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Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Mai 2024
(GVBl. LSA vom 31.05.2024 S. 128)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Zweck kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben gemeinschaftlich oder füreinander wahrnehmen, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen oder Aufgaben durchzuführen, die über das eigene Gebiet hinaus wirken. Dies gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände für ihren Aufgabenbereich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

" § 1 Grundsätze kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, unbeschadet der Vorschriften des Vergaberechts gemeinsam wahrnehmen. Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. Die Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände werden für die ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben den Kommunen gleichgestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Zweckvereinbarung und der Zweckverband."(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Arbeitsgemeinschaft, die delegierende oder mandatierende Zweckvereinbarung und der Zweckverband."

b) Absatz 2

(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Einfache Arbeitsgemeinschaften

(1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

(3) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Beteiligten Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Beteiligten aufeinander abzustimmen, um eine möglichst wirtschaftliche und effektive Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsführung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten unterzeichnet ist. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.

§ 2b Besondere Arbeitsgemeinschaften

Bei einer Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben."

4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

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§ 3 Inhalt, Zustandekommen, Rechtsaufsicht

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass eine von ihnen bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt oder besorgt (Zweckvereinbarung). Eine Körperschaft kann auch gestatten, dass die übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde dürfen eine Zweckvereinbarung nicht schließen.

(2) Auf Grund einer Zweckvereinbarung können eine einzelne oder mehrere Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die beteiligten Körperschaften berechtigt oder gesetzlich verpflichtet sind, übertragen werden. Die Zweckvereinbarung kann auch bestimmen, dass die kommunale Körperschaft lediglich die Besorgung der Aufgabe überträgt. Ferner kann die Übernahme auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden.

(3) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt werden sollen. Ist eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Gegenstand der Zweckvereinbarung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zweckvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.

(5) Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4 Aufgabenübergang

(1) Mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft über sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Die übrigen Beteiligten können sich in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte an bestimmten Angelegenheiten vorbehalten. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete Satzungen oder Verordnungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten, und alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist. Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft hat Satzungen oder Verordnungen, die sie auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt zu machen.

" § 3 Inhalt und Zustandekommen einer Zweckvereinbarung

(1) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass

  1. einer der am Vertrag beteiligten Körperschaft einzelne oder mehrere Aufgaben der übrigen Beteiligten zur Erfüllung übertragen werden; dabei kann eine beteiligte Körperschaft insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestatten (delegierende Zweckvereinbarung) oder
  2. eine oder mehrere der am Vertrag beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben für die übrigen Beteiligten in deren Namen und in deren Auftrag gemeinschaftlich durchführen (mandatierende Zweckvereinbarung).

In einer mandatierenden Zweckvereinbarung kann auch vereinbart werden, dass eine Körperschaft den beteiligten anderen Körperschaften Beschäftigte zur Durchführung ihrer Aufgaben zu Verfügung stellt. Die Übertragung und die Durchführung von Aufgaben der Beteiligten kann auf sachlich oder örtlich begrenzte Aufgaben beschränkt werden. Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. In der Zweckvereinbarung soll eine Kostendeckungsregelung enthalten sein. Gemeinden derselben Verbandsgemeinde dürfen eine Zweckvereinbarung nicht schließen.

(2) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können in einer mandatierenden Zweckvereinbarung auch den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der Beteiligten eingerichtet werden. In einer gemeinsamen Dienststelle üben die Beschäftigten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung des im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Beteiligten aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Soweit delegierende und mandatierende Zweckvereinbarungen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises betreffen, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Zweckvereinbarungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Abschluss anzuzeigen.

(4) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.

(5) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung mit ihrem Abschluss wirksam. Die beteiligten Kommunen und Zweckverbände haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung gilt § 8 Abs. 5.

§ 4 Rechtsverhältnisse

(1) Im Falle einer delegierenden Zweckvereinbarung gehen mit ihrer Wirksamkeit das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die Körperschaft über, welcher die Aufgabe übertragen wurde. Die übrigen Beteiligten sind von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Die die Aufgabe übernehmende Körperschaft hat Satzungen und Verordnungen, die sie für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 geht die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die die Aufgabe übernehmende Kommune oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt.

(2) Im Fall einer mandatierenden Zweckvereinbarung verbleiben die Rechte und Pflichten bei den Beteiligten.

(3) In der Zweckvereinbarung kann dem eine Aufgabe übertragenden oder mit der Durchführung der Aufgabe beauftragenden Beteiligten ein Mitwirkungsrecht eingeräumt werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Auflösung" durch das Wort "Aufhebung" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) In der Zweckvereinbarung sind Bestimmungen über deren Änderung oder Auflösung sowie den Austritt von Mitgliedern zu treffen."(1) In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen und die Folgen einer Änderung, einer Kündigung durch einzelne Beteiligte und einer Aufhebung durch alle Beteiligte zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auch aus wichtigem Grund nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gekündigt werden."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Änderungen der Zweckvereinbarung sind gemäß § 3 Abs. 3 genehmigungspflichtig, soweit sie den Kreis der Beteiligten oder die Übertragung von Aufgaben betreffen. Die übrigen Änderungen sind anzeigepflichtig."(3) Für Änderungen einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird. Im Übrigen sind Änderungen einer Zweckvereinbarung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "aufgelöst" durch das Wort "aufgehoben" und die Wörter "Austritt oder Ausschluss" durch das Wort "Kündigung" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden das Wort "Auflösung" durch das Wort "Aufhebung" und das Wort "bekanntzugeben" durch die Wörter "bekannt zu machen" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kommunale Gebietskörperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter "kommunalen Gebietskörperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "und Verwaltungsgemeinschaften" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "kommunalen Gebietskörperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Verwaltungsgemeinschaft oder" gestrichen.

7. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen;, gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach Satz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist."(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung nach den für die Satzungen ihres Landkreises geltenden Vorschriften bekannt zu machen. Ist das Landesverwaltungsamt Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Zweckvereinbarung in seinem amtlichen Bekanntmachungsblatt öffentlich bekannt. Ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Die Kommunen haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung nach Satz 1 oder Satz 2, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist."

8. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Kommunale Gebietskörperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 14 Abs. 3" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

9. § 8b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen" durch das Wort "Kommunen" und das Wort "Kommunalaufsicht" durch das Wort "Kommunalaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "kommunalen Gebietskörperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

11. § 11 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme, sofern nicht nach Absatz 4 etwas anderes bestimmt wird. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied mit beratender Stimme. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Dienstvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

(2) Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter zum Mitglied der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:

  1. hauptamtliche Beamte und Angestellte des Zweckverbandes,
  2. leitende Beamte und leitende Angestellte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
  3. Beamte und Angestellte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen.

(3) Der Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden. Er hat die ihn entsendende Vertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.

(4) Die Verbandssatzung kann abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden. Die Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaften werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben. Hierfür legt die Vertretung des Verbandsmitgliedes durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen.

"(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Vertreter mit einer Stimme in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds oder die Benennung von Stellvertretern vorsehen. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:
  1. Beschäftigte des Zweckverbandes,
  2. leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
  3. Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied in der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. Absatz 1 Satz 6 findet auf ihn keine Anwendung. Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Anstellungsvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

(3) Der von der Kommune nach Absatz 1 Satz 2 zu entsendende Vertreter wird von der Vertretung der Kommune gewählt. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Vertreter und die Stellvertreter können jederzeit abgewählt werden. Hat eine Kommune, die Verbandsmitglied ist, nach der Verbandssatzung mehrere Vertreter in der Verbandsversammlung, werden die Vertreter nach dem für die Bildung der Ausschüsse der Vertretung vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Der von einer Kommune als Verbandsmitglied entsandte Vertreter ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden. Er hat die ihn entsendende Vertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.

(4) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds sind einheitlich abzugeben. Wird das Stimmrecht durch mehrere Vertreter ausgeübt, sind die Stimmen des Verbandsmitglieds durch den vom Verbandsmitglied für die Stimmabgabe namentlich bestimmten Vertreter, im Verhinderungsfall durch dessen namentlich bestimmten Stellvertreter, einheitlich abzugeben. Bei Kommunen, die Verbandsmitglied sind, legt die Vertretung der Kommune durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung des Zweckverbandes verantwortlich und regelt die innere Verwaltungsorganisation."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

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Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind."Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "Bediensteten" wird durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. Er ist hauptberuflich tätig. Soweit erforderlich, kann die Verbandssatzung einen ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer vorsehen. Dieser soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall. Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.

(3) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er kann in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; § 39 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Wird der hauptberufliche Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt, finden folgende Regelungen Anwendung:

  1. Im Anstellungsvertrag ist festzulegen, wann der Gewählte die Stelle als Geschäftsführer antritt und dass seine Anstellung mit Ablauf der Wahlperiode oder mit Ablauf des Tages, an dem er vorzeitig abgewählt wird, endet.
  2. Der Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, es sei denn, er wurde wiedergewählt.
  3. Die §§ 2, 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden

Unabhängig davon scheidet der Verbandsgeschäftsführer mit Ablauf des Tages aus seiner Funktion aus, an dem er abgewählt wurde.

In diesem Fall gelten § 78 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.

"(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Er soll zum hauptamtlichen Beamten auf Zeit ernannt werden. § 40 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 bestimmen, dass der Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt wird. Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall. Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Beschäftigter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.

(3) Die Verbandssatzung kann die Berufung des Verbandsgeschäftsführers in ein Ehrenbeamtenverhältnis vorsehen, wenn seine Aufgaben eine hauptamtliche Tätigkeit nicht rechtfertigen. Der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden; das Amt des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers gilt in diesem Fall als Nebenamt im Sinne des § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abwahl" die Wörter "aus der Organstellung" eingefügt.

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

"Der beamtete Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem er aus der Organstellung abgewählt wurde. In diesem Fall gelten § 78 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend."

13. Die Überschrift des § 12a erhält folgende Fassung:

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§ 12a Bedienstete des Zweckverbandes" § 12a Beschäftigte und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes".

14. § 12b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind."Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsgeschäftsführer handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihm in elektronischer Form mit seiner dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind."

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Er kann eine allgemeine Umlage auch zur Deckung des Liquiditätsbedarfs oder des Vorjahresfehlbetrages erheben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Zweckverbandsmitglieder" wird durch das Wort "Verbandsmitglieder" ersetzt.

bbb) Das Wort "Zweckverbandsmitgliedern" wird durch das Wort "Verbandsmitgliedern" ersetzt.

ccc) Das Wort "Mitgliedern" wird durch das Wort "Verbandsmitgliedern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Mitgliedsgemeinden" durch das Wort "Verbandsmitglieder" ersetzt.

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitglieds) sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung)" durch die Wörter "Änderungen der Verbandssatzung, die den Beitritt, den Ausschluss oder den Austritt von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Abs. 5 gilt entsprechend."Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausschluss oder zum Austritt eines Verbandsmitglieds mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung, der Ausschluss oder der Austritt erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die Änderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausschluss oder zum Austritt eines Verbandsmitgliedes mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung, der Ausschluss oder der Austritt erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die Änderungen aus Gründen öffentlichen Wohls erforderlich ist."(3) Änderungen der Verbandssatzung sowie der Beschluss über die Auflösung sind mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, sofern eine solche erforderlich ist, von dem Zweckverband öffentlich bekannt zu machen. Die Änderungen werden am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Änderungssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist."

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Fallen Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Landkreise, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein."(1) Fällt ein Verbandsmitglied durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grund weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung an die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären. Ausschluss und Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde."Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluss des Rechtsnachfolgers beschließen; in gleicher Weise kann dieser seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären. Der Beschluss über den Ausschluss des Rechtsnachfolgers und die Erklärung des Rechtsnachfolgers über seinen Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde."

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 3" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend beim Wegfall sonstiger Mitglieder.

wird aufgehoben.

18. § 15a erhält folgende Fassung:

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§ 15a Formwechsel eines Zweckverbandes

(1) Führt der Wegfall von Verbandsmitgliedern dazu, dass nur noch eine Gemeinde als Verbandsmitglied verbleibt, kann das verbleibende Verbandsmitglied den Formwechsel des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft beschließen. Bei einem Formwechsel des Zweckverbandes ist § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes anzuwenden.

(2) Bei einem Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Anstaltsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts zu beachten. Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen; gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungenvorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und der Anstaltssatzung nach Satz 2 wirksam, soweit nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 8a Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Der Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Die §§ 302 bis 304 des Umwandlungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

" § 15a Formwechsel eines Zweckverbandes

(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, wenn die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes von den Kommunen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. Der Umwandlungsbeschluss ist mit der für eine Auflösung des Zweckverbandes erforderlichen Mehrheit der Verbandsversammlung zu fassen und bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

(2) Der Umwandlungsbeschluss nach Absatz 1 darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung unter Darlegung der zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann aus besonderem Grund die Verschiebung der Beschlussfassung verlangen.

(3) Die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in eine Kapitalgesellschaft ist nach § 14 Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen.

(4) Auf den Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft sind § 192, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, die §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, die §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Verbandsmitglieder den Gründern gleichstehen."

19. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse finden die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes über Fragestunden insoweit entsprechende Anwendung, als den im Verbandsgebiet wohnenden Personen sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Verbandsgebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, die Möglichkeit einzuräumen ist, in Angelegenheiten des Zweckverbandes Fragen zu stellen."

20. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "ist" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn das Land oder der Bund beteiligt ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "ausübt" ein Komma und die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde" angefügt.

21. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bestehende Zweckvereinbarungen und Verbandssatzungen von Zweckverbänden bleiben wirksam. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit an die neue Rechtslage anzupassen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Für ein vor dem 1. Juli 2024 begründetes Rechtsverhältnis eines angestellten oder ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist das am 30. Juni 2024 geltende Recht maßgeblich."

22. § 19 erhält folgende Fassung:

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§ 19 Übergangsvorschrift Kameralistik

Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

" § 19 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

23. Die §§ 20 und 21

§ 20 Deckung des Finanzbedarfs - Kameralistik

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die sonstigen Einnahmen, die speziellen Entgelte einschließlich der besonderen Umlagen seinen Finanzbedarf nicht decken.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zugunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach dem Kommunalverfassungsgesetz genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 21 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.

(2) Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend. Im Übrigen kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten.

(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 50 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 50 Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in den Ausschüssen der Vertretung" § 50 Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten an den Ausschüssen der Vertretung".

b) Nach der Angabe zu § 56a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 56b Durchführung von Hybridsitzungen".

c) Die Angabe zu § 110 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 110 Liquiditätskredite" § 110 Liquiditätssicherung".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln."Die Kommunen können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 2

(2) Satzungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten geregelt werden sollen, hat dies in der Hauptsatzung zu erfolgen."Auch andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten können in der Hauptsatzung geregelt werden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Ihr Erlass und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Regelungen in der Hauptsatzung nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; diese Regelungen sind unmittelbar nach der Beschlussfassung ortsüblich bekannt zu machen."(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Erlass und Änderungen der Hauptsatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung des Einwohnerantrages behilflich."(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Im Einwohnerantrag sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die jede für sich berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Einwohnerantrag abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. Jede Unterschriftsleistung für den Einwohnerantrag erfolgt auf Unterschriftslisten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Begehrens des Einwohnerantrages mit Begründung enthalten; Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift sind handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung des Einwohnerantrages behilflich."

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages" durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Vertretung" die Wörter "und ihrer Ausschüsse" eingefügt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei."(6) Die Entscheidung der Vertretung über die Unzulässigkeit eines Einwohnerantrages ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung können die Vertrauenspersonen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens werden keine Kosten erhoben."

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten; es soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu Vertreten. Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Initiatoren des Bürgerbegehrens schriftlich ihre Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage."(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten. Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Die Vertrauenspersonen haben das Bürgerbegehren der Kommune vor Beginn der Unterschriftensammlung in schriftlicher Form anzuzeigen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens nach Absatz 3 Satz 4 eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung einschließlich der Folgekosten und teilt sie den Vertrauenspersonen schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung der Kommune ist von den Vertrauenspersonen in das Bürgerbegehren aufzunehmen. Zusätzlich können die Vertrauenspersonen eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen; in diesem Fall ist das geänderte Bürgerbegehren der Kommune unverzüglich anzuzeigen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Dem bisher einzigen Satz werden folgende Sätze 1 bis 3 vorangestellt:

"Jede Unterschriftsleistung für das Bürgerbegehren erfolgt auf Unterschriftslisten. Auf der Unterschriftsliste sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Auf jeder Unterschriftsliste müssen der Wortlaut des Bürgerbegehrens und die Begründung mit Kostenschätzung vollständig enthalten sein."

bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 4.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Unterschriften" die Wörter "innerhalb von sechs Monaten" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die Vertretung nach Anhörung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, in öffentlicher Sitzung. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen das Bürgerbegehren beraten wird."Die Vertretung stellt unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, in öffentlicher Sitzung fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beraten und entschieden wird."

bb) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Entscheidung der Vertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist ortsüblich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 gilt entsprechend."Die Entscheidung der Vertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Satz 1 gilt nicht, wenn der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Das Mitwirkungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene, die
  1. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder beratend oder entgeltlich tätig geworden sind,
  2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat, gegen Entgelt beschäftigt sind,
  3. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung sind, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an, oder
  4. Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat.

(3) Das Mitwirkungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Beschlüsse und Wahlen,

  1. durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird,
  2. welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Abberufung aus ihnen betreffen.
"(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, der
  1. in anderer als öffentlicher Eigenschaft zu dem Beratungsgegenstand ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist,
  2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen der Art der Beschäftigung ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  3. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an,
  4. Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Person lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist,
  2. für Beschlüsse und Wahlen, durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird,
  3. für Beschlüsse und Wahlen, welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Abberufung aus ihnen betreffen."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

7. Dem § 35 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wird der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit bedroht, hat er Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Strafverfahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er oder eine ihm nahestehende Person in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit eine rechtswidrige Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert oder ein Verbrechen erleidet. Die übernommenen Kosten sind zurückzuzahlen, soweit der Betroffene Kostenerstattung durch einen Dritten erlangen kann."

8. In § 41 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort "hauptamtliche" gestrichen.

9. In § 43 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Verwaltung" die Wörter "sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises" eingefügt.

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung und den Ausschüssen mit; sie können insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Kommune kann den Fraktionen angemessene Zuwendungen aus ihrem Haushalt zu den notwendigen sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Kommune. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis zu führen, der die Ausgaben nach den Verwendungszwecken im jeweiligen Kalenderjahr umfasst.

(4) Für Beschäftigte der Fraktionen gelten § 32 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Ein Beschäftigter einer Fraktion kann Mitglied der Vertretung sein."

11. In § 45 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltung" die Wörter "sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises" eingefügt.

12. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vertretung kann in die beratenden Ausschüsse sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen; die §§ 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend."Die Vertretung kann die beratenden Ausschüsse durch sachkundige Einwohner ergänzen, die widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme tätig sind; die §§ 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "können" die Wörter "von den Fraktionen" eingefügt und wird das Wort "berufen" durch das Wort "benannt" ersetzt.

c) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 47 Abs. 1 erfolgt, stellt die Vertretung die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest."Die Vertretung stellt die sich nach Satz 1 ergebende Verteilung der sachkundigen Einwohner auf die Fraktionen und die sich daraus ergebende Ausschussbesetzung durch Beschluss fest."

13. § 50 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 50 Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in den Ausschüssen der Vertretung

In den Ausschüssen kann der Hauptverwaltungsbeamte seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Ist der allgemeine Vertreter oder der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Hauptverwaltungsbeamten im Vorsitz vertritt. Der allgemeine Vertreter und der Beigeordnete haben kein Stimmrecht.

" § 50 Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten an den Ausschüssen der Vertretung

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann bei Verhinderung für Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, in denen er den Vorsitz führt, seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Ist der allgemeine Vertreter oder der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Hauptverwaltungsbeamten im Vorsitz vertritt. Der allgemeine Vertreter und der Beigeordnete treten im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten bis auf das Stimmrecht in dessen Rechte als Vorsitzender des Ausschusses ein.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, denen er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teil; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen; § 43 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich durch einen Beigeordneten oder Beschäftigten der Kommune vertreten lassen."

14. In § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "erfolgter Wahl, jedoch nicht vor" gestrichen.

15. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:

" § 56b Durchführung von Hybridsitzungen

(1) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können auch außerhalb von außergewöhnlichen Notsituationen im Sinne von § 56a Abs. 1 Hybridsitzungen durchführen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. Bei einer Hybridsitzung können die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an der Sitzung teilnehmen. Satz 2 gilt nicht für den Vorsitzenden der Sitzung der Vertretung oder des Ausschusses und den Hauptverwaltungsbeamten. Die Vertretung kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung insbesondere auf öffentliche Sitzungen oder bestimmte Ausschüsse beschränken oder von persönlichen Voraussetzungen abhängig machen. Die Mitglieder, die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Kommune liegen, haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend. In einer Sitzung, an der Mitglieder durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, dürfen geheime Wahlen nicht durchgeführt werden.

(2) Die Kommune hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung der Mitglieder mittels Ton- und Bildübertragung und für eine digitale Teilnahme der Öffentlichkeit in öffentlichen Sitzungen an der Sitzung durchgehend bestehen und dass sich die im Sitzungsraum anwesenden und die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Ton und Bild wahrnehmbar sein.

(3) Soweit die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 32 Abs. 5 gilt entsprechend."

16. Dem § 59 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese soll insbesondere den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung tragen und Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten."

17. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises" eingefügt.

18. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "als" das Wort "allgemeinen" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In Sitzungen der Vertretung hat der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten Rederecht und das Recht auf Einbringung von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen der Sitzung sowie auf Anträge zur Geschäftsordnung. Er hat kein Stimmrecht."

19. In § 73 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mit der dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur" durch die Wörter "mit seiner dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur" ersetzt.

20. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Satz 1 und 2" eingefügt.

21. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "tariflichen" durch das Wort "tarifrechtlichen" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "tariflicher" durch das Wort "tarifrechtlicher" ersetzt.

22. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 7 werden die Wörter "sofern es sich bei Vermietungen und Verpachtungen nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt," gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Wörter ", sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt," gestrichen.

bb) Nummer 8

8. Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Für die in der Ortschaft wohnenden Einwohner der Gemeinde sind nach Maßgabe der Beschlussfassung des Ortschaftsrates Fragestunden bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner beschließenden Ausschüsse vorzusehen. Entsprechend der Beschlussfassung des Ortschaftsrates ist das Verfahren der Durchführung von Fragestunden in der Hauptsatzung der Gemeinde zu regeln."(5) Für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die in der Ortschaft wohnenden Einwohner bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner Ausschüsse gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. Einzelheiten des Verfahrens sind entsprechend der Beschlussfassung des Ortschaftsrates in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu regeln."

23. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach der Angabe " § 43 Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

24. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter " § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 6" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 7" ersetzt.

25. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 44 Satz 3" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach der Angabe " § 43 Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

26. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind" durch die Wörter "die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In den Fällen von § 91 Abs. 2 Satz 2 finden auf die Entscheidung des Bürgermeisters § 45 Abs. 5 Satz 2 und § 66 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß Anwendung."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 9 werden die Sätze 3 bis 10.

27. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Soweit die Haushaltssatzung Festsetzungen zu Umlagen im Sinne von § 99 Abs. 3 oder 4 enthält, findet Satz 3 keine Anwendung."

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 110 Abs. 2" durch die Angabe " § 110 Abs. 3" ersetzt.

28. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen."Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 107 Abs. 4, § 108 Abs. 2 und § 110 Abs. 3 so lange zurückzustellen, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 übergeben wurde. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie auch nach Ablauf des Beanstandungsrechts der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 146 Abs. 2 erst nach Übergabe des prüffähigen Jahresabschlusses an das Rechnungsprüfungsamt bekannt gemacht werden."

29. In § 103 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 100 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe " § 100 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

30. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 110 Liquiditätskredite" § 110 Liquiditätssicherung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Kommune hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine rechtzeitige Leistung der Auszahlungen jederzeit sicherzustellen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in Satz 1 werden nach dem Wort "Kommune" die Wörter "die nach der Liquiditätsplanung erforderlichen" und nach dem Wort "Kredite" die Angabe "(Liquiditätskredite)" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

31. In § 114 Abs. 7 Satz 3 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2025" ersetzt.

32. § 116 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Führung der Kommunalkasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Beschäftigten der Kommune (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein darf."Der Hauptverwaltungsbeamte überwacht den gesamten Geschäftsgang der Kommunalkasse."

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dazu führt er regelmäßige Kassenprüfungen und Kassenbestandsaufnahmen durch."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

33. In § 118 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "eine Übersicht über die" eingefügt und wird die Angabe "gemäß § 107 Abs. 3" gestrichen.

34. In § 119 Abs. 6 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2028" ersetzt.

35. § 120 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss der Kommune bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und über den Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres."Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Kommune bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres."

36. In § 126 Abs. 1 wird die Angabe "des § 87 Abs. 1" durch die Wörter "für rechtsfähige Stiftungen" ersetzt und werden die Wörter "oder des § 9 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt" gestrichen.

37. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort "Wohnungswirtschaft" werden ein Komma und die Wörter "der ambulanten Pflege und ambulanten ärztlichen Versorgung, der Hafenwirtschaft" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Betätigung der Kommune im Bereich der Erzeugung und Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune steht."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wärmeversorgung" ein Komma und die Wörter "der Erzeugung und Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck, der ambulanten Pflege und ambulanten ärztlichen Versorgung sowie der Hafenwirtschaft" eingefügt.

38. In § 137 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "25 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.

39. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Kommune innehaben."Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Kommune nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

40. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
  1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 142,
  3. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. die Überwachung des Zahlungsverkehrs der Kommune und ihrer Sondervermögen,
  5. die Prüfung von Vergaben,
  6. die Prüfung der Eröffnungsbilanz nach § 114.
"(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
  1. die Prüfung der Eröffnungsbilanz,
  2. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
  3. die Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kassenaufsicht gemäß § 116 Abs. 6 sowie der Vorgänge in der Kommunalkasse zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. die Vornahme von regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen in der Kommune und ihren Sondervermögen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht,
  5. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 142 und
  6. die Prüfung von Vergaben

."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes ist der Vertretung zuzuleiten."

41. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Prüfung erfolgt auf Kosten der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts."

42. In § 144 Abs. 2 werden die Wörter "in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis zugleich als Gebietskörperschaft" durch die Wörter "der Landkreis zugleich als Gebietskörperschaft oder der Landrat in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit" ersetzt.

43. In § 150 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "oder wenn die für die Genehmigung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 102 Abs. 3 Satz 1 nicht zurückstellt" eingefügt.

44. § 151 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Über Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt, wenn das ehrenamtliche Mitglied der Vertretung oder der Hauptverwaltungsbeamte nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. Ansprüche werden von der Kommunalaufsichtsbehörde nach Herstellung des Benehmens mit der Kommune geltend gemacht. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zuständige Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere im Fall des Absatzes 2 Satz 2, die Entscheidung der Kommune übertragen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Kommune."(1) Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte werden von der Vertretung geltend gemacht. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vertretung die Rechtsverfolgung an sich ziehen. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Kommune trägt die Kosten der Rechtsverfolgung, die der Kommunalaufsichtsbehörde entstehen."

45. § 156 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 96 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 96 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Auf bis zum 30. Juni 2024 in Kraft getretene Hauptsatzungen ist die ab 1. Juli 2024 geltende Regelung des § 10 Abs. 1 bis zu ihrer Änderung nicht anzuwenden.

(6) Ist ein Einwohnerantrag oder ein Bürgerbegehren vor dem 1. Juli 2024 bei der Kommune eingereicht worden, so bleiben für diese die bis zum 30. Juni 2024 geltenden Vorschriften maßgeblich."

46. § 160 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:

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Die Landesregierung hat die Verbindung zu den kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, rechtzeitig zu hören."Die Landesregierung hat die Verbindung zu den kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, rechtzeitig schriftlich anzuhören."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Entsprechendes gilt bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung."

47. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. von der Verpflichtung, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung den Haushaltsplan mit Seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1),

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 110 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 110 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

3. die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 4 wird Nummer 3.

Artikel 3
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 179), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Besteht die Betriebsleitung aus einer Person, bestimmt der Betriebsausschuss durch Beschluss auf Vorschlag der Betriebsleitung eine Person aus dem Kreis der Bediensteten beim Eigenbetrieb zur Vertretung der Betriebsleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt oder voraussichtlich für mehr als einen Monat an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert, so steht das Vorschlagsrecht nach Satz 3 dem oder der Hauptverwaltungsbeamten zu."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 5

5. Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach § 142 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes,

wird aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

bb) Satz 3

Die in Satz 2 Nrn. 2 bis 6 genannten Gegenstände sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe "Nrn. 1, 4, 5 und 7" durch die Angabe "Nrn. 1, 4 und 6" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Anstaltsgesetzes

Das Anstaltsgesetz vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Einlage" das Wort "und" angefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt".

2. § 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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"Für die Bekanntmachung und das Inkrafttreten gelten § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend."

3. Dem § 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für die Bekanntmachung und das Inkrafttreten dieser Satzungen gelten § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend."

4. § 5 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Nummer 6 wird Nummer 5.

5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe " § 15 Abs. 2, die §§ " die Angabe "56a, 56b, 76," eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

ID 241271


ENDE