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde wegen einer Zahlung nach Absatz 4 Satz 6 Mittel aus dem Ausgleichs stock erhalten müsste, wird sie von der Zahlung auf Antrag ganz oder teilweise befreit. § 17 gilt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Befreiung erst nach Ergehen der Festsetzungsbescheide zum Finanzausgleich, kann das Land mit Mitteln des Ausgleichsstocks in Vorleistung treten und auf eine Änderung der Bescheide der übrigen Gemeinden und Landkreise für das jeweilige Haushaltsjahr verzichten. Ist das Land in Vorleistung getreten, erhält es diese Beträge bei der nächsten Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 durch einen Vorwegabzug aus dem Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 4 Satz 2 erstattet.
aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von jährlich 150 Millionen Euro. | "(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von insgesamt jeweils 150.000 000 Euro für die Haushaltsjahre 2022 und 2023." |
b) Absatz 2 wird
(2) Den Zuweisungen nach Absatz 1 werden im Haushaltsjahr 2017 20 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich 25 Millionen Euro vorab entnommen. Von den Mitteln nach Satz 1 werden jährlich 10 Millionen Euro zur Förderung der kommunalen Investitionen in Sportstätten im Sinne des Sportfördergesetzes und in Feuerwehren im Sinne des Brandschutzgesetzes über das für Sport zuständige und das für Brandschutz zuständige Ministerium als Zuwendungen ausgereicht. Von den Mitteln nach Satz 1 werden im Haushaltsjahr 2017 10 Millionen Euro und ab dem Haushaltjahr 2018 jährlich 15 Millionen Euro zur Förderung der Investitionen in kommunale Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium ausgereicht. Die Fördermittel nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegen nicht den Vorgaben des § 26.
aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Von den verbleibenden Mitteln in Höhe von 130 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2017 und in Höhe von jährlich 125 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2018 erhalten die kreisfreien Städte 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. | "Die kreisfreien Städte erhalten 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. der Mittel." |
e) In Absatz 3 wird die Angabe "2017 bis 2021" durch die Angabe "2022 und 2023" ersetzt.
12. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für den Ausgleichsstock werden Mittel in Höhe von jährlich 40 Millionen Euro bereitgestellt. | "Für den Ausgleichsstock werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 Mittel in Höhe von jeweils 40.000 000 Euro bereitgestellt." |
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 5" durch die Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 6" ersetzt.
b) Satz 5 wird
Zinsen für rückständige Beträge nach § 12 Abs. 5 fließen dem Land zu, soweit dieses in Vorleistung getreten ist.
aufgehoben.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Einwohnerzahl" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ermittelte Summe der in einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnung gemeldeten Personen" durch die Wörter "aufgrund der jeweils aktuellen allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Liegen die Ergebnisse einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung sechs Monate vor Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
15. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Festsetzung der Leistungen
Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium."
16. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "gezahlten Beträge" durch die Wörter "festgelegten Finanzausgleichsmasse und ihrer Teilmassen auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Bemessungsgrundlagen für das Haushaltsjahr" ersetzt.
17. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:
" § 29 Übergangsregelungen
(1) Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden."
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
In Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 181) wird die Angabe "1. Januar 2023" durch die Angabe "1. Januar 2026" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
ID 220812
ENDE |