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GKG-LSA - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Sachsen-Anhalt -

Fassung vom 26. Februar 1998
(GVBl. LSA S. 81; ...; 22.03.2006 S. 128; 16.11.2006 S. 522 06; 17.10.2007 S. 344; 14.02.2008 S. 40 08; 26.05.2009 S. 238 09; 15.12.2009 S. 648 09a; 08.02.2011 S. 68; 17.06.2014 S. 288 14; 12.07.2017 S. 132; 13.06.2018 S. 72 18; 22.06.2018 S. 166 18a; 14.07.2020 S. 384 20; 16.05.2024 S. 128 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2020.7




Erster Teil
Grundsätze

§ 1 Grundsätze kommunaler Gemeinschaftsarbeit 08 24

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, unbeschadet der Vorschriften des Vergaberechts gemeinsam wahrnehmen. Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. Die Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände werden für die ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben den Kommunen gleichgestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 2 Formen kommunaler Zusammenarbeit 24

(1) Öffentlichrechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Arbeitsgemeinschaft, die delegierende oder mandatierende Zweckvereinbarung und der Zweckverband.

(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(3) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(4) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(5) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.

§ 2a Einfache Arbeitsgemeinschaften 24

(1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.

(3) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Beteiligten Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Beteiligten aufeinander abzustimmen, um eine möglichst wirtschaftliche und effektive Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsführung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten unterzeichnet ist. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.

§ 2b Besondere Arbeitsgemeinschaften 24

Bei einer Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.

Zweiter Teil
Zweckvereinbarung

§ 3 Inhalt und Zustandekommen einer Zweckvereinbarung 08 24

(1) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass

  1. einer der am Vertrag beteiligten Körperschaft einzelne oder mehrere Aufgaben der übrigen Beteiligten zur Erfüllung übertragen werden; dabei kann eine beteiligte Körperschaft insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestatten (delegierende Zweckvereinbarung) oder
  2. eine oder mehrere der am Vertrag beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben für die übrigen Beteiligten in deren Namen und in deren Auftrag gemeinschaftlich durchführen (mandatierende Zweckvereinbarung).

In einer mandatierenden Zweckvereinbarung kann auch vereinbart werden, dass eine Körperschaft den beteiligten anderen Körperschaften Beschäftigte zur Durchführung ihrer Aufgaben zu Verfügung stellt. Die Übertragung und die Durchführung von Aufgaben der Beteiligten kann auf sachlich oder örtlich begrenzte Aufgaben beschränkt werden. Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. In der Zweckvereinbarung soll eine Kostendeckungsregelung enthalten sein. Gemeinden derselben Verbandsgemeinde dürfen eine Zweckvereinbarung nicht schließen.

(2) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können in einer mandatierenden Zweckvereinbarung auch den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der Beteiligten eingerichtet werden. In einer gemeinsamen Dienststelle üben die Beschäftigten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung des im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Beteiligten aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Soweit delegierende und mandatierende Zweckvereinbarungen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises betreffen, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Zweckvereinbarungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Abschluss anzuzeigen.

(4) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.

(5) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung mit ihrem Abschluss wirksam. Die beteiligten Kommunen und Zweckverbände haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung gilt § 8 Abs. 5.

§ 4 Rechtsverhältnisse 24

(1) Im Falle einer delegierenden Zweckvereinbarung gehen mit ihrer Wirksamkeit das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die Körperschaft über, welcher die Aufgabe übertragen wurde. Die übrigen Beteiligten sind von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Die die Aufgabe übernehmende Körperschaft hat Satzungen und Verordnungen, die sie für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 geht die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die die Aufgabe übernehmende Kommune oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt.

(2) Im Fall einer mandatierenden Zweckvereinbarung verbleiben die Rechte und Pflichten bei den Beteiligten.

(3) In der Zweckvereinbarung kann dem eine Aufgabe übertragenden oder mit der Durchführung der Aufgabe beauftragenden Beteiligten ein Mitwirkungsrecht eingeräumt werden.

§ 5 Änderung und Aufhebung 24

(1) In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen und die Folgen einer Änderung, einer Kündigung durch einzelne Beteiligte und einer Aufhebung durch alle Beteiligte zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auch aus wichtigem Grund nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gekündigt werden.

(2) § 15 gilt für die Beteiligten einer Zweckvereinbarung entsprechend.

(3) Für Änderungen einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird. Im Übrigen sind Änderungen einer Zweckvereinbarung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Wird eine Zweckvereinbarung aufgehoben oder scheidet ein Beteiligter durch Kündigung aus, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zu Stande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(5) Jede genehmigungspflichtige Änderung und die Aufhebung einer Zweckvereinbarung sind entsprechend § 3 Abs. 5 öffentlich bekannt zu machen.

Dritter Teil
Zweckverband

§ 6 Voraussetzungen 08 24

(1) Kommunen können sich zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Freiverband). Neben Kommunen können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn es für die Erreichung des Zwecks von besonderer Bedeutung ist. Die Kommunen müssen die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes haben. Die Mitgliedschaft von Zweckverbänden ist ausgeschlossen.

(2) Die Kommunen können dem Zweckverband einzelne oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur gemeinschaftlichen Erfüllung übertragen. Die Übertragung kann auf sachlich und/oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden.

(3) Ein Zweckverband darf nur errichtet werden, wenn die Aufgaben nicht ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich von einer Verbandsgemeinde oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung wahrgenommen werden können.

§ 7 Rechtsstellung

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrnfähigkeit. Als Körperschaften öffentlichen Rechts entstanden gelten rückwirkend auch diejenigen Zweckverbände, die vor dem 16. Oktober 1992 gegründet worden sind; dabei aufgetretene Gründungsmängel gelten nach Maßgabe von § 8a Abs. 1 als geheilt.

§ 8 Bildung 08 20 24

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. die Verbandsmitglieder,
  2. den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  3. die Aufgaben des Zweckverbandes,
  4. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
  5. die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
  6. das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
  7. die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.

(3) Im Übrigen soll die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, die Voraussetzungen und das Verfahren bei Beitritt eines weiteren Mitglieds oder bei Ausschluss oder Austritt (Kündigung) eines Mitglieds oder die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zulässt oder keine Vorschriften darüber enthält.

(4) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung nach den für die Satzungen ihres Landkreises geltenden Vorschriften bekannt zu machen. Ist das Landesverwaltungsamt Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Zweckvereinbarung in seinem amtlichen Bekanntmachungsblatt öffentlich bekannt. Ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Die Kommunen haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung nach Satz 1 oder Satz 2, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 8a Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden 14 20 24

(1) Wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Statuts oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sind Statut oder Verbandssatzung nicht öffentlich bekannt gemacht, gilt als Zeitpunkt der Bildung des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung, spätestens der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der ersten Abgabensatzung des Verbandes. Diese Abgabensatzung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil Beschlussfassung und öffentliche Bekanntmachung zu einem Zeitpunkt vor Bildung des Verbandes liegen. Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist.

(2) Kommunen, die Statut oder Verbandssatzung des Zweckverbandes nicht durch das zuständige Organ beschlossen haben, sind berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vorschrift gegenüber dem Zweckverband ihren Austritt zu erklären. Verfahrens- oder Formfehler im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung über Statut oder Verbandssatzung sind hierbei unbeachtlich. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Das Landesverwaltungsamt stellt den Austritt fest, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwicklung des Austritts geregelt ist. Die Feststellung kann aus wichtigem Grund verweigert werden. § 150 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie § 8 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(4) Absatz 1 gilt für Fehler bei der Anpassung von Verbandssatzungen nach dem bis zum 5. August 1997 geltenden § 29 entsprechend, auch wenn die darin genannte Frist versäumt wurde oder die Anpassung von einem nicht zuständigen Gremium der Gemeinde oder des Verbandes beschlossen wurde. Entsprechendes gilt für Änderungen von Verbandssatzungen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 finden auf Zweckverbände, die nach In-Kraft-Treten dieser Vorschrift gebildet werden, keine Anwendung.

(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 in einer anderen als der vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt, ist dieser Verstoß für die vor dem 9. Juli 2019 erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen unbeachtlich. Der Zweckverband gilt rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung als gebildet, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die öffentliche Bekanntmachung von Änderungen der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 8b Pflichtverband 08 24

(1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises ein dringendes öffentliches Bedürfnis, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde den zu beteiligenden Kommunen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.

(2) Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Kommunen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises an einen bestehenden Zweckverband gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Satzung nach Absatz 2 durch die Kommunalaufsichtsbehörde nur im erforderlichen Umfang geändert werden darf.

(4) Die Vorschriften über den Freiverband gelten für den Pflichtverband entsprechend.

(5) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 genehmigungsbedürftige Änderungen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn das dringende öffentliche Bedürfnis nach Absatz 1 weggefallen ist oder nicht entgegensteht. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung des Pflichtverbandes müssen der Kommunalaufsichtsbehörde sechs Wochen im Voraus angezeigt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Änderung beanstanden, wenn diese insbesondere dem dringenden öffentlichen Bedürfnis entgegensteht, das Anlass für die Errichtung des Pflichtverbandes war.

§ 9 Rechtsfolgen 24

(1) Mit der Entstehung des Zweckverbandes gehen das Recht und die Pflicht der beteiligten Kommunen, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Dies schließt die Befugnis ein, für die betreffenden Aufgaben Satzungen oder Verordnungen zu erlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall des Beitritts eines weiteren Verbandsmitglieds entsprechend. Der Übergang von Rechten und Pflichten gilt auch für diejenigen Zweckverbände als von Anfang an eingetreten, die nach § 7 Satz 2 als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden gelten.

(2) Die Zweckverbände sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Satzungen.

§ 10 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.

§ 11 Verbandsversammlung 18a 24

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Vertreter mit einer Stimme in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds oder die Benennung von Stellvertretern vorsehen. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:

  1. Beschäftigte des Zweckverbandes,
  2. leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
  3. Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied in der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. Absatz 1 Satz 6 findet auf ihn keine Anwendung. Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Anstellungsvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

(3) Der von der Kommune nach Absatz 1 Satz 2 zu entsendende Vertreter wird von der Vertretung der Kommune gewählt. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Vertreter und die Stellvertreter können jederzeit abgewählt werden. Hat eine Kommune, die Verbandsmitglied ist, nach der Verbandssatzung mehrere Vertreter in der Verbandsversammlung, werden die Vertreter nach dem für die Bildung der Ausschüsse der Vertretung vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Der von einer Kommune als Verbandsmitglied entsandte Vertreter ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden. Er hat die ihn entsendende Vertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.

(4) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds sind einheitlich abzugeben. Wird das Stimmrecht durch mehrere Vertreter ausgeübt, sind die Stimmen des Verbandsmitglieds durch den vom Verbandsmitglied für die Stimmabgabe namentlich bestimmten Vertreter, im Verhinderungsfall durch dessen namentlich bestimmten Stellvertreter, einheitlich abzugeben. Bei Kommunen, die Verbandsmitglied sind, legt die Vertretung der Kommune durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind. Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle satzungsmäßigen Verbandsmitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Verbandsmitglieder den Einberufungsfehler rügt. Im Übrigen findet § 55 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung regelt das Nähere zu seiner Stellvertretung.

(7) Die Kommunalaufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes ein.

§ 12 Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes 06 09a 14 18 24

(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung des Zweckverbandes verantwortlich und regelt die innere Verwaltungsorganisation. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Zweckverbandes.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Er soll zum hauptamtlichen Beamten auf Zeit ernannt werden. § 40 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Verbandssatzung kann abweichend von Satz 2 bestimmen, dass der Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt wird. Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall. Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Beschäftigter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.

(3) Die Verbandssatzung kann die Berufung des Verbandsgeschäftsführers in ein Ehrenbeamtenverhältnis vorsehen, wenn seine Aufgaben eine hauptamtliche Tätigkeit nicht rechtfertigen. Der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden; das Amt des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers gilt in diesem Fall als Nebenamt im Sinne des § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die vorzeitige Abwahl aus der Organstellung des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich; der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Der beamtete Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem er aus der Organstellung abgewählt wurde. In diesem Fall gelten § 78 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.

(5) Der Verbandsgeschäftsführer muss mindestens über die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen. Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgesehen werden.

§ 12a Beschäftigte und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes 09a 14 24

Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes die § 32 des Landesbeamtengesetzes und § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. Im Übrigen gilt § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes . Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, der Dienstherr von Beamten werden soll, muss Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.

§ 12b Verpflichtungsgeschäfte 24

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsgeschäftsführer handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihm in elektronischer Form mit seiner dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

(2) Die Formvorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht.

§ 13 Deckung des Finanzbedarfs 09 14 24

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken. Er kann eine allgemeine Umlage auch zur Deckung des Liquiditätsbedarfs oder des Vorjahresfehlbetrages erheben.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Verbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Verbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Verbandsmitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Verbandsmitglieder stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach dem Kommunalverfassungsgesetz genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 14 Änderung und Auflösung 24

(1) Änderungen der Verbandssatzung, die den Beitritt, den Ausschluss oder den Austritt von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an Aufgaben des Zweckverbandes oder die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage betreffen, bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausschluss oder zum Austritt eines Verbandsmitglieds mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung, der Ausschluss oder der Austritt erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die Änderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

(3) Änderungen der Verbandssatzung sowie der Beschluss über die Auflösung sind mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, sofern eine solche erforderlich ist, von dem Zweckverband öffentlich bekannt zu machen. Die Änderungen werden am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Änderungssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Zum Zweck der Abwicklung ist der Zweckverband berechtigt, Forderungen auf einen Rechts- oder Aufgabennachfolger zu übertragen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Übertragung einer Forderung finden entsprechende Anwendung. Der neue Gläubiger ist zur Vollstreckung der Forderungen berechtigt. Die Entscheidung über die Übertragung einer Forderung nach Satz 2 ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der Verbandssatzung. Dies gilt auch im Falle des Ausschlusses oder des Austritts eines Verbandsmitglieds, sofern die Verbandssatzung hierzu Regelungen über die Auseinandersetzung enthält. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15 Wegfall von Verbandsmitgliedern 08 24

(1) Fällt ein Verbandsmitglied durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grund weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluss des Rechtsnachfolgers beschließen; in gleicher Weise kann dieser seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären. Der Beschluss über den Ausschluss des Rechtsnachfolgers und die Erklärung des Rechtsnachfolgers über seinen Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie § 8 Abs. 5 gelten sinngemäß.

§ 15a Formwechsel eines Zweckverbandes 09 14 20 24

(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, wenn die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes von den Kommunen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. Der Umwandlungsbeschluss ist mit der für eine Auflösung des Zweckverbandes erforderlichen Mehrheit der Verbandsversammlung zu fassen und bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

(2) Der Umwandlungsbeschluss nach Absatz 1 darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung unter Darlegung der zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann aus besonderem Grund die Verschiebung der Beschlussfassung verlangen.

(3) Die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in eine Kapitalgesellschaft ist nach § 14 Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen.

(4) Auf den Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft sind § 192, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, die §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, die §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Verbandsmitglieder den Gründern gleichstehen.

§ 16 Anzuwendende Vorschriften 09 14 18a 24

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.

(2) In der Verbandssatzung kann bestimmt werden, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend, gelten. Ist in der Verbandssatzung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe in Verbindung mit der Anwendung der § § 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes bestimmt worden, dürfen keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern gebildet werden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.

(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen.

(4) Auf öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse finden die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes über Fragestunden insoweit entsprechende Anwendung, als den im Verbandsgebiet wohnenden Personen sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Verbandsgebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, die Möglichkeit einzuräumen ist, in Angelegenheiten des Zweckverbandes Fragen zu stellen.

§ 17 Aufsicht 08 24

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für den Zweckverband ist

  1. der Landkreis, wenn dem Zweckverband nur Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises angehören und dieser nicht selbst beteiligt ist,
  2. das Landesverwaltungsamt oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden und Verbandsgemeinden verschiedenen Lankreisen angehören oder wenn mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,
  3. das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn das Land oder der Bund beteiligt ist.

(2) Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.

(3) Die Zuständigkeiten der Fachaufsichtsbehörden bleiben grundsätzlich unberührt. Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Landesverwaltungsamt oder diejenige Fachbehörde, die die Fachaufsicht über die Landkreise ausübt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

Vierter Teil
Allgemeine Sonderregelungen

§ 18 Übergangsregelung 24

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehende Zweckverbände, denen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden, erhalten für diesen Aufgabenbestand Bestandsschutz.

(2) Für ein vor dem 1. Juli 2024 begründetes Rechtsverhältnis eines angestellten oder ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist das am 30. Juni 2024 geltende Recht maßgeblich.

§ 19 Sprachliche Gleichstellung 09 24

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20 (aufgehoben) 09 14 24

§ 21 (aufgehoben) 09 14 24

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