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KV-DVO - Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. Mai 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 133; 08.10.2013 S. 594 13; 27.03.2014 S. 129)
Gl.-Nr.: 2020-9-2
Aufgrund des § 174 Absatz I Nummer 1 bis 7 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Abschnitt 1
Schriftkopf im Schriftverkehr
§ 1 Schriftkopf
(1) Der Schriftkopf lautet im eigenen und übertragenen Wirkungskreis
l. für Gemeinden:
(Bezeichnung, Name)
Der Bürgermeister/Der Oberbürgermeister2. für Ämter:
Amt (Name)
Der Amtsvorsteher3. für Landkreise:
Landkreis (Name)
Der LandratDie vorangestellte Bezeichnung "Landkreis" entfällt, wenn das Wort "Landkreis" Bestandteil des Kreisnamens ist.
4. für Zweckverbände:
(Name)
Der Verbandsvorsteher5. für Verwaltungsgemeinschaften nach § 167 Absatz 1 der Kommunalverfassung:
Bezeichnung der Behörde der in Anspruch genommenen Körperschaft (zum Beispiel "Bürgermeister der Stadt ...")
als (Angabe einer gesetzlich geregelten Funktionsbezeichnung oder eines sonstigen geeigneten Zusatzes, der den Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft umschreibt; zum Beispiel "Kataster- und Vermessungsamt")
der (Bezeichnungen, Namen der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Aufgabenträger; zum Beispiel "Gemeinden ...")6. für Verwaltungsgemeinschaften nach § 167 Absatz 2 der Kommunalverfassung:
Bezeichnung der Behörde der großen kreisangehörigen Stadt (zum Beispiel "Oberbürgermeister der Stadt...")
als (Angabe einer gesetzlich geregelten Funktionsbezeichnung oder eines sonstigen geeigneten Zusatzes, der den Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft umschreibt; zum Beispiel "Gesundheitsamt")
des Landkreises (Name)
(2) Der Schriftkopf der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde enthält die Behördenbezeichnung ("Der Landrat") sowie einen den Zuständigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz ("des Landkreises ...").
(3) Die Schriftköpfe nach den Absätzen 1 und 2 können mit einem Zusatz versehen werden, der eine gesetzlich geregelte Funktionsbezeichnung (zum Beispiel "untere Bauaufsichtsbehörde" oder "untere Rechtsaufsichtsbehörde"), das jeweils handelnde Dezernat oder Amt oder den Eigenbetrieb angibt. Bei Zweckverbänden kann im Schriftkopf die wahrgenommene Aufgabe (zum Beispiel "Wasser-Abwasser-Erdgas") aufgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Regelungen stehen der Verwendung abweichender Schriftköpfe anderer kommunaler Behörden nicht entgegen.
(5) Die Behördenbezeichnungen der Absätze 1 und 2 können auch in weiblicher Form verwendet werden.
Abschnitt 2
Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
§ 2 Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Die Satzung ist in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sind Bestandteil einer Satzung, wenn sie in der Satzung als solcher bezeichnet werden.
§ 3 Formen der öffentlichen Bekanntmachung 13
(1) Die Bekanntmachung kann nur erfolgen
Grundsätzlich erfolgt die Bekanntmachung nur in einem Medium der in Satz 1 genannten Bekanntmachungsformen.
(2) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung festzulegen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen
Im Fall von Nummer 4 ist in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.
(3) Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt als öffentliche Bekanntmachung jede andere dafür in der Hauptsatzung festzulegende geeignete Form der Bekanntmachung nach Absatz 1. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 4 Ersatzbekanntmachung
(1) Karten, Pläne oder Zeichnungen als Bestandteile einer Satzung können anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 an einer bestimmten der Allgemeinheit zugänglichen Stelle der Gemeinde- oder Amtsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.
(2) Auf die Auslegung ist bei der öffentlichen Bekanntmachung des Wortlautes der Satzung in der nach § 3 Absatz 1 festgelegten Form hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung hat Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit, Beginn und Dauer der Auslegung zu umfassen.
(3) Die Mindestdauer der Auslegung beträgt zehn Arbeitstage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Amtliches Bekanntmachungsblatt 13
(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss
(2) Sofern der Druck und Vertrieb Dritten übertragen ist, ist der Gemeinde hinreichende Einflussmöglichkeit auf Inhalt, Erscheinungsweise und Vertrieb einzuräumen, sodass es bei Bedarf jederzeit erscheinen kann und die Kenntnisnahme der Einwohner gewährleistet ist.
§ 6 Zeitung
Die öffentliche Bekanntmachung in einer Zeitung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ist zulässig, wenn in dieser auf den amtlichen Bekanntmachungsteil hingewiesen wird und die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angegeben sind. Als Zeitung gilt ein Druckerzeugnis, dessen Inhalt mindestens zur Hälfte aus presseüblicher Berichterstattung besteht.
(1) Die Gemeinde hat die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen, dass sie für die Einwohnerinnen und Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind. Der Aushang ist in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern zulässig
(2) Die Mindestdauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt.
(2) Rechtsvorschriften, deren Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen.
(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Als Träger der öffentlichen Verwaltung nach den Sätzen 1 und 2 gilt bei Satzungen amtsangehöriger Gemeinden neben dem Amt auch die Gemeinde. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung amtsangehöriger Gemeinden auf der Internetseite des Amtes, muss der Internetnutzende abweichend von Absatz 1 höchstens mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen.
§ 8a Gemeinsame Bekanntmachung 13
Einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände können die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 genannten Bekanntmachungsmedien gemeinsam herausgeben oder das Bekanntmachungsmedium des zuständigen Landkreises oder Zweckverbände die Bekanntmachungsmedien aller Verbandsmitglieder benutzen. Ein landkreisübergreifender Zweckverband kann die Anlage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern nutzen.
§ 9 Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist erfolgt
Abschnitt 3
Änderung von Gemeindenamen
§ 10 Gründe des öffentlichen Wohls
Die Änderung des Namens einer Gemeinde dient insbesondere dann dem öffentlichen Wohl im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung, wenn sie
einer individuellen und grundsätzlich unverwechselbaren Kennzeichnung der Gemeinde dient,
einem übergeordneten Interesse an einem klaren und leicht zu gebrauchenden Namen entspricht oder
durch hinreichende historische Gründe gerechtfertigt ist.
Abschnitt 4
Gebietsänderungen
§ 11 Verfahren
(1) Die Beschlüsse der Gemeindevertretungen über eine Gebietsänderung müssen die von der Gebietsänderung betroffenen Flächen nach dem Liegenschaftskataster oder bei gemeindefreien Wasserflächen nach dem amtlichen Lagebezugssystem in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Anzahl der von der Gebietsänderung betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner bestimmen. Bei Gebietsänderungen, die Teilgebiete von Gemeinden oder gemeindefreie Flächen betreffen, ist der Beschlussvorlage ein auf der Grundlage der automatisierten Liegenschaftskarte zu erstellender maßstabsgerechter Lageplan oder ein Auszug aus amtlichen topografischen Karten mit Kennzeichnung der von der Gebietsänderung betroffenen Flächen beizufügen. Die Auszüge sollen im Format DIN A4 erstellt werden.
(2) Haben Gemeinden einen Gebietsänderungsvertrag nach § 12 Absatz 1 der Kommunalverfassung geschlossen, so hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Erteilung der Genehmigung nach Vorlage folgender Unterlagen zu befinden:
Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung vorzulegen.
(3) Für das Wirksamwerden der vertraglichen Gebietsänderung ist ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt vorzusehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollten die betroffenen Gemeinden hierfür den Ablauf des 30. Juni oder des 31. Dezember oder den Tag der nächsten Wahl zur Gemeindevertretung vereinbaren.
(4) Gebietsänderungsverträge dürfen keinen der Beteiligten wirtschaftlich unverhältnismäßig belasten oder begünstigen; laufende Ausgleichszahlungen sollen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass der Vertrag durchgeführt wird. Dies gilt nicht, soweit sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an den vertraglichen Bestimmungen nicht zumutbar ist. Abweichungen vom Gebietsänderungsvertrag sind darüber hinaus aus wichtigem Grund zulässig, soweit hierüber Einvernehmen zwischen der Gemeindevertretung und der Vertretung des Ortsteils (§§ 42, 42a der Kommunalverfassung) besteht.
(5) Soweit der Wohnsitz oder der dauernde Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird bei einer Gebietsänderung die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in dem eingegliederten Gebiet auf die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in der Gemeinde angerechnet.
(6) Unterschiedliches Ortsrecht soll spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Ortsrecht ersetzt werden. Für Abgabensatzungen kann im Gebietsänderungsvertrag eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren bestimmt werden.
(7) Eine Auseinandersetzung zwischen den betroffenen Gemeinden hat, soweit erforderlich, hinsichtlich des unbeweglichen und beweglichen Vermögens, des Verwaltungshaushalts und der Rechtsnachfolge aus Mitgliedschaften und Beteiligungen zu erfolgen.
(8) Bei der Neubildung einer Gemeinde kann der Gebietsänderungsvertrag bestimmen, dass Bürgerentscheide zu im Gebietsänderungsvertrag aufzuführenden Fragen, die mit der Neubildung im Zusammenhang stehen, bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung durchgeführt werden. Die Bürgerinnen und Bürger der sich zusammenschließenden Gemeinden gelten insoweit als Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde. Im Gebietsänderungsvertrag ist zu bestimmen, welche Gemeinde für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides verantwortlich ist, sofern keine Übertragung dieser Aufgabe auf das Amt gemäß § 127 Absatz 4 der Kommunalverfassung erfolgt ist.
§ 12 Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport 13
(1) Verändert sich durch die Gebietsänderung der Mitgliederbestand oder die Einwohnerzahl eines Amtes, bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Der Zustimmung nach Satz 1 bedarf es bei Gebietsänderungen innerhalb eines Amtes nicht, wenn
(2) Hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde die Gebietsänderung genehmigt, setzt sie das Ministerium für Inneres und Sport hiervon unverzüglich in Kenntnis. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt die Gebietsänderung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
Abschnitt 5
Mitwirkungsrechte der Einwohner und Bürger
§ 13 Einwohnerantrag
(1) Für die im Rahmen eines Einwohnerantrags erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen.
(2) Der Einwohnerantrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die Namen der Vertretungspersonen sind jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag voranzustellen.
(3) Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Die Entscheidung der Gemeindevertretung darüber, ob der Einwohnerantrag inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist den Vertretungspersonen bekannt zu geben.
(4) Vor der Behandlung eines zulässigen Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung sind die Vertretungspersonen in der Sitzung der Gemeindevertretung zu hören.
(5) Die Jahresfrist für einen weiteren Einwohnerantrag gleichen Inhalts beginnt mit dem Tag des Zugangs der Zulässigkeitsentscheidung der Gemeinde bei den Vertretungspersonen.
§ 14 Form des Bürgerbegehrens
(1) Die durch ein Bürgerbegehren nach § 20 Absatz 4 und 5 der Kommunalverfassung eingebrachte Frage ist so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden. Inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche können zusammengefasst werden; in diesem Fall ist eine einheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
(2) Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(3) Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Auf Verlangen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens gibt die Gemeinde im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Kommunalverfassung auch eine Einschätzung zur Kostenhöhe ab.
(4) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
(5) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragstellenden eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag sind das Ziel des Bürgerbegehrens sowie die Namen der Vertretungspersonen nach Absatz 2 voranzustellen. Außerdem sind den Antragstellenden vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
§ 15 Durchführung des Bürgerbegehrens
(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, ist ein Nachreichen von Unterschriftslisten oder Einzelanträgen nur bis zur Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, sowie unter Einhaltung der Frist im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung zulässig. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlussvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretungspersonen nach § 14 Absatz 2 ist die Entscheidung bekannt zu geben.
(2) Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 20 Absatz 4 der Kommunalverfassung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.
(3) Die Sechswochenfrist nach § 20 Absatz 4 der Kommunalverfassung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung, bei Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 31 Absatz 3 der Kommunalverfassung. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt.
§ 16 Vertreterbegehren
Wird ein Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 20 Absatz 3 der Kommunalverfassung (Vertreterbegehren) eingeleitet, so gelten § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ministerium für Inneres und Sport auf Antrag Ausnahmen von § 14 Absatz 1 Satz 1 zulassen kann.
§ 17 Vorbereitung des Bürgerentscheids
(1) Die Gemeindevertretung entscheidet darüber, ob der Bürgerentscheid als Abstimmung in Abstimmungsräumen, im Rahmen einer Einwohnerversammlung (§ 18 Absatz 4) oder als reine Briefabstimmung (§ 18 Absatz 5) durchgeführt werden soll. Für Bürgerentscheide, die nicht zusammen mit einer Wahl durchgeführt werden, entscheidet sie darüber hinaus, ob auch eine Briefabstimmung ermöglicht wird, auf die § 18 Absatz 5 entsprechend anzuwenden ist. Außer in den Fällen des § 18 Absatz 4 und 5 findet der Bürgerentscheid an einem von der Gemeindevertretung festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können von Satz 3 abweichende Uhrzeiten festgelegt werden. Der Abstimmungszeitraum muss mindestens sechs Stunden betragen. Die Gemeinde macht frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bürgerentscheids die zu entscheidende Frage, die Art der Durchführung des Bürgerentscheids nach Satz 1, den Abstimmungszeitraum sowie die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und die Stimmabgabe öffentlich bekannt. Statt der öffentlichen Bekanntgabe der Stimmbezirke und Abstimmungsräume kann die Gemeinde die Stimmberechtigten hierüber schriftlich benachrichtigen.
(2) Die von den Gemeindeorganen (§ 21 der Kommunalverfassung) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage ist den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung entfallt bei Bürgerentscheiden über die Abberufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefasst dargestellt werden. Dabei kann in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass eine Darstellung der vollständigen Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. § 14 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Fragestellung des Bürgerentscheids ist die Formulierung des jeweiligen Bürger- oder Vertreterbegehrens zu verwenden. Mit Zustimmung der Vertretungspersonen kann die Gemeindevertretung die Formulierung des Bürgerbegehrens so verändern, dass die Verständlichkeit der Fragestellung erhöht oder eine zuvor unzulässige Fragestellung zulässig wird.
(4) Gemeinden bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner bilden mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden sind in mehrere Stimmbezirke einzuteilen, die nicht mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen dürfen. In jedem Stimmbezirk ist ein Abstimmungsraum einzurichten. Die Gemeinde erstellt frühestens vier Wochen vor dem Bürgerentscheid, getrennt nach Stimmbezirken, ein Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger.
(5) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann durch Beschluss die Aufgaben der Abstimmungsleitung auf die Wahlleitung beim Amt übertragen oder selbst in entsprechender Anwendung von § 9 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eine Abstimmungsleitung wählen. Die Abstimmungsleitung hat die Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gemeindewahlleitung nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, wobei an die Stelle des Wahlausschusses ein Abstimmungsausschuss und an die Stelle der Wahlvorstände Abstimmungsvorstände treten. Der Abstimmungsausschuss wird in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz l des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gebildet, wobei neben die Parteien und Wählergruppen auch die Initiatoren des Bürgerentscheides treten.
(6) Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl statt, gilt für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids Folgendes: Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl nach dem Bundeswahlgesetz oder dem Europawahlgesetz statt, gehen die für diese Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen vor. Die zuständigen Wahlorgane nehmen die ihnen für die Vorbereitung der Wahl übertragenen Aufgaben entsprechend auch für die Vorbereitung des Bürgerentscheids wahr.
§ 18 Durchführung des Bürgerentscheids
(1) Die Abstimmung ist allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Die Gemeinde führt den Bürgerentscheid so durch, dass die Einhaltung dieser Abstimmungsgrundsätze gewährleistet und eine Verfälschung der Abstimmung ausgeschlossen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, haben die Stimmberechtigten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, bevor sie den Stimmzettel erhalten. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu vermerken. Die Abstimmungsräume sind während der Abstimmung und der Auszählung für die Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Nach Schließung der Abstimmungsräume ermitteln die Abstimmungsvorstände in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk, über das eine Niederschrift anzufertigen ist, und teilen es dem Abstimmungsausschuss mit. Dieser stellt in öffentlicher Sitzung das Stimmergebnis für die gesamte Gemeinde fest und erstellt hierüber eine Niederschrift. Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist durch die Gemeinde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und dem Ministerium für Inneres und Sport auf dem Dienstweg mitzuteilen.
(3) Wird bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Bürgerentscheids gegen Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung verstoßen, berührt dies die Wirksamkeit des Bürgerentscheids nur, wenn sich diese Verstöße auf das Ergebnis des Bürgerentscheids ausgewirkt haben können. In diesem Fall kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bürgerentscheid beanstanden.
(4) Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann in Gemeinden bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Bürgerentscheid auch im Rahmen einer Einwohnerversammlung in offener Abstimmung durchgeführt werden. Es sind Stimmkarten zu verwenden, die nur an Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ausgegeben werden dürfen.
(5) Soweit die Gemeindevertretung dies beschließt, kann der Bürgerentscheid als reine Briefabstimmung durchgeführt werden. In diesem Fall werden die Briefabstimmungsunterlagen jedem Abstimmungsberechtigten unaufgefordert übersandt. Den Bürgerinnen und Bürgern ist in dem Übersendungsschreiben mitzuteilen, bis wann die Abgabe oder Rücksendung des Stimmzettels erfolgt sein muss und wann und wo die öffentliche Auszählung erfolgt, für die Absatz 2 entsprechende Anwendung findet. Die Gemeindevertretung bestimmt, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen gegen eine mehrfache Teilnahme an der Abstimmung getroffen werden, oder sie überträgt diese Entscheidung auf die Abstimmungsleitung. Für Bürgerentscheide nach § 20 Absatz 7 der Kommunalverfassung ist das Briefwahlverfahren nach § 26 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Zuwendungen von Haushaltsmitteln an Fraktionen
§ 19 Zuwendungen von Haushaltsmitteln an Fraktionen
(1) Als ständigen Gliederungen kommunaler Vertretungsorgane kann den Fraktionen in Gemeindevertretungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unterstützung aus Haushaltsmitteln gewährt werden.
(2) Die Unterstützung kann erfolgen
(3) Eine Unterstützung ist nur zulässig, soweit sie sich auf die Erfüllung von Aufgaben bezieht, für die die Fraktionen zuständig sind. Unzulässig ist eine Unterstützung, die
(4) Auch für die Unterstützung zulässiger Fraktionsaufgaben sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sowie die allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(5) über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises ein Verwendungsnachweis zu führen. Die Fraktionsvorsitzenden haben die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu versichern. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Haushaltsmittel darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Erträge und Aufwendungen, gegliedert nach wesentlichen Ertrags- und Aufwandsarten, summarisch auszuweisen. Soweit Bedienstete der Gemeinde unter Weiterzahlung ihrer Bezüge bei einer Fraktion beschäftigt oder für eine Fraktion tätig sind, müssen sie unbeschadet einer Darstellung im Stellenplan in dem Verwendungsnachweis aufgeführt sein. Bei anderen Fraktionsbediensteten sind zur Nachprüfung eines zulässigen Einsatzes sowie einer tarifgerechten Eingruppierung und Vergütung mindestens die Art der Tätigkeit sowie die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzugeben. Den Stellen der örtlichen und der überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.
(6) Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei Auflösung einer Fraktion aus anderen Gründen sind nicht verbrauchte Geldmittel und Sachmittel an die Gemeinde zurückzugeben. Geldmittel, für die im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung ein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann, sind mit künftigen Leistungen zu verrechnen, oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, von der Fraktion zurückzuerstatten. Für den Wert nicht bestimmungsgemäß verwendeter Sachmittel oder eines nicht bestimmungsgemäß erfolgten Personaleinsatzes gilt Satz 2 entsprechend. Der Bürgermeister hat die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu veranlassen.
Abschnitt 7
Auseinandersetzung bei der Änderung und Auflösung von Ämtern
§ 20 Auseinandersetzung bei der Änderung und Auflösung von Ämtern
(1) Wird ein Amt so geändert oder aufgelöst, dass die bisher dem Amtsvorsteher dieses Amtes obliegenden Aufgaben auf unterschiedliche Behörden übergehen, findet zwischen den Rechtsträgern dieser Behörden eine Auseinandersetzung nach § 125 Absatz 7 der Kommunalverfassung statt.
(2) Die Auseinandersetzung hat das Ziel, die vor der Änderung oder Auflösung bestehende Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten aufzulösen und in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise auf die verschiedenen Rechtsträger zu verteilen.
(3) Grundlage des von der Rechtsaufsichtsbehörde zu erlassenden Verwaltungsaktes soll eine von den Rechtsträgern abgeschlossene Vereinbarung sein. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6. In der Regel ist der Maßstab für die Verteilung der Rechte und Pflichten der auf die verschiedenen Rechtsträger entfallende Einwohneranteil. Soweit eine dementsprechende Verteilung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht möglich ist, soll in der Auseinandersetzungsregelung bestimmt werden, dass der nicht in dem errechneten Umfang Personal übernehmende Rechtsträger eine einmalige Ausgleichszahlung an den Rechts träger zu leisten hat, bei dem das überzählige Personal verbleibt. Der Ausgleichsbetrag beträgt 50.000 Euro pro rechnerisch zu übertragendem Mitarbeiter. Die Zahl der Mitarbeiter wird auf eine Nachkommastelle berechnet und nicht gerundet.
(4) Zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen, die der Auseinandersetzung unterliegen, ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, Gutachten einzuholen, deren Kosten von den Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen sind.
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 21 Geltung für Landkreise, Ämter und Zweckverbände
(1) Die Vorschriften der §§ 2 bis 19 gelten für Landkreise entsprechend.
(2) Die Vorschriften der §§ 2 bis 9 gelten für Ämter und Zweckverbände entsprechend.
§ 22 lnkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 4. März 2008 (GVOl. M-V S. 85), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1019) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |