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Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes*

Vom 14. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 91)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

"Kommunalabgabengesetz - KAG M-V"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. "(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Abgabenberechtigten aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit in diesen keine eigenen Regelungen enthalten sind. "(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Satz 1 gilt nur,soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
Wenn bei Erlaß einer Beitragssatzung für den Straßenbau der Beitragssatz noch nicht berechenbar ist, genügt die Festlegung des Maßstabes. "Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8. Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5 für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festzulegen."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Steuersatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie von einer Mustersatzung des Innenministersabweichen. Die Genehmigung gilt bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine kürzere Frist festsetzen. Die Genehmigung kann vor Ablauf der Frist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde verlängert werden. "(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Bestehen Mustersatzungen nicht, so hat die Gemeinde oder der Landkreis die Steuersatzung mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Innenminister anzuzeigen. "(3) In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation)darf die abgaben berechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft."

d) Die Absätze 4 und 5

(4) Die Einführung einer im Lande bisher nicht erhobenen Steuer bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung des Innenministers und der Finanzministerin. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der Genehmigung hingewiesen werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

(5) Rückwirkende Abgabensatzungen sind nur im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze zulässig. Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine Regelung gleicher oder gleichartiger Abgaben enthält und die Abgabenpflichtigen mit der Abgabenpflicht rechnen mußten. Die Rückwirkung kann sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken,zu dem eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zulässigerweise in Kraft getreten ist. Durch eine Rückwirkung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Rückwirkend erlassene Satzungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

werden aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind und keine Doppelbesteuerung eintritt. Jagdsteuern können nur von kreisfreien Städten und von den Landkreisen erhoben werden.

(2) Die Gemeinden und Landkreise dürfen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, namentlich durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung solcher Steuern, die vorrangig Lenkungscharakter haben.

 "(1) Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch-und Aufwandsteuern erheben. Die Besteuerung desselben Gegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.Eine Jagdsteuer darf ab dem 1. April 2005 nicht mehr erhoben werden. Eine Vergnügungsteuer darf nicht erhoben werden, soweit sie das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Spielbankabgabe unterliegenden Einrichtungen zum Gegenstand hat. Der Zweitwohnungssteuer Unterfallen nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes,deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch."

b) Absatz 3

(3) Die Gemeinden können eine Vergnügungsteuer, insbesondere für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, erheben, soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen.

wird aufgehoben.

5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "und Anlagen" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter "Ämter und Zweckverbände"durch die Wörter "Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände" ersetzt.

b) In Absatz 7 Nr. 1 wird das Wort "Kommunikationstechnik" durch die Wörter "Informations- und Kommunikationstechnik" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Anlage" und der Satzteil ", sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Anlage" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.Der Restwert des aufgewandten Kapitals ist unter Berücksichtigung des aus Beiträgen, Zuweisungen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteils, aufgelöst nach einem gewichteten Abschreibungssatz,zu verzinsen. Daneben kann eine Zinsgutschrift für Abschreibungen zwischen dem aufgewandten Kapital und dem Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt werden. Soweit der Gebührenhaushalt des abgelaufenen Jahres eine Unter- oder Überdeckung aufweist, kann diese anteilig in einem Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen werden. "(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie Abschreibungen nach Absatz 2a und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Absatz 2b."

c) Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a bis 2d eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung der Gebühr ist als Grund- und Zusatzgebühr, als Mindestgebühr oder als für alle Benutzer gleich hohe Grundgebühr mit gestaffeltem Zusatzgebührensatz zulässig. "(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Gebühren für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich linear zu bemessen;sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig."

e) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, daß sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Beider Entsorgung der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, beider Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt werden. "(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung,der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Gebühren nach Satz 2 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit es sich um grundstücksbezogene Gebühren handelt. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Beider Entsorgung der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, beider Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt werden."

f) Absatz 6

(6) Satzungen über Hafenabgaben bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 217)der Zustimmung des Wirtschaftsministers. Bei der Bemessung dieser Abgaben sind die wirtschaftliche Lage des Hafenbetriebes, die technische Entwicklung und das Wohl der Allgemeinheit sowie insbesondere die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Im übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.

wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

8. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 7 Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände

(1) Die von den Landkreisen, Gemeinden oder Ämtern für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband(Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Die Landkreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes zur Kreisumlage erheben.

(3) Soweit die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen oder Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht zusätzlich erhoben werden.

(4) Bei Benutzung von kommunalen Einrichtungen und Anlagen, die im Zusammenhang mit Einrichtungen und Anlagen des Verbandes stehen und mit diesen eine Einheitbilden, sind die auf die Abgabenpflichtigen entfallenden Gebühren umdie Beiträge zu kürzen, mit denen die Abgabenpflichtigen selbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden.

 " § 7 Beiträge (Allgemeines)

(1) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau öffentlicher Einrichtungen oder Teilen davon, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden nach den Regelungen des Satzes 3 und der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 8 und 9 als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen; § 9 Abs. 4 bis 8 bleibt unberührt.

(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Für selbstständig nutzbare Teile von öffentlichen Einrichtungen können Teilbeiträge erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist. Wer Abgabenpflichtiger für die Vorausleistung ist, bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des Absatzes 2. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Zahlung der Vorausleistung mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen.

(5) Die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften können Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.

(6) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2Satz 4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 5 zweiter Halbsatz auf dem Wohnungs- oder Teileigentum."

9. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 8 Beiträge

(1) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens10 vom Hundert des Aufwandes. Über die wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen soll der Beitragsberechtigte die Beitragsverpflichteten vor Beschlußfassung in geeigneter Form informieren.

(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt.

(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragspflichtigen üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen oder Anlagen aufzuwenden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag).

(4) Zuschüsse sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

(5) Beiträge können für Teile der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(6) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage,wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 5 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 6 mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Wird ein Anschlußbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(8) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

(9) Die Beitragsberechtigten können Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.

(10) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter oder Inhaber eines Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Zum Beitragspflichtigen kann der Eigentümer eines Gebäudes bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück,im Falle des Absatzes 10 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes10 Satz 3 auf dem Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 10 Satz 4 zweiter Halbsatz auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

(12) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen gestundet werden, soweit das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.

 " § 8 Straßenbaubeiträge 05

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung. Herstellung,Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind Straßenbaubeiträge zu erheben. Die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft hat mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes zu tragen.Vor der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen soll die beitragsberechtigte kommunale Körperschaft die Beitragspflichtigen über die wesentlichen Regelungen der Beitragserhebung informieren.

(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Zur Anschaffung gehören auch straßenrechtliche Entschädigungsleistungen und der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt.Zuschüsse sind, soweit der Zuschuss geber nichts anderes bestimmt hat,vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

(3) Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 1 sind nach durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der beitragsberechtigten kommunalen Körperschaft üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind.

(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können.

(5) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, in den Fällen des Absatzes 4 oder des § 7 Abs.3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme; in den Fällen der Anschaffungent steht die sachliche Beitragspflicht, sobald der gesamte Anschaffungsaufwand geleistet wurde.

(6) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird,solange das Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt wird und der Beitragspflichtige nachweist,dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(7) Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung,deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 bis 5 sowie § 7 sind entsprechend anzuwenden."

10. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 9 Besondere Wegebeiträge

Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung,deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können die Beitragsberechtigten von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. § 8 Abs. 2 bis 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden.

 " § 9 Anschlussbeiträge

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung sollen Anschlussbeiträge erhoben werden. Neben den Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen nach Satz 1 können Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Erneuerung erhoben werden. § 10 bleibt unberührt.

(2) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Aufwandsermittlung hat für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) zu erfolgen. Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der Einrichtungsträger einbringt.Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die nach den Rechtsvorschriftendes Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen.

(3) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

(4) In der Satzung kann bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(5) Für bebaute Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches liegen, und bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstücks wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung, kann in der Satzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der Begrenzung sollen die durchschnittliche Grundstücksgröße, die Bebauungstiefe und die - bauliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung berücksichtigt werden; Grundstücke im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches bleiben bei der Ermittlung der Begrenzung außer Betracht. Im Bescheid über die Beitragsfestsetzung ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.

(6) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 des Baugesetzbuches oder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches liegen, kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Beitragspflicht erst als entstanden gilt, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.

(7) Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung nach Absatz 4 oder 5die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.

(8) Beiträge nach den Absätzen 6 und 7 sind auch dann zu erheben,wenn ein Aufwand im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr zu decken ist.Diese Beiträge sind zur Minderung der Gebührenbelastung aller an die Einrichtung Angeschlossenen zu verwenden.

(9) Werden Regelungen nach den Absätzen 4 bis 6 getroffen, so kann die Heranziehung zu bereits früher entstandenen Beiträgen als unbillig im Sinne des § 222 Abgabenordnung angesehen werden, soweit der früher entstandene Beitrag höher ist als der nach den Absätzen 4 bis 6ermittelte Beitrag. In diesen Fällen kann der Differenzbetrag zinslos gestundet werden.

(10) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag gestundet werden, soweit das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 verzichtet werden."

11. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Der Aufwand kann nach tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich entstehen.Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann die Satzung bestimmen, daß dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Weitere vom Anschlußberechtigten zusätzlich geforderte Anschlußleitungen oder deren Beseitigung sind nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

 " § 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben.Der Aufwand kann entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der beitragsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen.

(2) Anstelle eines Beitrages nach Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten oder entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der erstattungsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

(3) Für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen ist eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten.

(4) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach den Absätzen2 und 3 entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung,im Falle der Beseitigung eines Anschlusses mit der Beendigung der Maßnahme.Er gilt als Abgabe im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs haben keine aufschiebende Wirkung."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
2. für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben "2. für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach Nummer 1 von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben"

b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht. "Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht.Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr.8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Abgabesatzungen" durch das Wort "Kurabgabensatzungen" ersetzt.

13. § 12 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre.Die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für Säumniszuschläge. "(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs.1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember2008. Die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für Säumniszuschläge."

14. Nach § 12 Abs. 2 werden die Absätze 3 bis 5 eingefügt.

15. Nach § 12 wird der § 12a eingefügt.

16. § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können abweichend von Artikel III Abs. 1 des Verwaltungsrechtseinführungsgesetzes vom 25. April 1991 (GVOBl. M-VS. 121) in der jeweils gültigen Fassung die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben.Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich bekanntgemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt und den die kommunale Aufsichtsbehörde bestätigt hat. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung. "(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich bekanntgemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung."

17. § 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
 "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

18. § 18

§ 18 Erschließungsbeiträge

Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entsprechend, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

wird aufgehoben.

19. § 20

§ 20 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzministerin und dem Innenausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zufassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird.

(2) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit der Finanzministerin die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

wird aufgehoben.

20. § 21

§ 21 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) § 29 der Amtsordnung vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 187) wird aufgehoben.

(2) In § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 474, ber. GBl. DDR I S. 1457) werden die Wörter "grundsätzlich unentgeltlich" gestrichen. § 2 Abs. 5 dieser Verordnung wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

21. § 22 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Satzungen, die nach dem bisherigen Kommunalabgabengesetz gültig erlassen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Sie sind bis zum 31. Dezember 1995 dem geänderten Recht anzupassen. "(2) Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1.Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), gültig erlassen worden sind,bleiben weiterhin in Kraft. Sie sind bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen."

Artikel 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

§ 1 Änderung der Kommunalverfassung

Dem § 15 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird der Absatz 3 angefügt.

§ 2 Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454),die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2001 (GVOBl. M-V S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu

 " § 11 Kalkulatorische Kosten, Verwaltungskosten"

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma gestrichen.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

2. § 19 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu

 "(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich sowie für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.

Abweichend von Satz 1

  1. sind bei kostenrechnenden Einrichtungen durch Gebühren oder Entgelte eingenommene Abschreibungsbeträge, die nicht im selben Haushaltsjahr zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen, zur Tilgung von Krediten oder zur Erhöhung des Eigenkapitals verausgabt wurden, sowie die Rückstellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 in einer Sonderrücklage anzusammeln;
  2. soll bei kostenrechnenden Einrichtungen ein Überschuss im Verwaltungshaushalt, der nicht zur Abdeckung eines Zuschussbetrages aus Vorjahren heranzuziehen ist, in einer Sonderrücklage angesammelt werden."

§ 3 Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes

In § 26 Abs.2 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) wird das Wort "Gebührenordnungen" durch das Wort "Gebührenregelungen" ersetzt.

§ 4 Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660,780), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.

§ 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz

§ 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 662) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu

 "(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben von den in Unterkünften untergebrachten Aussiedlern und Spätaussiedlern Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zu erheben."

§ 6 Änderung desAusführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S. 243), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Die nach Absatz 1 von Verbänden zu entrichtenden Abwasserabgabenwerden von diesen im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf diejenigen umgelegt, die den Verbandsanlagen Abwasser zuführen. Dabei ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen. "(3) Die Gemeinden haben die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zu entrichtenden Abwasserabgaben bei der Erhebung von Abwassergebühren als Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnete Beträge mindern die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes ansatzfähigen Kosten nicht; sie sind bei der Gebühren- und Beitragsbemessung wie Investitionszuschüsse Dritter zu behandeln. Entsprechendes gilt für übernehmende Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände im Fall des Absatzes 1."

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Gemeinden können nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 1991die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. "(4) Die Gemeinden können die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. Der durch die Umlegung entstehende Verwaltungsaufwand darf in den umzulegenden Gesamtaufwand einbezogen werden."

2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt."

§ 7 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

§ 3 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. September 2003 (GVOBl. M-V S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

altneu

 "Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 de Kommunalabgabengesetzes auferlegen."

§ 8 Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

§ 50 Abs. 4 Satz 3 bis5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist,

Der Innenminister erläßt eine Mustersatzung. Eine von dieser Mustersatzung abweichende Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, soweit eine Verpflichtung anderer nicht zumutbar ist.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 § 2 beruhenden Teile der Gemeindehaushaltsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 174 Abs. 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Neufassung des Kommunalabgabengesetzes

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE