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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juni 2018
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 29.06.2018 S. 166; 04.04.2022 S. 78 22)



Artikel 1
Kommunalverfassungsgesetz

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 116), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:

" § 77 Personalübergang".

b) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:

" § 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen".

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangchörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen."

3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Regelungen in der Hauptsatzung nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; diese Regelungen sind unmittelbar nach der Beschlussfassung ortsüblich bekannt zu machen."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "16. Lebensjahr" durch die Angabe "14. Lebensjahr" ersetzt.

bb) Satz 2

In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt.

wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird Satz 2.

dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Einwohneranträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen, sind unzulässig."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 5 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
  1. mit bis zu 10.000 Einwohnern von 400 stimmberechtigten Einwohnern,
  2. mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern von 600 stimmberechtigten Einwohnern,
  3. mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern von 800 stimmberechtigten Einwohnern,
  4. mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,
  5. mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von 1.500 stimmberechtigten Einwohnern,
  6. mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 3.500 stimmberechtigten Einwohnern,
  7. mit mehr als 200.000 Einwohnern von 4.000 stimmberechtigten Einwohnern.
"(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 3 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
  1. mit bis zu 10.000 Einwohnern von 240 stimmberechtigten Einwohnern,
  2. mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern von 360 stimmberechtigten Einwohnern,
  3. Mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern von 480 stimmberechtigten Einwohnern,
  4. mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 540 stimmberechtigten Einwohnern,
  5. mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,
  6. mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 2.000 stimmberechtigten Einwohnern,
  7. mit mehr als 200.000 Einwohnern von 2.500 stimmberechtigten Einwohnern."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einwohnerantrages" die Wörter "in öffentlicher Sitzung" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vertretung soll die Vertreter des Einwohnerantrages anhören."Die Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung, in denen der Einwohnerantrag beraten wird."

cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehenden Kosten enthalten. Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Im Bürgerbegehren sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten."(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten; es soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu Vertreten. Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Initiatoren des Bürgerbegehrens schriftlich ihre Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Vertretung stellt unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 gilt entsprechend. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und dem Begehren entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Kommune hierzu bestanden haben."(6) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die Vertretung nach Anhörung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, in öffentlicher Sitzung. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen das Bürgerbegehren beraten wird. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Bürgerbegehren sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. Die Entscheidung der Vertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist ortsüblich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 gilt entsprechend. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und dem Begehren entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Kommune hierzu bestanden Waben."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist das Bürgerbegehren nach § 26 zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Die Vertretung kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um bis zu drei Monate verlängern. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Vertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt."(1) Ist das Bürgerbegehren nach § 26 zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Soweit dies zur Zusammenlegung der Durchführung des Bürgerentscheids mit einer Wahl erforderlich ist, kann die Vertretung die Frist nach Satz 1 im Benehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens um bis zu drei Monate verlängern; in allen anderen Fällen ist für eine Fristverlängerung das Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erforderlich. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Vertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid entfällt auch, wenn die Vertretung das Begehren in einer veränderten Form, die jedoch dem Grundanliegen des Bürgerbegehrens entspricht, annimmt und die Vertretung auf Antrag der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Erledigung des Bürgerbegehrens feststellt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Spätestens am 25. Tag vor dem Bürgerentscheid hat die Kommune den stimmberechtigten Bürgern die Auffassung der Vertretung und die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zum Gegenstand des Bürgerbegehrens durch eine öffentliche Bekanntmachung oder Zusendung einer schriftlichen Information darzulegen. Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines Beschlusses der Vertretung nach Absatz 2 durchgeführt, beschränkt sich die Darlegung nach Satz 1 auf die Auffassung der Vertretung."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "25 v..H." durch die Angabe "20 v. H." ersetzt.

d) In Absatz 4. Satz 3 werden die Wörter "von einem Jahr" durch die Wörter "von zwei Jahren" ersetzt und werden nach dem Wort "werden" die Wörter " , es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat" angefügt.

7. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse sind Fragestunden für die Einwohner vorzusehen. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung."(2) Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse ist Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen (Einwohnerfragestunde). Bei öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse können Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, Fragen zu Beratungsgegenständen zu ermöglichen."

8. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter "zuständig ist" durch die Wörter "zuständig sind" und wird das Wort "mitwirkt" durch das Wort "mitwirken" ersetzt.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Albsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen können" eingefügt.

bb) Satz 4

In der Satzung sind die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(gültig ab 01.07.2019 siehe =>)

"(3) Die Vertretung kann sich vorzeitig auflösen, wenn nach Unanfechtbarkeit der Wahlprüfungsentscheidung ein schwerwiegender Rechtsverstoß nach den §§ 107a und 107b sowie nach den §§ 108 bis 108b des Strafgesetzbuches gerichtlich unanfechtbar festgestellt ist, aufgrund dessen die Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für ungültig hätte erklärt werden müssen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Vertretung erforderlich. Den Tag der Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach dem Beschluss über die Auflösung der Vertretung stattfinden. Die Neuwahl erfolgt abweichend von Absatz 1 für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode."

11. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
4. die bestandskräftige Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dies ergeben hat,

5. durch eine rechtskräftige Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren die Wahl der Vertretung oder des ehrenamtlichen Mitglieds ungültig ist,

"4. die unanfechtbare Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Buchst. a des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dies ergeben hat,

5. durch eine unanfechtbare Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Buchst. b des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt die Wahl der Vertretung oder des ehrenamtlichen Mitgliedes

  1. ganz ungültig oder
  2. teilweise ungültig ist,"

bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. die Vertretung einen Beschluss über die vorzeitige Auflösung der Vertretung nach § 38 Abs. 3 fasst,".

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 1 Nrn. 2 und 3" und wird das Wort "rechtskräftigen" durch das Wort "unanfechtbaren" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung

altneu
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 und 6 mit der Rechtskraft der Entscheidung."3. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4, 5 Buchst. a und Nr. 7 mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Vertretung im Wahlprüfungsverfahren oder der gerichtlichen Entscheidung,".

cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4. und 5 angefügt:

"4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchst. b nach erfolgter Teilwiederholungswahl mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das gesamte Wahlgebiet durch den Wahlausschuss,

5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit der Beschlussfassung der Vertretung über ihre Auflösung."

12. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Unterrichtung" die Wörter "in allen Angelegenheiten der Kommune und ihrer Verwaltung" eingefügt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
In der Hauptsatzung ist dafür eine angemessene Frist zu bestimmen."Kann der Hauptverwaltungsbeamte Anfragen nicht unverzüglich mündlich beantworten, hat er die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen."

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Ausnahmen hiervon sowie nähere Einzelheiten regelt die Hauptsatzung."

13. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte, die eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Grenze überschreiten," 7. die Verfügung über das Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine in der Hauptsatzung bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt,".

bb) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Abschluss" die Wörter "oder die Ablehnung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Einstellung" die Wörter " , Versetzung in den Ruhestand" eingefügt.

c) Absatz 7

(7) Jedes ehrenamtliche Mitglied der Vertretung kann an den Hauptverwaltungsbeamten schriftliche oder in einer Sitzung der Vertretung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Kommune und ihrer Verwaltung richten, die innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht bei den nach § 6 Abs. 6 geheim zu haltenden Angelegenheiten."(7) Absatz 6 gilt nicht, soweit spezialgesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und nicht für Angelegenheiten, die im Sinne von § 6 Abs. 6 der Geheimhaltung unterliegen."

14. § 46 Abs. 3

(3) Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen der Vertretung entspricht.

wird aufgehoben.

15. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung, die im Dienst der Kommune stehen, dürfen einem für ihr Arbeitsgebiet zuständigen beschließenden Ausschuss nicht angehören.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden."(3) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Sitzverteilung und Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen der Vertretung entspricht. Absatz 3 gilt entsprechend."

16. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 gilt entsprechend." ; die §§ 30 bis 35 und § 43 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden."

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Eine Aufwandsentschädigung soll jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, ausschließlich als Sitzungsgeld gewährt werden."

17. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Vertretung."(2) Über die Niederschrift stimmt die Vertretung ab. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "den Einwohnern" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "gilt Absatz 1" durch die Wörter "gelten die Absätze 1 bis 3" ersetzt.

18. § 60 Abs. 1 Satz 2

Er muss die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintritt.

wird aufgehoben.

19. In § 61 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "Freiwerden seiner Stelle" durch die Wörter "Ablauf seiner Amtszeit" ersetzt.

20. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Union" die Wörter " , die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten" angefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Der Tag der Stichwahl bleibt bei der Berechnung außer Betracht."

21. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vertretung kann aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

22. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten."Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Gültigkeit der Wahl."

b) Nach Satz 4. wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

"Im Übrigen endet die Amtszeit als bestellter Hauptverwaltungsbeamter mit der Ernennung zum Hauptverwaltungsbeamten."

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

23. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 77 Personalübergang, Beamte auf Zeit und Arbeitnehmer" § 77 Personalübergang".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "findet" die Wörter "auf Beamte im Dienst einer Kommune" eingefügt und wird die Angabe "Absätze 2 bis 6" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Kommune stehen, werden von der aufnehmenden oder neu gebildeten Kommune entsprechend § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes übernommen."(5) Auf Arbeitnehmer im Dienst einer Kommune findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Für die Auszubildenden bei einer Kommune gilt Satz 1 entsprechend."

24. § 80 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 80 Ausländer- und Migrationsbeiräte

Die Kommunen sollen bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Zuwanderern berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu können Ausländer- und Migrationsbeiräte gebildet werden. Das Nähere, insbesondere zur Bildung, zu den Aufgaben und zu den Mitgliedern, wird durch kommunale Satzung bestimmt.

" § 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen

Die Kommunen sollen Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und andere gesellschaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben, die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu können geeignete Verfahren entwickelt, Beiräte gebildet oder Beauftragte bestellt werden. Das Nähere, insbesondere zur Bildung, zu den Aufgaben und zu den Mitgliedern der Beiräte, wird durch kommunale Satzung bestimmt."

25. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In einer Gemeinde mit räumlich getrennten Ortsteilen können durch die Hauptsatzung Ortschaften gebildet und die Ortschaftsverfassung befristet oder unbefristet geregelt werden. Die Hauptsatzung legt die Grenzen der Ortschaften fest und bestimmt zugleich, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden."(1) In einer Gemeinde können durch die Hauptsatzung Gebietsteile zu Ortschaften bestimmt und die Ortschaftsverfassung befristet oder unbefristet geregelt werden. In der Hauptsatzung ist die Abgrenzung der Ortschaften zu bestimmen und zugleich festzulegen, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa ) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

" § 55 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beschlüsse des Ortschaftsrates der Bestätigung durch den Gemeinderat bedürfen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

26. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ab Beginn der Wahlperiode 2019 besteht die Verpflichtung, in Ortschaften mit bis zu 300 Einwohnern einen gewählten Ortsvorsteher zu haben. Eine Ortschaft mit mehr als 300 Einwohnern kann einen gewählten Ortschaftsrat oder einen gewählten Ortsvorsteher haben.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der nach Absatz 1 zu wählende Ortsvorsteher wird" durch die Wörter "Der Ortsvorsteher wird ab Beginn der Wahlperiode 2019 zugleich mit den Gemeinderäten" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Wahl des Ortsvorstehers gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend."Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa.) In Satz 1 wird nach dem Wort "werden" das Wort "zugleich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlperiode" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Ortschaftsräte werden zugleich mit den Gemeinderäten gewählt.

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird Satz 1.

cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsvorstehers."

27. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Der Ortschaftsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Ortschaftsrates.

(2) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. Er beruft den Ortschaftsrat ein und legt die Tagesordnung fest. Soweit der Ortsbürgermeister aus seinem Amt ausgeschieden ist und auch alle gewählten Stellvertreter ausgeschieden oder verhindert sind, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates wahr. Für den Ortsbürgermeister gilt § 65 Abs. 3 Satz 1 bis 7 entsprechend und § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe des § 34.

"(1) Der Ortschaftsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Amtszeit des Ortsbürgermeisters beginnt mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis enden mit der Amtszeit des Ortschaftsrates. Bis zur Ernennung des Ortsbürgermeisters nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des. Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates wahr. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Ortsbürgermeisters.

(2) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung des Ortschaftsrates erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister. Ist das Amt des Ortsbürgermeisters unbesetzt und auch eine Vertretung durch gewählte Stellvertreter nicht sichergestellt, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters nach Absatz 7 Satz 2, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes des Ortsbürgermeisters wahr. Nach Ablauf von zwei Monaten nimmt das älteste und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des Ortsbürgermeisters bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters wahr. Für den Ortsbürgermeister gilt § 65 Abs. 3 Satz 1 bis 7 entsprechend und § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe des § 34."

b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

altneu
(6) Der Ortsbürgermeister kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Ortschaftsräte gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Ortschaftsräte zu fassenden Beschlusses vorzeitig als Ortsbürgermeister abgewählt werden. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat die Abwahl bestätigt, aus dem Amt aus. Im Fall einer Abwahl als Ortsbürgermeister bleibt er jedoch Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf seiner Amtszeit.

(7) Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters enden vor Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet, vorzeitig abgewählt wird oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Der Gemeinderat stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 durch Beschluss fest. Scheidet der Ortsbürgermeister während der Wahlperiode des Ortschaftsrates aus oder wird er vorzeitig abgewählt, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Wahlperiode aus seiner Mitte zu wählen. Die Wahl des neuen Ortsbürgermeisters bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt des Ortsbürgermeisters wahr.

"(6) Der Ortschaftsrat kann aufgrund eines mit einer Mehrheit seiner Mitglieder gestellten Antrages den Ortsbürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Im Falle einer Abwahl enden die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters; die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat bleibt unberührt.

(7) Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters enden vor Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Endet die Amtszeit des Ortsbürgermeisters nach Satz 1 oder im Falle einer Abwahl vorzeitig, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Wahlperiode aus seiner Mitte zu wählen. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt des Ortsbürgermeisters wahr."

28. § 86 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.07.2019 siehe =>)

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

" § 64 Abs. 2 gilt entsprechend."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach den Wörtern "bekannt gibt" werden die Wörter "oder an dem die Verzichtserklärung entsprechend § 64 Abs. 2 dem Vorsitzenden des Gemeinderates zugeht" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Freiwerden seines Amtes" durch die Wörter "Ablauf seiner Amtszeit" ersetzt.

29. § 92 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die im Eigentum ihrer Mitgliedsgemeinden stehen, zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu nutzen. Die Einzelheiten der Nutzung sind durch Vereinbarung zu regeln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Einrichtungen und Gegenstände, die im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen."(3) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die nach Absatz 1 im Eigentum ihrer Mitgliedsgemeinden stehen, zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu nutzen und die erforderlichen Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Für Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Mitgliedsgemeinde unabhängig von ihrer Aufgabenträgerschaft und der Eigentümerstellung berechtigt, Fördermittel und bei entsprechender Leistungsfähigkeit eigene Finanzmittel einzubringen. Die Einzelheiten zur Nutzung und Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie deren Finanzierung sind durch Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und der Mitgliedsgemeinde zu regeln. Der Entwurf der Vereinbarung über Investitionen und ihrer Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und dürfen erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen."s

30. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Vorsitzende" folgender Halbsatz 2 angefügt:

" ; § 53 Abs. 5 gilt entsprechend".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in Abstimmung" durch die Wörter "im Einvernehmen" ersetzt.

31. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten."

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

altneu
(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen gedeckt werden kann.

(4) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen durch das Vorhalten von Liquiditätsreserven sicherzustellen.

"(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn
  1. im Ergebnishaushalt die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen. Dies gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen aus Überschüssen der Ergebnisse gedeckt werden kann.
  2. im Finanzhaushalt der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ausreicht, um mindestens die Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsförderrnal3nahmen zu decken. Dies gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven gedeckt werden kann.

(4) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherzustellen."

32. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Erträge" die Wörter "und Einzahlungen" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Erträge" die Wörter "und Einzahlungen" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.

33. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist."

b) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 98 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die die in der Vermögensrechnung und im Ergebnisplan ausgewiesenen Fehlbeträge abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden sollen. Die dargestellten Maßnahmen sind für die Kommune grundsätzlich verbindlich. Abweichungen von diesen bindenden Festlegungen und die jährlichen Fortschreibungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sind nur zulässig, wenn das Haushaltskonsolidierungsziel auf andere Weise erreicht wird oder sich die Planungsgrundlagen rechtlich oder tatsächlich ändern. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung von der Vertretung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

"(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 98 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 wieder erreicht, ein in der Vermögensrechnung ausgewiesener Fehlbetrag abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll.

(4) Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist auch aufzustellen, wenn die Kommune den Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 erreicht, aber gemäß § 98 Abs. 5 Satz 2 überschuldet ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, den "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" vollständig abzubauen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen für den Abbau des Fehlbetrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt festzulegen.

(5) Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist ebenfalls aufzustellen, wenn die Kommune nicht mehr in der Lage ist, innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 2 nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen festzulegen, um die Zahlungsfähigkeit innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 2 wiederherzustellen."

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die dargestellten Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 bis 5 sind für die Kommune grundsätzlich verbindlich. Abweichungen von diesen bindenden Festlegungen und die jährlichen Fortschreibungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sind nur zulässig, wenn das Haushaltskonsolidierungsziel auf andere Weise erreicht wird oder sich die Planungsgrundlagen rechtlich oder tatsächlich ändern. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung von der Vertretung zu beschlief3en und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen."

34. Dem § 105 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Zustimmung der Vertretung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, entbehrlich."

35. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Abschluss von Derivatgeschäften oder vergleichbaren Finanzgeschäften bedarf der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

36. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" durch die Angabe " § 120 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Vermögensgegenstände" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sonderposten" das Wort " , Rückstellungen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss" durch die Wörter "mit dem für das Haushaltsjahr 2018 zu erstellenden Jahresabschluss" ersetzt.

37. Dem § 115 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 52 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend; anstelle der Landesregierung entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde."

38. § 117 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung."Die Besorgung der Zwangsvollstreckung durch private Dritte ist unzulässig."

39. In § 119 Abs. 6 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2023" ersetzt.

40. § 121 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen."Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft mit der Maßgabe, dass besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen sind."

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "die §§ 98, 99, 102 Abs. 1" wird durch die Angabe "die §§ 98, 99 Abs. 1 bis 5, § 102 Abs. 1" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "entsprechend" wird folgender Halbsatz 2 angefügt:

"; § 99 Abs. 6 gilt unmittelbar".

41. In § 122 Abs. 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Haushaltsplan- durch das Wort "Haushalt" ersetzt.

42. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dienstleistungen, die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbunden sind, sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 3 vorliegt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Abwasserbeseitigung," das Wort "Breitbandversorgung," eingefügt.

bb) Satz 2

Dienstleistungen, die mit den in Satz 1 genannten Bereichen verbunden sind, sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

43. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen."(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Die Kommune kann ihren Vertretern Weisungen erteilen. Der Hauptverwaltungsbeamte, der Bürgermeister oder die Vertreter nach den Sätzen 1 bis 3 haben die Kommune über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Vertreter nach den Sätzen 1 bis 3 erstatten dabei dem Hauptverwaltungsbeamten oder Bürgermeister Bericht, der in jedem Fall einen beschließenden, nicht öffentlichen Ausschuss der Vertretung oder die Vertretung über diese Angelegenheiten informiert. Die Sätze 6 bis 8 gelten nur, soweit durch Vorgaben des Gesellschaftsrechts nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Im Falle seiner Entsendung kann der Hauptverwaltungsbeamte die Wahrnehmung der Aufgaben in diesen Gremien einem geeigneten Beschäftigten übertragen. Die Pflichten des Hauptverwaltungsbeamten nach Absatz 1 Satz 7 und 8 gelten für diesen Beschäftigten entsprechend."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4. und 5.

44. In § 133 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Finanzplan" die Wörter " , eine Stellenübersicht und eine mittelfristige Planung" eingefügt.

45. § 135 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Unternehmenssatzung" durch die Wörter "des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 besteht die Vorlagepflicht auch bei wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4..

46. Dem § 137 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Darüber hinaus kann der Landesrechnungshof auf Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde oder der oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch andere kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden überörtlich prüfen."

47. In § 140 Abs. 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Rechungsprüfungsamt" durch das Wort "Rechnungsprüfungsamt" ersetzt.

48. Deal § 141 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Rechnungsprüfungsamt kann zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen."

49. In § 144 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Landkreis" die Wörter "zugleich als Gebietskörperschaft" eingefügt.

50. § 146 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Anordnungen" durch die Wörter "andere Maßnahmen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden," durch die Wörter "bereits getroffene Maßnahmen" ersetzt.

51. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gestaltung" die Wörter "der Eröffnungsbilanz," eingefügt.

bb) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 12

12. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere auch in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kommunen sind verpflichtet, zur Feststellung und Sicherung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt die erforderlichen Haushaltseckdaten zur Verfügung zu stellen. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Erhebung der Haushaltseckdaten durch Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu regeln."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 2
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Angabe "(KVSAG LSA)" angefügt.

2. In § 1 Abs. I Halbsatz 1 wird nach den Wörtern "Sachsen-Anhalt" die Angabe "(Versorgungsverband)" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zu übernehmen und sie in beihilferechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er den Beihilfeanspruch fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Der Versorgungsverband kann auch eine Beihilfeumlagekasse für seine Mitglieder einrichten."

c) Der bisherige Absatz 2a wird neuer Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Der Versorgungsverband berechnet auf Antrag seiner Mitglieder Bezüge für deren Beschäftigte."

d) Der bisherige Absatz 3 Wird neuer Absatz 5; Satz 2 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und das Wort "Bediensteten" wird durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium macht die Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Die Satzungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist."

5. In § 4 werden das Wort "Kommunalen" und die Wörter "Sachsen-Anhalt" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "des Haushaltsplanes" durch die Wörter "des Wirtschafts- und Stellenplanes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Jahresrechnung und des Schlussberichts" durch die Wörter "des Jahresabschlusses und des Lageberichtes" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden die Wörter "der Kasse" durch die Wörter "des Versorgungsverbandes" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Kasse" durch die Wörter "des Versorgungsverbandes" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "Vertretern der Mitglieder des Versorgungsverbandes" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "im Laufe des Haushaltsjahres" gestrichen.

d) In Absatz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter "der Kommunalverfassung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Beamten des Versorgungsverbandes und Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen die Ernennung, die Versetzung in den Ruhestand und die Entlassung der Beamten des Versorgungsverbandes. Für die Arbeitnehmer des Versorgungsverbandes obliegen dem Vorstand die Einstellung, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Vorstand kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen."

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Anlegung des Vermögens und die Vergabe von Mitgliederdarlehen- durch das Wort "Vermögensanlage" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " , soweit sie nicht überwiegend für den Geschäftsbetrieb bestimmt sind" gestrichen.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

9. § 9 wird wie. folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Versicherungsaufsicht wird von dem für Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium ausgeübt."

b) In Absatz 2 werden die Wörter ,, Aufsichtsbehörde ist" durch die Wörter "Aufsichtsbehörden sind" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 3 Abs. 2 gilt entsprechend."

10. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 10 Pflichtmitgliedschaft

Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind

  1. Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes,
  2. Zweckverbände sowie
  3. kommunale Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

im Land Sachsen-Anhalt, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben."

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter " , sowie zur Bildung einer Rücklage" gestrichen.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für jede Aufgabe nach § 2 kann eine eigene Rücklage gebildet werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Rücklage" durch die Wörter "der jeweiligen Rücklage" ersetzt.

bb) in Satz 2 werden nach dem Wort "Rücklage" die Wörter "der Beamtenversorgung" eingefügt.

12. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

altneu
" § 14 Vermögensanlage

Das Vermögen ist so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Für die Vermögensanlagen sind die bei Versicherungsunternehmen einschlägigen Vorschriften heranzuziehen.

§ 15 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht, Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

(1) Für das Rechnungs- und Prüfungswesen finden die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches Anwendung.

(2) Der Vorstand beschließt, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch den Geschäftsführer. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sowie die Ordnungsmäf3igkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken.

(3) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er ist jährlich nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sind je ein Jahresabschluss und ein Lagebericht zu erstellen. Von einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes kann abgesehen werden."

13. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 16 Rechtsverhältnisse

(1) Die Angelegenheiten der Sonderkasse nach § 2 Abs. 6 einschließlich der Ausgestaltung ihrer Organe sind durch Satzung zu regeln.

(2) Für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung der Sonderkasse gilt § 9 Abs. 1 Satz 3.

(3) Als Kassenmitglieder können alle in § 10 und § 11 Abs. 1 genannten juristischen Personen zugelassen werden.

(4) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern und den Leistungsempfängern der Sonderkasse richten sich nach Privatrecht, soweit sich nicht kraft Gesetzes, Satzung oder Vereinbarung etwas anderes ergibt; § 12 gilt entsprechend.

(5) Für die Finanzwirtschaft der Sonderkasse gilt der Vierte Teil entsprechend."

Artikel 3
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 116), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird" durch die Wörter "zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden."Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben."

cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Hierfür legt die Vertretung des Verbandsmitgliedes durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "nach ordnungsgemäßer Einberufung" eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle satzungsmäßigen Verbandsmitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Verbandsmitglieder den Einberufungsfehler rügt. Im Übrigen findet § 55 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Ist in der Verbandssatzung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe in Verbindung mit der Anwendung der §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes bestimmt worden, dürfen keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern gebildet werden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen."

Artikel 4
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt

(red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 65a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65b Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister".

b) Die Angabe zu § 68a erhält folgende Fassung:

" § 68a Fristen, Termine und Form".

c) Die Angabe zu § 70 erhält folgende Fassung:

" § 70 Einschränkung von Grundrechten".

2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

3. Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Verbundene Wahlen sind mehrere Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen, die gleichzeitig in einer Kommune stattfinden."

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und die Wahlzeit" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Der Tag einer Wahl oder Abwahl muss ein Sonntag sein. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr."

6. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe "am 90. Tag" durch die Angabe "am 120. Tag" ersetzt.

7. In § 8a Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3" durch die Angabe "des Satzes 5 Nrn. 2 oder 3" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der Gemeinde, die Vertretung des Landkreises einen anderen Beschäftigten des Landkreises zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Berufung gilt bis auf Widerruf für die Dauer der Wahlperiode; in einem laufenden Wahlprüfungsverfahren ist die Abberufung des Wahlleiters und Stellvertreters nur aus den in Absatz 4 Satz 2 aufgeführten Gründen mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde möglich."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinde" die Wörter "oder der Landkreis" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme auch aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Personen zum Wahlleiter oder Stellvertreter bestellen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und 1Durchführung der Wahl zuständig. Der Wahlleiter sowie der Stellvertreter haben bei der Ausübung ihrer Funktion das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Sie sind als unabhängiges Wahlorgan bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden."

9. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "am 90. Tag" durch die Angabe "am 120. Tag" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

_Die Bekanntmachung der Wahl des Ortschaftsrates darf nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes frühestens sechs Monate vor der Wahl erfolgen."

11. § 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen."

12. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe "I5. Tag" durch die Angabe "16. Tag" ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "am 55. Tage durch die Angabe "am 69. Tag" ersetzt.

h Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
"(9) Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 und dem Ende der Einreichungs- frist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig."

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Unterschriften nach Absatz 9 Satz 1 sind nicht erforderlich".

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende

durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat."

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen. bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren; diese sind neue Wahlvorschlagsträger."

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag, 18 Uhr, vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Landesvorstandes, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält. Bei mehreren gleichrangigen Parteiorganisationen genügt die Unterschrift eines Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 2 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen, satzungsgemäß bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "am 69. Tage" durch die Angabe "am 79. Tag" ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "am 44. Tage" durch die Angabe "am 58. Tag" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben."

b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort "Bekanntmachung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 52. Tag vor der Wahl; die erschienenen Beteiligten sind zu hören."

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Mandaten" durch das Wort "Zweitstimmen" ersetzt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei einer gemeinsamen Bewerbung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 können alle die den Bewerber unterstützenden Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden."

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
"(2) § 24 Abs. 1 bis 3 findet für die Unterstützung von Bewerbern zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl durch Parteien und Wählergruppen entsprechende Anwendung. Die Aufstellung gemeinsamer Bewerber ist zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen. Die unterstützenden Parteien und Wählergruppen des gemeinsamen Bewerbers dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

(3) Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Bewerbungen für die Wahl zum Ortsvorsteher sind von der 13eibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 befreit. Gleiches gilt für Amtsinhaber, die sich erneut um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates bewerben. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 Satz 1 entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 abgegeben wurde."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 18. Tag vor der Wahl. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. Weist der Wahlausschuss eine Bewerbung zurück, kann der Bewerber binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlausschuss richten. Über die Beschwerde eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet der Wahlausschuss spätestens bis zum Tag vor der Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber nach Absatz. 6; die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig."

c) In Absatz 6 wird die Angabe "am 15. Tag" durch die Angabe "am 14. Tag" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird aufgehoben.

bb) Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
"Vorbehaltlich der Regelung des § 88 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für die Wahl des Ortsvorstehers ist in allen Fällen eine neue Wahl durchzuführen."

cc) Satz 5 wird Satz 4.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Urne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen."

19. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "in dem Wahlumschlag" durch die Wörter "im Stimmzettelumschlag" ersetzt.

20. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 39 Abs. 2" ersetzt.

21. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen."

22. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz I.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bei einer Benachrichtigung des gewählten Bewerbers vor Beginn der Wahlperiode oder bei einein Verzicht eines Mandatsträgers mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes tritt der Sitzerwerb abweichend von Absatz 1 frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode oder frühestens mit dem Ausscheiden des ehrenamtlichen Mitgliedes ein."

23. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz I werden nach dein Wort "Nachwahl" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In den Fällen einer abgesagten Wahl nach Absatz la erfolgt die Nachwahl unverzüglich, spätestens vier Monate nach der Hauptwahl."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "vorbehaltlich Absatz la" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In den Fällen der Nachwahl nach Absatz 1a ist das Verfahren auf die Berichtigung des konkreten Wahlfehlers zu beschränken und im jeweils entsprechend erforderlichen Umfang zu erneuern."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Im Falle einer Nachwahl in einem Teil des Wahlgebietes ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. Nach erfolgter Nachwahl in einem Teil des Wahlgebietes wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen festgestellt."

94. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Vertretung kann die Wiederholungswahl auf einen Teil des Wahlgebietes oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Teilungültigkeit führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "erneuert" folgender Halbsatz 2 angefügt:

" ; eine Beschränkung auf die Briefwahl ist nicht zulässig".

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Wahlgebietes" die Wörter "oder ausschließlich als Briefwahl" eingefügt.

95. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Das Nachrücken eines nächst festgestellten Bewerbers bestimmt sich nach § 42 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes. Ein Nachrücken findet nicht statt, wenn der nächst festgestellte Bewerber nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden ist oder rechtskräftig ausgeschlossen wurde und wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat. Dies gilt entsprechend für Bewerber, die auf Listen von Parteien kandidiert haben und nach der Wahl einer Partei beigetreten sind, die für das Wahlgebiet einen konkurrierenden Wahlvorschlag eingereicht hatte."

26. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben."

b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Wahlergebnisses" die Wörter " , im Falle einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl," eingefügt.

27. In § 51 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "bestehende Vertretung" die Wörter " , im Falle einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl" angefügt.

28. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer I werden nach dem Wort "Beschluss" die Wörter "mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "unzulässig oder zulässig, aber" eingefügt.

cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"4. die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Dabei wird

a) das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

b) die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

29. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist die Entscheidung der Vertretung nach § 52 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 52 zu treffen. Die Anfechtung dieser neuen Entscheidung ist nur insoweit zulässig, als diese von der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebungsentscheidung abweicht."

30. Dem § 57 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Stimmzettel muss die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten."

31. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:

" § 65b Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister

Der Wahlleiter ist zum Zweck der Prüfung von Unterschriften und zum Lichtbildabgleich berechtigt, die Pass- und Personalausweisbehörden um Datenübermittlung aus den Pass- und Personalausweisregistern zu ersuchen, soweit diese Daten zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind."

32. § 68a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 68a Fristen, Termine und Form".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Kommunallangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen."

33. § 69a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 82 Abs. 1" ersetzt

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Ist der Wahltag für die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften bereits festgesetzt und hat der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 bereits öffentlich bekannt gemacht, so finden die Wahl der Vertretung oder die Wahl des Bürgermeisters und Landrates sowie die Stichwahl nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen statt."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

34. § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 70 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf den

Schutz: personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."

Artikel 5
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt

§ 25 Abs. 6a der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl. LSA S. 573), wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

"Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe."

2. Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.

Artikel 6
Eigenbetriebsgesetz

Das Eigenbetriebsgesetz vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 339), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gemeinden betreffende Regelungen dieses Gesetzes gelten für die übrigen Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend."

2. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Aus wichtigem Grund ist eine Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung zulässig. Für die Abberufung gilt Satz 1 entsprechend."

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 46 GO LSA" durch die Angabe " § 47 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 wird nach der Angabe "Nrn." die Angabe "1," eingefügt.

5. § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "und entsprechend" werden durch die Wörter "und mindestens entsprechend" ersetzt.

b) Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "mit der Maßgabe, dass nach ordentlichen und außerordentlichen Positionen zu differenzieren ist" angefügt.

Artikel 7
Anstaltsgesetz

Das Anstaltsgesetz vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 339), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Im Falle seiner Verhinderung kann der Vorstand Mitglieder des Vorstandes oder andere Beschäftigte mit seiner Vertretung beauftragen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dein Wort "Bestellung" die Wörter "oder eine Abberufung aus wichtigem Grund" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Anstalt darf keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern bilden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt."

3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "99," die Angabe "102 Abs. 1, die §§ " und nach der Angabe "108," die Angabe "110," eingefügt.

Artikel 8
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt

(red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 117), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76a Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten und Kostentragung".

b) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe angefügt:

" § 83 Evaluierung".

2. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

" § 76a Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten und Kostentragung

(1) Bei Hauptverwaltungsbeamten tritt die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.

(2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die vorläufige Dienstenthebung, die Erhebung einer Disziplinarklage sowie die Einstellungs- oder Disziplinarverfügung sind der Vertretung mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretung ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Die Vertretung kann mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten verlangen. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat das Verlangen zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen oder § 17 Abs. 2 Satz 1 einer Einleitung entgegensteht.

(3) Eine Kürzung der Dienstbezüge von Hauptverwaltungsbeamten bis zum Höchstmaß wird abweichend von. § 33 Abs. 3 Nr. 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Disziplinarklage wird bei Hauptverwaltungsbeamten abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde erhoben.

(4) Die Kosten des Disziplinarverfahrens trägt der Dienstherr. Die §§ 37, 44 und 72 finden Anwendung."

3. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei früheren Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand § 76a entsprechend."

4. Dem § 81 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte und frühere Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand werden nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen fortgeführt."

5. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:

" § 83 Evaluierung

Die Auswirkungen der §§ 76a und 80 Abs. 3 für die Landkreise werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für das Beamtenrecht und mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium hinsichtlich der Deckung der Kosten nach Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung des Landkreistages Sachsen-Anhalt evaluiert. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über das Ergebnis der Evaluierung."

Artikel 9
Landesbesoldungsgesetz

(red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

§ 21 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10, 12) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S.. 72, 110), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " , der Verwaltungsgemeinschaften und" durch die Wörter "und der" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dabei können bei den in Satz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) In Satz 3 werden die Wörter "diese Beamtinnen und Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte nach Satz 1" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 4 Nr. 31 und Artikel 5 Nr. 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 11 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nrn. 10 und 28 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(3) 22 Artikel 1 Nr. 31 Buchst. b tritt hinsichtlich des § 98 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID. 181165

ENDE